{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-07_4_StR_266_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-07","aktenzeichen":"4 StR 266/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ı.. L9Ya\n\nEin :!inweis darauf, daß neben der Strafe auf die Zulässigkeit\nvon Polizeiaufsicht erkannt werden kann, ist nicht erforderlich.\n\nStGB 5; 38; StPO § 265 Abs. 2\n\nUr\nD}\n\nStGB % 3§ 5 StPO § 267 Abs. 3\n\nAn der Rechtsprechung, daß die Anordnung der Zulässigkeit von\nPnlizeiaufsicht durch die bloße Bezugnahme auf die Gesetzesvorschriften begründet werden darf, wird jedenfalls für die\nälle festgehalten, in denen die Schwere der Tat(en) und etwaige Vorstrafen des Angeklagten die Sicherungsmaßnahme ohne\nweiteres verständlich machen.\n\nStGB §§ 73, 74; StVG § 24\n\nDas Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. INr. 1\noder 2 StGB) trifft mit dem Diebstahl des Xraftfahrzeugs durch\nWegfahren und mit der Anbringung falscher kennzeichen am gestohlenen und nach dem Anbringen weiter benutzten Fahrzeug\n\n(§ 267 StGB oder § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG) tateinheitlich zusam-\n\n EGH, Urt. v. 7. September 1962 - 4 StR 266/62 - LG Dortmund\n\nA Sth 266/62\n\nIm Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Heizungsmonteur Rainer H eu EEE -\n7 mn geboren am 1936 in E Krs.\n\nT. Sachsen, zur Zcit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kraftfahrer Peter ER, ”\nSC, zeboren an in\n\nCSR, zur Zeit in Untersuchungshaft, ,\n\naus\n1935\n\nwegen schveren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. September 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 7. Februar 1962-\n\nI. hinsichtlich des Angeklagten KB in Schulaspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen\neines selbständigen fortgesetzten Vergehens nach\n\": 24 StVG\" entfällt und der Angeklagte im Falle 1\nder Urteilsgründe wegen sc","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n-ı.. L9Ya\n\nEin :!inweis darauf, daß neben der Strafe auf die Zulässigkeit\nvon Polizeiaufsicht erkannt werden kann, ist nicht erforderlich.\n\nStGB 5; 38; StPO § 265 Abs. 2\n\nUr\nD}\n\nStGB % 3§ 5 StPO § 267 Abs. 3\n\nAn der Rechtsprechung, daß die Anordnung der Zulässigkeit von\nPnlizeiaufsicht durch die bloße Bezugnahme auf die Gesetzesvorschriften begründet werden darf, wird jedenfalls für die\nälle festgehalten, in denen die Schwere der Tat(en) und etwaige Vorstrafen des Angeklagten die Sicherungsmaßnahme ohne\nweiteres verständlich machen.\n\nStGB §§ 73, 74; StVG § 24\n\nDas Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. INr. 1\noder 2 StGB) trifft mit dem Diebstahl des Xraftfahrzeugs durch\nWegfahren und mit der Anbringung falscher kennzeichen am gestohlenen und nach dem Anbringen weiter benutzten Fahrzeug\n\n(§ 267 StGB oder § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG) tateinheitlich zusam-\n\n EGH, Urt. v. 7. September 1962 - 4 StR 266/62 - LG Dortmund\n\nA Sth 266/62\n\nIm Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Heizungsmonteur Rainer H eu EEE -\n7 mn geboren am 1936 in E Krs.\n\nT. Sachsen, zur Zcit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kraftfahrer Peter ER, ”\nSC, zeboren an in\n\nCSR, zur Zeit in Untersuchungshaft, ,\n\naus\n1935\n\nwegen schveren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. September 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 7. Februar 1962-\n\nI. hinsichtlich des Angeklagten KB in Schulaspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen\neines selbständigen fortgesetzten Vergehens nach\n\": 24 StVG\" entfällt und der Angeklagte im Falle 1\nder Urteilsgründe wegen schweren Diebstahls in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24\nAbs. 1 Nr. 1 StVG), in den Fällen 2, 3, 5 und 13\n\n1A m\n\nje wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis und im Falle 14 wegen Vergehens nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. ? StVG\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ver-\n\nurteilt wird;\n\n2. hinsichtlich beider Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit sie in den Fällen 8 und 10 eines selbständigen Vergehens nach\"§ 25 StVG\" schuldig\ngesprochen worden sind;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an das Tandgericht »urückvervwiesen.\n\nDie weitergehendanRevisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten VW ;ezen\nschweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen, wegen Rückfalldiebstahls in sechs Fällen und wegen Vergehens nach\n§ 25 StVG in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten I]\nvegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, wegen Diebsahls in 14 Fällen, wegen versuchten Diebstahls, wegen\nVergehens nach § 25 StVG in drei Fällen und wegen fortgesetzten Vergehens nach § 24 StVG zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\nBei beiden Angeklagten hat es die Polizeiaufsicht für\nzulässig erklärt. Es hat außerdem der Verwaltungsbehörde\nverboten, dem Angeklagten SB. or Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im übrigen hat es\ndie Angeklagten freigesprochen.\n\nMit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nj I.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge machen die Beschwerdeführer geltend, § 265 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil\ndie Angeklagten nicht darauf hingewiesen worden seien,\ndaß gemäß §§ 38, 248 StGB die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht aw gesprochen werden könne,\n\nWie die Hauptakten ergeben, hat weder die Anklage\n(HA Bd. 2 Bl. 75) noch der Eröffnungsbeschluß auf die\nHöglichkeit des Ausspruchs der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht hingewiesen, Auch in der Hauptverhandlung (Bl. 97)\nist ein Himieis nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hat\neinen dahingehenden Antrag nicht gestellt.\n\nar\nEn\n\nfür die Frage, ob es für den Ausspruch der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht eines Hinweises gemäß § 265\nAbs. 2 StPO bedarf, kommt es zunächst darauf an, ot es\nsich hierbei um eine Nebenstrafe oder um eine Haßregel\nder Sicherung handelt. Handelte es sich um eine Nebenstrafc, so wäre ein Hinweis nicht erforderlich (RGSt\n33, 398; BGHSt 2, 85, 88). Ist es dagegen eine Sicherungsmaßregel, wie heute die überwiegende Ansicht der\nLehre sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nannchmen (vgl. BGH 4 StR 141/62 vom 20. Juli 1962),so\nkönnte an sich die Anwendung der Vorschrift des § 265\nAbs. 2 StPO in Betracht kommen, sofern man unter die\ndort genannten \"Naßregeln der Sicherung und Besserung\"\n„über den Kreis der in § 42 a StGB aufgeführten hinaus\nauch andere nur der Sicherung dienende Haßnahmen zählen\nwollte. Denn nach § 265 Abs. 2 StPO bedarf es dann eines\nHinweises, wenn sich (erst) in der Hauptverhandlung vom\nStrafgesctz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof\nin BGHSt 2, 85, 87 ausgesprochen, daß ein Berufsverbot\ngrundsätzlich nur verhängt werden dürfe, wenn der Angeklagte zuvor gemäß § 265 Abs. 2 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Im einzelnen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß es für den Angeklagten eine\nÜberraschung bedeuten würde, wenn \"erst in der Hauptverhandlung dem im Eröffnungsbeschluß nicht im Sinne des\n§ 42 1 StGB gekennzeichneten Sachverhalt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsmaßregel entnommen\" würden. Da das Berufsverbot davon abhängig sei,\ndaß der Angeklagte seine berufliche oder gewerbliche\nTätigkeit zu einem seinen Berufsaufgaben zuwiderlaufenden Zweck ausgenützt hat, liege neben der abweichenden\n\n- A -\n\nvürdigung zugleich eine neue Tatsache und damit ein besonders vorgesehener Umstand im Sinne des § 265 Abs. 2 StPO\nvor. Der Senat tritt dieser Auffassung bei.\n\nDie angeführten Erwägungen treffen jedoch auf die\nAnordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht im Falle\nder §§ 248, 38 StGB nicht zu. Denn wenn die Voraussetzungen des § 248 StGB vorliegen, hängt es lediglich von\nder \\jertung des Gerichts ab, ob die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht angeordnet werden soll oder nicht. Die Feststellung eines weiteren Merkmals, insbesondere einer bestinmten Gefährlichkeit des Täters für die Zukunft, ist\nnach dem Gesetz nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den\nMaßrcgeln der Besserung und Sicherung im Sinne der §§ 422 af\n\ntGB genügt es hier, daß der Täter allgemein gefährlich\nist. Das ergibt sich im Falle des Diebstahls bereits aus\nden im § 248 StGB bezeichneten Umständen und ist kein\nbesonderes gesetzliches Merkmal für die Anordnung der ZuU-\nlässigkeit von Polizeiaufsicht. Die Gefährlichkeit bedarf\ndaher keiner besonderen Feststellung. Infolgedessen trelfen die Voraussetzungen des § 265 Ats. 2 StPO für die Polizeiaufsicht nicht zu. Ähnliche Erwägungen hat der Senat\nbereits in dem Urteil vom 13. März 1959 (4 StR 29/59) in\nHu 1959 S. 996 Nr. 18 bei der Entscheidung der Frage angestellt, ob gemäß § 265 Abs. 2 StPO ein Hinweis darauf\nerforderlich ist, daß ein besonders schwerer Fall angcenommen werden kann. Der Senat hat die Frage mit der Begründung verneint, daß § 265 Abs. 2 StPO die Fälle betreffe, in denen sich die Strafbarkeit dadurch erhöht, daß\nein bestimmtes Merkmal zum gesetzlichen Tatbestand hinzutritt. Da es sich bei § 266 Abs. 2 StGB (besonders schwerer Fall) nur um einen allgemeinen, nicht näher umschrie-\n\ntenen Strafbestimmungs- oder -zumessungsgrund handele,\nhabe der Angeklagte damit, daß dieser möglicherweise\nin Betracht komme, schon von sich aus rechnen müssen.\nDer. Gesichtspunkt, den Angeklagten vor Überraschungen\nzu bewahren, der dem § 265 Abs, 2 StPO zugrunde liegt,\nkonnt hier also nicht in Betracht. Entsprechendes gilt,\nwie ausgeführt, bei der Polizeiaufsicht (ebenso, wenn\nauch ohne nähere Begründung, BGH 1 StR 199/55 vom\n\n10. Juni 1955).\n\n2. Mit der weiteren Rüge, die bloße Bezugnahme\nauf die §§ 38, 248 StGB sei keine ausreichende Begründung\nfür den Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, wird ein Verstoß gegen § 267 Ats. 3 StPO und zur.\ngleich gegen das sachliche Recht geltend gemacht, Die\nRüge ist unbegründet. Die Rechtsprechung hat bisher in\nständiger Übung die bloße Bezugnahme auf die Gesetzesvorschriften genügen lassen (u.a. BGH 3 StR 735/51 vom\n31. Oktober 1951). Daran ist jedenfalls für solche Fälle\nfestzuhalten, in denen die Schwere der einem Angeklagten |\nzur Last gelegten Straftaten und dessen etwaige Vorstrafen die Anordnung von Folizeiaufsicht aus dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit des Täters ohne weiteres verständlich machen. So liegt es hier bei beiden Angeklagten. Dafür, daß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsmaßregel für zwingend gehalten hat - was allerdings\nein Rechtsfehler wäre -, fehlt jeder Anhaltspunkt.\n\n11.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht rügen die Angeklagten vor allem, daß das Landgericht die Vergehen nach\n\n.\n\n\"8 25 StVG\" als selbständige Straftaten abgeurteilt hat,\nstatt Tateinheit zwischen ihnen und den Kraftfahrzeugdiebstählen anzunehmen. Entsprechendes rügt der Angeklagte\n<üD hinsichtlich des fortgesetzten Vergehens nach\n\n\"8 24 StVG\".\n\n1. Eines (fortgesetzten) Vergehens des Fahrens ohne\nFührerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) wurde nur der Angeklagte ED schuräig gesprochen. Dessen Rüge, daß\n\n“ dieses Vergehen nit den Kraftfahrzeugdiebstählen (Fälle 1,\n\n2, 3, 5 und 13 der Urteilsgründe) tateinheitlich zusammentreffe, ist begründet. Denn weggenommen im Sinne der §§ 242,\n243 StGB wurden die Kraftwagen den Eigentümern und Gewahrsamsinhabern erst dadurch, daß KW rit üen in Gang gesetzten Pahrzeugen wegfuhr und sie dadurch der Einwirkungsmöglichkeit der Gewahrsamsinhaber entzog. Bereits dieses\n“Yegfahren erfüllte aber den Tatbestand des 8 24 Abs. 1\n\nNr. 1 StVG. Die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen\nfielen also teilweise zusammen, so daß Tateinheit vorliegt\n(§ 73 StGB; BGH VRS 13, 350; vgl. auch DAR 1955, 282 Nr. 145\nRechtssatz 2).\n\nDas hat allerdings nicht zur Folge, daß auch die\nmittels des \"iegfahrens der Kraftwagen begangenen Diebstähle\nuntereinander in Tateinheit stehen. Ihnen gegenüber ist\ndas Vergehen nach § 24 Abs, 1 Nr. 1 StVG die minderschwere\nStraftat, weil es nur wit Geldstrafe oder mit Gefängnis\nbis zu zwei Monaten geahndet wird ; es hat daher nicht\ndie Kraft, die Diebstähle zu einer rechtlichen Einheit\nzu verbinden (BGHSt 1, 67; 2, 246; 3, 165; BGH IM Nr. 21\nzu § 73 StGB /Rechtosatz/; BGH VRS 21, 341, 343 f und\n422, 423 £; 22, 121, 124).\n\nni\n\nDer Angeklagte | war daher in den Fällen 1,\n2, 3, 5 und 13 der Urteilsgründe je des (im Falle 1\ndes schweren, in den übrigen Fällen des einfachen) Dietstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nschuldig zu sprechen; andererseits mußte die Verurteilung\nvregen eines selbständigen Verge..ens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1\nStVG unterbleiben. Da cs weiterer tatsächlicher Frörterungen nicht mehr bedarf, kann der Senat insoweit den\nSchuldspruch des angefochtenen Urteils in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus ändern.\n\n2. Tatmehrheit (§ 74 StVG) hat das Landgericht auch\nzwischen den Vergehen des Kennzeichenmißbrauchs (§ 25\nAbs. 1 Nr. 2 StVG) und den anderen Straftaten angenommen.\nNach dem festgestellten Sachverhalt entwendeten die Angeklazten im Faile B der Urteilsgründe gemeinsam von einem\nanderen Kraftwagen die Kennzeichen, brachten sie an dem\netwa 1 Woche vorher gestohlenen Opel-Kapitän-Personenkraftwagen an und fuhren sodann mit dem fremden Kennzeichen weiter. Wenige Tage später entwendete der Angeklagte\nYo 5%) erneut die Kennzeichen cines anderen Krafltvwagens.\nBeide Argeklagte befestigten sie anstelle der bisherigen\nan dem Opel-Kapitän und setzten mit dem Kraftwagen die\nFahrt fort (Fall 10). Schließlich brachte der Angeklagte\nKÜW nach der Festnahme des Angeklagten SW an einen\nvon ihm entwendeten Vi-Personenkraftwagen vorübergehend\nzwei Nummernschilder an, dic er von cinem Bekannten erhalten haben will; diese Schilder trugen keine amtlichen\nStempel (Fall 14).\n\nWegen dieses Sachverhalts hat das Landgericht die\nAngeklagten des (einfachen) Diebstahls Von Kennzeichen\n(in den ersten beiden Fällen) und des Kennzeichenmißbrauchs nach \"§ 25 StVG\" in den Fällen 8, 10 und 14\nschuldig gesprochen. Das ist in mehrfacher Hinsicht\nrechtlich nicht halvbar,\n\na) Der Kennzeichenmißbrauch ist nur dann nach\n§ 25 Abs. 1 StVG zu bestrafen, wenn er nicht den Tatbestand eines anderen, mit einer höheren Strafdrohung\nausgestatteten Strafgesetzes verwirklicht. Als solches\nkommt vor allem § 267 StGB in Betracht. Nach der Rechtsprechung macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar,\nwer cin Kraftfahrzeug mit einer anderen als der amtlich\nhierfür ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung\nversicht (BGHSt 9, 235, 240 a.E.; 16, 94, 95; vgl. auch\nYloegel/Hartung, Straßenverkchrsrecht 13. Aufl. 1961,\nRdz. 11 zu § 25 StVG - S, 1538 -). Anderes gilt dann,\nwenn es sich um ungestempelte oder entstempelte Kennzeichenschilder handelt. Hier greift die Strafvorschrift\ndes § 25 StVG ein, weil ein solches Kennzeichen keine\nUrkunde im Sinne des § 267 StGB ist (BGH 2 StR 415/58\nvon 12. November 1958; Floegel/Hartung aa0).\n\nAus dem Gesagten folgt, daß der Angeklagte x\nim Falle 14 zu Recht wegen Vergehens des Kennzeichenmißbrauchs nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG verurteilt wurde,\ndaß dagegen in den Fällen 8 und 10 die beiden Angeklagten\nwegen gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung nach\n88 267, 47, 74 StGB zu verurteilen gewesen wären. '\n\nb) Zum rechtlichen Verhältnis der Urkundenfälschungen (Fälle 8 und 10) und des Kennzeichenmißbrauchs\n(Fall 14) zu anderen Straftaten ist folgendes zu bemerken:\n\nDic Vergehen der Urkundenfälschung waren mit dem\nAnbringen der falschen Kennzeichen an dem Opel-Kapitän\nvollendet, aber nicht beendet, weil durch die Benutzung\ndes mit den falschen Kennzeichen versehenen Kraftwagens\nvon der \"Urkunde\" Gebrauch gemacht wurde. Die Tatbestands-\n\n-9 -\n\nverwirklichungen der Urkundenfälschung und des Fahrens\nohne Führerschein fielen demnach teilweise zusammen;\nauch zwischen ihnen besteht daher Tatcinhcit.\n\nEntsprechendes gilt für das rechtliche Verhältnis des Kennzeichenmißbrauchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG)\nund des Fahrens ohne Führerschein im Falle 14; denn auch\ndas Vergehen des Kennzeichenmißbrauchs war mit dem Anbringen falscher Kennzeichen zwar vollendet, aber nicht\nbeendet. Fährt der Täter mit dem falsch gekennzeichneten Kraftfahrzeug, so setzt er die Tatbestandsverwirklichung in der Beschungsform des § 25 Abs. 2 StVG fort,\ndie dem Urkundengebrauch nach § 267 StGB entspricht.\nAuch zwischen den Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und\n§ 25 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVG liegt daher Tateinheit\n\nvor.\n\nAndererseits sind die Kennzeichendiebstähle in\nden Fällen 8 und 10 gegenüber den Urkundenfüälschungen\n(in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein) selbstündige\nStraftaten (§ 74 StGB); denn jene waren bereits vollendet (und beendet), als die Angeklagten die falschen Kennzeichen an dem Opel-Kapitän anbrachten. Tateinhceit kommt\nhier entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus\ndem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit in\nBetracht.\n\nc) Im Falle 14 kann der Senat in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von sieh\naus ändern. In den Fällen 8 und 10 ist das nicht möglich,\nweil der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 StPO auf die Veriinderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen ist.\nIn diesen Fällen ist daher die Veurteilung wegen Ver-\n\nE23\n\nw\n\n-10-\n\ngehens nach \"§ 25 StVG\" aufzuheben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n7. Die Schuldsprüche wegen der Diebstähle sind\nbei beiden Angeklagten rechtlich bedenkenfrci.\n\n4. Auch die Strafaussprüche halten an sich der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nEntgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist\nkein Widerspruch darin zu sehen, daß das Landgericht\neinerseits ausführt, möglicherweise könnten die Angeklagten nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Strafe\naus der Strafanstalt entlassen werden, andererseits\njedoch auf dic Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt\nhat. Denn es handelt sich nur um eine vom Landgericht\neusdrücklich an die künftige Führung der Angeklagten\nim Strafvollzug geknüpfte Erwartung (5. 22 UA), im\nErgebnis also nur um den Hinweis auf eine im Gesetz\nvorgesehene Möglichkeit (§ 26 StGB). Ferner wird nach\n§ 248 StGB nur auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\nerkannt; ihre Durchführung hängt ebenfalls von dem\nkünftigen Verhalten der Angeklagten ab. Abgeschen davon\nist es gedanklich nicht unvereinbar, daß der Tatrichter zwar die vorzeitige Entlassung der Angeklagten wegen möglichen Wohlverhaltens in der Strafhaflt ins Auge\nfaßt, gleichwohl aber die Anordnung der Zulässigkeit\nvon Folizeiaufsicht für geboten hält (vgl. BGHSt 15,\n316 zum Verhältnis von Strafaussetzung zur Bewährung\nund gleichzeitigem Entzug der Fahrerlaubnis).\n\nAuch sonst enthält die Strafzumessung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die \"Flucht-\n\nl\n\n}\n\nLE)\n\nsituation\" hat das Landgericht zu deren Gunsten berücksichtigt; daß es sie angesichts der umfangreichen Diebstähle (in einem Fall wurden Gegenstände im Werte von\netwa 7.500 DM entwendet) nicht zum Anlaß einer wesentlichen Strafmilderung nahm, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 8\n\nund 10 und der \"regfall eines selbständigen fortgesetztar\nVYergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (bei Klouda) haben\nindes zur Folge, daß auch die Aussprüche über die Gesamtstrafen (samt den Sicherungsmaßregeln) aufgehoben werden\nmüssen. Die in den Fällen der Schuldspruchänderung gegen\nKlouda ausgesprochenen Einzelstrafen können dagegen, von\nder für das weggefallene selbständige Vergehen nach § 24\nAbs. 1 Nr. 1 StVG verhängten Einzelstrafe abgeschen, bestehenbleiben, weil es als ausgeschlossen anzusehen ist,\ndaß das Landgericht trotz des hinzukommenden zusätzlichen\nSchuldvorwurfs des Fahrens ohne Führerschein mildere Zinzelstrafen ausgesprochen hätte, als geschehen, oder künftig\naussprechen würde; andererseits können die Strafen wegen\ndes Verbots der Schlechterstellung nicht erhöht werden\n(§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO),\n\nBei der Bildung der neuen Gesamtstrafen wird das\nLandgericht auch über die Zulässigkeit von Polizeiauf-\n\n- 12 —\n\nsicht und (bei x) die Anordnung einer Sperrfrist\nnach § 42 m StGB neu zu befinden haben.\n\nRotberg Bundesrichterin- Krumne Martin\nund Bundesrichter\nProf. Dr. Lang-Hinrichsen\nsind beurlaubt und können\ndeshalb nicht unterschrei-\n\nken.\nRotberg Börtzlier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-07/4-str-266-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-07/4-str-266-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.402906+00:00"}}