{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-07_4_StR_264_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-07","aktenzeichen":"4 StR 264/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hat der Angeklagte nicht rechtzeitig Revision eingelegt\nund wird daraufhin mit der Strafvollstreckung begonnen,\nso wandelt sich die bereits erfolgte Strafverbüßung, wenn\ndem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngewährt wird, nicht nachträglich in Untersuchungshaft um.","text_plain":"2153 096 5,\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO 88 44, 112\n\nHat der Angeklagte nicht rechtzeitig Revision eingelegt\nund wird daraufhin mit der Strafvollstreckung begonnen,\nso wandelt sich die bereits erfolgte Strafverbüßung, wenn\ndem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngewährt wird, nicht nachträglich in Untersuchungshaft um.\n\nBGH, Urt. v. 7. September 1962 - 4 StR 264/62 - 16 Dortmund\n\n4 StR 264/62\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt Günter B EEE =.: Gi.\ndort geboren on EEE ' 925 ,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. September 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 27. März 1962 nit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. Januar 1959 wegen Verbrechens\ngegen § 175 a Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von\nzwei Jahren verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Der Bundesgerichtshof:hat am 12. Februar 1960\n- 4 StR 358/59 - dieses Urteil aufgehoben, da die Frage\nder Zurechnungsfähigkeit nicht genügend geklärt war.\nNunmehr ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts\nin Dortmund vom 27. März 1962, an welches die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden‘\nwar, ebenfalls wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3 StGB\nzu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.\n\nDa das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde\naufgehoben werden muß, braucht auf die Verfahrensrügen\nnur insoweit eingegangen zu werden, als diese für die\nneue Verhandlung von Bedeutung sein können. Dies ist lediglich insoweit der Fall, als der Verteidiger geltend\nmacht, daß sein Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt\nund im Urteil nicht vollkommen beschieden sei (Revisionsschrift S. 17 f).\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung folgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt:\n\nFürden Fall einer Verurteilung wegen eines schwereren Deliktes als § 175 StGB Beweis darüber zu\nerheben, daß der Zeuge Jochen Klaiber schwachsinnig ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und hilfsweise, daß mit Sicherheit nicht\n\n-3-\n\nauszuschließen ist, daß der Zeuge Jochen Kiiip\nangesichts der Zwangsituation, in der er sich\nbefand, als er bei der Polizeiwache eingeliefert\nwurde, den Angeklagten zu Unrecht belastet hat.\n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen diesen\nAntrag auf Grunddes § 244 Abs. 3 StPO ohne Rechtsfehler\nabgelehnt (UA S. 14). Es ist auf Grund einer ausführlichen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß\nder Zeuge KÜEEEB ziaupwürdig sei. Es führt aus, daß es\ndiese Frage auf Grund eigener Sachkunde beantworten\nkönne, die sie in jahrelanger umfangreicher Praxis\nbei der Vernehmung von jugendlichen Zeugen durch die\nDarlegungen der wiederholt in entsprechenden Fällen gehörten Sachverständigen erworben habe. Die sehr eingehende\nund erschöpfende Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen\nim Urteil, in der keinerlei wesentliche Punkte übergangen\nsind, läßt erkennen, daß das Landgericht die für die\nBeurteilung erforderliche Sachkunde besitzt. Zur Zuziehung eines Sachverständigen bestand unter diesen Unständen kein Anlaß. Die Ausführungen der Revision laufen im\nübrigen auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung hinaus.\nDiese liegt jedoch dem Tatrichter ob. Ein Verstoß gegen\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze liegt nicht vor. Die Ablehnung des Beweisamtrags ist auch nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, unvollständig. Die Ausführungen der\nStrafkammer umfassen sinngemäß das gesamte Beweisbegehren\nder Verteidigung.\n\nII, Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1. Der Verteidiger macht geltend, in den Ausführungen des Landgerichts zur Zurechnungsfähigkeit (VA S.8,\n16) sei ein Verstoß gegen § 267 StPO und gegen das sachiiche Recht zu erblicken.\n\nbr\n\nDie Rüge ist als sachlichrechtliche begründet.\n\nDas Landgericht führt zu der Frage lediglich aus,\nder Angeklagte sei von dem Sachverständigen Dr.Dr.Giese\nauf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht\nworden. Nach dem Untersuchungsergebnis sei er in strafrechtlicher Hinsicht voll verantwortlich. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es, nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, dem sich die Kammer anschließt,\nsei der Angeklagte strafrechtlich voll verantwortlich,\ninsbesondere besäßen seine gleichgeschlechtlichen Neigungen keinen Krankheitswert in :dem:s Sinn, daß der Angeklagte nicht in der Lage wäre, sich zu beherrschen.\n\nDiese Ausführungen sind unzureichend. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist der Sachverständige\nweder berufen noch in der Lage, dem Richter die Verantwortung für die Feststellungen abzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden. Dies gilt nicht nur von\nder Ermittlung des Sachverhalts, von dem der Sachverständige in seinem Gutachten auszugehen hat, sondern such von\nseinen ärztlichen Beobachtungen und Folgerungen. Auch\ndiese hat der Richter auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen.\nFindet der Richter die fachlichen Äußerungen des Sachverständigen überzeugend und stellt er deshalb mit ihrer\nHilfe eine bestimmte körperliche, geistige oder seelische\nVerfassung des Angeklagten fest, so hat er sich doch\nselbst eine Meinung zu bilden, welche Bedeutung sie für\ndie tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Tat hat.\nAllerdings kann sich der Sachverständige auch darüber\näußern, wie er die rechtliche Frage der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB beurteilt. Dem sollte sich\nder Richter aber in der Regel nicht in Bausch und Bogen\n\n\"anschließen\". Tut er es dennoch, so müssen die- maßgebenden Ausführungen des Sachverständigen im Urteil\nwiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie von\nrichtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen (so BGHSt\n\n7, 238 ff; vgl. BGHSt 2, 14, 16; 8, 113 ff). Diesen\nErfordernissen genügt das Urteil nicht, Die Strafkammer\nhat nur das Ergebnis mitgeteilt, zu dem der Sachverständige gelangt ist, und hinzugefügt, daß sie sich dessen Gutachten anschließe, Was der Sachverständige im\neinzelnen ausgeführt hat, ergibt das Urteil nicht, ebensowenig eine eigene selbständige Stellungnahme des Landgerichts hierzu. Gerade im vorliegenden Falle wäre dies\nbesonders deshalb erforderlich gewesen, weil das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 7. Januar 1959 vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, da sich Bedenken hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit ergeben hatten. Im einzelnen war vom Bundesgerichtshof ausgeführt worden, daß\nsich der Angeklagte, wie das aufgehobene Urteil ergab,\nwährend der Untersuchungshaft \"eigenartig\" verhalten\nhabe, daß er vom 15. Lebensjahr en zwei oder drei Jahre\nlang gleichgeschlechtlichen Verkehr mit einem 51 Jahre\nalten Manne gehabt habe, wodurch seine Veranlagung noch\nzur Befestigung und stärkeren Ausprägung gekommen sein\nkönne, daß er ferner eine vom Gewöhnlichen abweichende\ngeschlechtliche Veranlagung aufweise. Der Bundesgerichtshof hat in scinem genannten Urteil dargelegt, daß es\nunter diesen Umständen einer eingehenden Stellungnahme\nzur Frage der Zurechnungsfähigkeit bedürfe und hat auch\nauf die rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen, die hierfür maßgebend sind. Er hat ferner ausgeführt, welche\nBedeutung einer Charakterschwäche des Angeklagten für\n\ndie Zurechnungsfähigkeit zukommt. Das angefochtene Urteil\ngeht auffallenderweise überhaupt nicht auf diese Erwägungen ein. Hierin ist ein sachlichrechtlicher Mangel\n\nz»u erblicken, der zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nI:\n\n2. Unter diesen Umständen brauchte auf die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe\ndie Merkmale der erschwerten Unzucht zwischen Männern\n(§ 175 a StGB) nicht vollständig festgestellt, nicht\neingegangen zu werden. Es sei jedoch für die naue Verhandlung auf folgendes hingewiesen.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe sich eines Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3 StGB\nschuldig gemacht. Es führt aus, daß die Handlungen, die\nKCEED in Angeklagten vorgenommen habe, den Begriff\ndes Unzuchttreibens erfüllten. Denn ihm sei, als er in\nder Tankstelle an dem Geschlechtsteil des Angeklagten\nrieb, bewußt gewesen, daß er Handlungen vornehme, die\ndas Schangefühl verletzten. Das gleiche gelte auch von\nden Handlungen des Angeklagten, deren Vornahme |\nan seinen Körper geduldet habe. Die Voraussetzungen des\nVerführens lägen ebenfalls vor. KB sei zum Tatzeitpunkt mit derartigen Dingen noch nicht in Berührung gekommen. Der Angeklagte habe auf diesen unbescholtenen\nMinderjährigen planmäßig dahin eingewirkt, daß er schließB-\nlich zu dem wechselseitigen Unzuchttreiben in dem erörterten Sinne ‚geneigt geworden sei. Die Beeinflussung\nhabe schon mit dem Gespräch über geschlechtliche Dinge\nkurz nach dem Verlassen des Bahnhofs begonnen.\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer ergeben lediglich, daß KBüurch den Angeklagten veranlaßt worden\nist, die im Urteil beschriebenen Handlungen vorzunehmen\noder zu dulden. Eine Verurteilung wegen Verführung zur\nUnzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB setzt jedoch voraus, daß\nder Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der\näußeren und nach der inneren Tatseite erfüllt. Es genügt\n\nhierzu nicht, daß er weiß, daß die Handlungen, die\n\nan ihm vorgenommen werden oder die er selbst vornimmt,\nunzüchtig sind. Erforderlich ist vielmehr, daß das\n\nOpfer in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise\ngeschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder\n\nbei dem Verführer bewußt hervorrufen will (BGHSt 2, 40 f),\nIn dieser Richtung hat das Landgericht jedoch keine ausärücklichen Feststellungen getroffen. Es mag richtig\nsein, daß sich besondere Ausführungen hierzu in manchen Fällen erübrigen, nämlich dann, wenn sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen aus den Umständen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Falle können hieran je-Goch Zweifel bestehen.Der Begriff des \"Verführens\" erfordert, daß der Täter den inneren Widerstand des zur\nUnzucht nicht bereiten jungen Mannes durch Erregung von\nSinnenlust oder geschlechtlicher Neugier überwindet\n\nund diesen dadurch zur Unzucht geneigt macht. Dieser\nBrfolg ist danr nicht erreicht, wenn das Opfer die Unzucht nur aus Angst duldet (BGHSt 17, 63 ff). Nach dem\nSachverhalt ist es nicht auszuschließen, deß Kg\nsich nicht aus Sinnenlust in der vom Tatrichter festgestellten Weise verhalten hat, sondern möglicherweise nur\naus Angst. Hierfür könnten einmal die Ausführungen des\nLandgerichts (UA S. 5) einen Anhalt geben, KW hate,\nda es sehr spät geworden sei, Angst gchabt, noch am\nselben Abend zu seinem Onkel, der ihm als streng bekannt gewesen sei, zurückzukehren. Da der Angeklagte ihm\nanbot, für beide zusammen eine Unterkunft für die Nacht\nzu suchen, ist es möglich, daß KB die unzüchtigen\n\n- Handlungen deshalb duldete oder vornahm, weil er Angst\nhatte, der Angeklagte würde ihm sonst nicht, wie versprochen, cine Unterkunft besorgen. Dies hätte zur Folge\nhaben können, daß sein Verhalten nicht auf Sinnenlust\nberuhte. Noch stärker könnten hierfür die Ausführungen\n\ndes Landgerichts sprechen, Me ] habe aus Angst\n\nvor dem Angeklagten nicht gewagt, wegzulaufen und sei\ndeshalb mit ihm zur Tankstelle gegangen. Dies 1äßt es\nals möglich erscheinen, Klaiber habe alles aus Angst\ngeschehen lassen (UA S. 6). Das Landgericht wird daher\nin der neuen Verhandlung eindeutige Feststellungen zur\ninneren Tatseite bei Klaiber treffen müssen.\n\nSollte das Landgericht in der neuen Verhandlung\nzu der Feststellung der inneren Merkmale bei KB\nnicht gelangen, so kommt eine Verurteilung nach § 175\nStGB in Frage. Hiermit kann ein versuchtes Verbrechen\nnach § 175 a Nr. 3 StGB in Tateinheit stehen (vgl. IM\nNr. 10 zu § 73 StGB). Die bisherigen Feststellungen ergeben nämlich, daß der Angeklagte den Willen hatte, bei\nKORB zu bewirken, daß er geschlechtliche Empfindungen\nbei sich oder bei dem Verführer bewußt hervorrufen wollte.\nHierfür spricht vor allem, daß der Angeklagte vorher das\n\nGespräch auf geschlechtliche Dinge gelenkt hatte.\n\n3. Weiterhin rügt der Beschwerdeführer, die §§ 116\nStPO i.V.m. § 21 StGB seien verletzt. Aus dem angefochtenen Urteil und den Hauptakten Bd. I ergibt sich hierzu\nfolgendes: Der Angeklagte hatte nach Erlaß des ersten\nUrteils vom 7. Januar 1959 nicht rechtzeitig Revision\neingelegt. Daraufhin wurde er nach Ablauf der Revisionsfrist zur Verbüßung der verhängten Zuchthausstrafe in\ndas Zuchthaus Remscheid-Lüttringhausen überführt, Durch\nBeschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. August 1959\n- 4 StR 358/59 - wurde dem Angeklagten Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nEinlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil\ngewährt. Daraufhin wurde durch Verfügung des Oberstaats-\n\nanwalts vom 3. September 1959 angeordnet, daß der\nAngeklagte wieder als Untersuchungsgefangener zu\n\nführen sei (HA Bd. I Bl. 122). Er wurde sodann vom\nZuchthaus Remscheid-Lüttringhausen in das Strafgefängnis Bochum als Untersuchungsgefangener verlegt\n\n(HA Ba. I 124, 125). Das Landgericht vertritt im Urteil\nvom 27. März 1962 (UA S. 3 f) die Auffassung, daß die\ngesamte Freiheitsentziehung als Untersuchungshaft bis\nzum 14. Dezember 1959 gedauert habe, an welchem Tage\n\nder Angeklagte auf Grund eines Haftverschonungsbeschlusses aus der Haft entlassen worden sei. Es meint, daß\n\ndie Zeit, in welcher der Angeklagte zwecks Strafverbü-Bung im Zuchthaus gewesen sei, als Untersuchungshaft\ngewertet werden müsse. Daraus ist zu schließen, daß\n\nsich die im Urteil ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft nach der Meinung des Landgerichts auch auf\ndie Zeit beziehen soll, in der sich der Angeklagte im\nZuchthausstrafvollzug befunden hat.\n\n»\n\nHiergegen wendet sich die Verteidigung. Sie ist\nder Ansicht, daß diese Zeit nicht als Untersuchungshaft,\nsondern als Zuchthausstrafvollzug zu werten sei und daher dieser unter Anwendung des Umwandlungsmaßstabes des\n§ 21 StGB auf die nunmehr verhängte Gefängnisstrafe\nanzurechnen sei.\n\nEine ausdrückliche Entscheidung, wie in einem Fall\ndieser Art der Strafvollzug nach Versäumung der Revisionsfrist und bis zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu bewerten sei, ist, soweit ersichtlich, bisher nicht\nergangen. Jedoch haben sich Rechtsprechung und Schrifttum bereits darliber ausgesprochen, wie ein ähnlicher Fall\nbei Vorliegen der Voraussetzungen des § 450 Abs. 2 StPO\n\nzu beurteilen ist. Wird eine zechtzeitig-eingeleste Re-\n\n- 10 -\n\nvision nach § 346 StPO als unzulässig verworfen, das Verfahren jedoch durch Wiedereinsetzung in den früheren\n\nStand zurück versetzt, so behält die nach dem Verwerfungsbeschluß vorgenommene Strafvollstreckung ihr Wesen\nals Strafverbüßung. Sie wandelt sich infolge der Wieder-_\neinsetzung in den vorigen Stand nicht nachträglich in\nUntersuchungshaft um.Eine Strafverbüßung kann nicht mehr\nrückgängig gemacht werden (OLG Hamm Beschluß vom 24. November 1955 in NIW 1956, 274 Nr. 22; Kleinknecht/Müller\n\n§ 450 StPO Anm. 1 c 8. 1148). Der hier vorliegende Sachverhalt ist nun allerdings anders gelagert. Aber der zu\n\n8 450 Abs. 2 StPO aufgestellte Grundsatz, dem der Bundesgerichtshof beitritt, ist allgemeiner Natur. Er muß daher\nfür alle anderen Fälle, in welchen zunächst eine Strafhäaft\nverbüßt worden ist, nachträglich jedoch dufch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Rechtskraft des Urteils\nhinfällig wird, Anwendung finden, mithin auch auf den vorliegenden Fall. Daraus folgt, daß entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts die im Zuchthaus verbrachte Zeit nicht\nnachträglich als Untersuchungshaft gewertet werden kann.\nDie im Urteil ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft bezieht sich daher nicht auf diesen Zeitraum. Es ist\nallerdings nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, über\ndie Frage der Anrechnung dieser Zeitspanne zu entscheiden.\nVielmehr handelt es sich um eine Frage der Strafzeitberechnung (vgl. Kleinknecht/Müller § 450 Anm. 1 c S. 1148),\nderen Entscheidung der Vollstreckungsbehörde obliegt, gegen welche gemäß § 458 Abs. 1 StPO das Gericht angeru-\n\nfen werden kann. Daher hat auch das Revisionsgericht hierüber sowie über die Frage der Anwendung des Umwandlungs-\n\nTara\n\n4\n\nhy\n\n- 11 -\n\nmaßstabes nach § 21 StGB nicht zu entscheiden. Es sei\njedoch bemerkt, daß die Vollstreckungsbehörde bei der\nStrafberechnung diese Vorschrift zu berücksichtigen\nhaben wird (vgl. OLG Celle in Hannoversche Rechtspflege\n1946 S. 93 Nr. 3).\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-07/4-str-264-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-07/4-str-264-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.374781+00:00"}}