{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-28_4_StR_262_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-28","aktenzeichen":"4 StR 262/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 262/62 2153 040: f f\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Curt E Ep zus Hi rs.\n\nDetmold, geboren an EEED 9:2 ir CHE.\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. m in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat ie bci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 8. Mai 1962 in den Fällen II 1\nund 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwicesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2. er\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen — wegen Betrugs in acht Fällen\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nI.\n\nUnbegründet ist das Rechtsmittel in den Fällen II 3a\nund kb, 4 a und b, 5 und 6.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts (S. 3 ff\nUA) eröffnete der Angeklagte im September 1956 einen\nGroßhandel in Brauercikbedarfsartikeln, wobei er insbesondere\nFlaschen und Flaschenkisten, ab 1959 auch Flaschenkorken\nvertrieb. \"r verfügte kaum über eigenes Betriebskapital,\nbrachte ader andererseits aus seinem früheren Geschäft\naJs Runäfunkhändler und späteren Verbindlichkeiten eine\nSchuldenlast:von etwa 90.000 DM mit. In den folgenden\nzwei Jahren gelang es ihm gleichwohl, das neue Geschäft\nauszubauen und so hohe Umsätze zu erzielen, daß er bis\nAnfang 1960 einen großen Teil seiner alten Schulden abdecken konnte. Infolge des Mangels an Eigenkapital geriet\ner jedoch schon 1959 in Zahlungsschwierigkeiten. Er mußte\ntrotz seiner vier Bankverbindungen Lieferantenkredite in\nAnspruch nehmen und größere Zahlungsziele erbitten, in\nerheblichen Umfang ungedeckte Schecks ausgeben [im Jahre\n1959 für insgesamt etwa 100.000 DM) und Vollstreckungsaufträge in Höhc von etwa 25.000 DM gegen sich ergehen\nlassen. Die Vollstreckungsaufträge wußte er zunächst noch\nabzudecken. Ab Anfang 1960 verschlechterte sich aber die\nwirtschaftliche Lage des Angeklagten zusehends. Er war\nschon mit einer Schuldenlast von über 100.000 DM in die-\n\nses Jahr hincingegangen. Im März 1960 kündigte ihm\n\ndann die Deutsche Bank das Wechselobligo, so daß die\nersten Eigenwechsel des Angeklagten zu Protest gingen.\nUm diese Zeit hatte der Angeklagte bereits keinen Überbück mehr über seine Geschäftslage. Ab Mai 1960 war\n\ner nach seinem eigenen Geständnis infolge der von allen\nSeiten an ihn herangetragenen Schuldverpflichtungen\nnicht mehr in der Lage, \"ein normales Geschäft durchzuführen\". Trotzdem ging er im Jahre 1960 noch erhebliche\nVertindlichkeiten ein, für die er zum großen Teil ungedeckte Wechsel und Schecks hingab. Ab Ende Juni 1960\n\nwar er unpfändbar. Im August 1960, als seine Schulden-\nıast auf über 200.000 DH angewachsen war, flog er nach\nAmerika, angeblich um dort von einem weitläufigen angeheirateten Verwandten Geld zur Befriedigung der Gläubiger\nflüssig zu machen. Er hielt sich bis Anfang März 1961 in\nden Vereinigten Staaten von Amerika und in Mexiko auf.\nBei seiner Rückkehr nach Deutschland am 6. März 1961\nwurde er verhaftet.\n\nDie Revision rügt, bei diesen Teststellungen und\nden daraus vom Landgericht für die innere Tatseite des\nAngeklagten gezogenen Folgerungen sei die wirkliche Lage\ndes Angeklagten verkannt worden. Sie meint, unter Berücksihtigung der in der Revisionsbegründungsschrift (S. 3)\nmitgeteilten hohen Jahresumsätze habe für den Angeklagten\n\"keine Veranlassung\" bestanden, \"irgendwelche Bedenken\nbezüglich der weiteren Entwicklung seines Geschäfts zu\nhaben und dieses etwa einzuschränken oder ganz stillzulegen\". Der Angeklagte habe wie zahlreiche andere Unternehmer\nder Bundesrepublik darauf vertrauen dürfen, daß es ihm\ngelingen werde, die für ihn durch die Kündigung des Diskontkredits und durch die Zwangsmaßnahmen einzelner Gläubiger entstandenen Schwierigkeiten zu meistern, Es könne\n\nihm deshalb nicht, wie es das Landgericht getan habe,\nallgemein \"unterstellt\" werden, daß er ak Mai 1960 seine\nGeschäftspartner habe betrügen wollen.\n\nMit diesen Ausführungen wendet sich die Revision\nunzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese könnte nur dann rechtlich beanstandet\nwerden, wenn sie einen Verstoß gegen Denkgesetze oder\nallgemein anerkannte Erfahrungssätze oder Auslegiıngsregeln erkennen ließe. Das trifft nicht zu.\n\n2, Auch die Einzeleinwendungen der Revision in den\ngenannten Fällen gehen fehl. Sie richten sich ebenfalls\nnur gegen die Beweiswürdigung, vereinzelt auch gegen Feststellungen des Tatrichters, ohne Rechtsfehler zu behaupten. Auch mit ihnen kannder Beschwerdeführer deshalb in\ndiesem Rechtszuge nicht gehört werden.\n\nFalls die Revision im Falle II 6 mit der Bemerkung,\ndas Landgericht habe nicht festgestellt, ob der Zeuge\nJakob überhaupt einen Betrag von 1.000 DM aus Geschäftsgeldern habe bereitstellen können, eine Verletzung der\nAufklärungspflicht geltend machen wollte, wäre die Rüge\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168).\n\nIl.\n\nIn den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründc hat das\nRechtsmittel Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum\nFallc II 1 wurde der Angeklagte von den ursprünglichen\nLieferfirmen nicht mehr nit XKrcnenkorken beliefert, weil\ner die vereinbarten Zahlungsziele nicht eingehalten und\n\nungedeckte \"Wechsel in Zahlung gegeben hatte. Er nahm\ndeshalb im März 1960 Verbindung mit der Firma Brüninghaus\n& Co in Versmold auf, die ebenfalls mit Kronenkorken handelte. Bei der ersten Geschäftsbesprechung am 16. März 1960\nwies der Angeklagte darauf hin, daß seine finanzielle Lage\nangespannt sei und er Ziele für die Zahlung benötige; er\nerklärte sich aber dann mit den ihm bekanntgegebenen Zahlungszielen der Firma - Zahlung innerhalb 14 Tagen mit\n\n2 5 Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto - einverstanden.\nDaraufhin kam es zum Abschluß über 40 Millionen Korken.\n5.000 Korken nahm der Angeklagte sofort in seinem Kraftwagen mit; 2 Millionen zumGesamtpreise von 14.500 DM wurden\nihm am nächsten Tage geliefert, Das für die Zahlung vereinbarte Ziel von 30 Tagen hielt der Angeklagte jedoch\nnicht ein; erst nach Mahnung überreichte er der Firma am\n\n5. Mai 1960 drei Wechsel, die später zu Protest gingen.\nGleichzeitig mit der Übergabe der Wechsel rief er weitere\nKorken ab, wobei er in Abänderung der ursprünglichen Zah- _\nlungsabsprache teilweise Zahlung mit Wechseln und Schecks,\nteilweise Zahlung innerhalb 50 Tagen anbot. Die Firma u\nDO :: Co 1ie8 sich hierauf ein und belieferte den\nAngeklagten am 11. Mai 1960 mit weiteren 5 Millionen Korken\nzum Gesamtpreise von 21.750 DM und am 27. Mai 1960 mit\nweiteren 2 Millionen Korken zum Gesamtpreise von 14.500 DM»\nDer Angeklagte zahlte mit ungedeckten Schecks. Trotz des\nEigentumsvorbehalts der Lieferfirma verkaufte er die Korken\nweiter, zum Teil unter dem Einkaufspreis. Mit dem Erlös\nbeglich er seiner vorgefaßten Absicht entsprechend (8. 13/\n14 UA) anderweite dringende Schulden, Schließlich trat die\n\"irne EEE : Co au 11. Juni 1960 von dem Vertrag\nzurück, nachdem sie erfahren hatte, daß der Angeklagte die\nKorken unter dem Einstandspreise weiter verkaufte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich\nder ersten Korkenlieferung der Firma DEE : ©o ües\nBetrugs für überführt erachtet. Es begründet dies damit,\ndaß der Angeklagte trotz des Hinweises auf seine angespannte finanzielle Lage und die Unmöglichkeit sofortiger\nZehlung bei der genannten Firma \"nicht den geringsten\nZweifel\" hinterlassen habe, daß er innerhaib des im eingeräumten Zahlungszieles zahlen wolle und könne. In Wirklichkeit sci er aber,wie er gewußt habe, schon nicht mehr in\nder Lage und auch nicht willens gewesen, das ihm gesteckte”\nZahlungsziel von höchstens 30 Tagen einzuhalten. Die Ursächlichkeit der unwahren Angaben des Angeklagten für den\nder Firma durch die erste Lieferung entstandenen Schaden\nvon 14.500 DM bejaht das Landgericht mit der Erwägung,\ndaß die Firma das Geschäft niemals abgeschlossen haben\nwürde, wenn sie von vornherein gewußt hätte, daß der Angeklagte \"schon die erste Lieferung nicht fristgemäß bezahlen könnte und wollte\" (S. 14 f UA).\n\nHinsichtlich der zweiten und dritten Lieferung von\nKorken dagegen hält das Landgericht einen Betrug nicht mit\nSicherheit für erwiesen. Es führt dazu u.a. aus, der Firma\nSO 5: => Hätten auf Grund einer über den Angeklagten\nerholten ungünstigen Kreditauskunft sowie wegen der Nichtbezahlung der ersten Lieferung inzwischen \"ganz erhebliche\nBedenken\" hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten kommen müssen, \"die dazu führen\nmußten, daß ihr der Risikocharakter der weiteren Lieferungen klar wurde und sie nicht damit rechnen konnte, der Angeklagte würde willens und in der Lage sein, seine Vernflieh-\n\ntungen auch einzuhalten\" (S, 16 UA).\n\nDurch diese letzten Darlegungen entzieht die Straf-\n\nkammer ihrer Feststellung, der Irrtum der Firma D-EB & Co über die Zahlungsunfähigkeit und den mangelnden\n\nZahlungswillen des Angeklagten sei für die erste Lieferung\nim YTerte von 14.500 DM ursächlich gewesen, selbst die Grundlage. Die Tatsache, daß die Firma nach dem Offenbarwerden der\nUnzuverlässigkeit des Angeklagten noch weitere umfangreiche Lieferungen im Gesamtwert von 36.250 DM, also in Höhe\nvon mehr als dem zweifachen Yert der ersten Lieferung, ausführte, 1äßt es als möglich, wenn nicht sogar naheliegend\nerscheinen, daß sie auch die ersten 2 Millionen Korken ausgeliefert hätte, wenn sie schon damals den \"Risikocharakter\"\ndes Geschäfts mit dem Angeklagten erkannt hätte, Jedenfalls\nläßt sich das ohne nähere Begründung des Gegenteils nicht\nausschließen. Damit aber fehlt es an einer rechtsbedenkenfreien Feststellung der Ursächlichkeit der von dem Angeklagten gegenüber der Firma ID & Co verübten Täuschung\nschon für die erste Lieferung von Korken.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nzu prüfen haben, ob etwa die Firma Fi : Co mit dem\nAngeklagen überhaupt nicht abgeschlossen haben würde, wenn\nsie dessen Unzuverlässigkeit von vornherein gekannt hätte.\nIn diesen Falle wäre sie schon durch den Geschäftsabschluß\nals solchen geschädigt worden, weil sie sich dem Angeklagten zu umfangreichen Lieferungen verpflichtete, während\nsie als Gegenwert einen nicht oder nur schwer einziehbaren\nund damit wertlosen oder im Wert stark geminderten Zahlungsanspruch gegen den Angeklagten erhielt (sog. Eingehungsbetrug). Auch in diesem Falle wird jedoch darzutun sein,\nwarum die Firma FB uch noch geliefert hat, nachdem sie um den \"Risikocharakter\" des Geschäfts wußte. Eine\nErklärung dafür könnte sein, daß sie zunächst noch hoffte,\nder Angeklagte werde nit Hilfe ihrer Lieferungen seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten überwinden.\n\n2. Im Falle II 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte\n\nden Geldverleiher Dr. He in nehrfacher Hinsicht\ntäuschte und daß sich dieser durch die Täuschung zur\nHingabe eines Darlehens von 15.700 DM bewegen ließ. Es\nfehlt jedoch auch hier an dem schlüssigen Nachweis, daB\nDr. Hagemeier dadurch ein Vermögensschaden erwachsen ist.\nNach der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils\nwurde Dr. Hagemeier später durch den Verkauf eines der\nzwei ihm zur Sicherheit übereigneten Kraftwagen \"zum Teil\",\nnämlich soweit befriedigt, daß sich \"seine Forderung aus\ndicsem Geschäft einschließlich Zinsen noch auf 5 bis\n\n6.000 IM beläuft\" (S. 20 UA). Im Rahmen äer rechtlichen\nWürdigung führt das Landgericht aus, der Feststellung des\neingetretenen Schadens (von 5.000 tis 6.000 DM) stehe\nnicht entgegen, daß \"nach der Angabe des Angeklagten der\nnoch vorhandene Schadensbetrag sich im wesentlichen aus\nZinsen zusammensetzen soll\"; denn auch der Verlust austedungzener Darlehenszinsen sei als Schaden anzusehen\n\n(S. 22 UA).\n\nDie Revision wendet hiergegen ein, daß der vom\nLandgericht angenommene Verlust von 5.000 bis 6.000 DM\nnicht aus dem Darlehensgeschäft vom 25. April 1960\n(über 15.700 DM), sondern nur aus einem späteren Darlehensgeschäft mit Dr. Hol stammen könne. Nach den\nUrteilsfeststellungen habe Dr. Hg mit dem Angeklagten in der Zeit von etwa Anfang 1960 bis zum 13. August 1960\ninsgesamt etwa 100.000 DM umgesetzt. Die am 26. März 1960\nund am 25. April 1960 aufgenommenen Darichen von 10.000 DM\nund 15.700 DM machten also nur 1/4 des Gesamtumsatzes aus.\nDie weiteren Darlehen im Gesamtbetrage von rund 75.000 DM\nhabe der Angeklagte nach den genannten Zeitpunkten aufgenommen. Gewerbsnäßige Geldverleiher wie Dr. HB :ter\n\nwürden einem Kunden weitere Darlehen nur gewähren, wenn\nihre Ansprüche aus früheren Darlehensgeschäften restlos\nbefriedigt seien, sei es auch in der Form, daß Rückstände\nfrüherer Darlehen mit dem neuen Darlehen verrechnet würden,\n\nDieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden.\nSollte der vom Landgericht festgestellte Forderungsrückstand von 5.000 bis 6.000 DM tatsächlich aus dem Darlehensgeschäft vom 25. April 1960 stammen, so hätten, da\nsich dieser Rückstand nach der unwiderlegten Einlassung des\nAngeklagten \"im wesentlichen aus Zinsen\" zusammensetzt,\ndie Zinsen aus diesem Geschäft etwa 1/3 der Darlehenssumme ausgemacht. Das ist unwahrscheinlich, zumindest aber\nso ungewöhnlich, daß es näherer Darlegungen bedurft hätte.\nSollte sich aber der Rückstand aus Zinsen späterer Darlehensgeschäfte zusammensetzen, sei es auch nach Verrechnung etwaiger Rückstände aus dem Darlehen vom 25. April\n1960, so könnte er dem Angeklagten nicht im Rahmen dieses Geschäfts als Betrugsschaden zur last gelegt werden.\n\nDie aufgezeigte Unklarheit ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der auch zur Aufhebung der Verurteilung\nin diesem Falle zwingt. Das führt auch zur Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe. Dagegen können die in\nden anderen sieben Betrugsfällen ausgesprochenen Einzelstrafen bestehenbleiben, weil ihre Höhe durch die Schuldsprüche in den Fällen II 1 und 2 ersichtlich nicht beeinflußt ist.\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß gegen die nur teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft aus den vom Landgericht angeführten Gründen\n\n- 10 -\n\nrechtliche Bedenken an sich nicht bestehen (vgl. 4 StR\n563/53 vom 3. Dezember 1953, 4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954).\n\nRotberg Bundesrichterin Krumme Martin\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nFlitner Börtzlier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-28/4-str-262-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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