{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-21_4_StR_285_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-21","aktenzeichen":"4 StR 285/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 086\n\n4_StR_ 285/62\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hubert DEE zus SC\nvei ICE zevoren on EEE 935 ir\n\nwegen Urzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 21. September 1962 in der Sitzung am\n26. September 1962, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ma\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Win der Verhandlung,\n\nJustizangestellter ib bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte ' der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 11. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in\nTateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und\nwegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit\nmit Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt worden.\n\nScine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI. Die_ Verfahrensrüge\n\nDie Revision hält § 173 Abs. 1 GVG in Verbindung mit\n8 338 Nr. 3 StPO für verletzt, weil das Landgericht nach\nAusschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auch das angefochtene Urteil unter Ausschluß\nder Öffentlichkeit verkündet habe, Denn es sei zuvor\nkein die Öffentlichkeit wiederherstellender Beschluß verkündet worden. Zudem behauvtet die Revision, \"das die\nÖffentlichkeit ausschließende Verbotsschild\" an der Eingangstür zum Zuhörerraum habe sich dort noch während der\nUrteilsverkündung befunden.\n\nDie Rüge geht fehl, weil es zur Wiederherstellung der\nÖffentlichkeit keines besonderen Beschlusses bedurfte, zur\nZeit der Urteilsverkündung die Türen zum Sitzungssaal weit\noffen stenden und kein Schild an der Eingangstür zum Zuhörerraum des Sitzungssaals angebracht war.\n\nAus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung\nist zu entnehnen, daß die Strafkammer den von der Revision\nerwähnten die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausschliceßenden Beschluß gefaßt und das Urteil\n\n\"nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit\" verkündet\n\nhat, ohne freilich — entsprechend dem Vorbringen der\nRevision -— einen besonderen Beschluß auf Wiederherstellung\nder Öffentlichkeit zu verkünden. Dessen bedurfte es indessen nicht. Wesentlich ist, daß die Öffentlichkeit bei\nder Urteilsverkündung nicht mehr ausgeschlossen war. So\nlag es hier.\n\nDaß die Türen des Sitzungssaals bei der Verkündung\ndes Urteils weit geöffnet waren, ist aus dem am 9. Mai 1962\nabgegangenen Schreiben des Vorsitzenden der Strafkamnmer\nan den Verteidiger des Angeklagten zu entnehmen, in den\nder Vorsitzende den Antrag der Verteidigung auf Protokollberichtigung abgelehnt hat. Taß kein Schild an der Tür\ndes Zuhörerraumes angebracht war, ergibt sich aus der am\n2. Juni 1962 erstatteten dienstlichen Äußerung des das\nProtokoll in der Hauvtverhandlung führenden Referendars.\nDer Inhalt der genannten Äußerungen ist unwidersprochen\ngeblieben. Mithin ist nicht erkennbar, daß es an den\nVoraussetzungen für die Verkündung des angefochtenen Urteils\nin der Öffentlichkeit gefehlt habe.\n\nII. Die_Sachrüge\n\n1. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und auch\ndie zur inneren Tatsceite, soweit sie nicht die Frage der\nZurechnungsfühigkeit betreffen (nachstehend 2), weisen\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\nDie insoweit erhobenen Angriffe der Revision schlagen fehl.\n\na) Wie im angefochtenen Urteil festgestellt, griff der\nAngeklagte, nachden er vor den Kindern Elisabeth Bu,\nNargot KB und Ute-Elke IWW vis zu dem von Elisabeth\nBu@® beobachteten Semenerguß onaniert hatte, \"gleich darauf\n\nin seiner geschlechtlichen Erregung\" Elisabeth Bug \"über\nder Kleidung nach vorn an den Oberschenkel\". \"Alsdann\nlief Elisabeth Buggp nit dem Kinderwagen hilferufend davon.\"\n\nDiesen Vorgang würdigt die Strafkammer rechtlich wie\nfolgt: Der Angeklagte habe mit der sechsjährigen Elisabeth\nBug \"vorsätzlich eine unzüchtige Handlung im Sinne des\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dergestalt vorgenommen, daß er\nsie über der kleidung vorn an den Oberschenkel faßte\",\nUnzüchtig sci dies gewesen, weil der Griff an den Oberschenkel sich unmittelbar an das Onanieren mit Samenerguß\nvor dem Kinde angeschlossen habe, \"als bei dem Angeklagten\nergichtlich die geschlechtliche Erregung noch nicht vollständig abgeklungen war und er deshalb noch die körperliche Berührung mit dem Zinde suchte\". \"Von einer nur groben Zudringlichkeit neutraler Art\" könne \"daher keine Rede scin\". Es handle sich um ein einheitliches Geschehen,\ndas seiner ganzen Gestaltung nach das allgemeine Scham- und\nSittlichkeitsgefünl in geschlechtlicher Hinsicht verletzte\nund bei dem der Angeklagte von Anfang bis zum Schluß seine\neigene Sinnenlust habe befriedigen wollen.\n\nDie Revision dagegen meint, nach der Schilderung des\nTathergangs könne es sich nur um einc kurze Berührung\ngehandelt haben. Denn nach der Lebenserfahrung sci davon auszugehen, daß die geschlechtliche Erregung beim Angeklagten \"bereits abgeklungen war\". Das Landgericht habe\ndie Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mithin zu Unrecht bejcht. Der Angeklagte habe sich nur eine grobe\nHendgreiflichkeit zu schulden kommen lassen. So heiße es\nsuch in den Strafzumessungserwägungen, der Angeklagte habe\nElisabeth Bu@® \"nur oberflächlich berührt\", wie er sich nach\ndem in der Begründung des angefochtenen Urteils inhaltlich\nwiedcergegekeren Gutachten des Sachverständigen \"im allge-\n\nmeinen gehütet\" habe, gegen Kinder tätlich vorzugehen.\nDem vermag der Senat nicht beizutreten.\n\nAbgesehen davon, daß die tatsächliche Annahme einer\nnach dem Samenerguß noch nicht vollständig abgeklungenen\ngeschlechtlichen Erregung des Angeklagten Erfahrungsregeln\nnicht widerspricht, durfte das Landgericht die -— wenngleich\nnur oberflächliche — Berührung des Oberschenkels des Kindes\ndurch den Angeklagten schon als eine aus Sinnenlust entstandene Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit ansehen und mußte in ihr nicht nur eine handgreifliche Zudringlichkeit, gleichgültig, ob auf Sinnenlust beruhend\noder nicht, erblicken. Der Griff des Angeklagten an den\nOberschenkel des Kindes hatte nach der Schilderung des\nTathergangs eine - dem Angeklagten auch bewußte - geschlechtliche Beziehung. Der äußere Eindruck dieser Handlung\nallein entscheiäet für seine rechtliche Wertung nicht.\nMaßgebend ist vielmehr das Urteil eines Beobachters, der\ndie Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt, das Tun wie\ndie Willensrichtung und Gesinnung des Täters (vgl. BGHSt\n2, 163, 167). Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß die Strafkanmer den Griff des Angeklagten an den\nOberschenkel des Kindes unter Einbeziehung des vorangegangenen schamlosen Verhaltens des Angeklagten als letzten\nauf Befriedigung abzielenden Ausfluß seiner sinnlichen\nErregung ansah und somit als unzüchtige Handlung wertete.\n\n2, Ler Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, bei den\nbeiden ersten abgeurtceilten Vorfällen fehle es an ausreichenden Feststellungen, daß er öffentlich ein Ärgernis\ngegeben habe. Beim ersten Vorfall an einem Vierktag in der\nNähe einer abseits liegenden Kapelle sei es unwahrschein-\n\nlich, daß Spaziergänger auf dem Wege gewesen seien. Beim\nzweiten Vorfall auf einem mit der Bundesstraße parallel\nverlaufenden Feldweg sei unbeachtet geblieben, daß die\nBundesstraße vom Feidweg 150 m entfernt sei. Auch fehlten\nFeststellungen zum inneren Tatbestand.\n\nDer Beschwerdeführer verkennt, daß eine unzüchtige\nHandlung auch dann Öffentlich vorgenommen ist, wenn sie\nnach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen\nund unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann,\nohne daß diese unbestimmte Viclheit von Personen zur\nStelle sein müßte. Es genügt, daß sie nach den örtlichen\nVerhältnissen im Augenblick zur Stelle sein könnte, ohne\ndaß der Täter in der Lage wäre, dies zu hindern (vgl.\nSchönke/Schröder, StGB,10. Aufl., Anm. III zu § 183 mit\nNachweisen). Dem entsprechen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch in den Fällen 1 und 2. Denn\ndic Vege verbanden nach den vom Landgericht getroffenen\nFeststellungen Ortschafter witeinander.\n\nDaß der Angeklagte auch mit der Möglichkeit rechnete\nund es billigte, von unbestimmt vielen Personen beobachtet\nzu werden, ist im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt.\n\n3. Rechtlichen Bedenken unterliegt aber die Stellungnahme\nder Strafkammer zu § 51 StGB.\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils gehen auf\nGrund des von Landesmedizinalrat Dr. Leonhardt nach\nstationärer Beobachtung des Angeklagten erstatteten Gutachtens davon aus, daß der Angeklagte für seine Straftaten\nvoll verantwortlich sei, obwohl bei seinen Verurteilungen\nwegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses am 17. Februar 1959\n\nund am 8. März 1960 bei ihm die Voraussetzungen für die\nAnwendung des § 51 Abs. 2 StüB festgestellt worden sind.\nIn der Begründung des angefochtenen Urteils heißt es dazu,\nder Angeklagte leide zwar, obschon er für seine Erwerbstätigkeit und seine sonstige Lebensgestaltung eine ausreichende praktische Intelligenz besitze, an einem leichtgradigen Schwachsinn. Diese Tatsache allein habe jeduch\nbei den früheren Begutachtungen nicht dazu geführt, ihn\nfür vermindert zurechnungsfähig zu erachten. Vielmehr\n\nhabe man ihm damals noch zugute gehalten, daß er sich in\neiner schwierigen Entwicklungslage befunden habe, daß es\nbei ihm zu geschlechtlichen Triebstauungen gekommen sei\nund daß die Entblößungen mehr als Ersatz Tür dic ihm bisher unzugängliche normale geschlechtliche Betätigung aufzufassen seien. Damals sei noch nicht anzunehmen gewesen,\ndaß sich der Angeklagte bereits auf einem Irrweg befinde,\nsondern daß er sich alienfalls Ger eigentlichen Perversion\nerst nähere. Dr. Leonhardt, der den Angeklagten schon\n\nim zweiten Verfahren auf seine Zurechnungsfähigkeit untersucht gehabt habe, weise nunmehr darauf hin, daß der Angeklagte bis zu den neuerlichen Vergehen schon fast ein\nJahr lang verheiratet gewesen sei und mit seiner Ehefrau\nein geregeltes Eheleben geführt habe, er alsc auf geschlechtlichem Gebiet nicht mehr einsam und unerfahren &teblieben sei. Demgemäß könne der Angeklagte in der Zeit der\nHochschwangerschaft seiner Ehefrau, in die die jetzt abgeurteilte Straftat falle, \"von sexuellen Triebkräften\nnicht einfach in einem liaße übermannt worden sein, daß\n\ner ihnen willensmäßig nicht hätte widerstehen können.\"\n\nFür diese Deutung spreche, \"daß der Angeklagte schon wenige\nWochen nach der Einstellung des ehelichen Geschlechtsverkehrs sich erneut exhibitionistisch betätigt, die Gelegenheiten dazu regelrecht gesucht\" habe \"und dabei wohl durchdacht vorgegangen\" sei. Er habe sich im allgemeinen auch\n\n\"gehütet, gegen seine Opfer noch eigentlich tätlich vorzugehen\". Der Angeklagte besitze demnach durchaus gestalterische Willenskräfte, \"wie er sie übrigens in seinem stetigen und Tleißigen Arbeitsleben immer bewiesen\nhabe\". Es wäre ihm möglich gewesen, zusanmen mit seiner\nhochschwangeren Ehefrau nach Ersatzlösungen zu suchen,\nwenn er wirklich einen, geschlechtlichen Drang verspürte.\nStattdessen habe sich der Angeklagte haltlos treiben lassen. Die dabei gezeigte Schwäche könne \"nun nicht mehr\n\nso hoch bewertet werden, daß die Anwendung des § 51 Abs. 2\nStGB gerechtfertigt wäre\",\n\nDiese Darlegungen gehen ersichtlich von der tatsächlichen\nAnnahme aus, daß der Angeklagte über eine geschlechtliche\nTriebhaftigkeit verfügt, deren Zügelung von ihm erwartet\nwerden kann. Sie lassen dagegen unerörtert, ob der Angeklagte etwa zu den Männern gehört, deren naturwidrige\nTriebe den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung\nund damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändern, daß\ner zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen\nHemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb\nnur von durchschnittlicher Stärke ist, Auch in solchen\nFällen, in denen eine Geisteskrankheit im klinisch-psychisatrischen Sinne nicht vorliegt, sondern die bei einen\nnormalen und geistig reifen Menschen vorhandenen zur\nWillensbildung befähigenden Vorstellungen unä Gefühle\ndurch Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-,\nGefühls- oder Tricblebens beeinträchtigt werden, ist nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der\nBegriff der \"krankhaften Störung der Geistestätigkeit\"\nerfüllt (vgl. BGHSt 14, 30).\n\nAllerdings kommt dem naturwidrigen Trieb nicht schon um\nseiner Abartigkeit willen allein die Bedeutung einer krank-\n\nhaften Störung der Geistestätigkeit zu. Es ist vielmehr\ndavon auszugehen, daß der geistig gesunde Mensch über\ndie erforderlichen inneren Kräfte verfügt, un die ihm\naus einem naturwidrigen Geschlechtstrieb erwachsenden\nNeigungen zu überwinden. Das Gesetz verlangt, daß der\neinzelne die ihn zur Verfügung stehenden Willenskräfte\nvoll einsetzt; Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder\nAbs. 2 StGB nicht. Dabei wird jedoch immer vorausgesetzt,\ndaß der naturwidrig Veranlagte nicht infolge einer mit\nseinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der\nnatürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der\nVersuchung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht widerstehen\nzu können.\n\nIn vorliegendem Falle lag besondere Veranlassung vor,\ndie geistige Verfassung des Angeklagten zur Zeit der im\nangefochtenen Erkenntnis abgeurteilten drei Taten in der\nangedeuteten Richtung zu erörtern, Der Angeklagte leidet\nnach dem Gutachten des Sachverständigen an leichtgradigen,\nSchwachsinn. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen\nFeststellungen entblößte er sich im Jahre 1957 oder 1958\nschon im Alter von 19 Jahren vor einer älteren Frau und\nbegann zu onanieren. Einige Wochen später entwendete er\neinen Damenunterrock \"in der Absicht, bei passender Gelegenheit mit diesem Kleidungsstück seine Geschlechtsgier\nzu befriedigen\" (erste Straftat). Im September 1959 \"zeigte\ner sich innerhalb von zwei \\lochen nacheinander zwei Frauen\nund spielte oder onanierte in naher Entfernung vor ihnen\nan seinem entblößten Glied ( zweite Straftat). Die jetzt\nabgeurteilten Straftaten beging der Angeklagte während\nder ihm bis Ende 1963 zugebilligten Bewährungszeit, wenige\nWochen schon nach der Einstellung geschlechtlichen Verkehrs\nmit seiner Ehefrau.\n\nDie Strafkammer meint im Anschluß an das Gutachten\ndes Sachverständigen zwar, dafür, daß der Angeklagte\nseine Triebe beherrschen könne, spreche, daf er alsbald\nnach der Einstellung des Geschlechtsverkehrs mit seiner\nEhefrau die Gelegenheiten zu exhibitionistischer Betätigung \"regelrecht gesucht\" habe und \"dabei wohl durchdacht vorgegangen\" sei. Der Angeklagte habe sich \"im\nallgemeinen gehütet, gegen seine Opfer noch eigentlich\ntätig vorzugehen.\" Er besitze \"demnach durchaus gestalterische Willenskräfte, wie er sie übrigens in seinen stetigen und fleißigen Arbeitsleben immer bewiesen\"\nhabe. Aber garaus läßt sich kein eindeutiger Schluß auf\ndie geschlechtliche Veranlagung und das Vorhandensein\neines ausreichenden geschiechtlichen Hemmungsvermögens\ndes Angeklagten ziehen. Das \"Suchen'\\unä \"äurchdachte\nVorgehen\" schon bald nach Verhinderung Ger Ehefrau könnte mindestens ebenso für äie Stärke seines Triebes und\ndessen geschwächte Beherrschbarkeit, außerdem für die\nEntwicklung einer gewissen praktischen Intelligenz sprechen,\ndie jedoch noch kein ausreichendes Steuerungsvernögen\nzur Folge haben muß. Die Unterlassung tätlicher Angriffe\nkann dem Persönlichkeitsbild des äurchschnittlichen\nSchamverletzers entsprechen, dessen Fähigkeit zur Herbeiführung geschlechtlicher Beziehungen gerade nicht\nausreicht, um -— außerhalb der Ehe - mit seinen Opfern über\ndie Zurschaustellung hinaus in ein unmittelbares Geschlechtsverhältnis zu gelangen.\n\nNicht ohne weiteres schlüssig erscheint ferner der vom\nLanögericht zur Zurechnungsfrage wiedergegebene Gedankengang, vor der Eheschließung habe der Angeklagte in einer\nfrükeren Strafsache wegen Selbstentblößung u.a. deswegen\nals verniindert zurechnungsfähig angesehen werden können,\nweil ihn eine normale geschlechtliche Betätigung noch un-\n\nPr}\n\na\n\nzugänglich gewesen sei und die Entblößung nur als Ersatz-\n\nE\n\nhandlung gedient habe, ohne daß man deswegen schon von\neiner Abartigkeit sprechen könne, während die Wiieder-\n\nholung der Schamverletzung nach normaler Befriedigungsmöglichkeit in der Ehe auf den Vollbesitz des Hemmungs-\n\nvermögens hinweise. Das Urteil läßt hier eine Erörterung\ndes nahe liegenden Einwandes vermissen, die alsbaldige\nWiederaufnahme der gleichen Entblößungshandlungen trotz\nvorausgegangener und auch noch -— in gemindertem Naße -\nfortbestehender Möflichkeit der Befriedigung in der\n\nEhe deute gerade auf eine abartige Veranlagung, die trotz\nverhältnismäßig günstiger Umstände leicht die Oberhand\ngewinner es falle schwer, diese Entwicklung als Anzeichen für eine durch die Ehe begünstigte Erlangung\nvoller Zurechnungsfähigskeit zu werten.\n\nBedenklich ist schließlich die Annahme, die vom Angeklagten im Arbeitsleben entwickelten Willenskräfte mit\ndenen im Geschlechtsleben in Parallele zu stellen, Den\nWillenskräften im beruflichen Dasein müssen solche auf\ngeschlechtlichem Gebiete nicht entsprechen (vgl. BGH\nNJü 1962, 1779, 1780 Nr. 21).\n\nDie nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils\nnicht erschöpfende Stellungnahme dazu, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB beim Angeklagten\nzur Tatzeit gegeben waren, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im ganzen, Wenn auch geschlechtliche\nTriebstörungen nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig\naufheben mögen, so 1äß8t sich dies im vorliegenden Fall\ndoch nicht von vornherein sicher ausschließen. Deshalb\nkenn auch der Schuldspruch nicht bestehen bleiben,\n\nZugleich sind die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch den erörterten\nEechtsfehler betroffen werden (§ 353 Abs, 2 StPO). Dies\n\n- 12 —\n\ntrifft hier nur auf die innere Tatseite zu. Denn das\näußere Tatgeschehen wird durch den Aufhebungsgrund\n\n(§ 514 StGB) in keinem Punkte berührt (vgl. BGHSt 9,\n104; 14, 30, 38). Das Landgericht ist bei der neuen\nBeurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\ndurch den bestehenbleibenden Teil der Feststellungen,\nbezüglich dessen eine neue Beweisaufnahme unnötig, ja\nsogar unstatthaft ist, nicht behindert.\n\nZu einer abschließenden Beurteilung des Angeklagten\nbedarf es einer eingehenden Deutung seiner Persönlichkeit,\nerforderlichenfalls nach Beobachtung in einer geeigneten\nAnstalt. Es wird sich empfehlen, daß das Landgericht\neinenärztlichen Sachverständigen mit besonderen sexualwissenschaftlichen Erfahrungen, etwa vom Institut für\nSexualforschung in Hamburg-Eppendorf, Martinistraße 52,\nheranzicht.\n\nRotberg Bundesrichterin Xrunme Martin\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-21/4-str-285-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-21/4-str-285-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.691848+00:00"}}