{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-21_4_StR_277_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-21","aktenzeichen":"4 StR 277/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 087\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm C ED aus Vep-ı\ngeboren am MEI 908 in c EEE - Du ,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 21. September 1962 in der Sitzung vom\n26. September 1962, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. WB it der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Win der Verhandlung,\n\nJustizangestellter MW bei der Verkündung\nals Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 21. März 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht und wegen\nschwerer Unzucht mit einem Mann zu einer Gesamtstrafe von\neinen Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden,\nweil er den 14 Jahre alten Helmut RW: solange er\nihn für ein Mädchen hielt, mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen suchte, und ihn, sobald er\nihn als Jungen erkannt hatte, dazu verführte, zunächst\nseiner Onanie zuzusehen, danach an seinem Glied bis zum\nSamenerguß zu reiben und alsdann sein Glied sich von ihm\n(dem Angeklagten) reiben zu lassen.\n\nlit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist\n\nbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\n1. Der Beschwerdeführer hält § 265 StPO für verletzt,\nweil er nicht oder nicht genügend\" darauf hingewiesen worden sei, daß er, so wie geschehen, wegen zweier selbständiger\nHandlungen verurteilt werden könne.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nEröffnet war das Verfahren nur wegen eines Verbrechens\nnach § 175 a Nr. 1 StGB. In der Hauptverhandlung wurde\nder Angeklagte, wie es in der Sitzungsniederschrift über\ndie Hauptverhandlung heißt, darauf hingewiesen, daß er\n\"möglicherweise wegen versuchter Notzucht, evtl. in Tateinheit mit vollendetem Verbrechen nach § 176/1 StGB auf der\neinen und wegen Verbrechens nach § 175 a Ziffer 1 StGB oder\nZiffer 3 StGB oder Vergehens nach § 175 StGB auf der anderen\n\nSeite bestraft werden könne.\" Dieser Hinweis, der zu den\n\nfür die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten\n\ndes § 274 Satz 1 StPO gehört, bringt hinreichend deutlich\nzun Ausdruck, daß der Angeklagte auch wegen versuchter\nverurteilt werden könne. Der liortlaut des Protokollvermerks\nsteht der Auslegung entgegen, die ihm die Revision zuteil\nwerden läßt, indem sie ausführt, der Angeklagte sei nur auf\ndie Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchter Nötzucht\nin Tateinheit mit schwerer Unzucht hingewiesen worden. Im\nübrigen igt aus der unwidersprochen gebliebenen dienstlichen\nÄußerung des Vorsitzenden der großen Strafkammer zu entnehnen,. daß er in der Hauptverhandlung seinen Hinweis erläutert und dabei auch zum Ausdruck gebracht hat, daß eine\nVerurteilung des Angeklagten in Tatmehrheit — wie geschehen -\nin Betracht koınne.\n\n2. Die Aufklärungsrüge bleibt unerörtert, weil das angefochtene Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen (vgl. II)\n\nmit den Feststellungen aufgehoben werden muß.\n\nIl. Die Sachrüge\n\n: 1. Die Verurteilung des Angeklagten wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen, soweit\ndas Landgericht den Angeklagten des Verbrechens nach § 175 a\nNr. 53 StGB für schuldig ansieht.\n\nIn den rechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils\nist wohl ausgeführt, der Angeklagte \"habe die Unerfahrenheit\ndes FÜ auf geschlechtlichen Gebiet ausgenutzt und\n‘diesen zur Unzucht, die er an sich nicht wollte, geneigt\ngemacht, indem er bei sich zu onanieren anfing, dadurch den\nZeugen in geschlechtliche Erregung versetzte und dazu brachte\nsich an den weiteren Unzuchtshandlungen zu beteiligen.\" Der\n\nTathergang ist im angefochtenen Urteil aber nicht entsprechend dargestellt. Nach den in ihm getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte, als ihm bewußt geworden\n\nwar, daß REED cin Junge sei, sein Glied aus der Hose\nherausgeholt und daran gerieben, Anschließend mußte\"\nTEE \"on sen Geschlechtstceil des Angeklagten auf dessen\nGeheiß reiben.\" Ferner heißt es: \"Während der unzüchtigen\nHandlungen\" \"war es dem Zeugen\" - REED - \"gelungen,\n\nzun Fenster zu laufen. Er wollte um Hilfe rufen. Der Angeklagte konnte das verhindern, indem er dem Zeugen\" - a )\nGEB - \"ien Hals zuärückte. Dann mußte der Zeuge\" - RE\nEEE - \"schwören, daß er seiner Mutter von dem Vorfall\nnichts erzählen werde.\" Nach dieser Schilderung des Tatablaufs ist der Angeklagte, nachdem er FEB s seschlechtszugehörigkeit zutreffend erkannt hatte, nicht davon abgegangen, REM, vie bisher durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs, nunsekr mit demseltan Mittel zur gegenseitigen Selbstbefriedigung zu zwingen. Es entspricht auch\nder inneren Verfassung eines solchen Täters, daß er - einmal in starke sinnliche Erregung geraten — von der bereits\nbegonnenen Gewaltanwendung nicht abläßt, solange die von\nihm’erstrebte geschlechtliche Befriedigung nicht erreicht\nist. Dagegen kann nicht eingewendet werden, daß - wie festgestellt - RE’ s Glied steif wurde. Das konnte trotz\nder Gewaltanwendung des Angeklagten ihm gegenüber geschehen,\nweil er durch dessen Vorgehen - wider Willen - geschlechtlich erregt wurde.\n\nMithin hat die Strafkammer das Recht auf den als erwiesen\nangesehenen Sachverhalt unrichtig angewendet. Das nötigt\n\nDe zu\n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen,\n\nsoweit der Angeklagte des Verbrechens nach § 175 a Nr. 3\nStGB für schuldig befunden worden ist.\n\n2. Rechtsirrig ist möglicherweise der Angeklagte aber\nauch wegen versuchter Notzucht in Tatmehrheit mit schwerer\n\nUnzucht zwischen Männern verurteilt worden. Infolgedessen\nist das gesamte Urteil mit den Feststellungen aufzuheben,\n\nIn allgemeinen wird allerdings davon ausgegangen werden\nkönnen, daß sich das gesamte Tätigwerden eines Mannes, der\nwie der Angeklagte, nach Behebung seines anfänglichen Irrtung über die Geschlechtszugehörigkeit seines Opfers zu\nanders gearteten — hier gleichgeschlechtlichen - unzüchtigen\nHandlungen diesem gegenüber übergeht, einem Dritten bei\nnatürlicher Betrachtungsweise nicht als ein einheitliches\nzusammengehöriges Tun darstellt (vgl. über den Begriff der\nnatürlichen Handlungseinkeit BGHSt 4, 219, 220). Der natürlich veranlagte Mann geht auf die geschlechtliche Befriedigung mit einem weiblichen Wesen aus. Hat er sich über\ndas Geschlecht seines Partners geirrt, so wird er von ihm\nablassen oder sich dazu entschließen, sich ausnahngweise\nwidernatürlich zu befriedigen. Im letzten Falle liegt - infolge eines neuen Entschlusses zu andersartigem Tun — Tatmehrheit vor. Denkbar ist im vorliegenden Falle aber auch,\ndaß beim Angeklagten infolge der durch die vorangegangenen\nVorgänge hervorgerufenen geschlechtlichen Erregung eine\nsolche Willensbildung nicht stattgefunden hat, bevor er sich\ngleichgeschlechtlich betätigte. Dann wären seine gleichgeschlechtlichen Handlungen gegenüber seinem Opfer nicht durch\neine rechtlich als erheblich anzusehende neue Willensbetätigung (BGHSt 10, 129 und 230) ausgelöst worden. Eine\nVerurteilung wegen der Begehung mehrerer selbständiger\nHandlungen schiede infolgedessen aus. Ein Anzeichen dafür,\ndaß der Angeklagte seinen Willen nicht bewußt umgesteuert\nhat, könnte in einer bei ihm etwa zu ermittelnden überdurchschnittlichen Triebstärke gesehen werden, ebenfalls\naber darin, daß bei ihm eine doppelgeschlechtliche Veran-\n\nE =\n%\nun\n\nlagung festzustellen wäre. Im Zweifelsfalle wird das\nLandgericht von der dem Angeklagten günstigeren Annahme\neiner natürlichen Handlungseinheit auszugehen haben.\n\n3, In den Strafzumessungserwägungen tritt nicht hervor,\nob das Landgericht sich bewußt gewesen ist, daß es die\nEinzelstrafe wegen versuchter Notzucht nach § 44 Abs. 3 StGB\nermäßigen konnte. Das Landgericht wird dies bei neuer\nVerhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-21/4-str-277-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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