{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-21_4_StR_196_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-21","aktenzeichen":"4 StR 196/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2153 099\n\nStGB § 142\n\nEin Unfallbetceiligter, der erst auf der Weiterfahrt vom\nUnfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt.\nist verpflichtet, an die Unfallstelle zurückzukehren,\nsofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang\nmit dem Unfallgeschehen besteht (im Anschluß an BGHSt 14,\n89).\n\nBSH, Urt. v. 26. September 1962 - 4 StR 196/62 -\n\nSchöffG Peine\n01IG Zeile\n\n1’71\n\n4 StR 196/62","text_plain":"Nachschlageverk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2153 099\n\nStGB § 142\n\nEin Unfallbetceiligter, der erst auf der Weiterfahrt vom\nUnfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt.\nist verpflichtet, an die Unfallstelle zurückzukehren,\nsofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang\nmit dem Unfallgeschehen besteht (im Anschluß an BGHSt 14,\n89).\n\nBSH, Urt. v. 26. September 1962 - 4 StR 196/62 -\n\nSchöffG Peine\n01IG Zeile\n\n1’71\n\n4 StR 196/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergknappen Rudolf H GUEEEEEEEEEED aus ı (EEE,\nkreis PB, zeboren am ED 936 in x\n\nwegen Verkehrsunfallflucht u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nMauptverhandlung vom 21. September 1962 in der Sitzung vom\n26. September 1962, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Win üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MB in üer Verhandlung,\n\nJustizangestellter Br: der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schöffengerichts in Peine vom 7. November 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten: des Rechtsmittels zu tragen.\nVon Bechts wegen\n\n1. Der Angeklagte fuhr am 26. Juni 1961 gegen\n1,30 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, einem Fiat 700,\nnach dem Genuß von Alkohol in Klein-Bülten auf der\ndortigen 6 m breiten Durchgangsstraße Groß-Bülten -\nPeine in Richtung Peine. Er kam dabei auf die linke\nrahrbahnnseite und erfaßte dort den auf einer in den\nbürgersteig hineinragenden Bushaltestelle gehenden\nZeugen SED nit der Mitte seines Wagens. Sun\nsurde durch die Luft geschleudert und fiel am Ende\nder Bushaltestelle erheblich verletzt zu Boden. Durch\nden Aufprall entstand an der Kühlerhaute des Kraftwagens eine Beule, die “Yindschutzscheibe wurde zersplittert. Der Angeklagte, der zum Unfallzeitpunkt einen\nBlutalkoholgenalt von 2,40 %o hatte, bemerkte den Unfall\nangeblich nicht und setzte seine Fanrt chne Halt Tort.\nZiner der mit SGB z chenden anseren Fußgänger,\nger Zeuse FÜ, verfolgte den kurz nach dem Unfall\nnach links abtiegenden Wagen, dessen \"leg er an den Rücklichtern erkennen konnte. Es gelang ihm, den bereits\nvor seiner Garage angekommenen Angeklagten zu stellen.\nAuf die Aufforderung, zur Unfallstelle zurückzukommen,\nbestritt der Angeklagte zunächst, an dem Unfall beteiligt zu sein, widersetzte sich der Aufforderung aber\nnicht weiter, nachdem RED auf äie Beschädigungen\nam Tagen hingewiesen hatte. Er ging nun nit REED\nzuFuß an die Unfallstelle zurück, wor.der Verletzte lag\nund die anderen Unfallzeugen auf das Erscheinen der\nPolizei und des Krankenwagens warteten. Bevor diese\ncintrafen, entfernte sich jedoch der Angeklagte in einen\nunbewachten Augenblick wieder und begab sich nach Hause,\n\nwo er sich zu Bett legte. Er war sich hierbei bewußt,\ndaß er sich der Teststeilung sciner Unfallbeteiligung\nentzog, und wollte dies auch.\n\n2. Das Schöffengericht in Peine hat den (einschlägig\nvorbestraften) Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körper-\n\nverletzung und wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von zehn Wochen Gefängnis verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.\nEr beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht,\ndas Schöffengericht habe nicht alles getan, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig gewesen sei. Es habe\n\nes unterlassen, einen psychiatrischen Sachverständigen\n‚darüber zu hören, ob er durch einen Sturz vor Antritt\nder Fahrt .um 1.00 Uhr, bei dem er mit dem Kopf auf die\nTreppenstufen aufgeschlagen sei, eine Gedächtnisstörung\nerlitten habe und deshalb nicht imstande gewesen sei,\ndas Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Das Urteil lasse\nauch nicht erkennen, ob das Schöffengericht sich der\nMöglichkeit, \"wegen Tehlens des Bewußtseins der Unrechtmäßigkeit Strafmiläerung zu gewähren\", bewußt gewesen\nsei. Außerdem habe seine, des Beschwerdeführers, Beteiligung am Unfall festgestanden, so daß seine\"unbewußte!\"\nEntfernung vom Unfallort nicht als Entziehung durch Flucht\nbewertet werden könne. Da die Unfallfeststellungen durch\ndas Verlassen der Unfallstelle nicht erschwert worden\nscien, sei er auch nicht im Sinne des § 142 StGB wartepflichtig gewesen.\n\n3. Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht in Celle hält die Revision\n\nfür unbegründet, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung (8§ 315 a Abs. ! Nr. 2,\n\n316 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 8 230, 73 StGB) verurteilt worden ist. Es\nmöchte der Revision jedoch stattgeben, soweit sie sich\ngegen die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflud t richteto\n\nDas Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß ein\nUnfallbeteiligter, der erst nach dem Verlassen der Unfallstelle von dem Unfall Kenntnis erlangt, allenfalls\nverpflichtet ist, an der Stelle, an der er diese Kenntnis erlangt, zu warten und Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGHSt 14, 89), nicht aber, daß ihn eine Pflicht\nzur Rückkehr an die Unfallstelle trifft, wie es das\nBayerische Oberste Landesgericht in der Entscheidung\nVerkMitt 1961 Nr. 126 verlangt hat. Diese Forderung\nlasse sich, so meint das Oberlandesgericht, mit dem Gsdanken der Yiederherstellung der durch das Verlassen der\nUnfallstelle bewußt beseitigten Feststellungsmöglichkeiten in den Fällen, in denen der Unfallbeteiligte \"schulälos\" die Unfallstelle veriäßt, um beispielsweise einen\nVerletzten in ärztliche Behandlung zu bringen, nicht\nrechtfertigen; auch stehe ihr weiter entgegen, daß y 142\nStGB keine tätige Mitwirkung des Unfallbeteiligten bei\nden erforderlichen Feststellungen verlange, sondern nur\nein Abwarten und Dulden. Endlich könne von einem \"Sichsntziehen durch Flucht\" nicht die Rede sein, wenn der\nUnfallbeteiligte an der Stelle, die er erreicht hat,\nwarte und sich räumlich nicht weiter von der Unfallstelle\n\nentferne. Im übrigen sei im vorliegenden Fall das Ver-Jangen nach einer Rückkehr an die Unfallstelle nicht\nzumutbar gewesen, weil die notwendigerweise zu treffenden Feststellungen an dem Ort, den der Angeklagte erreicht hatte, ebenso gut hätten getroffen werden können.\n\nWenn der Angeklagte auf Drängen des Zeugen RB\nEm dennoch zur Unfallstelle zurückgekehrt sei, so\nhabe das, wie das Oberlandesgericht fortfährt, eine\n(erneute) Fartepflicht an der Unfallstelle nicht zu begründen vermocht, ver die Unfallstelle einmal verlassen\nhabe, sei nicht verpflichtet, zurückzukehren. Daraus\nfolge, daß ein Unfallbeteiligter, der an der Unfallstelle\nnicht deshalb verweilt, weil er bei Eintritt des Unfalls\ndort anhielt, sondern weil er nach endgültigem Verlassen\nder Unfallstelle später wieder -— ob freiwillig oder genötigt, bewußt oder unbewußt, willkürlich oder zufällig -\nan diese zurückkehrte, dort nicht verbleiben und etwa\nmögliche Feststellungen dulden müsse (abgesehen von den\nAusnahmefall, daß er die Unfallstelle bewußt und gewollt\nvorübergehend zu einem erlauben Zweck verließ). Die\ngegenteilige Auffassung würde nach äcer Ansicht des Oberandesgerichts zu einer übermäßigen Ausweitung des\n§ 142 StGB führen, die es nicht ermögliche, eine Grenze\nzu ziehen, an der die Wartepflicht eines zufällig an die\nUnfallstellezurückgekehrten Unfallbeteiligten ende.\n\nDas Oberlandesgericht in Celle sieht sich an der\nvon ihm beabsichtigten Teilaufhebung des Urteils des\nSchöffengerichts durch ein Urteil des Oberlandesgerichts\nin Hamm (VRS 14, 34) gehindert. Auch dieses Oberlandesgericht vertritt die Ansicht, daß ein Unfalibeteiligter,\nder erst nach seiner Entfernung von der Unfallstelle\nsich seiner möglichen Beteiligung an dem Unfall bewußt\nwird, nicht verpflichtet sei, an die Unfallstelle zurückzukehren. Es meint aber im Gegensatz zum Oberlandesgericht in Celle, daß auch ein nach zunächst endgültiger Entfernung zufällie an die Unfallstelle zurückgekehrter Unfailbeteiligter sich keinesfalis nochmais\n\nentfernen dürfe, sofern die anderen Unfallbeteiligten\nnoch anwesend sind und Feststellungen zum Unfallgeschcehen\nenhand der Spuren und Folgen noch ohne weiteres möglich\nerscheinen. Das Oberlandesgericht in Celle hat deshalb\ndie Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung vorgelegt.\n\n4. Falls der Bundesgerichtshof die Vorlegungsfrage\nnicht im Sinne des Oberlandesgerichts in Celle entscheiden sollte, möchte dieses Gericht von der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs abweichen, daß mehrere strafbare\nHandlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene\nminderschwere Dauer- oder fortgesetzte Straftat zu einer\nEinheit zusammengefaßt werden können. Das Oberlandesgericht glaubt diese Rechtsprechung danin auslegen zu sollen, daß eine tateinheitliche Verbimiung mehrerer Straftaten durch eine solche Dauer- oder fortgesetzte Straltat nur dann nicht eintritt, wenn sie mit wesentlich\nmilderer Strafe bedroht ist als jene. Da im Vorlegungsfall die Strafrahmen aller drei Vergehen annähernd gleich\nseien (fahrlässige Körperverletzung: Höchststrafe drei\nJahre Gefängnis, Unfallflucht: Höchststrafe zwei Jahre\nGefängnis und Geldstrafe, fahriässige Straßenverkehrsgefährdung als verbindende Straftat: Höchststrafe zwei\nJahre Gefängnis), glaubt das Oberlandesgericht eine Verbindung für möglich ansehen und Tateinheit annehmen zu\nkönnen.\n\nIl.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Vom Rechtsstandpunkt\ndes Oberlandesgerichts in Hamm aus, das eine Wartepflicht\nauch bei nur zufälliger Rückkehr an die Unfallstelle\nannimmt, müßte das vorlegende Oberlandesgericht die\n\nRevision des Angeklagten auch bezüglich der Verkehrsunfallflucht verwerfen. Zum gleichen Ergebnis müßte\n\nes kommen, wenn es dem Bayerischen Obersten Landesgericht (VerkMitt. 1961 Nr. 126) folgte, das eine Rückkehrpflicht auch dann bejaht, wenn ein Unfallbeteiligter zunächst in Unkenntnis seiner Beteiliguns die Fahrt\nfortsetzt. Da das Oberlandesgericht in Celle in Fällen\nder vorliegenden Art - dieselbe Ansicht vertritt das\nOÜberlandesgericht in Karlsruhe (DAR 1960, 52) - sowohl\ndie Pflicht zur Rückkehr als auch, falls eine Rückkehr\nerfolgt ist, die Wartepflicht verneint, weicht es von\nden Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Hamm und\ndes Bayerischen Obersten Tandesgerichts ab. Die Voraussetzungen zur Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind deshalb gegeben.\n\nDer Senat hält es für zweckmäßig, nicht nur über\ndie ihm unterbreitete Rechtsfrage, sondern über die Revision selbst zu entscheiden (vgl. BGH IM Nr. 3 zu\n5 121 GVG).\n\nIII.\n\n—\n\nA, Verfahrensrüge.\n\nDie Auiklärungsrüge (3 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet. Das Schöffengericht hatte zur Hauptverhandlung den Facharzt und Leiter eines Instituts für Diagnostik und experimentelle Medizin Dr. med. Groß als Sachverständigen zugezogen. Er wurde, wie sich aus Bl. 6 UA\nergibt, nicht nur zu der Frage ües Biutalkoholgehältes\ndes Angeklagten, sondern auch zu den etwaigen Folgen des\nvom Angeklagten behaupteten Sturzes für dessen Zurech-\n\nnungsfähigkeit gehört. Es ist - worauf das Oberlandesgericht in Celle schon im Vorlegungsbeschluß hinweist — nicht ersichtlich, welche Umstände das Schöf-Tengericht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hätten drängen sollen. Der Beschwerdeführer hat\nsolche Umstände nicht vorgetragen; er hat auch weder\nvor noch während der Hauptverhandlung die Zuziehung\ncines weiteren Sachverständigen beantragt oder die\nSachkunde des Dr. med. Groß in Zweifel gezogen.\n\nB. Sachrüge,\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung 1äßt keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Das Schöffengericht hat auch in ausreichender\nTeise begründet, weshalb es den Angeklagten zur Tatzeit\nfür voll verantwortlich gehalten hat. äös hat die Einlassung des Angeklagten, er habe nach dem Sturz nur noch\nim Unterbewußtsein gehandelt, also nicht mehr gewußt,\nwas er tue, unter Würdigung der vom Angeklagten vorgelegten ärztlichen Zeugnisse des Dr. FW una des\nDr. Re, seines eigenen Verhaltens nach dem Unfall und der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Groß\nrechtlich unangreifbar für widerlegt erachtet. Der Tatrichter hat auch nicht, wie das Oberlandesgericht in\nCelle zutreffend hervorhebt, die Ansicht des Sachverständigen an die Stelle seiner eigenen Überzeugung gesetzt, sondern diese sich unter Verwertung aller Umstände,\ninsbesondere der ärztlichen Zeugnisse und der Dar!cgungen des Sachverständigen, selbst gebildet.\n\n2. Die Revision kann auch keinen Erfolg haben,\nsoweit sie die Verurteilung wegen Verkehrsunfallfiucht\n\n-9-\n\nangreift. Auf die vom Oberlandesgericht aufgeworiene\nRechtsfrage, ob ein Unfallbeteiligter, der in Unkenntnis des Unfalls weitergefahren ist und die Unfallstelle\nendgültig verlassen hat, dann aber aus irgendeinem Grund\nan diese zurückgekehrt ist, bei erneuten Verlassen der\nUnfallstelle Unfallflucht begeht, kommt es nur an, wenn\nman eine Pf’icht zur Rückkehr an die Unfallstelle verneint und demzufolge in der Verletzung dieser Pflicht\nkeine Flucht im Sinne des § 142 StGB sit. Das Bayerische\nOberste bandesgericht bejaht, das vorlegende Oberlandesgericht verneint eine Rückkehrpflicht. Der erkennende\nSenat schließt sich dem Bayerischen Obersten Landesge-\n\nricht an.\n\na) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Unfallbeteiligter, der die Unfallstelle zunächst in Unkenntnis seiner Mitbeteiligung verlasse,;ı hat, zurückkehren\nmuß, ist vom Zweck des § 142 StGB auszugehen. Strafgrunä\nder Vorschrift ist die Erschwerung der Sachaufklärung\nvon Verkehrsunfällen durch die Flucht (BGHSt 8, 263, 265).\ndeler von einem Unfall Betroffene oder an einem Unfall\nBeteiligte unterliegt einer sog. passiven Feststellungsptlicht, die dahin geht, die Aufklärung aller für etvaige\nSchadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten bedeutsamen Umstände durch zeitweiliges Verbleiben am Ort des\nGeschehnisses zu ermöglichen. Das Gesetz will der den\nBeteiligten drohenden Gefahr eines Beweisverlustes entgegenwirken und verpflichtet sie, die Feststellung ihres\n(äußeren) Beitrags zum Unfallhergang zu dulden und dadurch zur Verwirklichung der den Beteiligten etwa erwachsenen Rechtsansprüche beizutragen (BGHSt 9, 267,\n\n268 f; 12, 25%, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).\n\nHiervon ausgehend ist es herrschende Rechtsansicht, daß das Gesetz zwar keine tätige Mitwirkung des\n\nni\n- 10 - 7\n\nUnfallbeteiligten an der Aufklärung des Unfalls gebietet und auch nicht verlangt, daß er sich als\nsolcher bei der Polizei meldet oder selbst anzeigt\n(vgl. BGHSt 7, 112, 117; BGH VRS 5, 287;und 367; 18,\n430, 437), daß es für ihn jedoch eine Wartepflicht begründet, verbunden mit der weiteren Pflicht, die zur\nAufklärung seiner Beteiligung notwendigen Feststellungen zu dulden.\n\nb) Unter Hervorhebung des Gesetzeszwecks hat der\nSenat im Beschluß BCHSt 14, 89 weiter gefolgert, daß\n% 142 StGB das Vereiteln unfallaufklärenier Feststellungen durch Flucht nach einem Verkehrsunfall schlechthin und nicht nur durch ein Verlassen der Unfallstelle\nverbietet. Auf dieser Grundlage hat er auch den Unfallbeteiligten für strafbar erklärt, der erst auf der Weiterfehrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt und nun mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt, sofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusanmenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Der Senat hat\ndamals hervorgehoben, der Begriff der Flucht schließe\nes nicht aus, daß sie auch von einem anderen Ort als\nder Unfallstelle aus begangen werden kann, den ein Unfailbeteiliger auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle\nerreicht. Unbeantwortet, weil für die Entscheidung des\nFalles nicht erforderlich, ließ der Senat die Frage, ob\nder Angeklagte den Tatbestand des § 142 StGB auch dann\nverwirklicht hätte, wenn er zwar an der Stelle, an der\ner von dem Unfall und seiner möglichen Beteiligung an\ndiesem Kenntnis erlangte, gewartet und Feststellungen\nüber den Unfallhergang ermöglicht, sich aber geweigert\nhätte, dem Verlangen des Unfallgeschädigten oder der\nPolizei, an die Unfallstelle zurückzukehren und dort\n\n- 11 -\n\nFrmittlungen zu dulden, Folge zu leisten. Diese Frage\nstellt sich in dem vorliegenden Fall. Sie ist zu bejahen,\n\nce) Yie bereits dargelegt, soll die durch § 142 StGR\nbegründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen\nInteresse die zur Klärung bürgerlichrechtlicher Ansprüche\nder Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im\nunmittelbaren Anschluß an en Unfall ermöglichen (vgl.\nBGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 £; 12, 253, 258; 14, 89,\n94; 16, 139, 142), Dieser Zweck der Vorschrift gebietet\nes auch, eine Rückkehrpflicht des Unfallbeteiligten anzunehmen, der erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort von\nseiner Unfallbeteiligung Kenntnis erlangt. Zuverlässige\nund beweiskräftige Feststellungen zum Unfallgeschehen\nsind meist nur an der Unfallstelle selbst zu treffen.\nHier können die an dem Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer erklären und zeigen, wie sich für sie der Unfall\nzugetragen hat, hier können sie mörlicherweise noch anwesenden Unfallzeugen gegenübergestellt werden, unä hier\nkönnen Entfernungsangaben und Schätzungen möglichst genau gemacht und an Hand der Örtlichkeit und der in ihr\netwa noch vorhandenen Spuren überprüft werden.\n\nd) Die Verpflichtung zur Rückkehr an die Unfa!lstelle stellt keine unzulässige Ausweitung des Tatbestandes des § 142 StGB dar. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Verkehrsteilnehmer in Kenntnis des Unfalls und seiner Beteiligung den Unfallort aus einem\nanderen Grunde als dem, sich der Aufklärung des Unfailgeschehens zu entziehen, verlassen darf, z.B. um einen\nVerletzten ärztlicher Hilfe zuzuführen oder um sich vor\ntätlichen Angriffen erregter Augenzeugen in Sicherheit\nzu bringen. In diesen Fällen erlaubter oder entschuldigter vorübergehender Entfernung vom Unfallort tritt an\n\n- 12 -\n\ndie Stelle der Wartepflicht die Pilicht zu alsbaldiger\nRückkehr (EGHSt 4, 144, 149; 5, 124, 128; 7, 112,\n\n116; BGH VRS 4, 48, 495 4, 49, 525 5, 42, 44; 18, 450,\n436). Auch dann, wenn ein Unfallbeteiligter zunächst\n\naus \"Kopflosigskeit\" weiterfährt, bleibt er straflos,\nwenn er schnellstens an die Unfallstelle zurückkehrt,\nsobald er wieder zu sich gefunden hat. In allen diesen\nFällen beginnt der Unfallbeteiligte von dem Augenblick\nan im Sinne des § 142 StGB zu fliehen, in dem der Grund\nder erlaubten oder entschuldigten Entfernung vom Unfallort wegfällt, ohne daß der Beteiligte seiner Pflicht\n\nzur Rückkehr genügt. Mit Recht weist das Bayerische Oberste\nTandesgericht in seiner Entscheidung VerkMitt. 1961\n\nNr. 126 darauf hin, daß kein einleuchtender Grund dafür\nersichtlich ist, die Fälle, in denen der Unfallbeteiligte\nden Unfallort in Kenntnis des Unfalls aus berechtigtem\nAnlaß verlassen hat, rechtlich anders zu behandeln als\ndie Fälle, in denen er zunächst arglos weitergefahren\nist und sich erst später seiner Unfallbeteiligung - sei\nes auf Grund eigener Überlegung, sei es durch Hinweise\n\n“ Dritter - bewußt geworden ist. Die Interessenlage ist\njeweils die gleiche. In beiden Fallgruppen beeinträchtigt das Verlassen der Unfallstelle durch einen Hitbeteiligten die Möglichkeit, durch Feststellung der Unfallbeteiligung die sich daraus ergebenden bürgerlichrechtlichen Ansprüche rasch und zuverlässig zu klären.\n‚der Unfallbeteiligte muß die im § 142 StGB vorgeschenen\nFeststellungen ermöglichen. Vereitelt er sie zunächst,\n80 hat er die Lage wiederherzustellen, die vorher bestanden hat. Es ist dabei unerheblich, ob mögliche Feststellungen deshalb zunächst unterbleiben mußten, weil\nsich der Beteiligte in erlaubter Teise vom Unfallort\nentfernt hat, etwa um ein Unfallopfer in ärztliche Be-\n\n- 13 -\n\nhandlung zu bringen, oder weil er in ebenfalls nicht\nvorwerfbarer Weise die Unfallstelle in Unkenntnis seiner\nBeteiligung verlassen hat. Nach Wegfall des Grundes\n\nder erlaubten oder entschuldigten Weiterfehrt, also nach\ndcr Verbringung eines Verletzten ins Krankenhaus oder\nnach Kenntniserlengung von der eigenen Unfallbeteiligung,\nmuß der betreffende Verkehrsteilnehmer auf jeden Fall\nden vorherigen Zustand wieder herstellen, d.h. er muß\nsich an die Unfallstelle zurückbegeben.\n\ne) In diese Richtung, nämlich die beiden Fallgruppen\nsleich zu behandeln, deutet auch bereits die bisherige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der in verschicdenen Entscheidungen wiederkehrende Satz, daß ein Unfallteteiligter dann nicht zur Rückkehr an die Unfallstelle\nverpflichtet sei, wenn er erst nachträglich von dem Unfall Kenntnis erhält (BGHSt 7, 112, 110; BGH VRS 4, 49,\n52; 5, 42, 44), geht, worauf der Senat schon in BGHSt 1A,\n89, 97 hingewiesen hat, auf ein Urteil des Reichsgerichts\nzurück (VAB 1941, 205 Nr. 263), das einen Fall betraf,\nin dem dem Täter erst längst nach der Beendigung seiner\nden Unfall herbeiführenden Fahrt zum Bewußtsein gekommen\nwar, an einem Unfall beteiligt zu sein. In den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ging es nicht\num die Frage, ob ein Unfallbeteiligter, der erst nach\ndem Verlassen des Unfallortes von seiner Unfallbeteiligung Kenntnis erlangt hat, an diesen zurückkehren. müß.\nso daß sie der hier vertretenen Auffassung nicht im \"ege\nstehen. Dagegen hat der erkennende Senat bereits im\nUrteil vom 14. März 1957 (GA 1957, 243) ausgesprochen,\ndaß \"eine Wartepflicht oder mindestens eine Rückkehrverpflichtung des Angeklagten begründet war, wenn er sich\ns@leich oder bei der Weiterfahrt bewußt wurde, möglicherweise an einem Verkehrsunfall beteiligt zu sein\". Der\n\n- 14 -\n\nSenat hat in diesem Falle schon zu erkennen gegeben,\ndaß ein Unfallbeteiligter dann zur Rückkehr an die\nUnfallstelle verpflichtet sein kann, wenn er auf der\neiterfahrt bemerkt oder erfährt, daß er an einem\nUnfall beteiligt war.\n\nf)} Die hier ausgesprochene Verpflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle in Fällen, in denen der Unfallbeteiligte erst später Kenntnis von seiner Beteiligung erlangt, entspricht auch einem kriminalpolitischen Bedürfnis. Im Straßenverkehr wird in der Regel\nin Übereinstimmung mit dieser Verpflichtung gehandelt.\nDie Rückkehrpflicht sowohl bei unbewußter wie bei bewußter, aber erlaubter oder entschuldigter Entfernung\nvon der Unfa!lstelle entspricht der Vorstellung breitester Bevölkerungskreise.\n\ng) Allerdings - das ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zuzugeben — kann die Rückkehrpflicht\nnicht unbeschränkt bejaht werden. \"ie der Senat in\nBGHSt 14, 89 dargelegt hat, ist eine tatbestandsmäßige,\nalso strafbare Flucht nur solange möglich, als noch\nein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Unfallgeschehen besteht. Diese Grenze muß auch für die Rückkehrpflicht gelten. Ist bei Kenntniserlangung vom Unfall und der möglichen Beteiligung der räumliche oder\nzeitliche Zusammenhang bereits verloren, so ist der\nUnfallbeteiligte nicht mehr zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichtet, Diese Pflicht besteht demnach in allen Fällen, in denen die Unfallstelle, sei\ncs berechtigter oder entschuldigter Weise, sei es in\nUnkenntnis von dem Unfall, verlassen wurde, nur solange,\nals noch eine unmittelkare räumliche und zeitliche Bezichung zu dem Unfallgeschehen besteht.\n\n- 15 -\n\nBei Unfällen, die nur geringen Sachschaden zur\n\nFolge haben, mag darüber hinaus ausnahmsweise das Verlangen nach Rückkehr zur Unfallstelle auch bei vorhandenen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang für einen\nBeteiligten unzumutbar sein, wenn er bei Rückkehr ein\nfür ihn wichtiges schutzwürdiges Interesse vernachlässigen müßte. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß,\ndiese Frage näher zu prüfen und zu entscheiden.\n\nh) Nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen\nwar der Angeklagte hier -— entgegen der Ansicht des\nOberlandesgerichts in Celle -— zur Rückkehr an den Un-Sallort verpflichtet. Den Feststellungen ist zwar\nnicht genauer zu entnehmen, welche Strecke der Angeklagte von der Unfallstelle bis zu seiner Garage, an\nder er von RE gestellt wurde, zurückgelegt hat\nund wieviel Zeit er dafür benötigte. Es kann sich jedoch nur um eine geringe Entfernung und kurze Zeit gehandelt haben; denn RW war in der Tage, die Ver-”\nfolgung des Angeklagten zu Fuß aufzunehmen und ihn alsbald zu erreichen. Damit steht der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen ausser Zireifel.\n\nDer Angeklagte war nicht deshalb von der Rückkehrpflicht befreit, weil sein beschädigter Kraftwagen\nbereits vor seinem Hause stand und dort besichtigt werden konnte und weil dem Angeklagten die Blutprote ohnehin nicht an der Unfallstelle abgenommen werden konnte.\nDenn zu den nach § 142 StGB zu duldenden Feststellungen\ngehören nicht nur einige, sondern alle Feststellungen,\ndie für die Aufklärung des Unfallhergangs und die spätere\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedeutsam\n\n- 16 -\n\nsein können (BSHSt 16, 139, 142). Daß im vorlie genäen\nFalle weitere Umstände klärenswert waren als die gcnannten, liegt auf der Hand; sie konnten zu einem erhetlichen Teil zuverlässig nur an der Unfallstelle ernittelt werden.\n\ni) Aus der Pflicht des Angeklagten zur Rückkehr\nen die Unfallstelle folgt ohne weiteres seine Pflicht,\nan der Unfallstelle zu warten, nachdem er an diese zurückgekehrt war. Er durfte die Unfallstelle daher nicht\nvor dem Eintreffen der Polizei und vor den von dieser\nzu treffenden Feststellungen über die Art seiner Unfallbeteiligung wieder verlassen. Er war nicht deshalk\nvon der Wwartenflicht befreit, weil die anwesenden Unfallzeugen ihn kannten und weil sie wußten, wo er “ıohnte;\ndenn § 142 StGB räumt dem Unfallbeteiligten nicht die\nMöglichkeit ein, die notwendigen Ermittlungen an einem\nvon ihm gewählten anderen Ort abzuwarten (BGH 4 StR 563/56\nvom 11. April 1957, angeführt in DAR 1958, 93 unter\nVIb).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Verkehrsun-Tallflucht ist nach dem Gesagten rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3. Der Senat vermag dem Oberlandesgericht in Celle\nauch insoweit nicht zu folgen, als es Tateinheit. zwischen\nden drci vom Angeklagten verwirklichten Straftaten annehmen will. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß eine minderschwere fortgesetzte Straftat\noder eine minderschwere Dauerstraftat nicht zwei an sich\nselbständige (§ 74 StGB) schwerere Straftaten, mit denen\nsie selbst je tateinheitlich zusammentrifft, zur Tatcin-\n\n.n,,\nu,\n\n- 17 -\n\nheit verbinden kann (vgl. BGHSt 1, 67; 2, 246, 247 1;\nBGH NOW 1952, 795 Nr. 22; BGH VRS 8, 49, 50; 21, 541,\n343 £f und 422, 423 f; 22, 121, 124). Das ist auch\n\ndann nicht möglich, wenn nur eine der an sich selbständigen Straftaten schwerer, die andere aber etwa\ngleich schwer ist wie die fortgesetzte oder die Dauerstraftat (BGHSt 3, 165). Diese Rechtsprechung wird in\nden angeführten Entscheidungen danit begründet, daß\nnicht einzusehen sei, weshalb eine schwere Straftat\ninre rechtliche Selbständäigkeit'nur deshalb verlieren\nsolle, weil sie mit einerEinzelhandlung eines minderschweren fortgesetzten oder Dauervergehens oder einer\nebenso gearteten Übertretung tateinheitlich zusammentrifft und so an eine andere schwere Straftat herangeführt wird; die Annahme einer Einheitstat würde hier\neine Umkehrung der sittlichen Bewertung der in Betracht\nkommenden Tatbestände bedeuten unä der natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung widersprechen. Der erkennende Senat sieht keinen\nGrund, von dieser Rechtsprechung abzugehen oder sie\nauch nur in der Richtung einzuschränken, daß die tateinheitliche Verbindung nur dann entfalle, wenn die\nverbindende Straftat mit wesentlich milderer Strafe\nbedroht ist als die anderen Taten. Im vorliegenden Fall\nhandelt es sich um eine fahrlässige Körperverle tzung\nmit einer Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis, die\ndurch die tateinheitlich begangene fahrlässige ötraßenverkehrsgefährdung (Höchststrafe: zwei Jahre Gefängnis)\nmit der Verkehrsunfallflucht (Höchststrafe: zwei Jahre\nGefängnis und Geldstrafe, in besonders schweren Fällen\nGefängnis bis zu fünf Jahren oder Zuchthaus) verbunden\nwerden sollte. Die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung ist sowohl gegenüber der fahrlässigen Körperver-\n\n- 18 -\n\nletzung als auch gegenüber der Verkehrsunfallflucht\ndie minderschwere Straftat und deshalb nicht geeignet,\ndiese Vergehen zur Tateinheit zusammenzufassen.\n\n4. Das Urteil des Schöffengerichts 1äßt auch sonst\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Damit erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.\n\nGC. Die Entscheidung über die Frage der Verkehrsanfallflucht entspricht der Auffassung des Generalbun-:\ndesanvwalts.\n\nRotberg Krumme Marvin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-21/4-str-196-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":10},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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