{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-21_4_StR_293_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-21","aktenzeichen":"4 StR 293/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_S$R_293/62 2153 098\n\n——-\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Senatspräsidenten Dr. Hans m mp zu: TOD:\ngoboron am ME 1914 in Oncr- iii\n\nwegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.\n\nhat dor 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 21. September 1962 in der Sitzung vom\n26. Scptember 1962, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. er\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter WW in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter @® pei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstellc,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 8. Mai 1962 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgchoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Frcisprechung von der Anklage der Unfallflucht wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinhcit mit\nfahrlüssiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von eincn\nJahr und vier Monaten verurtoilt und ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.\n\nMit der Revision, die auf den Strafausspruch bcschränkt ist, erhebt der Angeklagte einc Aufklärungsrüge\nund macht Verletzung des sachlichen Rechts goltend.\n\nDie Sachrüge hat Erfolg. Auf die Verfahrensrüge\nwird im Zusammenhang mit der Sachrüge eingegangen werden.\n\n1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte nahm am Nachmittag des 15. Dezember\n1961 an einer Weihnachtsfeier in Darmstadt teil. Obwohl er\nwußte, daß dabei alkoholische Getränke getrunken würden,\nvar er mit seinem Kraftwagen gekommen und wollte mit dicesem auch wieder nach Hause fuhren. Er fühlte sich an dicsem Tage müde und abgespannt; außerdem litt er, wic er\nwußte, schon seit Jahren an einer vegetativen Dystonric.\nAuf der Feicr trank der Angeklagte zuerst Kaffee, Gegen\n18.30 Uhr aß er zu Abend. Anschließend wurde beim gceselligen Zusammensein Wein getrunken. Gegen 21.00 Uhr wollte\n' der Angeklagte nach Hause fahren. Er entschloß sich dann\naber doch, noch länger zu bleiben. Als er gegen 23.00 Uhr\nschließlich aufbrach, hatte er insgesamt fünf bis scchs\n\nGlas Rheingauer Wein des Jahrgangs 1959 sowie einen\nKognak getrunken. Während seiner anschließenden Heinfahrt betrug sein Blutalkoholgehalt 1,6 bis 1,7 %0.\n\nSeinen Kraftwagen hatte der Angeklagte im Hof\nebgestellt. Bei der herrschenden Außentemperatur von etw\nminus 6° waren sämtliche Scheiben des Wagens eisverkrustet. Der Angeklagte kratzte oder rieb sie sowcit\nab, daß er glaubte, ausreichende Sicht zu haben. Alsdenn trat cr am Steuer seines Wagens die Heimfahrt an,\nwährend seine Ehefrau neben ihm saß. Während der Fahrt\nbeschlugen sich die Scheiben des Kraftwagens auf der\nInnenseite stark.\n\nNachdem der Angeklagte zunächst andere Straßen\ndurchfahren hatte, fuhr er gegen 25.15 Uhr durch die\nHeinrichstraße ostwärts und überquerte die Kreuzung mit.\nder Wilhelminenstroße. Die Heinrichstraße ist dort gut\nausgeleuchtet. Nach der Kreuzung mit der Wilhclminenstraße kam der Wagen des Angeklagten unvernittelt und ohne\nbesonderen Anlaß auf die linke Straßenseite.\n\nEtwa 80 m östlich der Kreuzung mit der Wilhelminenstraße war am nördlichen, also in der Fahrtrichtung des\nAngeklagten linken Rand der Heinrichstraße der Kraftwagen\ndes Dr. SEE gevarkı. Die Eigenbeleuchtung dieses\nWagens war nicht eingeschaltet. Der Wagen war so abgestollt, daß nur seine linken Räder auf der Fahrbahn standen, während der größte Teil des Wagens sich über dem\nzwischen der Fahrbahn und dem Gehweg hinziehenden Sandstreifen befand.\n\nDr, un: seine Angehörigen waren gerade\naus einer Gastwirtschaft gekommen und zu ihrem Wagen gegangen. Während dic Angehörigen teils vor, teils hinter\ndem Wagen stehen blieben, begab sich Dr. SED\n\ndie linke Wagenscite, um aufzusperren.\n\nIn diesem Augenblick kam, wie erwähnt, der \\agen\ndes Angeklagten, der mit einer nicht mehr feststellbaren,\naber jedenfalls nicht langsamen Geschwindigkeit fuhr\n- seine durchschnittliche Geschwindigkeit betrug 38 bis 43\nkm/std -, schräg über die Fahrbahn der Heinrichstraße\nherüber. Mit dem linken vorderen Kotflügel stieß er an\ndas linke vordere Enäc des - in entgegengesetzter Fahrtrichtung stehenden - Kraftwagens des Dr. SW vnc\nbeschädigte an diesem Wagen die linke Ecke dos vorderen\nStoßflängers, den linken Vorderkotflügel, die linke vordere\nTür und den linken vorderen Radzierdeckel. Der Wagen des\nAngeklagten wurde sofort wieder nach rechts gesteucrt und\nfuhr in einem spitzen, ceiwa 20° betragenden \\Vinkel auf\ndic rechte Fahrbahnscite zurück; an ihm entstanden an der\nganzen linken Seite vom vorderen bis zum hinteren linken\nKotflügel Streifschäden. |\n\nDr. SEE sciyst wurde von dem Wagen des Angcklagten orfaßt und zu Boden geschleudert. Sein Standplatz\nim Augenblick des Anstoßes war nicht mehr genau festzustellen. Möglicherweise war er gerade etwas zurückgetreten.\nEr blieb jedenfalls etwa einen Meter vom Fahrbehnrand entfernt hinter seinem Wagen liegen. Bald darauf wurde er\nins Krankenhaus verbracht und ist dort am 23. Dezember 1961\nan den Folgen der beim Unfall erlittenen Verletzungen gestorben. j\n\nDer Angeklagte, der den Zusammenstoß mit dem\nanderen Kraftwagen und erst recht das Anfahren einos\nMenschen trotz des lauten Knalls, der beim Zusammenprall\nentotand und von verschiedenen Personen bis zu einer\nEntfernung von 180 m deutlich wahrgenommen und sofort\nals Unfullgeräusch gedeutet wurde, nicht bemerkt haben\nwill, fuhr ohne anzuhalten weiter. Von den Insassen eines\nzufällig gerade vorbeikommenden Polizeistreifenwagens,\ndenen zunächst der Wagen des Angeklagten durch den unvermittelten Wechsel auf die linke und anschlicßend wieder\nauf die rechte Fahrbahnseite aufgefallen war und die bein\nlangsamen Heranfahren von Frau su angerufen und\nvon dem Unfell verständigtwurden, konnte der Wagen des\nAngeklagten erst in einer Entfernung von ctwa 620 m zum\nHalten gebracht werden. Sie stellten sofort fest, \"daß\nbei noch laufendem Scheibenwischer die Windschutzscheibe\ndes Wagens des Angeklagten so stark vereist war, daß außer\naurch wenige, etwa von Fingernägeln herrührende Kratzer\neine Sicht so gut wie nicht möglich war\" (VA S. 9).\n\nDer Angeklagte hat nicht bestritten, daß er bei\nder Fahrt infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war und daß\ner mit seinem Wagen das Fahrzeug des Dr. SED un:\ndiesen selbst angefahren und dadurch seinen Tod verursacht\nhat. Er hat aber angegeben, er habe den Unfall nicht wahrgenommen; während der Fahrt müsse ihn, zumal er des Alkohols ungewöhnt sei, die Müdigkeit übermannt haben.\n\n2. Bei der Bemessung der Strafe hat es das Landgcricht dahingestellt gelassen, ob dem Angeklagten für die\nZeitspanne der Heimfahrt, insbesondere für den Zeitpunkt\ndes Unfallcs selbst, mit Rücksicht auf das Zusammenwirken\n\nsciner Müdigkeit und Abgespanntheit sowie seiner vegetativen Dystonie mit dem genossenen Alkohol eine Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB\nzugebilligt werden könnte und müßte (UA S. 14 unten,\n\n19 unten). Es hat unter Beachtung der Grundsätze über das\nverantwortliche Ingangsetzen der Ursachenreihe (sog.\n\nactio libera in causa) rechtsirrtunsfrei dargelegt, daß\ndcr Angeklagte die entscheidende Ursache sowohl für die\nGeführdung des Straßenverkehrs wie für die Tötung des\n\nDr. SC vährend äcr Dauer der Weihnachtsfeier zu\ncinem Zeitpunkt, als seine Zurechnungsfähigkeit mit Sichcerheit noch nicht erheblich herabgesetzt war, dadurch gesctzt hat, daß er sich zum Bleiben und VWeitertrinken entschloß, obwohl er wußte, daß er anschließend am Steuer\nseincs Wagens heimfahren werde. Daß in diesem Fallc dem\nTäter die äurch das Weitertrinken herbeigeführte wescentliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht zugute gehalten werden darf, hat das Landgericht im Anschluß\nan dic in VRS 21, 45, 47 veröffentlichte Entscheidung des\nScnats mit Recht angenommen.\n\n53. Unbegründet ist die Meinung der Revision, das\nLandgericht hätte dem Angeklagten ein mögliches Mitverschulden des Dr. SEE rei der Bemessung der Strafe\nzugute halten müssen.\n\nZwar ist es richtig, daß sich bei der Beurteilung\nder Fahrlässigkeitstaten eines Verkehrsteilnchmers, die\nzu einem Verkehrsunfall geführt haben, regelmäßig das Mitverschulden des Verletzten oder eines Dritten strafmildernd\nauswirken muß. Schon denn, wenn das Mitverschulden des\nVerunglückten oder eines Dritten nicht bewiesen, aber auch\n\nnicht ausgeschlossen werden kann, muß es nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, berücksichtigt werden (vgl. BGH VRS 14,\n191; 19, 126).\n\nDie strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten wird aber nicht gemindert, wenn das festgestellte\noder mögliche Mitverschulden des Verletzten oder eines\nDritten nur so unwesentlich war, daß es den Ablauf der\nEreignisse und das Zustandekommen des Unfalls nicht beeinträchtigt hat (vgl. BGHSt 3, 218/219; BGH VRS 18, 121,\n123).\n\nIn der vorliegenden Sache hat das Landgericht ausgoführt, daß \"ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten\nbei dem Vergehen der fahrlässigen Tötung nicht zu erkennen\"\nsei und daß \"keine schlüssigen Tatumstände hierfür ersichtlich\" seien (UA S. 20). Erkennbar hat das Landgericht\ndamit seinc Auffassung darlegen wollen, daß ein irgendwie\nins Gewicht fallendes, das Verschulden des Angeklagten\nminderndes Mitverschulden des Dr. EEE an dem Unfaii\nnach der Sachlage nicht in Betracht komme. Diese Auffassung\nhält auf Grund der Feststellungen der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nNach den Feststellungen waren Dr. SÜD una\nseine Begleiter,schon ehe der Wagen des Angeklagten horankam, zu ihrem Wagen gegangen (UA S. 5). Dr. SED\nselbst hatte sich, um seinen Wagen aufzuschließen, auf\ndie Straße an die linke Seite seines Fahrzeugs begeben\n(UA S. 6). Daraus geht die Überzeugung des Landgerichts\n\nhervor, daß sich Dr. SED unmittelbar vor dem Unfall entweder dicht an der linken Tür seines Wagens oder\nzumindest in ihrer nächsten Nähe befand. Das geht auch\ndaraus hervor, daß Dr. sn -— der nicht etwa, worauf\ndie Revision selbst hinweist, von der Vorderscite des\nWagens des Angeklagten erfaßt und auf diese Weise violleicht\nein Stück mitgeschleift wurde - unmittelbar hinter scincm\nWagen etwa 1 m vom Fahrbahnrand entfernt liegen blichb\n\n(UA S. 7). Der Wagen des Angeklagten ist nicht mit seiner\nlinken Seitenwand an der linken längsscite des Wagens des\nDr. Sun entlanggestreift. Das ergibt sich klar daraus,\ndaß am Wagen des Dr. Steinccke nur das linke Vordertceil\nbeschädigt wurde (UA S. 6). Offensichtlich hatte der \\iagen\ndes Angeklagten spätestens in dem Augenblick, in dem er an\ndie linke voräcre Ecke des Wagens des Dr. 0] anstieß, bereits wieder dic Richtung nach rechts genommen,\n\nin der er dann über die Fahrbahn wieder auf deren rechte\nHälfte hinüberfuhr. Deswegen gehen die Ausführungen der\nRevision darüber fehl, Dr. SEE nätte garnicht auf\n\ndic vom Landgericht für erwiesen erachtete Weise angefahren\nund verletzt werden können, wenn er an der linken Tür scincs Wagens oder in ihrer Nähe gestanden wäre. Aus dem Verlauf des Unfalls geht hervor, daß Dr. EEE nicht etwa\ngegen die Mitte der Fahrbahn zu, sondern nur dicht an\nseinem Wagen gegen dessen rückwärtiges Ende hin \"etwas zurückgotreten\" sein kann, als er angefahren wurde.\n\nDas Landgericht hat nur nicht klären können, ob\n\n: Dr. SEE, =1s cr angefahren wurde, überhaupt \"otwas\"\nzurückgetreten war. In der Tat kommt es bei der Bemessung\n\n. der Strafwürdigkeit des Angeklagten nicht darauf an, ob\n\nDr. SEE zeraäc an seiner Wagentür oder wenige Schrit-\n\nte von ihr entfernt angefahren wurde, Der Wagen des\n\nDr. SED stand, in der Fahrtrichtung des Angeklagten\ngeschen, am äußersten linken Rande der Fahrbahn und zwar\nnur noch mit den linken Rädern auf dieser. Dr. Sm\nmußte, als er zum Aufschließen seines Wagens auf die Fahrbahn trat, zwer auf den Straßenverkehr Rücksicht nehmen.\nDabei brauchte er aber unter den vom Landgericht festgcestellten Umständen nicht in Rechnung zu stellen, daß ein\n\n- wie der Wagen dcs Angeklagten - in östlicher Richtung\nfahrendes Fahrzeug ohne jeden ersichtlichen Anlaß auf die\näußerste linke Fahrbahnseite kommen werde. Dafür, daß der\nAngeklagte, der in seinem übermüdeten und angetrunkenen\n\n(UA S. 11 und 14), \"geistig abwesenden\" (UA S. 16) Zustand\nund hinter eisverkrusteten und beschlagenen Scheiben sitzen\nbei seinem Abkommen auf die linke Fahrbahnseite Dr. SEEN\nüberhaupt nicht gesehen und den Unfall nicht als solchen\nwahrgenommen hat, auf der äußersten linken Fahrbahnseite\nDr: SEE anfunr, trifft allein den Angeklagten die\nvolle Verantwortung.\n\nDe es somit für die Entscheidung auf den genauen\nPlatz des Dr. SÜD in icm Augenblick, als er angefahren wurde, nicht ankan, brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Mutter der\nEhefrau des Getöteten als Zeugin zu hören. Die insoweit\nerhobeno Aufklärungsrüge ist unbegründet.\n\n4. Mit Recht beanstandet aber die Revision die Art, :\nder das Landgericht dem Angeklagten das Fahren mit \"völlig\nvercisten und nur sehr unzulänglich gereinigten Scheiben\"\nals \"scine Fahrlässigkeit noch verstärkend\" angerechnet\nhat (UA S. 21).\n\nu\n\nin\n\n- 10 -\n\nDas Landgericht hat die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß der Angeklagte im Zeitpunkt dcs\nUnfalls \"von Müdigkeit übermannt\", \"geistig weggetroten\"\nund \"sogar eingenickt\" war (UA S. 14). War dios der Fall,\nso braucht dic Undurchsichtigkeit der Scheiben des Wagens\nnicht ursächlich für den Unfall gewesen zu sein; er könnte\ngenauso eingetreten sein, wenn der Angeklagte in einen\nWagen mit klaren Scheiben \"eingenickt\" gewesen wärc.\n\nAllerdings durfte auch in diesem Fallc das Lenägericht den Umstand, daß der Angeklagte dic Fahrt in einen\nWagen ausgeführt hat, dessen Scheiben so gut wie kcine\nSicht boten (UA S. 9), als deutliches Zeichen seiner\nLeichtfertigkeit und Verkehrsgefährlichkeit strafschärfend\nberücksichtigen. Das angefochtene Urteil läßt aber nicht\nerkennen, ob sich das Landgericht dessen bewußt war, daß\nden Angeklagten für diesen ausdrücklich zusätzlich verwerteten Gesichtspunkt möglicherweise nur cin nach § 51\nAbs. 2 StGB gemindertes Verschulden trifft.\n\nDas Landgericht hat dahinstehen lassen, ob der Angeklagte bis zu dem Unfall als strafrechtlich voll verantwortlich zu betrachten oder ob ihm, von den Grundsätzen\nüber die verantwortliche Ingangsetzung eines ursächlichen\nAblaufs (der sog. actio libera in causa) abgeschen, dic\n\n\"Voraussotzungen der erheblich verminderten Zurechnungs-\n\nfähigkeit zuzubilligen wären (UA S. 19). Es hat an anderer\n\nStelle das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ehrhardt\n\nals überzeugend angeschen, der dem Angeklagten \"für den\ngesamten Zeitraum seiner abendlichen Autofahrt\" die Voraussetzungen des § 51 Abs, 2 StGB zugebilligt hat (UA S. 14\nunten).\n\n- 11 -\n\nVas der Sachverständige und das Landgericht unter\ndem gesamten Zeitraum der abendlichen Autofahrt verstchen,\ndessen zeitliche Abgrenzung sie \"nicht für eindeutig bestimmbar\" halten (UA S. 15), geht aus dem Urteil nicht\ndcutlich hervor. Möglicherweise zieht das Landgericht cine\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erst\nvon dem Augenblick an in Betracht, als \"nach Beginn der\nAutofahrt plötzlich eine Reaktion der einer völligen Erschöpfung gleichkommenden, spontanen Müdigkeit eingetreten\"\nwar (UA S. 14 Mitte). Angesichts der \"nicht eindeutigen Bestimmbarkcit\" kann aber in den \"gesamten Zeitraum der\nabendlichen Autofahrt\" möglicherweise schon der Zeitpunkt\neinzubezichen sein, in dem der Angeklagte sich zu scinen\nim Hofc stehenden Fahrscug begab, um wegzufahren.\n\nSollte der Beginn der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erst als während der eigentlichen Fahrt licgend\n“ anzuschen sein, so kommt es darauf an, ob der Angeklagte\nbeim Wegfahren annehmen konnte, ausreichende Sicht zu haben\nDas Landgericht hat nicht klar zu der Einlassung des Angceklagten (UA S. 4) Stellung genommen, er habe die Windschutzscheibe abgekratzt oder abgerieben und gemeint, gute Sicht\nzu haben. Erst nach der Abfahrt \"begannen die Scheiben des\nWagens von innen immer wieder zu beschlagen\" (UA S. 5).\nDes Landgericht hat auch die von ihm wiedergegebenen Zeugenbekundungen.der Polizeibeamten, nach dem Anhalten des\nWagens sei die Winädschutzscheibe so stark vereist gewesen;\n\"daß außer durch wenige, etwa von Fingernägeln horrührendc\nKratzer eine Sicht so gut wie nicht möglich\" gewesen sci\n(UA S. 9), nicht selbst gewürdigt. Es kann nach all diesen\nUmständen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß\neine starke Sichtbehinderung erst während der Fahrt, und\n\n- 12 -\n\nzwar nicht nur durch eine Vereisung der Scheiben auf der\nAußenseite, sondern vor allem durch ihr erst während der\nFahrt - und möglicherweise erst nach der Verminderung der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten - eingetretenes Beschlagen auf der Innenseite herbeigeführt worden ist. Auf\n\nS. 21 UA führt das Landgericht aus, die \"Vermutung\" des\nAngeklagten, seine Sicht sei ausreichend, sei durch seine\nErfahrung über das Beschlagen der Scheiben alsbald widerlegt worden. Diese Erfahrung hat der Angeklagte erst während\nder eigentlichen Fahrt machen können.\n\nDie bisherigen Feststellungen rechtfertigen cs auch\nnicht, für die auf dem Vercisen und Beschlagen der Scheiben\nberuhende Sichtbehinderung den Angeklagten unter den Gcsichtspunkt des verantwortlichen Ingangscetzens der Ursachenreihe in vollem Umfang verantwortlich zu machen. Abgeschen\ndavon, daß - wie erwähnt - die Sichtbehinderung für den\nUnfall nicht ursächlich war, ist bisher nicht festgestellt,\ndaß der Angeklagte, als er sich noch auf der Weihnachtsfcier befand und voll Herr seiner Geisteskräfte war, mit\ncincr so starken Sichtbehinderung durch Vereisen und Beschlagen der Scheiben gerade an diesem Abend rechnen mußte.\n\nOb das Landgericht den auf der Sichtbehinderung beruhenden :züsätzlichen Schuldvorwurf dem Angeklagten in der\nSchvere, wie es das offensichtlich getan hat, machen durfte, hängt nach allem von zusätzlichen Feststellungen ab,\ndie bisher nicht getroffen sind.\n\nIm Strafausspruch kenn deher das angefochtene Urteil:\nkeinen Bestand haben.\n\n- 13 -\n\n5. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt\nzugleich der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Des Landgericht wird auch darüber und gegebenenfails\nüber dic Dauer der Sperrfrist erncut zu befinden und scine\nEntscheidung insoweit eingehender als bisher zu begründen\nhaben.\n\nBei der Entscheidung, ob sich der Täter als ungecignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und ob\nihm demgemäß die Fahrerlaubnis entzogen werden soll, ist\nzwar in erster Linie die Tat als solche, aber nicht nur sie\nzu berücksichtigen. Vielmehr dürfen auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände, die einen Schluß\nauf sein Verantwortungsbevußtscin im Verkehr zulassen,\nnicht außer Betracht bleiben (vgl. BGHSt 5, 168, 174 bis\n1775; 7, 165, 175/176; BGH VRS 13, 210, 212). Allerdings\n\nkann cine Verfehlung so schwerwiegend scin, daß eine nähere\nBeleuchtung der Persönlichkeit des Täters - die aber nicht\nganz unbeachtet bleiben kann -— nicht mehr erforderlich ist;\ninsbesondere werden den Täter einer Trunkenheitsfahrt auch\nseine sonst einwandfreie Führung und seine langjährige\nBewährung im Verkehr nur in Ausnahmefällen vor der Entzichung der Fahrerlaubnis schützen können (vgl. BGH VRS\n17, 21, 25). Bei einem Tüter, der sich bisher im Verkehr\nin langer Fahrpraxis bewährt hatte und dem gleichwohl auf\nGrund einer einmaligen, besonders schweren Verfcehlung dic\nPahrerlaubnis entzogen werden muß, bedarf die Festsctzung\nciner länger dauernden Sperrfrist einer eingehenden Begründung, zumal wenn ihm die Fahrerlaubnis bereits vorläufig geraume Zeit entzogen war (vgl. BGH VRS 16, 350/\n351; 19, 108, 110). Zu beachten ist auch, daß die Daucr\nder Sperrfrist nicht nach der Höhe des Verschuldens des\n\nN,\n\nTäters und der Schwere der Tatfolgen bemessen werden darf,\nsondern daß es entscheidend nur darauf ankommt, wic lange\ndic Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen\nvoraussichtlich bestehen wird (vgl. EGH VRS 21, 262, 263).\n\nBundesrichterin Krumme\n\nRotberg ist beurlaubt und kann des- Martin\nhalb nicht unterschreiben.\nRotberg\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-21/4-str-293-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-21/4-str-293-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.721454+00:00"}}