{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-28_4_StR_263_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-28","aktenzeichen":"4 StR 263/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 039\n\n|\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kohlenhändler Franz A a. ED El:\n7\n\ngeboren an (u 205 in\n\n2. den Transportunternehmer Hans _6 aus\nTEEN - \"u; zeboren am 1921 in Em,\n\n3. den Invaliden Aloys FeWo _ aus Team- A:\nui GE\n\ngeboren am 1902 in Ge\nwegen Betrugs 1.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1962 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ME ir der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Brei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Cup wirä das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 29. März 1962,\nsoweit es ihn und die Mitangeklagten Franz A und\nAloys EgBvetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als das Landgericht ausgesprochen\nhat, CB und die genannten Mitangeklagten hätten\n\n- 19a -\n\nals Gesamtschuldner 20 000 DM an Mehrer-\n\nlös an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten CB esen\nBetrugs ist auf Grund des § 2 des Straffreiheitsgesetzes\nvon 17. Juli 1954 eingestellt worden. Jedoch hat das\nLandgericht ausgesprochen, daß der Angeklagte ebenso wie\ndie Mitangeklagten Beil. Adi und FEW als Gesamtschuldner 20 000 DM an Mehrerlös an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen haben.\n\nDie Revision des Angeklagten Ci rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\n1. Die Revision bringt im einzelnen vor, im angefochtenen\nUrteil fehle jede erkennbere Grundlage für die Feststellung, daß der Firma sa5@89 50 Tonnen nicht geliefert,\naber berechnet worden seien, In seiner Begründung heiße\nes ausdrücklich, daß sich die der Firma Bag zuviel in\nRechnung gestellte Menge nicht mehr genau ermitteln lasse\nund alle \"Berechnungsmöglichkeiten für die Höhe der Lufttonnen mit großen Unsicherheiten belastet\" seien. Auch\nMninsichtlich der Herkunft der Kohlen\" ließen sich nach\nder Begründung des angefochtenen Urteils \"keine Feststellungen treffen, infolgedessen auch keine Grundlagen\nfür die Errechnung des Mehrerlöses\", den der Angeklagte\nabführen solle, \"Nur hiergegen\" wende sich die Revision.\n\n2. Damit schränkt der Beschwerdeführer seine Revision.\nsachlich ein, jedoch nicht in zulässiger Weise. Sie kann\nnämlich nur auf einen abtrennbaren Teil des angefochtenen\nUrteils - wie etwa den Strafausspruch -— sachlich eingegrenzt werden. Das ist hier nicht geschehen, Indessen macht\ndie unzulässige Beschränkung nur diese, nicht dagegen die\nRevision unwirksam.\n\n3. Der Angriff der Revision auf die Berechnung der\n\"Lufttonnen\" liegt neben der Sache, Denn das Landgericht ist bei der Berechnung des Mehrpreises nur von den\ntatsächlich gelieferten Mengen und — zu Gunsten des\nAngeklagten - von dem damaligen Höchstpreis für die\nteuerste Kohlensorte ausgegangen (UA S. 34, 35, 36).\n\nEs hat sich dabei an die in Rechnung gestellten Liefermengen und Preise gehalten. Soweit durch die in Rechnung gestellten Mengen auch \"Iufttonnen\" erfaßt worden\nsein sollten, ist der Angeklagte dadurch nicht benachteiligt, weil nur der jedenfalls auch für sie zu\nUnrecht geforderte Mehrpreis bei der Berechnung des\nMehrerlöses berücksichtigt worden ist.\n\n4. Auch im übrigen weisen die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Ausspruch über den vom Angeklagten CB abzuführenden Mehrerlös auf Grund\ndes Wirtschaftsstrafgesetzes keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler auf.\n\n5. Bei der Erörterung des Straffreiheitsgesetzes\n1954 hat indessen das Landgericht § 13 Abs. 1 Satz 3\nund 4 nicht behandelt. Danach werden die beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes verhängten und noch\nnicht vollstreckten Maßregeln der Abführung des Mehrerlöses erlassen, wenn der Betroffene entweder den zur\nTatzeit allgemein üblichen Preis nicht überschritten\noder keinen höheren Gewinn erzielt hat, als er bei\neinem Verkauf oder einer Leistung zum angemessenen Preis\nallgemein zulässig gewesen wäre. Wegen der — wie hier -\nvor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes erzielten\nMehrerlöse sind bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen\nMaßregeln nicht mehr zu verhängen.\n\nAus dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht mit\nausreichender Sicherheit entnehmen, ob nicht eine der\nVoraussetzungen gegeben ist, bei deren Vorliegen die\nAbführung des Mehrerlöses ausnahmsweise amnestiefähig\nist. Dies nötigt zur Aufhebung des die Abführung des\nMehrerlöses anordnenden Urteilsspruchs, soweit er den\nAngeklagten GERD betrifft, und zur Zurückverweisung\nder Sache an das Landgericht, das den damals üblichen\noder angemessenen Preis für nicht kontingentierte\nKohle unter Beachtung der Darlegungen des Senats in\ndessen Entscheidung vom 25. November 1954 - 4 StR 120/54 -\n(BGHSt 7, 90, 93, 94) zu ermitteln haben wird.\n\n6. Nach § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung\naber auch auf die Mitangeklagten AWP und FB; nicht\ndagegen auf den Mitangeklagten IE. Denn aus der\nStellung des § 13 Abs. 1 Satz 4 im Gesetz ist zu entnehmen, daß er nur bei solchen Straftaten anzuwenden\nist, die unter das Straffreiheitsgesetz fallen (vgl.\nBGHSt 7, 90, 92). Das ist bei dem wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Beihilfe zur Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilten DB nicht der Fall.\n\nRotberg Bundesrichterin Krumme Martin\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nRotberg\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-28/4-str-263-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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