{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-07_4_StR_286_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-07","aktenzeichen":"4 StR 286/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 084\n\n4 StR 286/62\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Josef Herbert r GE aus EM:\ngeboren am ED :930 in vB: zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. September 1962, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.EW in ier Verhandiung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.’ vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2, Mai 1962 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls einer Armbanduhr verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung unä\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Anseklaste ist weren lückfTelläliebestahls in zwei\nY3llen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJukren und sechs Monaten Zuchthrus verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der er nur die allgeneine Sachrüge\nerhebt, richtet sich gegen die Verurteilung wegen Hehlerei\nund vegen Rückfalldiebstahls einer Uhr.\n\nDas Rechtsmittel kann nur zu: Teil Erfolg haben,\n\n1. Die Verurteilung weren Hehlerei wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte kaufte im Oktober oder\nliovoeuber 1961 auf den Groilmarkt in Üssen, wo er sich oft aufhielt und auch arbeitete, von cineu Unbekannten cin gestohlenes\n„oned für 20 Di, das gut erhalten und nach dem Tachometerstund\nerst 1 500 ku gefahren war. Für den llanen Ges Verkiufers\n\nr\n\ninteressierte er sich nicht in grrinssten unä ließ sich zuch\ndie Xraftfahrzeuspepicere weder überrchpen noch vorzeigen. „uf\nalle ülesce Uistünde stütst Ger Tatrichter scine uberzeugun?z,\ndaß der Ansclklagte, entregen zeinser Winleszung, bei den \"rverb\ndes Tohrzeufs vulte, aa es pestoilen war.\n\nDiese Darlegungen lassen keinen den Angeklagten benachteilisonaen Rechtsmangel erkennen.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen Rückfalldiebstahls der Uhr\nist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Lanägericht\nhöilt Tolgenden Sachverhalt für erwiesen :\n\nAn 15. Januar 1962 begab sich der ıngeklagte in die von\nVerbrechern und heimlichen Dirnen sern besuchte \"City-Schänke\"\nin Essen. Dort traf er den Berginvaliden Vo; ser sein :.it-\n\n-— 5.\n\ngebrachtes Geld, etwa 40 DM, in dieser Gastwirtschaft vertrinken wollte. Er nahm im laufe des Abends so viel Alkohol\nzu sich, daß er vollständig betrunken wurde. Als VB zur\nToilette ging, folgte ihm der Angeklagte. Bald darauf holte\nder Kellner beide zurück und verlangte von VB Bezahlung\nder Zeche. Es stellte sich heraus, daß WB kein Geld mehr\nbei sich hatte. Als er die Armbanduhr zum Pfand geben sollte,\nbesaß er auch diese nicht mehr. Der Verdacht, die Uhr an sich\ngenommen zu haben, fiel auf den Angeklagten, der das energisch\nbestritt. Als er von einem der Gäste deshalb geschlagen wurde,\nergriff er die Flucht. Er wurde aber auf der Straße gestellt\nund festgenommen. Darauf warf er die Uhr, die er in der Hand\nhielt, weg. Sie wurde jedoch sofort gefunden.\n\nDas Landgericht erachtet die Einlassung des Angeklagten für\nwiderlegt, Vogel habe ihm die Uhr auf der Toilette in Verwahrung gegeben, weil er befürchtet habe, der Kellner werde\nsie ihm wegnehmen, obwohl er seine Zeche schon bezahlt habe.\n\nEs stützt seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten entscheidend darauf, daß er diese Einlassung nicht gleich bei der\nPolizei gemacht, sondern noch bei der Festnahme versucht habe,\ndie Armbanduhr, die er bei sich hatte, verschwinden zu lassen.\n\nDie weiteren Ausführungen sollen ersichtlich nur zur Bestätigung der Richtigkeit dieser Würdigung dienen. Das gilt besänders von dem Hinweis, es wäre selbstverständlich gewesen,\ndaß der Angeklagte sich gleich bei der Festnahme so eingelassen\nhätte wie in der Hauptverhandlung, wenn seine Angaben wahr gewesen wären; denn dann hätte er einen betrunkenen Gast gegen\nÜbergriffe des Kellners in Schutz genommen, was bei dem Ruf der\n\"Gity-Schänke\" und den dort üblichen Umgangsformen möglich gewesen wäre. Damit will die Strafkammer sagen, der Angeklagte\nhätte sich nicht zu scheuen brauchen, sich den Polizeibeamten\ngegenüber sofort darauf zu berufen, daß Vogel ihm die Uhr aus\n\n-4-\n\nFurcht vor dem Kellner zur Aufbewahrung gegeben habe, weil\ndies im Hinblick auf den der rolizei bekannten üblen Ruf\n\nder Gastwirtschaft verständlich und deshalb nicht unglaubhaft geklungen hätte. Deshalb spricht das Unterlassen dieser\nErklärung bei der Festnahme in Verbindung mit dem Wegwerfen\nder Uhr nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des\nTatrichters, wie er hervorhebt, \"eindeutig\" dafür, daß die\nDarstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung unwahr\nist.\n\nMißverständlich könnte auf den ersten Blick die Bemerkung\ndes Tatrichters wirken, widerlegt sei die Behauptung des Angeklagten, er kenne VE vereits von früher, da glaubwürdig bekundet worden sei, daß Vogel an diesem Abend erstmals in der\n\"City-Schänke\" gewesen sei. Denn dieser Umstand schließt noch\nnicht unter allen Umständen aus, daß der Angeklagte die Bekanntschaft des Zeugen WW schon früher anierswo gemacht hatte.\nJedoch läßt die im Urteil mitgeteilte Einlassung des Angeklagten\nerkennen, daß er sich nur darauf berufen hat, er kenne Vogw»\nvon früher her, weil er ihn schon früher in der \"City-Schänke\"\ngetroffen habe, vo TB für-ihn = .&donso wie am Tatabend - Getränke ausgegeben habe. Die bezeichnete Urteilsstelle paßt\nsich also dieser Einlassung genau an. Es war daher auch nicht\nerforderlich, eine mögliche Bekanntschaft des Angeklagten mit\nVB zus anderem Anlaß in Erwägung zu ziehen.\n\nDer Bekundung des Zeugen VW, dem Angeklagten ar diesen\nAbend keine Getränke ausgegeben zu haben, hat die Strafkanmer\nwegen der Volltrunkenheit VB keinen Beweiswert beigemessen.\nDamit wollte sie aber ersichtlich nicht etwa die Möglichkeit\noffen lassen, WED könnte das früher an einem anderen Aoend\ngetan haben. Ein Widerspruch zu der vorher erörterter Tiderlegung der Behauptung des Angeklagten, VEBEB von früher ker zu\nkennen, kann in dieser Würdigung daher nicht gefunden werden.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes hat die\nStrafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß VW, obwohl\ner bekundete, auf der Toilette geschlagen worden zu sein und\neinen heftigen Schmerz am linken Handgelenk, wo seine Armbanduhr befestigt war, verspürt zu haben, keine zur Verurteilung\nwegen Raubes ausreichenden Angaben in Bezug auf den Angeklagter\nmachen konnte. Der Strafkammer kam es in diesem Zusammenhang\nersichtlich nur darauf an, VW als einziges mögliches Beweismittel für die Gewaltanwendung des Angeklagten auszuschalten, ohne etwa im Gegensatz zu der vorhergehenden abwertenden Beurteilung die Aussage dieses Zeugen im übrigen\nfür den Nachweis des Diebstahls der Uhr durch den Angeklagten\nverwerten zu wollen. Diese Überzeugung hat sie vielmehr ausschließlich auf dessen eigenes Verhalten gestützt.\n\n5. Im Strafausspruch kann das Urteil in diesem Falle jedoch\nnicht aufrechterhalten werden.\n\nDie Strafkammer hat bei dem Rückfalldiebstahl der Uhr die\nZubilligung mildernder Umstände versagt. Zur Begründung hebt\nsie hervor: \"Wenn der Angeklagte im vorliegenden Falle nur\nwegen Diebstahls bestraft werden kann, so steht doch fest, daß\nes ohne Gewaltanwendung nicht zum Diebstahl der Armbanduhr gekommen sein dürfte.\" Diese Fassung legt die Annahme nahe, der\nTatrichter habe die nicht erwiesene Gewaltanwendung des Angeklagten bei der Strafzumessung doch zu dessen Ungunsten in die\nWaagschale fallen lassen. Hinzu kommt, daß das Landgericht die\nAblehnung von mildernden Umständen ausdrücklich darauf stützt,\ndaß der Angeklagte gegenüber einem betrunkenen Gast gehandelt\nhabe, der sich \"nach seiner eigenen Rinlassung ihm gegenüber\ngroßzügig gezeigt hatte\". Da das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich bezweifelt hat, daß VÜR dem Angeklagt\nan diesem Abend keine Getränke ausgegeben habe, ohne sich\ndarüber eine feste Überzeugung zu bilden (UA 9,10), konnte sie\ndiesen Umstand nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwerten.\n\nDenn der Tatrichter darf auch bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten nur solche Tatsachen zu Grunde legen,\nvon deren Richtigkeit er voll überzeugt ist (vgl. BGH in VRS 15,\n432; NJW 1957,1643 Nr. 14). Die Einlassung allein bildet keine\nausreichende Grunälage für eine Straferschwerung, sofern der\nRichter nicht zugleich zu erkennen gibt, daß er dem Angeklagten\ninsoweit Glauben schenken will. Zweifel waren im vorliegenden\nFalle besonders deshalb angebracht, weil di@”bezeichnötg. Be=\nhauptung des Angeklagten ersichtlich dazu diente. sein - im\nübrigen widerlegtes — Verteidigungsvorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, Ai die on ihn behauptete wiederholie- \"\nFreigebigkeit die angebliche Vertrauensseligkeit Vogels sezenüber dem Angeklagten erklären sollte,\n\nDa die Strafhöhe in den übrigen Fällen ersichtlich nicht\nvon der Strafe wegen dieses Rückfalldiebstahls beeinflußt\nworden ist, konnten die Einzelstrafen im übrigen bestehen-\n\nbleiben. Es bedurfte daher nur noch der Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nist beurlaubt und kann deshalb nicht\n\nBörtzler\nunterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-07/4-str-286-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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