{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-21_4_StR_297_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-21","aktenzeichen":"4 StR 297/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_297/62 2153 097\n\nim Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Bernhard August EB zus\n\nMED (01§ 5.), geboren zrı Ep 1911 ir ci\nwegen Unfallflucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der .\nHauptverhandlung vom 21. September 1962 in der Sitzung von\n26. September 1962, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOÜberstaatsanwalt Dr. Dr. rd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter 8 bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 19. März 1962 nit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheiäung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe :\n\nDer Angeklagte ist wegen Unfallflucht zu fünf Monaten\nGefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision, die Verletzung der Aufklärungspflicht\nund des sachlichen Strafrechts rügt, muß Erfolg haben.\n\nI. Das Landgericht hat folgenäen Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte war als Bauingenieur. bei dem Siedlungsamt\nin OB angestellt. Zum Besuch der Baustellen im\nCE 123 stena ihm ein Dienstkraftwagen zur Ver-Fügung, den er jeweils vom Geschäftsleiter des Siedlungsamts anfordern mußte. Gegenüber dem Kraftfahrer war der\nAngeklagte während der Dienstreisen weisungsberechtigt. Er\nhatte zu bestimmen, wohin er ihn fahren solle.\n\nAu 11. September 1961 machte der Angeklagte in dem\nDienstwagen mit dem ‚Kraftfahrer GB eine Dienstfahrt in die\nWesermarsch, die von 7,30 Uhr bis gegen 20 Uhr dauerte. Im\nLaufe des Tages nahmen sie wiederholt alkoholische Getränke zu sich; der Angeklagte trank erheblich mehr als\nCB: Auf der Heimfahrt zwischen Seefeld und Schvei gegen\n\n20 Uhr verursachte GEW einen tödlichen Unfall. Er übersah\neine ihm auf der rechten Straßenseite entgegenkommende\nFußgängerin. Sie wurde von der rechten Seite des Wagens er-Taßt und über die Böschung in den neben der Straße verlaufenden Graben geworfen; sie starb auf der Stelle. title\naus und suchte die Verunglückte, deren Leichnam er schließlich in dem Graben entdeckte, herauszog und auf die Böschung\nlegte. Zu dem Angeklagten, der ebenfalls ausgestiegen war\nund neben dem Wagen stand, sagte er bei seiner Rückkenr:\n\n\"Der ist tot\" und stieg gleich wieder ein. Der Angeklagte\nnahm schweigend neben GEW Piatz. Anstatt an der Unfallstelle zu bleiben, eine Verpflichtung, die ihm bekannt\n\nwar, erhob er keine Einwendungen, als GEB anfuhr und sich\nvon der Unfallstelle entfernte, vielmehr war er mit dem\nVerhalten GBP einverstanden, was er diesem gegenüber durch\nsein Stillschweigen erklärte. Dabei war er sich bewußt,\n\ndaß GEB sein Verhalten als Einverständnis mit der Entfernung von der Unfallstelle auffassen werde, was auch\ntatsächlich zutraf. Der Angeklagte fürchtete, der Wagen\nwerde infolge der von ihnen während der Fahrt festgestellten\nSchäden, insbesondere des Ausfalls des rechten Scheinverfers,\nvon der Polizei gestellt werden. Deshalb wies er GEB an,\nihn nicht bis zu seiner Wohnung zu bringen, sondern nach\nder Gastwirtschaft \"Ammerländerhof\" zu fahren. Dort stieg\ner aus und fuhr mit dem Bus nach Hause. Bei ihrer Vernehmung\ndurch die vorgesetzte Dienststelle gaben beide verabredungsgemäß an, ein Hund oder ein Reh sei vor den Wagen gelaufen.\nErst bei seiner polizeilichen Vernehmung gab der Angeklagte\ndie Unfallbeteiligung des von ihm benutzten Dienstfahrzeugs\nzu.\n\nDas Landgericht meint, der Angeklagte habe sich der Unfallflucht schuldig gemacht, weil er damit einverstanden\ngewesen sei, daß GEB sich mit dem Wagen von der Unfallstelle entfernte. Er sei sich bewußt gewesen, daß möglickerweise auch sein eigenes Verhalten zur Verursachung des Unfalle beigetragen habe. Denn ihm sei bekannt gewesen, daß\nder seinen Weisungen unterstehende Fahrer im Verlaufe des\nTages nicht unerhebliche Mengen Alkohol genossen hatte, ohne\ndaß er pflichtgemäß dagegen eingeschritten war. Nach den Unständen habe der Angeklagte in diesem Zusammenhang zumindest\ndamit gerechnet, daß die Aufklärung der von ihm und Ge zetrunkenen Alkoholmengen von erheblicher Bedeutung für ein\nStrafverfahren und für die Entschädigungsansprüche irgend-\n\nwelcher Hinterbliebenen des Verkehrsopfers sein würde.\nTrotzdem habe er das ilegfahren GEB von der Unfallstelle\ngebilligt.\n\nII. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen können\nunerörtert bleiben, weil das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden muß.\n\nIII. Nit Recht greift die Revision die Verurteilung des\nAngeklagten als Täters der Unfallflucht an.\n\nTäter (oder Mittäter) einer Unfallflucht kann nur sein,\nwer selbst verpflichtet ist, an der Unfallstelle Feststellungen über seine Person und seine etwaige Beteiligung\nam Unfall zu dulden. Diese Verpflichtung trifft nach\n§ 142 StGB jeden zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden,\ngegen den nach den Umständen, d.h. nach dem äußeren Anschcin,\nder nicht ganz unbeeründete Verdacht einer irgendwie gearteten, wenn auch nicht schulähaften Mitverursachung des\nUnfalls erkoben werden kann, selbst wenn sich bei näherer\nPrüfung herausstellen sollte, daß sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat. Nur dann,\nwenn kein Zweifel daran bestehen kann, daß sich der Unfall\nauch ohne ihn ereignet hätte, entfällt die Warte- und Duldungspflicht des § 142 StGB. Sie besteht ebenso für den Insassen\neines Fahrzeugs, dessen Führer als Verursacher (oder Mitverursacher) eines Unfalls in Betracht kommt, wenn auch sein\neigenes Verhalten den, Umständen nach, sei es euch nur durch\nvflichtwidriges Unterlassen,, gie für .den Unfall möglicherweise ursächliche Fahrweise des Fahrzeuglenkers beeinflußt\nhaben kann (BEHSE-15,.1). , 0. 7. j\n\n1. Diese äußeren Yoraussetzun ungen für die Warte- und_ Dul-\n\nun nespflicht des Angeklagten sind nach den Urteilsfesttellungen allerdings erfüllt.\n\nAur\nS\n\n-5_-\n\nDer Angeklagte war nach der rechtlich unangreifbaren\nAnnahme des Tatrichters dem ihm zur Ausführung der Dienstfahrt zugewiesenen Kraftfahrer gegenüber in Bezug auf das\nVerhalten während der Dienstreise weisungsberechtigt. Er\nwar der dienstlich Höhergestellte, der in den Augen des\n'ahrers ein seiner Stellung gemäßes natürliches Ansehen genoß. Er bestimmte das jeweilige Fahrtziel und den Zeitpunkt\nder Fahrten, auch denjenigen der Heimfahrt. Das Fahrzeug\nwar ihm somit im Rahmen seiner Dienstbefugnisse zur Benutzung ebenso anvertraut wie dem Fahrer; dieser mußte sich\ninsoweit seinen Anordnungen fügen. Unter diesen Umständen\nwar der Angeklagte kraft der ihm aus dem Arbeitsverhältnis\nzum Siedlungsamt erwachsenen Treuepflicht für das Gelingen\nder Dienstfahrt mitverantwortiich. Er durfte deshalb nicht\nzulassen, daß der Kraftfaarer äie Heimfahrt in einem infolge\nAlkoholgenusses möglicherweise nicht mehr völlig fahrtüchtigen Zustand ausführte und dadurch das Dienstfahrzeug sowie\nandere Verkehrsteilnehmer gefährdete. Zu diesem Zweck war\ner entgegen der Meinung der Verteidigung schon während der\n. Dienstreise verpflichtet, den Alkoholgenuss des Fahrers zu\nüberwachen und dafür zu sorgen, daß er sich in sehr mäßigen\nGrenzen hielt und eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit\n- selbst durch nur geringe Ausfälle der Gesamtleistungsfähigkeit infolge alkoholbedingter Enthemmung (vgl. BGHSt 13,\n83 = VRS 16, 4553) - ausgeschlossen war (BGH in VRS 4, 608).\n\nDas hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht getan. Er ließ es zu, daß GEB im Laufe des Tages \"nicht unerhebliche Mengen Alkohol\" zu sich nahm, während er selbst\nbeim gemeinschaftlichen: Gastwirtschaftsbesuch dem Fahrer\nmit schlechtem Beispiel voranging, inden er dem Alkoholgenuss in überaus reichlichem Maße frönte. Dadurch machte er\nsich möglicherweise auch selbst unfähig, den Alkoholgenuss\nGes Fahrers zu beobachten und dagegen einzuschreiten, Unter\n\nIo)\n\ndiesen Umständen konnte der Angeklagte in den Verdacht geraten, er habe durch sein Verhalten zur Herbeiführung des\nUnfalls beigetragen, indem er es unterließ den Alkoholgenuss des Fahrers zu unterbinden, und trotzdem die Heimfohrt mit ihm antrat. Das begründete auch für ihn selbst die\nVerpflichtung, am Unfallort zu warten, um die im § 142 StGB\nbezeichneten Feststellungen zu dulden.\n\neite nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten als\n\nAter der Unfallflucht zu rechtfertigen.\n\n2. Jedoch reichen die Urteilsdarlegungen zur inneren\nSs\n\n4\n\nDem Angeklagten war nach der Überzeugung der Strafkammer\nallerdings bewußt, daß möglicherweise auch sein Verhalten\nzur Verursachung des Unfalls beigetragen hatte, weil ihn\nbekannt war, daß CD im Laufe des Tages nicht unerhebliche\nMengen Alkohol genossen hatte, ohne daß er - wie es seine\nPflicht war - dagegen eingeschritten wäre. Er rechnete infolgedessen damit, daß die Aufklärung der von ihm und Ge»\ngenossenen Alkoholmengen für ein Strafverfahren und Entschädigungsansprüche von Hinterbliebenen der getöteten frau\nerheblich sein würde (UA S. 6).\n\nEs hätte aber noch weiterer Darlegungen darüber bedurft,\n‚ob der Angeklagte daraus auch den Schluß gezogen nat, daß\n\"war, ebenfalls an der Unfallstelle bleiben und Feststellungen\nüber seine Unfallbeteiligung dulden müsse. Der Angeklagte\nhat sich nämlich ausweislich der Urteilsgründe in der Haupt-\n„ verhandlung darauf berufen, daß er nur Beifahrer gewesen\nsei und ihm deshalb der Vorwurf der Unfallflucht oder der\nBeihilfe dazu nicht gemacht werden könne; er habe auf Gode\nüberhaupt nicht eingewirkt. Damit wollte et-erkennbar u.a.\ngeltend machen, er habe nicht gewußt, daß die Yer*>s7lich“\nauch einem untätig bleibenden: Mitfahrer obliegen könre\n\nund er deshalb wegen des Verdachts eigener Tatbeteiligung\n\ndurch pflichtwidriges Unterlassen an der Unfallstelle verharren müsse. Das hat ihm der Tatrichter nicht widerlegt,\n\nsondern als Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich her-\n\n_ vorgehoben, daß dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden\n\nkönne, GEB in seinem Entschluß, die Unfallstelle zu ver-\n\nlassen, ausdrücklich mit Worten bestärkt zu haben.\n\nNur beiläufig, bei der Sachverhaltsschilderung, erwähnt\ndas Urteil allerdings: \"Der Angeklagte war sich bewußt,\ndaß durch den von ihm benutzten Dienstwagen ein tödlicher\nUnfall hervorgerufen worden war. Anstatt an der Unfallstelle zu bleiten, eine Verpflichtung,\ndie ihn bekannt war, stieg er genau\nwie der Zeuge GEB in den Wagen ein und erhob keine Einwendungen, als G@® mit dem Wagen anfuhr und sich von der\nUnfallstelle entfernte, war vielmehr mit dem Verhalten\nGEM einverstanden.\" Die Bemerkung über die Kenntnis der\nVerpflichtung, an der Unfallstelle zu bleiben, findet indes in den Übrigen Urteilsgründen keine eindeutige Grundlage. Aus ihr ergibt sich auch nicht mit Sicherheit, ob\nder Angeklagte erkannte, daß er gerade im Hinblick auf den\nmöglichen Verdacht eigener Unfallverursachung an der Unfallstelle bleiben müsse. Es ist mithin nicht aususchließen, daß der Tatrichter, insbesondere im Hinblick\nauf die Folgerungen, die er anschließend in Bezug auf das\n\nEinverständnis mit dem Verhalten Godes zieht, in diesem\nZusammenhang lediglich zum Ausdruck bringen wollte, der\nAngeklagte habe gewußt, daß er als Weisungsberechtigter die\nUnfallstelle nicht zusammen mit dem Fahrer GB verlassen\ndürfe, weil_er diesen dadurch in dessen Interesse in dem\nEntschluß bestärkte, sich von dem Unfallort zu entfernen\nund damit der Unfallflucht schuldig zu machen.\n\nDas Vorhandensein des Bewußtseins des Angeklagten, °\nviegen möglicher eigener Mitverursachung des Unfalls selbst\nwartepflichtig zu sein, scheint freilich in den Rechtsausführungen zur Anwendbarkeit des § 142 StGB vorausgesetzt\nzu sein. Gleichwohl werden auch hierdurch die bereits erwähnten Zweifel, ob die Strafkammer eine entsprechende\ntatsächliche Feststellung hat treffen wollen, nicht völlig\nausgeräumt, zumal der Schlußsatz der Rechtsausführungen\ndie Billigung der Unfallflucht des Fahrers hervorhebt,\naber — obwohl dies nahe gelegen hätte — nicht zum Ausdruck\nbringt, daß der Angeklagte damit (vorsätzlich) auch seine\neigene Wartepflicht verletze.\n\nFehlte dem Angeklagten das Bewußtsein, wegen seiner\neigenen möglichen Unfallverursachung an der Unfallstelle\nwarten und Feststellungen seiner Person und der Art seiner\nBeteiligung dulden zu müssen, hätte er in einem Verbotsirrtum gehandelt (vgl. BGHSt 16, 155). Er könnte allerdings\nnur dann straflos bleiben, wenn dieser Irrtum entschuldbar\nwäre. In dieser Hinsicht fehlen indes jegliche Feststellungen.\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung ger Sache zwecks Nachholung der\nnoch eriorderlichen Feststellungen.\n\nIV. Für die neue Verhandlung wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:\n\n1: Entgegen. der Meinung der - Revision genügen die bisherigen Urteilsfeststellungen, um die Verurteilung des Angeklägten wegen Beihilfe zur Unfallflucht ges Fahrers Gode\nzu begründen. Die Strafkamer nimmt rechtlich unangreifbar\nan, der Angeklagte sei mit der Unfallflucht seines Begleiters einverstanden gewesen und habe ihm dieses Einverständnis auch bewußt erklärt, indem er nach der Mitteilung\n\nvon dem Tode des Unfallopfers wieder in dem Wagen Platz genommen und sich in Stillschweigen gehüllt habe, als cm\nsich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt habe,\nGEB habe dieses Verhalten - wie dem Angeklagten bewußt\ngewesen sei -— auch als Einverständnis mit seiner Entfernung\nvon der Unfallstelle aufgefaßt (UA S. 4, 5). Der Angeklagte habe das Fortfahren GEW daher gebilligt (Ua S. 6).\nAus diesen Ausführungen kann die Überzeugung des Tatrichters\nentnommen werden, daß der Angeklagte den Fahrer GW in\nseinem Fluchtvorhaben bestärkt und auch diesen Erfolg gebilligt hat.\n\n2. Nicht begründet ist der Angriff der Revision, die in\nden Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten unterstellte erhebliche Schockwirkung des Unfalls stehe mit\nder Annahme einer vorsätzlichen Unfallflucht nicht im Einklang. Aus dem im Urteil festgestellten zielstrebigen Verhalten, mit dem der Angeklagte bei der Weiterfahrt nach dem\nUnfall zu verhindern wußte, daß das unfallbeschädigte Fahrzeug in seinem Beisein von der Polizei gestellt werde,\nläßt sich bereits entnehmen, daß beim Angeklagten trotz der\nSchockwirkung keine den Vorsatz ausschließende Kopflosigkeit\neingetreten war (BGH in VRS 20, 47).\n\n3. Jedoch rügt die Revision zutreffend, die Strafkamnmer\nhabe bisher nicht geprüft, ob der Angeklagte, der im Laufe\ndes Tages außer Kaffee und Kuchen keine Nahrung zu sich genommen hatte, infolge des starken Alkoholgenüsses (3 Flaschen\nBier, 13 bis 14 Schnäpse, 3 Dornkaats und-3 Glas Erdbeerwein) in Verbindung mit der durch den Unfall herworgerufenen\nSchockwirkung vermindert zurechnungsfähig im Sinne des\n§ 51 Abs. 2 StGB war.\n\n4. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Ungunsten\n\n- 10 -\n\ndes Angeklagten verwertet, daß er erst auf wiederholten Vorhalt die Beteiligung des Dienstfahrzeugs an dem schweren\nVerkehrsunfall zugegeben hat. Das ist unzulässig. In der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allgemein anerkannt, daß das Leugnen des Angeklagten für sich allein richt\nals Strafschärfungsgrund verwertet werden kann, weil das\nStrafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht\ndes Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts\nmitzuwirken (BGHSt 5, 238, 239 a.E.; NW 1956, 1845 Nr. 12).\n\nKRotberg Krumme Martin\n\nFlitner Börtzler\n\nDe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-21/4-str-297-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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