{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-31_4_StR_404_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-15","aktenzeichen":"4 StR 404/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zum Begriff der (Gemein-)Gefahr.\n\n2161 087","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 315, 315 a\n\nZum Begriff der (Gemein-)Gefahr.\n\n2161 087\n\nBGH, Beschl. v. 15. Februar 1963 - 4 StR 404/62 -\n\nAG München\nBay0ObLG München\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann FW aus NEED ,\ngeboren om EEE 935 ir EEE, Landkreis\n\nwegen fahrlässiger Transportgefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts auf den Vorlegungsbeschluß des\nBayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. August 1962\n\n- RReg. 1 StR 446/1962 - unter Mitwirkung der Bundesrichter\nKrumme, Martin, Dr. Seitert, Dr. Flitner und Börtzler in\nder Sitzung vom 15. Februar 1962\n\nbeschlossen:\nDie Sache wird dem Bayerischen Obersten\n\nLandesgericht zur eigenen Entscheidung\nzurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDas vorlegende Gericht ist zu Unrecht der Meinung,\ndie Rechtsfrage nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinne\nbeantworten zu können, ohne von den Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs in BGHSt 8, 28 (31), 13, 66 (70) und\nin VRS 1i, 61 (63), 13, 204 (205), 16, 126 (131) unä\n16, 448 (452) abzuweichen. In Wirklichkeit besteht in\nder Rechtsfrage Übereinstimmung.\n\nDer Begriff der \"Gefahr\" entzieht sich genauer wissenschaftlicher Umschreibung. Er ist nicht allgemeingültig bestimmtar und überwiegend tatsächlicher, nicht\nrechtlicher Natur (vgl. RGR 6, 98, 99; vgl. auch RGSt\n\n30, 178, 179; OGUSt 3, 391, 394; BGUSt 8, 28, 31).\n\nNach dem Sprachgebrauch besteht dann eine \"Gefahr\",\nwenn der Bintritt eines Schadens nahe liegt. Das ist\nder Fall, wenn nicht nur die gedankliche Möglichkeit,\nsondern eine auf festgestellte tatsächliche Umstände\ngegründete vahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht. Die Tür die Besorgnis eines Schadens maßgeblichen Umstände können unterschiedliches\nGewicht haben. ‘Telches Gewicht ihnen im Einzelfall zukommt, 1&äßt sich allenfalls schätzen, dagegen nicht\nrechnerisch sicher bestimmen, zumal wenn, wie im Regelfall, eine Reihe von Umständen vorliegt, die auch in\nihrem Zusammen- oder Gegeneinanderwirken bewertet werden\nmüssen. 80 ist nicht ersichtlich, mit welchen Vomhundertsatz im Vorlegungsfall die Möglichkeit bewertet werden\nkonnte, daß der Lastwagenfahrer durch einen äußeren Aänlaß oder aus einem inneren Gefühl für Gefahren äuf das\nHerannahen des Zuges aufmerksam werden würde. Ebensowenig 14ßt sich im Falie des Vorlegungsbeschlusses veräßlich feststellen, ob eine Lebensgefahr von 40 % oder\nvon 60 % oder gar - um die Unmöglichkeit solcher Bewertung noch deutlicher werden zu lassen - von 49 % oder\n51 % bestand. Hierzu fehlt es an einem verbindlichen\nWertmaßstat. Hit Hilfe von Prozentzahlen kann daher\n\nder Begriff der Gefahr nicht bestimmt werden. Vielmehr\nkenn entsprechend dem Sprachgebrauch nur einerseits von\neiner \"entlernten\", andererseits von einer \"nahen\" Möglichkeit eines schädigenden Sreignisses gesprochen werden.\nit der bei der Erörterung des Gefahrbegriffs in verschiederen Urteilen des Bundesgerichtshof gebrauchten\nWendung, \"der Eintritt eines Schadens müsse wahrscheinlicher sein als dessen Ausbleiben\", sollte nichts anderes zum Ausdruck getracht werden, als daß zur Annahme\n\neiner (Genein-) Gefahr im Sinne des \\ 315 Abs. 3 StGE\nnicht schon die entfernte, weit abliegende Gelenr genügt,\nsondern eine nach der allgemeinen Letenserfahrung in\nBinzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr eriorderlich ist, die auf einen unmittelbar bevorstehenden\nUnfall kindeutet, wenn keine piötzliche Wendung eintritt, etwa dadurch, daß der Bedrohte infolge eines\n\nmehr oder weniger gefühlsmäßigen Srahnens oder \"ahrnehmens der Gefahr eine Schutzmaßnahme trifft. Pür\n\nGicse Auslegung spricht vor allem auch die Bezugnahme\nauf die techtsprechung des Reichsgerichts in der grundlegenden Entschei dung BGHSt 8, 28, 31. Das dort zitierte\nUrteil RGR 6, 98 enthält zwar die tezeichnete, vom Bundesgerichtshof mehrfach benutzte Ausdrucksweise (S. 100\naa0); der Zusammenhang der Krörterungen über den Gefahrenbegriff (S. 99/100 aaO) läßt jedoch erkennen, daß sie\njedenfalls nicht so gemeint ist, wie sie das Bayerische\nÜberste Lanüesgericht auffaßt. Das Gewicht der Erwägungen des Reichsgerichts liegt vielmehr auf der Unterscheidung zwischen der \"schon vorhandenen, als unmittelbar imminenten und über dem bedrohten Objekt hängenden\"\nauf der einen und der \"noch gar nicht existenten oder\ndoch entfernt: vorliegenden\" Gefahr auf der anderen Seite.\nDaß das in der Tat der entscheidende Gesichtspunkt [ür\ndie Bestimmung des Gefahrkegriffs ist, wird noch deutlicher in dem Urteil RGR 6, 189 (= RGSt 10, 173, 176).\ngesagt, in dem es u.a. heißt: j\n\n\"Danach genügt zur \\innahme einer Gefahr nicht\ndie tloße, vielleicht noch so entfernte Möglichkeit, daß in Folge einer Handiung ein Schade\neintrete, llätte der Gesetzgeber die bloße Möglichkeit eines Schadens für ausreichend erachtet, so hätte er in % 316 Abs. ? des StrGB von\ndem Begriffsmerkmale der Gefahr absehen können;\ndenn es lüßt sich kaum eine Pflichtvernächlässigung der dort bezeichneten Beamten denken,\nweiche bei der Leitung von Eisenbahnfahrten oder\n\nbei der Aufsicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb vorkommt und nicht in abstracto die Möglichkeit eines Schadens - »\nmit sich brinst- °.... ..\n\nAndererseits verlangt das Gesetz nicht einen\nhohen oder überhaupt einen bestimmten Grad\nder \"Tahrscheinlichkeit eines Schadens.\n\nEine feste, für die unendliche Zahl aller denkbaren Fälle durchgreifende Abgrenzung zwischen\nder Möglichkeit unä der Wahrscheinlichkeit\neines Schadens läßt sich nicht ziehen; es muß\ndaner im Allgemeinen dem Tatrichter überlassen\nwerden, unter Erwägung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine Gefahr als.\nvorhanden anzunehmen ist.\" \"\n\nMit anderen ‘/orten und unter Hinweis auf die\nstäniige Rechtsprechung wiederholt das Reichsgericht\ndenselben Rechtsgeäanken in RGR 10, 594:\n\n\"so der Begriff der \"Gefährdung! unterliegt\nwesentlich tatsächlicher Beurteilung. Wie das\n\nRG in konstanter Rechtsprechung angenommen hat,\nwird damit ein Zustand bezeichnet, in welchem\nnach den obwaltenden Umständen der Eintritt\neines Schadens als wahrscheinlich gelten kann,\ndie naheliegende Möglichkeit, die begründete\nBesorgnis eines Schadens vorliegt. Dagegen kann\nvon einer Gefahr ... nicht gesprochen werden,\nwenn nur die abstrakte, nach den konkreten Verhältnissen des Falles noch so entfernte Möglichkeit des Eintritts eines Schadens begründet ist.\nAndererseits setzt auch die bloße Gefährdung ..»\nnicht voraus, daß ... ein besonders hoher Grad\nvon Wahrscheinlichkeit ... vorgelegen habe.\"\n\nAuf diese grundlegenden Entscheidungen nimmt\n\ndas Reichsgericht in weiteren Urteilm immer wieder Bezug (vgl. RGR 7, 128; R6St 14, 135, 137; 29, 244,\n246; 30, 178, 179; 61, 362, 364). Von dieser festen\nreichsgerichtlichen Rechtsprechung wollte der Bundesgerichts-\n\nhof nicht abweichen. Die Bezugnahme auf mehrere der\nvorerwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts in\nEGHSt 8, 28, 31 bezeugt vielmehr das Gegenteil.\n\nDieselbe Rechtsaufflassung ist auch dem VYorlesungsbeschluß zu entnehmen, In tatsächlicher Hinsicht\nist darin ausgeführt, es sei ernstlich zu befürchten\ngewesen, daß der Kraftiahrer Irsigler, der im Vertrauen auf die geöffnete Bahnschranke annahm, die\nGleise gefahrlos überqueren zu können, den herankommenden Zug nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen\nund infolgedessen mit dem Zug zusammenstoßen werde;\ndie Gefahr eines solchen Zusammenstoßes könne nicht\ndeshalb verneint werden, weil Irsigler nit verhältnismüßig geringer Geschwindigkeit fuhr und den Zug\ntatsüchlich in einem Augenblick bemerkte, in dem er\nsein Tahrzeug noch sicher vor den Gleisen zum Stehen\ntringen konnte; denn bei der gegebenen Verkehrslage\nsei cs zunächst durchaus ungewiß gewesen, ob Irsigler\nden Zug rechtzeitig bemerken und deshalb noch vor den\nGleisen anhalten werde; vielmehr hätte eine nicht unerhetiiche Wahrscheinlichkeit delür kestarden, daß er\ndies nicht un würde. Damit ist das Vorliegen einer\n(Gemein-)Gefahr auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargetan. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist daher nicht gehindert, in der Sache\nso, wie beubsichtigt, zu entscheiden.\n\nKrumme Martin Seibert\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-15/4-str-404-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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