{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-18_4_StR_529_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-18","aktenzeichen":"4 StR 529/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 030°\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus K w aus YE Ecvoren\nom ED :939 in TEE: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 19. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. MB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EB oci der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 18. September 1962,\nSoweit der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen\nund wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\nAuch der Ausspruch über die Gesamtstrafe entfällt.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nDiebstahls in vier Fällen, wegen eines schweren Diebstahls\nund wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie in zulässiger Weise beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die Nichtanwendung\nder §§ 244, 245 StGB, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls\nin vier Fällen und wegen eines schweren Diebstahls verurteilt\nworden ist. Die Revision ist begründet.\n\nEbenso wie in dem in BGHSt 7, 500 entschiedenen Falle ist\nder Angeklagte, nachdem er wegen Diebstahls zu einem Jahr\nJugenästrafe verurteilt worden war, diese zum Teil verbüßt\nund die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt erhalten hatte,\nwegen in der Bewährungszeit begangener Diebstähle erneut zu\nJugendstrafe von bestimmter Dauer verurteilt worden. Dabei\nwar die früher ausgesprochene Jugendstrafe unter Berücksichtigung der im früheren Urteil angerechneten Untersuchungshaft\nund der zum Teil schon vollzogenen Strafhaft einbezogen worden (§ 31 Abs. 2 JGG). Nach Verbüßung dieser im zweiten Urteil\nfestgesetzten Freiheitsstrafe hat der Angeklagte als Erwachsener\ndie nunmchr abgeurteilten weiteren Diebstähle und anderen\nStraftaten begangen.\n\nVon einer Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im\n\nRückfall (§§ 244, 245 StGB) im gegenwärtigen Verfahren hat\n\ndas Landgericht mit folgender Begründung abgesehen: Die beiden\nfrüheren Verurteilungen gegen den damals noch nicht 21 Jahre\nalten Angeklagten stellten, weil das zweite Urteil die im\nersten Urteil ausgesprochene Strafe in die neue Einheitsstrafe\neinbezogen habe, \"nur eine einzige Vorstrafe\" dar. Der Angeklagte habe bei Begehung der im jetzigen Verfahren abgeur-\n\n- 3.\n\nteilten Stralitaten mit Rücksicht auf den Urteilssatz des\nzweiten Urteils annehmen können, daß er zuvor nur einmal bestraft worden sei»\n\nDiese Ansicht trifft nicht zu.\n\nDer Bestrafung wegen Rückfalls steht es nicht entgegen,\nwenn mehrere Vorstrafen gemäß § 31 JGG 1953 zu einer Einheitsstrafe zusammengefaßt worden sind, falls diese Vorstrafen\nunter den rechtlichen Voraussetzungen der 8§ 244, 245 StGB\nverhängt worden sind (BGHSt 7, 300). Die spätere Bildung\neiner Einheitsstrafe gemäß § 31 JGG dient lediglich den besonderen Zwecken des Jugendstrafrechts und der dort vorgeschriebenen jugendgemäßen, vor allem erzieherischen Ahndung\nvon Jugendstraftaten. Die Einbeziehung früherer Strafsanktionen schafft die dem Täter meist wohlbekannten Tatsachen\nnicht aus der Welt, daß er als Dieb bestraft, wegen nach der\nStraf(teil)verbüßung erneut begangenen Diebstahls wiederum\nbestraft worden ist, und daß er, bevor er weitere Diebstähle\nbeging, auch diese zweite Strafe, wenn sie auch mit der ersten\nvereinigt worden ist, wenigstens teilweise ebenfalls verbüßt\nhat. In BGISt 7, 300 nicht behandelte Gesichtspunkte enthält\ndie Begründung des angefochtenen Urteils nicht.\n\nDas angefochtene Urteil muß mithin insoweit aufgehoben\nund die Sache zurückverwiesen werden.\n\nZu der Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe bei\nBegehung der im jetzigen Verfahren abgeurteilten Diebstähle\ndavon ausgehen können, er sei bisher nur einmal bestraft\nworden, wird für den Fall, daß der Angeklagte sich in der\nneuen Hauptverhandlung darauf berufen sollte, auf folgendes\nhingewiesen: Selbst wenn der Angeklagte derartige Überlegungen wirklich angestellt haben sollte, so läge darin\n\n-4-\n\nkein Tatirrtum (§ 59 Abs, 1 StGB). Er würde dann nicht über\ndie Strafbarkeit erhöhende Umstände geirrt haben, sondern\nallein aus den ihm bekannten Tatumständen rechtsfcehlerhafte\nSchlüsse gezogen haben. Auch darin ist der Revision der\nStaatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten\nhat, zuzustimmen.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nMai Dr, Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-18/4-str-529-62","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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