{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-31_4_StR_258_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-31","aktenzeichen":"4 StR 258/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_258/62 2153 081\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Lieselotte DE zer. HE aus\nBe: “rs. IM. geboren an EEE 1950 in 1.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in ser Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat am bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 17. Mai 1962 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n+\n\nI, Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineids zu\nneun Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als\nZeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, für\nimmer aberkannt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen\n\ndes Landgerichts zu Grunde;\n\nDie Angeklagte hatte im Herbst 1960 einen gebrauchten\nKraftwagen Opel-Caravan auf Abzahlung gekauft. Die Verkäuferin,\ndie Firma Autohaus WW in IB hatte sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum am Fahrzeug\nvorbehalten, es allerdings einer Absatzkreditbank, die durch\ndie Gewährung eines Darlehens in Höhe des Restkaufpreises\nden Kauf finanziert hatte, zur Sicherheit übereignet. Am\n28. Dezember 1961 mußte die Angeklagte auf Betreiben eines\nanderen Gläubigers den Offenbarungseid vor dem Amtsgericht\nin Lemgo leisten. Zu dieser Zeit hatte sie den Kraftwagen\nnoch nicht voll bezahlt. Vor der Eidesleistung hatte der sie\nvernehmende Richter mit ihr das unvollständig ausgefüllte\nVermögensverzeichnis sorgfältig durchbesprochen und es an\nmehreren Stellen handschriftlich ergänzt. So trug er auch als\nAntwort auf die Frage 15 a des Vermögensverzeichnisformulars -\n\"welche Sachen haben Sie auf Abzahlung und unter Eigentunsvorbehalt gekauft ...\" -— auf Grund der Angaben der Angeklagten\neinen Verkaufsautomaten und eine Tiefkühltruhe ein. Auf die\nFrage des Richters, ob sie noch weitere Gegenstände auf Abzehlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft habe, gab sie entweder eine völlig verneinende Antwort oder erwähnte zwar den\ngenannten Kraftwagen der Firma WB, erklärte aber, er gehöre nicht ihr, sondern ihrem Schwiegervater, In Wirklichkeit\nwar sie die Käuferin des Wagens. Sie war es auch, die als\nKäuferin den Darlehensamtrag an die Finanzierungsbank unter-\n\nschrieben hat, die Zahlungsverpflichtungen übernommen und\nWechsel akzeptiert hatte, welche die Verkäuferin (Autohaus\nVE) ausgestellt und der Finanzierungsbank überreicht\nhatte. Ihre Angaben vor dem Richter bekräftigte sie mit dem\nOffenbarungseid.\n\nII. Die Strafkammer bejaht die Voraussetzungen sowohl des\näußeren wie des inneren Tatbestands des Meineids: Die Angeklagte hätte bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage des\nRichters angeben müssen, daß sie einen Opel-Caravan von der\nFirma WEB auf Abpzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft\nhatte und daß das Eigentum daran. zur Sicherung auf die Absatzkreditbank übertragen worden war. Ihre Angaben hätten\n\nder Wahrheit jedoch nicht entsprochen, einerlei, ob sie die\nFrage des Richters schlechthin verneinte, d.h. den Wagen\nüberhaupt nicht erwähnte, sei es, daß sie erklärte, es sei\nein Wagen vorhanden, er gehöre aber ihrem Schwiegervater.\nZwar habe, wie die Strafkammer an früherer Stelle ihres Urweils auf Grund der nicht widerlegten Einlassung der Ange- |\nklagten feststellt, ihr Schwiegervater die von ihr akzeptierten Wechsel laufend eingelöst. Dennoch sei sie, die Angeklagte, die Käuferin des Wagens und die Schuldnerin der Verkaufsfirma gewesen.\n\nSie habe ihre unrichtigen Angaben auch bewußt der Wahrheit zuwider gemacht. Sie habe nämlich genau gewußt, daß sie\nund nicht ihr Schwiegervater den Wagen unter Eigentumsvorbehalt gekauft, den Darlehensamtrag als Käuferin unterschrieben\nund die Wechsel akzeptiert hatte. Diese Tatsachen seien ihr\nnochmals \"eindrucksvoll nahe gebracht worden\", als im Mai 196?\nein Gläubiger den Gebrauchtwagen hatte pfänden lassen, sie\naber auf Grund einer Bestätigung der Verkäuferin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreicht hatte.\nDenn in dem Schreiben sei ihr bestätigt worden, daß sie die\nKäuferin des Wagens und dieser ihr unter Bigentumsvorbehalt\n\nm«-\n\nverkauft worden war. Auch in dem die Vollstreckung einstellenden Beschluß des Amtsgerichts in Lemgo sei zur Begründung der Einstellung ausgeführt worden, daß der Wagen\n\nan sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden war. Die\nAngeklagte habe nach allem \"nicht den geringsten Zweifel\ndaran gehabt, daß sie die Käuferin des Wagens war und daß\n\nsie dies sowie die Tatsache, daß es sich um einen Abzahlungskauf unter Eigentumsvorbehalt handelte, dem Richter ange-\n\nben mußte\" (UA S. 8).\n\n. III. Die Revision der Angeklagten bemängelt das Urteil aus\n\nsachlichrechtlichen Gründen. Sie muß zu seiner Aufhebung\nführen.\n\n1. Schon die Annahme der Strafkammer, die Angaben der\nAngeklagten vor dem Richter seien, soweit der von ihr gekaufte Kraftwagen in Betracht kommt, unrichtig gewesen, ist\nauf Grund der Urteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei. Darnach\n\nbeantwortete sie die Frage des Richters, ob sie außer den bei-\n\nden von ihr bereits angegebenen Gegenständen, nämlich einem\nVerkaufsautomaten und einer Tiefkühltruhe, noch weitere Sachen\nauf Abzahlung gekauft habe, möglicherweise -— dies unterstellt\ndie Strafkammer zu ihren Gunsten - mit der Erklärung, \"es sei\nnoch ein Wagen da, dieser gehöre aber nicht ihr, sondern ihrem\nSchwiegervater\" (UA S. & oben). Es liegt nicht fern, darin\n\ndie von ihr als Offenbarungsschulänerin nach Nr. 15 a des\nFormblattis für ein Vermögensverzeichnis zu fordernde zutreffende Auskunft zu sehen, daß sie - außer den schon genannten Sachen — einen Wagen auf Abzahlung gekauft habe. Wenn\nsie damit auch nicht alle Teile der in Nr. 15 a gestellten\nFragen beantwortet hatte, so hätte diese wesentliche Auskunft\ndem vernehmenden Richter Anlaß geben sollen, die weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Wagens durch ergänzende Fragen zu\nklären, anstatt sich mit der bewußt oder unbewußt ungenügenden Angabe der Angeklagten zu begnügen.\n\n-5.\n\n2. Selbst wenn aber die Ansicht der Strafkammer zutreffen\nsollte, die Angeklagte habe verschwiegen, daß sie den Wagen\nauf Abzahlung gekauft habe, so würde sie trotZ der Tatsache,\ndaß sie die Käuferin war, möglicherweise ihre Pflicht zur\nAngabe ihres Vermögensstandes dann nicht verletzt haben, wenn\nihr zur Zeit des Offenbarungseides das Anwartschaftsrecht\nauf den Erwerb des Eigentums am Fahrzeug mit der letzten\nRatenzahlung nicht oder nicht mehr zugestanden haben sollte.\nEs ist rechtlich möglich, daß der Käufer einer bis zur vollen\nZahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers bleibenden\nSache seine Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums ohne\nZustimmung des Verkäufers auf einen Dritten überträgt mit der\nWirkung, daß im Augenblick der Zahlung der letzten Kaufpreisrate das Volleigentum ohne weiteres, also ohne Durchgang durch\ndas Vermögen des Käufers, dem Dritterwerber der Anwartschaft\nzuwächst (BGHZ 20, 88). Allerdings bedarf es zur Erreichung\ndieses Erfolgs dann, wenn üer Vorbehaltskäufer im Besitz der\nSache bleibt, der Vereinbarung einer der in den §§ 930, 931 BGB\nfür die Übertragung des Eisgentums vorgesehenen Ersatzformen,\nda für die Übertragung des (äinglichen) Anwartschaftsrechts\nauf den Erwerb des Eigentums an einer Sache die bürgerlichrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, die\nfür den Erwerb des Volleigentums gelten (vgl. BGHZ 28, 16, insbes.\n21 und 27 f).\n\nNach der Einlassung der Angeklagten, daß der Wagen nicht\nihr, sondern \"ihrem Schwiegervater gehöre\", da er alle bis\nzur Eidesleistung fällig gewordenen Kaufpreisraten durch Einlösung der von ihr angenommenen Wechsel bezahlt habe, ist es\nmöglich, daß sie mit ihrem Schwiegervater eine Vereinbarung\nvon der vorstehend dargelegten und zulässigen Rechtswirkung\ngetroffen hatte, wenn sie auch weiter in der Rechtsstellung\nder Käuferin des Wagens blieb. Diese Möglichkeit hat die\nStrafkammer bisher nicht bodacht und nicht geprüft, sondern\nihre Entscheidung allein von der Antwort auf die Frage ab-\n\nhängig gemacht, ob die Angeklagte die Käuferin des Wagens\nwar und sich dieser Tatsache bewußt war, als sie den Eid\nleistete. Dieser Mangel in der Prüfung der Strafkammer enthält eine sachlichrechtliche Lücke ihres Urteils.\n\nSollte die Angeklagte das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums am Wagen rechtswirksam mit der in BGHZ\n20, 88 ff erörterten Wirkung übertragen haben, so würde sie\nnicht verpflichtet gewesen sein, die Tatsache, daß sie bloße\nKäuferin des Wagens war, bei der Leistung des Offenbarungseides anzugeben. Denn der für den Zugriff eines Gläubigers\nin Betracht kommende Vermögensbestandteil des Vorbehaltskäufers einer Sache ist dessen dingliches Anwartschaftsrecht\nauf den Erwerb des Volleigentums. Besteht dieses Recht nicht\nmehr in der Person des Vollstreckungsschuldners, dann ist\ner zur Angabe über den Verbleib der gekauften Szche nicht\nverpflichtet (BGHSt 15, 128). Etwas anderes würle' allerdings\nfür den Fall gelten, daß die Angeklagte äurch die Übertragung der Anwartschaft auf ihren Schwiegervater die in\n§ 807 Abs. I Nr. 1 ZPO aufgeführten Voraussetzungen einer\nmöglichen Anfechtung dieser Übertragung erfüllt hätte\n(BEHSt 14, 345, 347).\n\n3. Würde eine etwaige Übertragung des Anwartschaftsrechts\nder Angeklagten auf ihren Schwiegervater wegen eines bürgerlichrechtlichen Mangels, etwa deshalb, weil sie keine\ngültige Besitzabrede nach § 930 BGB mit ihm vereinbart haben sollte, der Rechtswirksamkeit entbehrt haben, so könnte\n\nsie trotzdem irrigerweise vom Gegenteil ausgegangen sein,\nals sie den Offenbarungseid leistete. Einem solchen Irrtum käme die Bedeutung eines Tatbestandsirrtums zu, weil\nsie private Rechtsbeziehungen zwischen sich und ihren .\nSchwiegervater hinsichtlich des Kraftwagens angenommen\nhaben würde, die für den Fall ihres Bestandes zur Folge\ngehabt hätten, daß nicht mehr ihr, sondern ihm das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums am Fahrzeug\n: zustand.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nkann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.\nRotberg Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-31/4-str-258-62","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-31/4-str-258-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.146589+00:00"}}