{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-21_4_StR_260_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-26","aktenzeichen":"4 StR 260/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 260/62\n\n2153 088\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann > MED =: 1.\ndort geboren am ED ' 330;\n\nwegen gleichgeschlechtlicher Unzucht u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichts auf Grund der\nHauptverhandlung vom 21. September 1962 in der Sitzung\nvom 26. September 1962, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. MW in aer Vernandiung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8 in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter ii bei der Verkündung\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster/Westf. vom 13. März 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 - b r.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen\neiner Reihe von Straftaten zu einer Gesamtstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt\n(Urteil 6.KMs 1/59 vom 23. September 1959). Auf die\nRevision des Angeklagten war dieses Urteil teilweise im\nSchuldspruch, ferner im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfange der Aufhebung zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden; im übrigen war das Rechtsmittel verworfen worden (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Februar 1960 - 4 StR 592/59 -, teilweise abgedruckt in IM\nNr. 3 zu § 175 a Ziff. 2 StGB).\n\n2. In der neuen Hauptverhandlung vom 10. Februar\n1961 trennte die Strafkammer einen der im Schuldspruch\naufgehobenen Fälle (Ba) ar. Über ihn wurde am\n20. Februar 1961 verhandelt; der Angeklagte wurde zu\neiner Tefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Wegen der übrigen Fälle wurde der Angeklagte am 10. Februar\n1961 unter Einbeziehung anderer von demselben Gericht\nrechtskräftig ausgesprochener Strafen (Urteile 6 KLs\n10/59 vom 5. Oktober 1959 und 6 KLs 4/59 vom 23. Dezember 1959) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nAuch gegen diese Urteile legte der Angeklagte\nRevision ein. Sie wurde verworfen, soweit sie sich gegen\ndas Urteil vom 20. Februar 1961 richtete. Dagegen wurde\ndas Urteil vom 10. Pebruar 1961 in einem Falle (Si)\nim Schuläspruch geändert und im Strafausspruch in zwei\nFällen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben;\n\nim übrigen wurde auch das gegen dieses Urteil. gerichtete Rechtsmittel verworfen (Urteil des erkennenden\nSenats vom 20. Oktober 1961 - 4 StR 287/61 -).\n\n288\n\n3. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten\nam 13. März 1962 zu einer Gesmtstrafe von zwei Jahren\nGefängnis verurteilt. In diese Strafe hat es die durch\ndas vorerwähnte Urteil vom 20. Februar 1961 verhängte\nGefängnisstrafe von fünf Monaten einbezogen. Dagegen\nhat es die Einbeziehung der durch die Urteile vom\n5. Oktober 1959 und vom 23. Dezember 1959 rechtskräftig\nausgesprochenen Gefängnisstrafen abgelehnt, weil der\nAngeklagte diese Strafen in Unterbrechung der Untersuchungshaft in vorliegender Sache inzwischen voll verbüßt hatte (S. 17 UA). \"\n\nII.\n\n1. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie meint, auch die inzwi-Schen verbüßten Strafen aus den genannten Urteilen hätten gemäß § 79 StGB in die neue Gesamtstrafe einbezogen\nwerden müssen. Zur Begründung führt sie u.a. aus, daß\ndie in diesen Urteilen (vom 5. Oktober 1959 und vom\n23. Dezember 1959) verhängten Strafen schon durch das\nUrteil vom 10. Februar 1961 in die in der vorliegenden\nSache zu bildende Gesamtstrafe einbezogen worden seien\nund daß es eine ungerechtfertigte Schlechterstellung\ndes Angeklagten wäre, wollte man ihm den Vorteil: dieser\nEinbeziehung jetzt allein deshalb versagen, weil die\nerwähnten Urteile inzwischen volls treckt worden sind.\nDie Revision meint, dem Angeklagten dürfe kein Nachteil\ndaraus erwachsen, daß er gegen ein fehlerhaftes Urteil.\ndes Landgerichts (vom 10. Februar 1961) Revision eingelegt habe,\n\n2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nNach § 79 StGB kann eine früher erkannte Strafe\nnicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden, wenn\nsie verbüßt, verjährt oder erlassen ist (u.a. BGHSt 12,\n94, 95; BGH IM Nr. 14 zu § 79 StGB /Vvorletster Absatz/).\nErgehen in einem Strafverfahren mehrere tatrichterliche\nUrteile, so ist grundsätzlich das letzte tatrichterliche\nUrteil für die Frage entscheidend, ob eine für eine Gesamtstrafenbildung an sich in Betracht kommende frühere\nStrafe zur Zeit der \"Verurteilung\" verbüßt war und daher\nnicht mehr in die Gesanmtstrafe einbezogen werden konnte\n(u.a. BGHSt 2, 230, 232, 12, 94, 95). Der Senat sieht\nkeinen Anlaß, von dieser feststehenden Rechtsprechung\nabzugehen. Das Lanägericht hat daher im Urteil vom 13.\nMärz 1962 mit Recht einerseits davon abgesehen, die zwischenzeitlich verbüßten Strafen aus den Urteilen vom\n5. Oktober 1959 und vom 23. Dezember 1959 in die neue\nGesamtstrafe einzubeziehen, andererseits aber die damals\nnoch nicht voll verbüßte Gefängnisstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil vom 20. Februar 1961 einbezogen. Eine\nder in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von dem\nGrundsatz der Nichtanrechenbarkeit verbüßter Freiheitsstrafen (BGHSt 4, 366; BGH LM Nr. 2 zu § 460 StPO) kommt\nhier nicht in Betracht.\n\nAllerdings durfte die neue Gesamtstrafe nach dem\nVerbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht\nso hoch bemessen werden, daß sie nach Hinzuzählung der\nin den Urteilen vom 5. Oktober 1959 und vom 23. Dezember\n1959 ausgesprochenen Strafen die Dauer der in den Urteilen\nvom 10. und 20. Februar 1961 ausgesprochenen Strafen von\n(insgesamt) fünf Jahren Gefängnis und von fünf Monaten\nGefängnis überstieg (vgl. BGHSt 15, 164). Das hat das\nLandgericht beachtet, Denn es hat nunmehr unter Einbe-\n\nziehung der durch Urteil vom 20, Februar 1961 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von fünf Monaten eine Gesamtstrafe von zwei Jahren G6fängnis gebildet, während die\nin den Urteilen vom 5. Oktober 1959 und vom 23. Dezember\n1959 ausgesprochenen Gefängnisstrafen auf ein Jahr acht\nMonate Gefängnis (Gesamtstrafe) und auf vier Monate Gefängnis lauteten. Dabei hat die Strafkammer ausdrücklich\nzugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß \"zu einem\nfrüheren Zeitpunkt keine Gesamtstrafen gebildet werden\nkonnten, oder, soweit sie gebildet wurden, nicht rechtskräftig geworden sind\" (S. 19 UA).\n\n3. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt,\nerweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.\n\nRotberg Krumme Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-26/4-str-260-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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