{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-31_4_StR_271_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-31","aktenzeichen":"4 StR 271/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 271/62\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kindergärtnerin Margarete H ED zus EEE:\ngeboren am MEEED 1957 in ra.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Eheleute\n\nAlois und Maria SB aus rn-HD:15 Nevenkiäger\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg von 15. lüäärz\n1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n47\n\nc\n\n- 2.\n\ngründe:\nI. Die Angeklagte, eine ausgebildete Kindergärtnerin, wurde\nim Juli 1958 im Kindergarten der katholischen Kirchengemeinde\nSt. Petri in VW -HEEEW angestellt. Vom Dezember 1958 bis Juli\n1961 war sie Leiterin dieses Kindergartens. Am 16. Juni 1961\nnachnittags unternahm sie in Begleitung einer Kinderpflegerin\nund einer Helferin mit 40 3- bis 6jährigen Kindern ihres Kindergartens einen Spaziergang. Dabei sonderte sich das 3jährige Mädchen Gabriele BD von der Kinderschar ab, ohne daß die Angeklagte\noder eine ihrer beiden Begleiterinnen es merkte, geriet in\neinen Zuflußgraben der Röhr (eines Nebenflusses der Ruhr) und\nertrank darin.\n\nIn der Anklage war der Vorwurf gegen die Angeklagte erhoben worden, sie habe durch schuldhafte Vernachlässigung ihrer\nAufsichtspflicht während des Spaziergangs ermöglicht, daß die\nkleine Gabriele Sg den Anschluß verlor und den Tod fand. Die\nStrafkammer hat sie von diesem Vorwurf freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund die der Nebenkläger, der Eltern des toten Kindes. Beide\nacchtsmittel sind auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt,\ndas der Staatsanwaltschaft auch auf einen vermeintlichen Verfahrensverstoß. Die Rechtsmittel müssen zur Aufhebung des Urteils\nführen.\n\nII. 1. Die Strafkamner hat folgende Einzelheiten über den\nGeschehensablauf festgestellt: Unmittelbar vor dem Spaziergang\nhatte die Angeklagte die Kinder ermahnt, in georädneter Zweieroder Dreierreihe hintereinander zu gehen, und beim Abzählen der\nKinder festgestellt, daß es genau 40 waren. Die kleine Gabriele\nSED besuchte den Kindergarten erst kurze Zeit und hatte noch\n\nnicht den rechten Kontakt zu den anderen Kindern und den Kindergärtnerinnen gefunden. An jenem Nachmittag nahm sie erstmals an einem Spaziergang der Kinder teil. Dabei ging die Angeklagte als Führerin den Kindern voraus, in der Mitte des Zuges hielt die 22jährige Kinderpflegerin Ne und an Ende\ndie 2Ojährige Helferin FEB Aufsicht. Der Vleg führte sie\naus Ncheim-Hüsten hinaus in Richtung Heräringen, wo sie den\ndortigen Schloßpark aufsuchen wollten. Nach Passieren eines\ndie Röhr überquerenden Fußgängerstegs wanderten sie zunächst y\ndie Röhr entlang durch ein Waldstück, aus dem sie von der\nRöhr weg auf das freie Gelände eines Golfplatzes gelangten.\nDort ließen die Kindergärtnerinnen die Kinder sich aus der\nbisherigen Gehordnung in einem Umkreis von 10 bis 15 m verteilen. Nach Wiederherstellung der früheren Ordnung setzte\n\ndie Angeklagte mit den Kindern und den beiden anderen Kindergärtnerinnen den Spaziergang auf Herdringen zu fort. Sie\nunterließ es dabei, sich zuvor durch Nachzählen der Kinder\nvon deren Vollzähligkeit zu überzeugen. S® blieb das Kind\nGabricle Sura unbemerkt an dieser Stelle zurück. Während\n\ndie kindergruppe mit ihren Führerinnen sich bereits etwa\n\n300 m entfernt hatte, spielte Gabriele S@P noch neben dem\nWeg, den die anderen weitergegangen waren, im Gras hinter }\neinem Sandhaufen am Rande des Golfplatzes und ging später\n\ndie Böschung zur Röhr hinab. In deren Obergraben wurde die\nTeiche des ertrunkenen Kindes nach etwa einer Woche aufgefunden. |\n\n2. Nach der Überzeugung der Strafkanner hat die Angeklagte zwar\"objektiv\" pflichtwidrig gehandelt, als sie es j\nunterließ, vor Fortsetzung des Spaziergangs auf dem freien\nGelände des Golfplatzes die Kinder wenigstens kurz nachzuzählen und sich davon zu vergewissern, daß keines fehlte. Hier\n\nhr\n\nzu sci die Angeklagte deshalb verpflichtet gewesen, weil die\nKinder die vorher eingehaltene Wanderordnung aufgelöst und\nsich in einem Unkreis am Waldesrand verteilt hatten. Dieses\nVersäumnis der Angeklagten sei ursächlich für den Tod des\nKindes gewesen. Denn andernfalls hätte die Angeklagte das Fehlen der Gabriele Sg entdeckt; die sofort eingeleitete Suche\nnach ihm würde zum Auffinden des Kindes geführt haben, da es\nsich zu dieser Zeit noch am Waldessaum aufhielt.\n\nDie Strafkammer meint jedoch, nicht sicher feststellen\nzu können, \"daß die Angeklagte hinreichende Kenntnisse und\nFähigkeiten, insbesondere ausreichende Berufsausbildung und\nBerufserfahrung im Umgang mit kleinen Kindern besitze, um ihr\ndie nach objektiven Maßstäben vom Standpunkt ciner überaus erfehrenen Kindergärtnerin bemessene Pflichtwidrigkeit als persönliches Verschulden zur Last legen zu können\" (UA S. 7). Aus\nihren Feststellungen ergibt sich zur Vorbildung und praktischen\nBerufserfahrung der Angeklagten folgendes: An Ostern 1954 verließ sie im Alter von etwa 17 Jahren mit der OÖbersckundareife\ndas lüädchengymnasium in Arnsberg, war dann 1 Jahr lang als\nHaushaltspraktikantin und danach 1 weiteres Jahr als Praktikantin in einem Kindergarten in Arnsberg tätig. Von Ostern 1956\nbis Ostern 1958 besuchte sie die Fraucnfachschule für Kindersäartnerinnen und Hortnerinnen in Köln, wo sie die Fachprüfung\nablcegte. Im Juli 1958 wurde sie als Kindergärtnerin in dem\nKindergarten angestellt, dessen Leitung sie von Dezember 1958\nbis Juli 1961 nach dem Ausscheiden der früheren Leiterin,\neiner OÖrdensschwester, inne hatte. Dort mußte sic, unterstützt\nvon den erwähnten beiden anderen Kindergärtnerinnen, etwa 100\nKinder zwischen 3 und 6 Jahren betreuen.\n\nDie Strafkammer meint, die praktische Ausbildung der\nAngeklagten, einer noch \"unausgereiften Persönlichkeit\", die in\n\nder Hauptverhandlung den Eindruck \"jugendlicher Überheblichkeit\" gemacht habe, sei für die verantwortungsvolle Stellung\nder Leiterin eines Kindergartens, die sie \"bemerkenswert früht\nim Alter von 21 Jahren erlangt habe, zu kurz gewesen. Die\nStrafkammer hegt daher \"erhebliche Zweifel an einer für den\nSchulädspruch erforderlichen Reife, Einsichtsfähigkeit und Unmsichtigkcit der Angeklagten im Umgang mit Kleinkindern\", Die\nAngeklagte sei weder in ihrem Praktikantenjahr als Kindergärtnerin, noch währenäü der Jahre ihrer theoretischen Ausbil\ndung nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen norden, N\n\"die Kinder bei einen Spaziergeng von Zeit zu Zeit je nach\nSituationen durchzuzählen\", Nicht widerlegt habe ihre Einlassung werden können, sie habe nicht gewußt, daß ein Kleinkind,\ndas sich von der Gesellschaft anderer absetzt, sich dann still\nverhalte; ihre Erfahrung gehe vielnehr dahin, daß ein Kleinkind, das sich einmal abgesondert habe, sich von selbst benerkbar mache, weil es das Alleinsein fürchte, Zwar komme cs, was\ndie im Umgang mit Kleinkindern erfahrenen drei weiblichen Sack\nverständigen in der Hauptverhandlung überzeugend bekundet hät-!\nten, auch bei 3jährigen Kindern vor, daß sie sich bewußt von\nder Gruppe entfernen und sich dann still verhalten. Jedoch habe nach Überzeugung der Strafkammer, die auch insoveit einer |\nder vernommenen Sachverständigen folge, die kurze praktische\nAusbildung der Angeklagten nicht ausgereicht, \"eine Anfängerii\nhinreichend mit der verschiedenartigen charakterlichen Veranls\ngung von Kleinkindern und deren oftmals spontanem und unmotivierten Verhalten vertraut zu machen\". \"Eine Anfängerin könne\ndiese praktische Erfahrung nur in jahrelanger Tätigkeit, und’\n\nzwar im allgemeinen nur unter der Leitung einer erfahrenen\nund umsichtigen Kindergärtnerin erlangen\". Durch eine theoreti\nsche Ausbildung, auch durch ein längeres selbständiges Arbeiten eincs jungen Menschen, könne wegen der erfahrungsgemäß\ngeringen Einsichtsfähigkeit die erforderliche Erfahrung nicht\ngesemmelt werden.\n\n— (0.\n\n-6-\n\nIII. Die Ausführungen der Strafkammer begesnen in mehrfacher\nHinsicht rechtlichen Bedenken,\n\nl. Sie hat bei ihrer rechtlichen Würdigung den Umstand nicht erörtert und ihm deshalb möglicherweise keine\nrechtliche Bedeutung beigemessen, daß das von der Angeklagten\nunterlassene Nachzählen der von ihr geführten Kinderschar keine\nschwierige oder fernliegende Maßnahme war, an die zu denken\ncin hohes Maß an Überlegung oder eine lange Erfahrung im Umgang mit Kindern erforderte. Diese Vorsichtsmaßregel lag vielmehr recht nahe, da die vorherige geregelte Ordnung des Kinderzugs für cinc gewisse,wenn auch kurze Zeit nach Erreichen des\nGeländes am Golfplatz aufgelöst worden war und die Kinder, die\nvorher an der Spitze, in der Mitte und am Ende ihres Zuges\ngenügend beaufsichtigt waren, nun in loser Ordnung sich in\neinem Umkreis verteilt hatten. So wie die Angeklagte zu Hause\nvor Antritt des Spaziergangs die Zahl der Kinder feststellte,\nwomit sie offenbar sclbst ihre Erkenntnis von der Richtigkeit\nund Notwendigkeit solchen Verhaltens bekundete, bot sich die\nDringlichkeit, das Nachzählen vor der Fortsetzung des Spazicergangs am Waldesrand zu wiederholen, geradezu an. Es hätte\nnahegelegen zu erörtern, warum die Angeklagte nicht diesen\nnaheliegenden Gedanken hätte erwägen müssen.\n\n2. Nach den Feststellungen der Strafkammer überragte\ndic Angeklagte das Durchschnittsmaß an schulischer Ausbildung in ihren Fach ganz erheblich. Auch ihre praktischen\nErfahrungen waren nicht die einer Anfängerin. Sie hatte die\nLeitung des Kindergartens nahezu drei Jahre inne und davor\nein einjähriges Praktikum in einem anderen Kindergarten\ndurchgemacht. Sie besaß demnach reichlich: Gelegenheit, Erfohrungen mit Kleinkindern und ihren Gepflogenheiten zu\nsammeln und auch deren Eigentümlichkeiten kennen zu lernen.\n\nSelbst wenn man ihr persönlich keinen Vorwurf daraus sollte machen dürfen - ein allerdings recht weitgehendes Zugeständnis -\ndaß sie in ihrer bisherigen Praxis als Kindergärtnerin noch\nkein Kleinkind kennengelernt habe, das nach bewußter oder unbewußter Absonderung von einer Gruppe still bleibt, anstatt,\nwas die Regel sein mag, sich zu regen, so ist doch für eine\nausgebildete Kindergärtnerin im Alter der Angeklagten von\nimmerhin zur Tatzcit 24 Jahren auch ohne solche Erfahrung\n\ndie Möglichkeit, daß es in Abweichung von der Norm solche Kinder geben kann, nicht so abseitig, daß eine Kindergärtnerin ’\nvon auch nur durchschnittlicher Erkenntnisfähigkeit nicht\ndaren hätte denken sollen.\n\nIn diesem Zusammenhang fehlen Feststellungen über\ndas Maß der Bewährung der Angeklagten während ihres einjährigen Praktikums im Kindergarten in Arnsberg und über ihre\nLeistungen während des zweijährigen Besuchs der Frauenfachschule in Köln, während der fünf Monate praktischer Tät.gkeit\nunter der Leitung der Ordensschwester Gertrud und insbesondere über ihre Erfahrungen während der über zwei Jahre dauernden selbständigen Leitung des Kindergartens in Nein - Heim:\n\n3. Schon die bisherigen Feststellungen der Strafkammer\nrechtfertigen nicht die wiederholte Hervorhebung im Urteil des\nLenägerichts, bei der Angeklagten habe es sich um eine \"Anfüngerin\" gehandelt, die nicht über das erforderliche praktische Wissen verfügt habe. Die Strafkamner wird ferner klären\nmüssen, ob der Angeklagten bewußt war oder hätte bewußt werden können, daß bei dem Kind Gabriele SW, das erst kurze\nZeit den Kindergarten besuchte und noch nicht die wünschenswerte innere Beziehung zu den übrigen Kindern und den Aufsichtspersonen gefunden hatte, die Gefahr der Vereinsamung und\nAbsonderung bestand, und schließlich ob die Angeklagte nicht\ndeshalb ihr besonderes Augenmerk gerade diesem Kinde hätte\nzutrienden Müssen,\n\n-8-\n\n4. Auf die verfahrensrechtliche Rüge der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer sei, weil mit zwei Hilfsrichtern als\nBeisitzern, nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, braucht\nnicht eingegangen zu verden, zumal da in der neuen Hauptverhandlung gemäß § 29 des inzwischen in Kraft getretenen\nDeutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 nicht mehr\nals ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags\noder ein abgeoräneter Richter mitwirken darf.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Prof.\n\nDr. Lang-Hinrichsen Börtzler\nist beurlaubt und\n\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-31/4-str-271-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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