{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-07_4_StR_229_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-07","aktenzeichen":"4 StR 229/62","doktyp":null,"leitsatz":"Es muß grundsätzlich als ein Verfährensfehler angesehen\nwerden, daß sich einer der mitwirkenden Richter während\neincs so wichtigen Verhandlungsabschnitts wie den Schlußausführungen des Verteidigers durch eine mit der Verhandlung der Sache nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeit\nselbst ablenkt und dadurch in seinor Aufmerksamkeit\nbeeinträchtigt.","text_plain":"2153 095\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStPpo §§ 261, 338 Nr. 1\n\nEs muß grundsätzlich als ein Verfährensfehler angesehen\nwerden, daß sich einer der mitwirkenden Richter während\neincs so wichtigen Verhandlungsabschnitts wie den Schlußausführungen des Verteidigers durch eine mit der Verhandlung der Sache nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeit\nselbst ablenkt und dadurch in seinor Aufmerksamkeit\nbeeinträchtigt.\n\nBGH, Urt, v. 7. September 1962 - 4 StR 229/62 - 16 Dortmund\n\n$\nui\n\nww\nÜ\n\n4 StR 229/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Fred-Günther von M »„ geboren\nam 1925 in A alias Erich Manfred Ma\ngeboren am 1928 in W „ alias Fred von Ma\ngchboren am 26 in Landsberg, alias Manfred Mahlborg, geboren am 1925 in AO ohne festen\nWohnsitz, zur Zcit in Untersuchungshaft,\n\n9\n\nwegen Rückfallbetrugs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. September 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. GEW ir der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 6. November 1961\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Falle 13 der Urteilsgründe\ndes fortgescetzten Rückfallbetrugs in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung schuldig befunden worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu nceucr\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.\n\nIm übrigen wird dic Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in insgesamt\n14 Fällen des Rückfallbetrugs schuldig befunden, davon in\nzvci Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem\nFall in Tateinhcit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung.\nEs hat den Angeklagten unter Einbeziehung der in einer\nanderen Sache rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe zu\neiner Gesamtstrafc von vier Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus sowie zu 14 Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur im Fall 13, in dem der\nAngeklagte wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, sowie im\ngesamten Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO\nmacht dic Revision geltend, die in der Hauptverhandlung\ndes Landgerichts mitwirkenden Richter hätten es in zweifacher Hinsicht während der Verhandlung an der gebotenen\nAufmerksamkeit fehlen lassen. Der Vorsitzende, der Landgcrichtsdirektor Dr. Anp-EEEEB, Habe sich wänrend\nder Schlußausführungen des Verteidigers etwa fünf Minuten\nlang angeregt mit dem beisitzenden Assessor Dr. Ks\nüber einen Brief unterhalten. Der zweite Beisitzer, der\nLandgerichtsrat Ki: habe ebenfalls während der Schlußausführungen des Verteidigers für die Dauer von mindestens\n\n15 Minuten \"insgesamt sieben Briefe irgendwelcher Untersuchungsgefangenen zensiert\",\n\na) Nach den dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsdircktors Dr. Anm\" una des Lanägerichtsrats Kampmann trifft es zwar zu, daß der Vorsitzende mit dem Assessor Dr. KB vnä auch mit Landgerichtsrat Ko vährend der Ausführungen des Verteidigers einmal über die Sache des Angeklagten und gerade auch\nüber die Ausführungen des Verteidigers gesprochen hat.\nDamit ist aber noch nicht dargetan, daß sie sich dadurch\naußer Stande gesetzt hätton, den Ausführungen des Verteidigers zu folgen. In ihren dienstlichen Äußerungen haben\ndie Richter auch ausdrücklich erklärt, daß ihnen durch\ndiese kurze Besprechung nichts von den Ausführungen des\nVerteidigers entgangen sei. Das ist nach der Erfahrung\nnicht zu widerlegen. In diesem Punkte ist also der behauptete Verfahrensverstoß nicht mit Sicherheit erwiesen.\n\nb) Dor Landgerichtsrat Kampmann hat der Behauptung\ndes Verteidigers nicht widersprochen, daß er etwa 15 Minuten lang während der Schlußausführungen des Verteidigers\nmehrere Gefangenenbriefe zur Zensur durchgesehen habe.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nzwar anerkannt, daß es noch keinen Verfahrensverstoß\nbildet, wenn es einer der in der Hauptverhandlung nmitwirkenden Richter einmal für kurze Zeit an der gebotenen\nAufmerksamkeit fehlen 1äßt (vgl. BGHSt 2, 14; MDR 1956,\n398 bei Dallinger). Es muß jedoch grundsätzlich als Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht (§ 338 Nr. 1 StPO) und\ngegen die Vorschrift des § 261 StPO angesehen werden, daß\n\nsich einer der mitwirkenden Richter, zumal der Berichterstatter, während eines so wichtigen Verhandlungsabschnitts-wie den Schlußausführungen des Verteidigers\n\ndurch eine mit der Verhandlung der Sache nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeit selbst ablenkt und dadurch scine\nFähigkeit beeinträchtigt, die Verhandlung in allen ihren\nwesentlichen Teilen zuverlässig in sich aufzunehmen und\nrichtig zu würdigen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu\nberücksichtigen, daß das Zensieren von Gefangenenbriefen\nregelmäßig keine besonderen Anforderungen an die Verstandestätigkeit und die Aufmerksemkeit eines Richters\nstellt. Der Richter muß nur feststellen, ob der Gefangene\nin dem Brief auf seine eigene oder eine andere schwebende\nStrafsache eingcht, ob er irgendwelche anstößigen Bemerkungen macht u. dergl. Erfahrungsgemäß können viele Richter\ndiese Tätigkeit - anders als etwa das Lesen von Entscheidungen, das Durchsehen eines Urteilsentwurfs - nebenbei\nausüben, so daß sie den gleichzeitig gemachten Ausführungen\nanderer Verfahrensbeteiligter noch folgen können. Deswegen\nkann der Versicherung des Landgerichtsrats Kampmann in\nseiner dienstlichen Äußerung geglaubt werden, er habe den\nAusführungen des Verteidigers trotz der Durchsicht der Gefangenenbricfe seine Aufmerksamkeit widmen können.\n\nDice Verfahrensrüge kann daher nicht zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils führen.\n\n2. Zum Schuldspruch 1äßt das angefochtene Urteil\nin den Fällen 1 bis 12.und 14 sachlich-rechtiich keinen\nRechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\ndiese Straftaten als rechtlich selbständig gewürdigt hat.\n\nFür die Annahme eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 1, 313,\n3155; 15, 268, 271) fehlt jeder Anhalt,\n\n3. Dagegen kann der Schuldspruch wegen fortgesetzten\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfüälschung im Fall 13\nnicht aufrecht erhalten bleiben.\n\na) In eine fortgesetzte Handlung können nur solche\nEinzclakte einbezogen werden, die den Tatbestand des betreffenden Verbrechens derart erfüllen, daß sie alle äußeren und inneren Merkmale des Verbrechens aufweisen. Das\nmuß der Tatrichter in einer Weise feststellen, daß die\nrechtliche Nachprüfung möglich ist (vgl. BGH IM Nr. 11\nder Vorbem. zu § 75 StGB, Buchst. üd).\n\nDieser Anforderung genügen die Feststellungen nicht,\ndie das Landgericht über die Eisenbahnfahrten des Angeklagten ohne Benutzung von Fahrkarten getroffen hat\n(UA S. 14/15 und 22). Ob der Angeklagte bei der Fahrt mit\ndem Eilzug von München nach Nürnberg am 31. März 1960 und\n\"pei seinen vielfachen Fahrten.... in einer größeren Anzahl\nweiterer Fälle\" einen bestimmten Bahnbediensteten getäuscht\noder zu täuschen versucht hat, ist nicht ersichtlich, Es\nist daher nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich\nin dicsen Fällen nicht des Betrugs, sondern nur des Erschleichens freier Beförderung (§ 265 a StGB) schuldig gemacht hat.\n\nb) Vor allem aber müssen bei der Annahme einer\nfortgesetzten Handlung die Feststellungen so beschaffen\nsein, daß sie nicht über den Umfang der Rechtskraftwirkung\nZweifel aufkommen lassen können (vgl. Kleinknecht/Müller\n\n4. Aufl. § 267 StPO Anm. 3 A h). Das hat auch der Bundesgerichtshof schon ausgesprochen (vel. das Urteil 1 StR\n648/53 vom 19. Januar 1954); in diesem Falle hat der Bundcsgerichtshof die Feststellung als genügend angesehen,\ndaß der Angeklagte in der Zeit vom Sommer 1952 bis Dezember\n1952 in einer großen Zahl von Fällen mit ein und demselben\nKinde den Afterverkehr ausgeführt habe. Mit dieser Feststellung war geklärt, daß durch das Urteil alle gleichartigen unzüchtigen Handlungen — und nur diese — abgegolten\nsein sollten, die der Angeklagte mit eben diesem Kinde in\nder Zeit vom Sommer 1952 bis Dezember 1952 vorgenommen\nhatte.\n\nIn der vorliegenden Sache hat das Landgericht im\nFalle 13 \"mindestens 80 Fälle\" zusammengefaßt, in denen\nder Angeklagte \"im Raume des ganzen Bundesgebietes\" verschiedene Gegenstände - nämlich \"Tonbandgeräte, Schreibmaschinen.e.o.. und Auch andere geeignete Dinge, wie Kleidung und Bücher\" -— von verschiedenen Lieferanten durch\ndic Vorspiegelung einer Kauf- oder Micetabsicht erschwindelt\nhat. In den Fortsetzungszusammenhang hat das Landgericht\naußerdem \"mindestens 12 Fälle\" einbezogen, in denen der\nAngeklagte \"von Frauen und Mädchen, die sich in von ihm\ngepflegten Heiratshoffnungen trugen, Darlehen und die Hingebe von geldwerten Gegenständen erschwindelt\" hat. Ferner\nsind auch die vorstehend unter a) erwähnten \"vielfachen\nFehrten innerhalb der Bundesrepublik\" mit der Eisenbahn\nals Teilakte des fortgesetzten Betrugs angesehen worden.\n\nFür keinen einzigen der 12 Einzelakte des Heiratsbetrugs hat das Landgericht die Person der Geschädigten,\nden Tatort und die Tatzeit angegeben. Sollte sich später\n\nherausstellen, daß der Angeklagte in der in Rede stehenden Zeit in mehr als 12 Fällen Heiratsbetrug begangen hat,\nso könnte er dafür auch dann nicht mehr zur Verantwortung\ngezogen werden, wenn der zur Entscheidung darüber berufene\nTatrichter einen Fortsetzungszusammenhang als nicht gegeben\nannehmen würde (vgl. dazu BGHSt 15, 268, 270). Denn es\nkönnte nicht geklärt werden, welche der neu bekanntwerdenden Einzelfälle schon durch das frühere Urteil abgegolten\nscin sollten. Das müßte selbst dann angenommen werden,\n\nwenn der Angeklagte in einem dieser Betrugsfälle tateinheitlich zugleich eine andere, möglicherweiso sehr schwerwiegende Straftat begangen hätte; auch deren Verfolgung wäre dam\ninfolge der Wirkung der möglicherweise bestehenden Rechtskreit ausgeschlossen. Abgesehen von diesen Erwägungen läßt\nsich aber auch die Möglichkeit nicht ausschließen, daß\n\nin dem einen oder dem anderen der von dem Angeklagten zugegebenen und vom Landgericht demgemäß als erwiesen erachteten \"mindestens 12 Fälle\" des Heiratsbetruges der Tatbestand des vom Landgericht angenommenen vollendeten Betrugs\ngarnicht erfüllt ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen,\n\ndaß die cinc oder die andere der Frauen den Angeklagten\ndurchschaut und ihm das Geld oder die geldwerten Dinge\nnicht infolge eines Irrtums gegeben hat.\n\nDieselben Erwägungen treffen für die \"mindestens\n80 Fällc\" des Kauf- und Mietbetrugs und für die \"vielfachen innerhalb der Bundesrepublik\" ausgeführten Fahrten\nohne Fahrkarten zu. Von den \"mindestens 80 Fällen\" des\nKauf- und Mictbetrugs hat das Landgericht nur einen kleineren Teil nach der Person des Geschädigten, dem Tatort,\nder Tatzeit und dem betroffenen Gegenstand in der Weise\n\nfestgestellt, daß über den Umfang der Rechtskraft insoweit\nkeine Zweifcl bestehen können.\n\nc) Aus diesen Gründen ist die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle 13 geboten.\n\nan) Das Landgericht wird seiner neuen Entscheidung\nnur dicjenigen Einzelfälle zugrunde zu legen haben, die in\neiner jede Verwechslung ausschließenden Weise hinreichend\ngeklärt werden können. Dieser Anforderung müssen die neuen\nFeststellungen Rechnung tragen. Dabei ist nicht erforderlich,\ndaß jeder Einzelfall ausführlich geschildert wird. Es kann\ngenügen, daß dies für einige Einzelfälle geschieht und daß\nim Anschluß daran gleich gelagerte Fälle zusammenfassend,\naber unter Hervorhebung der Kennzeichnungs- und Unterscheidungsmerkmale angeführt werden.\n\nbb) Außerdem wird das Landgericht die Annahme des\nFortsetzungszusammenhangs erneut zu prüfen haben,\n\nDer allgemeine Entschluß, künftig ganz von Betrügereien zu leben und demgemäß bei jeder sich im Raume des ganzen\nBundesgebieto bietenden Gelegenheit Kauf-, Miet-, Heiratsund Fahrbetrügereien zu begehen, reicht nicht aus, um alle\nderartigen Straftaten zu einem fortgesatzten Betrug zusammenzufassen. Der für eine fortgesetzte Straftat - neben anderen Voraussetzungen - unerläßliche Gesamtvorsatz des Täters\nmuß den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht\nin allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als nicht nur das zu verletzende Rechtsgut und die\nungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen,\nsondern auch der Ort und die Zeit der Begehung der Tat;\n\n- 9 -\n\nvon einen Gesamtvorsatz kann auch keine Rede sein, solange\nsich der Täter da, wo dies zur Abgrenzung bestimmter Einzelaktce erforderlich ist, über die Träger des Rechtsguts,\ndas er angreifen will, noch keine sie näher - wenn auch\nnicht notwendig ihrem Namen nach, so doch etwa als die\nInhaber bestimmter Firmen oder Wohnungen oder dergl. -\nkennzeichnende Vorstellungen gemacht hat (vgl. BGHSt 1,\n313, 3155 15, 268, 271).\n\n4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 13 nötigt\nzur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es 1äß8t sich\nnicht ausschlioßen, daß das Landgericht die Einzelstrafen\nfür die übrigen Fälle niedriger festgesetzt haben würde,\nwenn es nicht für den Fall 13 eine besonders schwere Strafe\nfür angemessen gehalten hätte.\n\nMit dem Wegfall des Strafausspruchs ist auch der\nAusspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nentfallen. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu\nbefinden haben.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nist beurlaubt und kann deshalb nicht Börtzler\nunterschrceiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-07/4-str-229-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-07/4-str-229-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.323553+00:00"}}