{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-09-07_4_StR_222_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-09-07","aktenzeichen":"4 StR 222/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 222/62 ’ Bu}\n2153 083 “\nIm Yamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngesen\n\nden Tagesarbeiter Ernst Johann P EB aus C REED.\neevoren mE 1955 1 CA kr o1> Om\n\n(Ostpreußen),\nwegen öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. September 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 2, März 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen\nÄrgernisses, teilweise in Tateinheit mit Beleidigung,\nteilweise in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit Kindern\nunter 14 Jahren, zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten\nverurteilt worden. Er ist weiterhin der Beleidigung für\nschuldig erachtet, aber für straffrei erklärt worden. Die\nVollstreckung der erkannten Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nWit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nBeleidigung der Ellen PB ist zu Recht erfolgt. Die\nllutter des Mädchens hat rechtzeitig Strafantrag gestellt\n(HA Bl. 2 R). Der ausdrückliche Strafantrag des Vaters\n(HA Bl. 20) ist allerdings verspätet. Er ist am 16. Oktoter 1961 eingegangen. !ie die Ermittlungen ergeben haben,\nhat er spätestens am Tage der Festnahme des Beschuldigten\ndie genauen Binzelheiten der Tat erfahren. Die Festnahme\ndes Beschuldigten ist am 10. Juli 1961 erfolgt (HA Bl. 1).\nAllerdings sind bei bestehender Ehe die Eitern nur gemeinsam zur Stellung des Strafantrags berechtigt. Es reicht\njedoch aus, wenn einer von ihnen im Einverständnis mit dem\nanderen den Antrag stellt. Ein solches Einverständnis mit\ndem Antrag seiner Ehefrau hatte der Ehemann durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht, wie seine Vernehmung\nergeben hat (HA Bl. 107):\n\n2. Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer\ngeltend, über die Glaubwürdigkeit der zum Teil noch sehr\njungen, zum Teil noch im Entwicklungsalter stehenden Zeuginnenr habe ein Sachverständiger gehört werden müssen. Die\n\nvon der Rechtsprechung aufgestellten Grunäsätze, die\ndies vorschreiben, treffen jedoch hier nicht zu. ie\n\nder Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, ist die Zuziehung eines Sachverständigen da nicht geboten, wo nach\nder ganzen Sachlage die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnisdes Richters allein die '/ahrheit finden können.\nNur dann, wenn bestimmte Tatsachen vorgetragen werden,\nderen Bedeutung für die Glaubwürdigkeit unter den Bedingungen der Hauptverhandlung schwer zu beurteilen ist,\nbedarf es der Einholung eines Gutachtens. Denn es muß\ndavon ausgegangen werden, daß insbesondere eine Jugendschutzkammer die erforderlichen Erfahrungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit hat, die grundsätzlich die\nureigenste Aufgabe des Tatrichters auch gegenüber noch\njungen Zeugen bei Sittlichkeitsverbrechen ist. Die Tatsache, daß zwei der betroffenen Mädchen die Hilfsschule\nbesucht haben oder besuchen, kann ebensowenig wie Unstimmigkeiten der Aussagen in einzelnen Punkten, wie\n\nsie übrigens auch häufig bei Erwachsenen vorkommen,\n\ndie Zuziehung eines Jugendpsychologen als geboten erscheinen lassen. Ein Rechtsfehler würde nur dann vorliegen, wenn der Tatrichter diese Umstände übersehen\nhätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Er hat sich mit\ndiesen Fragen bei der Beweiswürdigung eingehend auseinandergesetzt (UA S. 4 f). Im übrigen liegt, wie das Landgericht betont, die Besonderheit dieses Falles im Hinblick auf die Beweiswürdsung darin, daß es sich um mehrere Vorkommnisse handelte, die von den noch jungen Zeuginnen in jeweils anderer Gruppierung erlebt und geschildert worden sind. Es führt aus, daß zwar gerade bei der\nletzten Gruppe von Zeuginnen, unter der sich auch die\nJüngsten Mädchen befunden hätten, Übereinstimmungen in\nder Ausdrucksweise festzustellen gewesen seien,die auf\n\ncine gemeinsame Erörterung des Vorfalles vor der Hauptverhandlung schließen lassen könnten. Jedoch spräche\n\ndic Verschiedenheit der Zeugengruppen für die Richtigkeit der Aussagen und gegen eine Verfälschung des wirklichen Sachverhalts. Das Landgericht legt auch die Gründe\ndar, weshalb es insbesondere der Bekundung des 13jährigen Mädchens HR entscheidenaes Gewicht beigemessen\nhat. Alle Ausführungen der Jugendschutzkammer zeigen,\n\ndaß sie bei der Beurteilung der Kinder keinen wichtigen\nGesichtspunkt übersehen hat. Sie lassen die Sachkunde\n\ndes Gerichts deutlich erkennen. Im übrigen war noch in\nBetracht zu ziehen, daß.cs sich um schr einfache Vorgänge\nhandelte, zu deren zuverlässiger Wahrnehmung besondere\ngeistige Fähigkeiten nicht erforderlich waren und bei\ndenen unter den hier gegebenen Umständen auch .die Möglichkeit einer Täuschung der Mädchen von vornherein fern\nlag. Ein Anlaß, einen Sachverständigen zuzuziehen, lag\ndaher nicht vor. Imübrigen ist ein Beweisamtrag in der\nHauptverhandlung nicht gestellt worden.\n\n3, Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das\nLandgericht habe seine Aufklärungspflicht insofern verletzt, als es den genauen Zeitpunkt der Tat bei einzelnen\nVorgängen nicht festgestellt habe, ist die Rüge nicht\norünungsgemäß begründet, da der Beschwerdeführer nicht\nangibt, mit welchen Beweismitteln eine weitere Aufklärung zu erzielen gewesen wäre.\n\n4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei\nwidersprüchlich, daß das Landgericht der Zeugin Antoinette\nra in einem Punkte, nämlich soweit es sich um die\nBeleidigung der Frau CB handelt, keinen Glauben beigemessen hat, im übrigen aber ihren Bekundungen geglaubt\nhat, gehen fehl. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach wel-\n\nA,\n\nchen ein Zeuge, der in einem Punkt nicht die Wahrheit\ngesagt hat, auch in anderen Punkten unglaubwürdig ist.\nIm übrigen hat das Landgericht nicht angenommen, daß\n\ndie Zeugin PD Hinsichtlich der Beleidigung bewußt\ndie Unwahrheit gesagt hat. Es hat vielmehr ausgeführt,\ndaß sie selbst noch in der Hauptverhandlung ihrer Erregung über den Vorfall kaum Herr zu werden vermochte\nund deshalb zu einer sachlichen Schilderung nicht in der\nLage gewesen sei. Es ist also nicht davon ausgegangen,\ndaß sie in jenem Fall gelögen hat. Umsoweniger ist es\nwidersprüchlich, ihr in anderen Punkten, in denen jener\nGesichtspunkt nicht in Betracht kam, Glauben zu schenken.\n\n5. Im übrigen bemüht sich die Revision ihre eigene\nBeweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters\nzu setzen. Dies ist unzulässig. Die Beweiswürdigung liegt\ndem Tatrichkör ob. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze 1äßt die Beweiswürdigung nicht erkennen,\n\n6. Was den Schuldspruch des Angeklagten hinsichtlich der Beleidigung der Frau CÜEW anıangt, so will\naie Revision ersichtlich geltend machen, der Angeklagte\nhabe mit seiner Beleidigung ein Notwehrrecht gegenüber\nder Zeugin CM zeitend machen wollen. Dies trifft\njedoch nicht zu. Wenn auch der Angeklagte vorher angegriffen worden war, so war der beleidigende Ausdruck,\n\"Geh weg, Du stinkst\" keine erforderliche Abwehrhandlung.\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen zu\nrechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt, war die Revision\nzu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-07/4-str-222-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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