{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-07_4_StR_259_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-07","aktenzeichen":"4 StR 259/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 085\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Angestellten Alfred K EEE zu: DEE:\ngeboren am ED 911 in Dem,\n\n2. den Waldarbeiter Wilhelm Bernhard Walter 6 GEB .us\n\nHED-VAEEEED. geboren an EEE 1906 in ram\n\n(Salzwedel),\n\nwegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n7. September 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr EB in der Verhanälung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Dortmund vom 12. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar in vollem Umfange, soweit es\nden Angeklagten G betrifft, im Strafausspruch, soweit der\nAngeklagte K verurteilt worden ist.\n\n| Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten gehörten zu Beginn des Rußlandfeldzuges\n(22. Juni 1941) der Staatspolizeistelle in Tilsit an. Leiter dieder Dienststelle war damals der Regierungsrat S5-Sturmführer\nBöhme. Sie unterstand unmittelbar dem Reichssicherheitshauptamt in Berlin unter Leitung des SS-Gruppenführers Heydrich als\n\"Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes\". Die\nAngeklagten bekleideten in jener Dienststelle bis zu ihrer Auflösung im Januar 1945 das Amt eines Kriminalkommissars. Beide\ngehörten der SS an, und zwar im Wege der Dienstrangangleichung\nzuletzt als Obersturmführer. Nachdem die deutsche Führung beschlossen hatte, im Zuge des geplanten Rußlandfeldzuges die\njüdische Bevölkerung Osteuropas und zugleich alle als unbekehrbar angesehenen Kommunisten \"als potentielle Gegner\" zu töten,\nwurden auf Grund besonderer Befehle der höchsten Dienststellen\nalsbald Einsatzgruppen und Einsatzkommandos gebildet, denen die\nunmittelbaren Vernichtungsmaßnahmen übertragen wurden. Im Juni\n1941 erließ das Oberkommando der Wehrmacht geheime \"Richtlinien\nfür die Behandlung politischer Konmissare\", die nicht als Soldaten anerkannt und nicht nach den für Kriegsgefangene geltenden\nvölkerrechtlichen Schutzvorschriften behandelt werden durften,\nsondern auf den Verdacht einer feindlichen Handlung hin getötet\nwerden mußten.\n\nDie Angeklagten Ki und CB gehörten der Exekutionsabteilung der Staatspolizeidienststelle in Tilsit an, deren Aufgaben vor allem in der Beschäftigung mit den Gegnern des Nationalsozialismus (Kommunisten, politischen Häftlingen und Juden) bestanden. Sogleich nach Beginn der Kampfhandlungen gegenüber Rußlanä erkielt BE von dem Leiter der Einsatzgruppe A den Auftrag,\nmit einem aus Angehörigen seines Staatspolizeiabschnitte zu\nbildenden Einsatzkommando in dem etwa 25 km breiten Grenzstreifen\nöstlich der Reichsgrenze auf litauischem Gebiet sämtliche Juden,\n\n- 3 -\n\neinschließlich Frauen und Kinder, sowie die Litauer zu erschießen, die in dem Verdacht standen, Kommunisten zu sein. Die\nErschießungen sollten sofort durchgeführt werden. Böhme stellte\nfür jede Exekution besonders ein Einsatzkommando aus Angehörigen\nseiner Dienststelle zusammen. Insgesamt wurden von der Staatspolizeistelle in Tilsit 5502 Menschen, meistens Juden und einige\nals Kommunisten verdächtige Litauer und auf Grund des \"Kommissarbefehls\" mindestens 700 - 800 kriegsgefangene Russen erschossen.\n\nSO ni GEB wirkten bei der Ausführung und Weitergabe\nder Vernichtungsbefehle mit. KfW rarn auf Befehl BE in\nder Zeit vom 25. Juni bis 3. Juli 1941 an fünf Exekutionen von\nzusammen 817 Juden und Litauern auf litauischem Gebiet teil.\nAußerdem ließ er Anfang 1942, als er vorübergehend Leiter des der\n Staatspolizeistelle Tilsit unterstellten Grenzpolizeikommissariats\nEydtkau war, auf Weisung des Kommandeurs der Sicherheitspolizei\nund des Sicherheitsdienstes in Kowno 10 noch in litauischem Polizeigewahrsam untergebrachte Juden, darunter 1 Frau und 2 Kinder,\nGurch Litauer erschießen.\n\nSER var auf Befehl BEE in der Zeit vom 24. Juli bis\nOktober 1941 ebenfalls an fünf Massenhinrichtungen beteiligt, bei\ndenen 903 Menschen — Juden, Litauer sowie 100 russische Kommissare aus drei im Gebiet der Staatspolizeistelle Tilsit gelegenen Durchgangskriegsgefangenenlagern - erschossen wurden. Weiter leitete er unter dem Nachfolger BB zuf dienstlichen Befehl\nim November 1943 die sog. Enterdungsaktion (Geheime Reichssache\n1005) bei Pogegen. Um ein neues \"Katyn\" zu vermeiden, wer nämlich die Beseitigung der aus den ersten Jahren äes Ostfeldzugs\nstammenden Massengräber durch Verbrennen der Leichen und Zerkleinern der Knochen befohlen worden. Die Staatspolizeidienststelle Tilsit wurde beauftragt, das einzige auf reichsdeutschem\nBoden liegende, von den Kommissarerschießungen bei Pogegen herrührende Wassengrab zu beseitigen. Diese Arbeiten wurden von sechs\n\n|\n\naus Kowno herbeigeholten jüngeren Juden verrichtet, die schon\n\nan anderen Stellen zu dem gleichen Zweck eingesetzt worden waren.\nDie Juden sollten dann auf Befehl des Reichssicherheitshauptamts\nnach Ausführung der Arbeiten erschossen werden, während ihnen\nvorher die Freiheit versprochen werden mußte. Nach Ausführung .\nder \"Enterdung\" brachte GEBR die sechs jüdischen Arbeiter auf\nVeranlassung seines Vorgesetzten nach dem litauischen Ort\nTauroggen, wo schon alle Vorbereitungen für die Erschießung getroffen waren, In seiner Gegenwart wurden die Juden sodann durch\nGenickschuß getötet.\n\nIm übrigen war die Mitwirkung der Angeklagten KB una\nGB bei den einzelnen Massenerschießungen sehr verschieden.\nIhr Tatbeitrag bestand einigeiltcte nur darin, daß sie die Opfer\nzum Erschießungsort führten oder ihre Bewachung leiteten oder\ndie Hinrichtungsstätte nach außen hin absicherten. In anderen\nFällen schossen sie auch auf die Cafer, zum Teil durch Nachschüsse, wenn die ersten Schüsse nicht ausreichenä getroffen\nhatten. Bisweilen hielten sie sich auch nur, zum jederzeitigen\nEingreifen bereit, in der Nähe des die Erschießung Leitenden\nauf. Dadurch unterstützten sie die Mordtaten jedoch ebenfalls,\nweil sie durch ihre Anwesenheit in der Uniform von SS-Offizieren\ndie Schlagkraft der Gestapo - und SD-Mannschaft stärkten.\n\nDas Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen Beihilfe zum\ngemeinschaftlichen Mord, und zwar KB. vesanzen an 827 Menschefi, Gpan 909 Menschen, zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei\nJahre aberkannt. |\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, greift die Verurteilung des Angeklagten Geb in\nvollem Umfang an, während sie sich hinsichtlich des Angeklagten\nSOEEEEED au: cas Strafmaß beschränkt.\n\n-5-\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Schwurgericht\nFortsetzungszusammenhang zwischen der im November 1945 verübten Beihilfe CM zur Ermordung der als Arbeiter zu der\nNEnterdung\" herangezogenen sechs Juden und den im Jahre 1941\nbegangenen Beihilfehandlungen angenommen hat.\n\nDiese Annahme des Schwurgerichts beruht auf der Erwägung,\ndaß die Haupttat, die von der nationalsozialistischen Führung\nbefohlene Vernichtung aller Juden aus rassischen Gründen und\ndie der Kommunisten als Gegner des Nationalsozialismus, ein\neinziges. Verbrechen des Mordes war und auch die Erschießung\nder sechs Juden im Jahre 1945 schon von dem im Jahre 1941 ge-\n\nfaßten Moräüplan umfaßt sei, während die Tatsache, üaß sie durch\n\ndie Enterdung Mitwisser des Moräverbrechens (Gekeimnisträger)\nwurden, nur als unterstützender Beweggrung hinzugekommen sei\n(UA S. 61, 62, 65). Das Schwurgericht nimmt deshalb an, daß\n\nauch die Angeklagten nach ihrer Gesamteinstellung zur damaligen\n\nZeit schon bei der Ausführung der ersten Mordbefehle bereit\nwaren, alle weiteren ähnlichen Befehle durchzuführen. Deshalb\nhandele es sich, so meint der Tatrichter, auch soweit längere\nZeiträume zwischen den einzelnen Teilnahmehandlungen liegen,\nnur um eine fortgesetzte gemeinschaftliche Beihilfe zu der\neinen gemeinschaftlichen Mordtat der Haupttäter (UA S. 64).\nGerke sei sich dabei bewußt gewesen, daß gerade deshalb jüdische Arbeitskräfte für die \"Enterdung\" herangezogen wurden,\n\"weil ihr Tod aus den gleichen rassischen Gründen wie die\nMassenerschießungen der ersten Kriegsjahre im Prinzip bereits\ndamals beschlossene Sache war.\"\n\nDiese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines Fort-\n\nsetzungszusammenhangs zwischen allen Beihilfehandlungen Gi>\n\nnicht.\n\nnu\n\na) Bedenklich ist schon die Annahme, daß die Ermordung der\nsechs jüdischen Arbeiter als Ausführung des ursprünglichen\nMordplans der Haupttäter anzusehen sei; denn ihre Tötung beruhte auf einem besonderen, unter wesentlich anderen Umständen\ngefaßten Tatentschluß, der durch die Furcht vor Entdeckung der\nfrüheren Massenerschießungen nach Räumung des Gebiets vor den\nheranrückenden sowjetrussischen Truppen und die sich daraus\nergebende Notwendigkeit, gefährliche Mitwisser zu beseitigen,\nveranlaßt war. Ohne diese \"Enterdungsmaßnahme\" wären die für\ndie Enterdung herangezogenen jüdischen Arbeiter mindestens zu\ndiesem Zeitpunkt erfahrungsgemäß nicht getötet worden, weil sie\nnoch im besten Nannesalter standen (UA S. 52) und ersichtlich\nvegen ihrer Arbeitskraft von den Erschießungen bis dahin verschont geblieben waren, um sie zu kriegswichtigen Arbeiten verwenden zu können. Ihr Leben sollte durch den Mordbefehl der\ngeheimen Reichssache 1005 jedenfalls verkürzt werden. Der Umstand, daß grundsätzlich die Ausrottung der jüdischen Rasse in\nOsteuropa damals schon beschlossen war, steht bei dieser Sachlage der Annahme eines selbständigen Mordvorsatzes bei Erteilung\ndes zuletzt genannten Erschießungsbefehls nicht entgegen, zumal\ndie Massenerschießungen im litauischen Grenzstreifen schon seit\nEnde 1941 eingestellt und nunmehr Judengettos eingerichtet worden waren (UA S. 46).\n\nb) Außerdem kommt es nicht entscheidend auf den Gesamtvorsatz der Haupttäter an, da auch mehrere Beihilfehandlungen zu\neiner von einem einheitlichen Vorsatz getragenen, mehraktigen\nHaupttat selbständige strafbare Handlungen sein können (RG HRR\n1958, 564; 1939, 714; vgl. IK 8.Aufl. § 49 Anm. 9). Ausschlaggebenü ist vielmehr das eigene Verhalten des Gehilfen, vor allem\nob er sämtliche Beihilfehandlungen auf Grund eines einheitlichen\nVorsatzes verübt hat. Dazu muß geprüft werden, welches die eigene\nWillenseinstellung des Angeklagten zur Zeit der letzten Beihilfehandlung war, ob er also bei Ausführung des Tötungsvefehls\n\n- 7 -\n\nin der geheimen Reichssache 1005 einen neuen Gehilfenvorsatz\ngefaßt hat. Diese Beurteilung ist nur auf Grund einer Würdigung\nder gesamten Umstände zur Zeit der letzten Beihilfehandlung\n\ndes Jahres 1941 und in der Zwischenzeit bis zur neuen Beihilfehandlung vom November 19453 möglich. Insoweit hat das\nSchwurgericht den Sachverhalt bisher in den Urteilsgründen\n\nnicht erschöpfend erörtert,\n\nWie sich aus den Feststellungen ergibt, waren die Massenerschießungen in dem litauischen Grenzstreifen schon seit Ende\n1941 abgeschlossen. Der Kommandeur der Sicherheitspolizei und\ndes Sicherheitsdienstes in Kowno glaubte deshalb schon Anfang\n1942, daß sich in diesem Gebiet keine lebenden Juden mehr aufhielten. Er war sehr ungehalten, als sich damals herausstellte,\ndaß doch noch einige Juden in litauischem Gewahrsam untergebracht waren. Er verlangte deshalb ihre sofortige Erschießung\nund erklärte auf den Einwand des Angeklagten KW, «das die\nZeit der Erschießungen Goch vorbei sei und neue Erschießungen\ndie Nachrichtentätigkeit gefährden könnten, die Juden sollten\ndenn durch Litauer erschossen werden, wenn KW zu zeige\nsei (UA S. 46). Dieser Vorgang legt bereits die Annahme nahe,\ndaß auch der bei derselben Dienststelle beschüftigte Angeklagbe\nGEM, dessen Einstellung zu den Massenerschießungen ungefähr\ndie gleiche war wie die von Kb (UA S. 66) unä der die\nMordbefehle ebenfalls innerlich ablehnte (UA S. 70), die Erschießungen im Gebiet der Staatspolizeidienststelle Tilsit ebenso als beendet ansah und nunmehr nach zwei Jahren nicht mehr\nentschlossen war, bei weiteren Erschießungen mitzuwirken. Dann\nhätte es zur Ausführung des neuen Mordbefehls auch eines neuen\nGehilfenvorsatzes bedurft. Hinzu komnt, daß die jüdischen Arbeiter, die schon eingearbeitet waren, weil sie’ vorher an der\nEnterdung der auf litauischem Boden gelegenen Massengräber mitgewirkt hatten (UA S. 51), von GB aus Kowno geholt werden\nmußten, also nicht zu der jüdischen Bevölkerung des litauischen\nGrenzstreifen gehörten, dessen \"Säuberung\" der Staatsnolizei-\n\nstelle in Tilsit im Jahre 1941 aufgetragen worden war. Mithin wurde diese Erschießung nicht nur zwei Jahre später als\ndie Massenerschießungen zu Beginn des Russlandfeldzuges vorgenommen, sondern sie unterschied sich auch nach den gesamten\nUmständen, besonders in Bezug auf Anlaß, Zeit und Tatverlauf\nso erheblich von den früheren Massenerschießungen, daß die\nSchlußfolgerung des Tatrichters, bei dieser Beihilfehandlung\nhabe noch der ursprüngliche, im Jahre 1941 gefaßte Gesanmtvorsatz des Gehilfen fortgewirkt, nicht ohne weiteres mit der\nlLebenserfahrung zu vereinen ist (vgl. zu den Voraussetzungen\neines Gesamtvorsatzes BGHSt 15, 268, 271; 1, 313, 315). Keinesfalls genügt dazu die Feststellung, daß der Angeklagte Gerke\nsich bewußt war, der Tod der jüdischen Arbeiter sei aus den\ngleichen rassischen Gründen wie die Massenerschießungen der\nersten Kriegsjahre \"im Prinzip\" bereits damals beschlossene\nSache gewesen. Mit dem angenommenen Gesamtvorsatz steht es\nübrigens auch nicht im Einklang, daß - wie der Staatspolizeidienststelle in Tilsit bekannt war!- sich die durch den Verlauf\ndes Kriegsgeschehens bedingte Art des Vorgehens der deutschen\nFührung zur Vernichtung der Juden inzwischen geändert hatte,\nda man sie nunmehr zunächst in Gettos verbrachte.\n\nIm übrigen 1äßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verurteilung des Angeklagten up Mu aber wegen\ndes erörterten Mangels bei der Beurteilung des Fortsetzungszusammenhangs. bzgl. der letzten Beihilfehandlung in vollem Umfange aufgehoben werden,\n\n‚in der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht Gelegenheit\nhaben, auch die Angriffe gegen die Strafzumessung im Fall\nselbst zu würdigen. Ebenso wird es die inzwischen von der\nKöniglich Schwedischen Regierung durch Verbalnote vom 18. Novenber 1961 erteilte Genehmigung zur Strafverfolgung GEWb wegen.\nder Erschießung weiterer 200 sowjetrussischer politischer\nKommissare aus den im Gebiet der Staatspolizeistelle Tilsit\n\ngelegenen ärei Kriegsgefangenenlager (Fall Pogegen Nr. 10 des\nangefochtenen Urteils) berücksichtigen und auch diese Erschießung in die fortgesetzte Beihilfe zu_den Massenerschießungen\ndes Jahres 1941 einbeziehen können.\n\nAuf die Ausführungen zu dem für die Beihilfehandiung gültigen Strafrahmen im Falle KW (11) wirä verwiesen.\n\nII. Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch bezüglich KB züssen ebenfalls durchgreifen.\n\nZutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß das\nSchwurgericht von einem falschen Strafrahmen (drei bis fünfzehn\nJahre Zuchthaus) ausgegangen ist, weil es irrigerweise angenommen hat, daß zur Zeit der Straftaten des Angeklagten X»\nGEB noch der frühere Zwang zur Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen für die Beihilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen\ngalt. Denn schon vor dem Erlaß der Veroränung zur Durchführung\nder Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943\n(RGB1l I, 341) war die Strafmilderung für Versuch und Beihilfe\nnicht mehr zwingend vorgeschrieben, weil bereits durch § 4 der\nVerordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 (RGBl. I,\n2378) bestimmt worden war, daß für den strafbaren Versuch eines\nVerbrechens oder Vergehens oder für die Beihilfe dazu die Strafe\nzulässig ist, die für die vollendete Tat vorgesehen ist.\n\nEs ist auch nicht richtig, daß die durch die Gewaltverbrecherverordnung zugelassene Anwendung der für die vollendete Tat geltenden Strafärohung für Versuch und Beihilfe gegen Art. 104 GG\nverstößt, wie der Verteidiger meint, weil sie kein förmliches\nGesetz sei. Die Verordnung gegen Gewaltverbrecher ist vom\nNinisterrat für Reichsverteidigung mit Gesetzeskraft erlassen\nworden und beruht auf der Ermächtigung Hitlers in seinen\n\"Führererlaß über die Bildung eines Ministerrats für die Reichsverteidigung vom 30. August 1939\" (RGBl. I, 1539 unter II),\n\n- 10 -\n\nVerordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. Zu dieser Zeit\n\nwar Hitler bereits unumstrittener Träger der gesetzgebenden\n\nund der vollziehenden Gewalt. Damit hörte die Unterscheidung\nzwischen sachlichen und förmlichen Gesetzen auf. Die im\nReichsgesetzblatt veröffentlichten \"Führererlasse\" hatten Gesetzeskraft. Verordnungen, die auf Grund der in den Führererlassen enthaltenen Ermächtigung mit Gesetzeskraft erlassen\nwaren und ebenfalls im Reichsgesetzblatt verkündet worden waren,\nhatten den Rang von Gesetzen als sog. gesetzesvertretende Verordnungen (vgl. Huber, Verfassung 1937 S. 129, 135). Diese\nWirkung konnte nicht nachträglich deshalb beseitigt werden, weil\nwieder eine rechtsstaatliche Ordnung mit Gewaltenteilung geschaffen worden ist. Nach einem allgemeinen staatsrechtlichen\nGrundsatz ist die förmliche Gültigkeit von Gesetzen nach dem\nzur Zeit ihrer Verkündung geltenden.Verfassungsretcht zu be=\nurteilen, sofern die Staatsgewalt, auf der es beruht, sich pis zur\nver£hssungsmäßigen Macht und Anerkennung innerhalb des eigenen\nLandes und in den rechtlichen Beziehungen zu anderen Staaten\ndurchgesetzt hatte (vgl. BGHSt 5, 230, 233 und die dort angeführten Fundstellen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dem Schrifttum). Die Bedenken gegen die Gesetzeskraft\nder Gewaltverbrecherveroränung sind daher unbegründet. Dasselbe\ngilt für die von der Verteidigung nicht besonders angefochtene\nDurchführungsveroränung zur Strafrechtsangleichungsverordnung\nvom 29. Mei 1943, die vom Reichsjustizminister ebenfalls auf\nGrunä einer Ermächtigung des \"Führers\", und zwar vom 20. August\n1942 - RGBl. I, 535 - erlassen worden ist. Nach Art. 123 Abs. 1,\n125 GG ist daher der durch die letztgenannte Verordnung bestimmte höhere Strafrahmen für den Versuch und die Beinilfe zu\nVergehen und Verbrechen Bundesrecht geworden.\n\nAuf Grund der Strafzumessungsgründe kann hier nicht mit\nSicherheit ausgeschlossen werden, daß die Zugrundelegung eines\nnieärigeren als des zulässigen Strafrahmens die Strafhöhe -\nzugunsten des Angeklagten - beeinflußt hat. Eine lepenslängliche\n\n- 11 -\n\nZuchthausstrafe - wie für den vollendeten Mord — schied, wie\ndie Urteilsausführungen zu Unrecht und Schuld der Beihilfehandlungen beider Angeklagten klar erkennen lassen, zwar ohne\nweiteres aus. Das ergibt sich auch daraus, daB das Schwurgericht selbst für die nach Inkrafttreten der Verordnung vom\n29. Mai 1943 begangene Beihilfe GW zur Ermordung der\n\nsechs jüdischen Arbeiter von dem gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist, weil der Angeklagte CB nicht aus eigenem\nAntrieb, sondern auf Befehl gehandelt hat (UA S. 70). Es läßt\nsich jedoch nicht ausschließen, daß das Schwurgericht, hätte es\nsich vor Augen gehalten, daß es für Beihilfe zum Mord sogar auf\nlebenslanges Zuchthaus erkennen könne, auch innerhalb des gemilderten Strafrahmens (3 bis 15 Jahre Zuchthaus) eine höhere\nzeitige Zuchthausstrafe ausgesprochen hätte.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nkann wegen Urlaubs nicht unterschreiben, Börtzler\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-07/4-str-259-62","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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