{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-31_4_StR_257_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-31","aktenzeichen":"4 StR 257/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Entführt jemand eine Frau wider ihren Willen, um sie\nsur Unzucht zu bringen (§ 236 StGB), und begeht er\nsodann unter Ausnutzung des durch die Entführung geschaffenen Zustandes der Unfreiheit eine Notzuchtshandlung, so liegt Tateinheit zwischen Entführung und Notzucht vor.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja tr\n\nAmtliche Sammlung: ja 2153 093\n\nStGB §§ 236, 177, 73\n\nEntführt jemand eine Frau wider ihren Willen, um sie\nsur Unzucht zu bringen (§ 236 StGB), und begeht er\nsodann unter Ausnutzung des durch die Entführung geschaffenen Zustandes der Unfreiheit eine Notzuchtshandlung, so liegt Tateinheit zwischen Entführung und Notzucht vor.\n\nBGH, Urt. v. 31. August 1962 - 4 StR 257/62 - LG Detmold\n\nN\n\n\\\n\nI\n\n4 StR 257/62\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsschlosser Arno K ED zu: \"ED\nKreis U, geboren am 925 in SB, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Entführung u. 2a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter KXrumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbdeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 21. Mai 1962 dahin geändert,\ndaß er wegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht verurteilt wird.\n\nIm Strafausspruch wird das genannte Urteil mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn.\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Entführung und wegen Notzucht, Verbrechen nach den §§ 236, 177, 74 StGB, zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus\nverurteilt worden. Die Einsatzstrafe für die Entführung\nbetrug:ein Jahr drei Monate, für die Notzucht zwei Jahre\narei Monate Zuchthaus. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden\nihm auf die Dauer von drei Jahren .aberkannt. Ihm ist die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden.\n\nMit der Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1. Die Revision ist der Auffassung, daß die Merkmale\nder zur Entführung erforderlichen \"List\" nicht gegeben\nseien\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am Vormittag des 10. September 1961 fuhr der Angeklagte mit einem Kraftwagen über Land. Er wollte nach seinen Angaben gegebenenfalls Gelegenheit zum außerehelichen\nVerkehr suchen. Frau Ka stana an einer Auffahrt der\n\nAutobahn. Als der Angeklagte fragte, wohin sie wolle, und\nsie ihr Fahrziel Bielefeld angegeben hatte, erklärte er,\ner könne sie mitnehmen. Er hatte aber bereits vor, sie zum\naußerehelichen Geschlechtsverkehr zu veranlassen und zu\ndiesen Zweck mit dem Wagen in eine einsame Gegend zu fahren. Er gab wahrheitswidrig an, er sei geschäftlich unterwegs und müsse vor Bielefeld von der Autobahn abbiegen,\n\num noch einen Auftrag zu erledigen. Frau Ko: iie\nmöglichst ohne Umwege nach Bielefeld fahren wollte, erklärte dem Angeklagten, sie müsse um 15,15 Uhr in Bielefeld sein. Wenn der Auftrag den Angeklagten unterwegs\n\nD\nern\n\nlängere Zeit in Anspruch nehme, wolle sie lieber nicht\nmitfahren. Der Angeklagte erwiderte, er werde es schon\nschaffen, müsse jedoch noch einen Lastkraftwagen kontrollieren. Da es nach einer Kaffeepause inzwischen schon\nnach 14 Uhr geworden war und die Zeugin Zweifel bekam, ob\nsie rechtzeitig nach Bielefeld käme, fragte sie den Angeklagten einige Male, ob er es mit der Zeit wirklich\nschaffe. Er beruhigte sie weiter. Schließlich fuhr der\nAngeklagte in die Senne hinein. Nach einem Aufenthalt\n\nin einem einsam gelegenen Anwesen erklärte er, er habe\ndas Geschäftliche erledigt, sie würden in kürzester Zeit\nin Bielefeld sein. Die Zeugin wurde dadurch wiederum\nberuhigt. Der Angeklagte fuhr den Wagen noch tiefer in\n\ndie Senne. Frau Kofi erklärte, sie wolle doch lieber aussteigen und sehen, daß sie anderweit weiterkomme.\nDer Angeklagte redete ihr erneut mit guten Worten zu,\n\nsie kämen jetzt gleich in die Bundesstraße. Der Wagen\nblieb schließlich in einem großen Schlagloch stehen.\n\nDer Angeklagte äußerte darauf, der Motor sei heiß gelaufen, sie könnten nicht weiter, sondern müßten warten,\nbis sich der Motor abgekühlt habe. Nunmehr wurde Frau\n Kogl ängstlich. Der Angeklagte setzte sich jetzt wieder in den Wagen und versuchte den Arm um sie zu legen.\nSie wehrte dies jedoch ab und sagte, sie wolle jetzt aus\ndem Wagen heraus. Der Angeklagte antwortete ihr, das käme\nnicht in Frage, er lasse sie nicht heraus, bevor er eie\nnicht haben könne oder sie ihm gefügig sein werde. Nunmehr wurden ihr die Absichten des Angeklagten klar. Als\ner wicderum den Arm um sie legte, entzog sie sich ihm\nerneut, beschimpfte ihn und erklärte, er solle von ihr\nablassen, das käme für sie nicht in Frage. Als sie eine\nGelegenheit sah, aus dem Wagen zu kommen, stieg sie aus.\nDer Angeklagte faßte sie sofort am Arm und versuchte, sie\nin den Wald zu zerren. Sie war inzwischen so aufgeregt,\n\ndaß sie zitterte und weinte. Der Angeklagte wollte jeäoch den Geschlechtsverkehr mit ihr herbeiführen unä\nherrschte sie mit den orten an, sie solle keine Dummheiten machen; sie käme hier nicht mehr heraus, wenn\nsie ihm nicht zu Yillen sei. Er käme doch zum Ziel. Sie\nbekam erhebliche Angst vor ihm, weil er in wilder ungezügelter Erregung vor ihr stand. Schließlich versuchte\nsie zu entkommen, indem sie wegrannte, Er faßte sie\njedoch wieder am Arm und zerrte sie zurück. Das Hin und\nHer zwischen beiden zog sich über Stunden hin, bis es\ndämmerte. Dabei sagte er wiederum, sie käme nicht weg,\ner wolle sie hier haben, es gebe für sie keinen Ausweg.\nAuch käme hier kein Mensch hin. Schließlich erklärte er,\nsie könne sagen und machen, was sie wolle, sie verschlechtere lediglich ihre Lage. Wenn sie hier nochmal herauskommen wolle, dann müsse sie sich ihm hingeben. Sie\nglaubte nunmehr,der Angeklagte wolle sie notfalls umbringen, wenn sie ihm nicht zu Willen sei. Sie fühlte\nsich ernstlich bedroht. Schließlich ließ sie alles über\nsich ergehen, zumal es inzwischen immer dämmeriger wurde\nund sie mit den Nerven fertig war. Der Angeklagte zog ihr\nzunächst die Jacke und den Kostümrock aus. Es ist nicht\nauszuschließen, daß die Zeugin sich selbst den Schlüpfer\nherunter gezogen hat. Er legte sie schließlich, ohne\n\ndaß sie sich wehrte, auf seine bereits vorher auf dem\nBoden ausgebreitete Jacke und führte den Geschlechtsverkehr mit ihr aus.\n\nDas Landgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt,\n\ndaß sich der Angeklagte zunächst der Entführung gemäß\n§ 236 StGB schuldig gemacht habe. Er habe seinen Erfolg\ndurch eine List erreicht, da er der Zeugin vorgespiegelt habe, er wolle sie nach Bielefeld bringen, müsse\n\nDe\n\njedoch vorher noch einen Auftrag ausführen, während\n\nes ihm in Wirklichkeit nur darauf angekommen sei,\n\nsie in einer einsamen Waldgegend in seine Gewalt zu\nbringen. Diese Absicht habe er ihr geflissentlich\nverborgen und sich dadurch in ihr Vertrauen eingeschlichen. Die Entführung sei auch gegen den Willen\nder Zeugin geschehen. Zwar sei die Fahrt in Hannover\nin Richtung Bielefeld in ihrem Einverständnis begonnen worden. Keinesfalls habe sie aber dadurch einen\nZustand herbeiführen wollen, in dem sie schließlich\n\nin ganz abgeschiedener Gegend in die Gewalt des Angeklagten gegeben gewesen sei. Abgesehen hiervon müsse\nsich die Einwilligung auch auf den Zweck, also auf\n\ndie Unzucht, beziehen. Hiermit sei sie keineswegs einverstanden gewesen. Der Angeklagte habe auch vorsätzlich und in der Absickt gehandelt, Frau Ko zur\nUnzucht zu bringen. Diese Absicht habe bereits von vornherein vorgelegen. Dies setze jedoch nicht voraus, daß\ner von vornherein eine Notzucht im Auge gehabt habe.\nEs genüge vielmehr die Absicht, sie zur Unzucht zu\nbringen, also die Absicht des außerehelichen Geschlechtsverkehrs oder sonstiger Unzuchtshandlungen.\n\nDie gegen die Annahme einer Entführung gerichtete\nsachlichrechtiche Rüge ist unbegründet. Unter List ist\nein Verhalten zu verstehen, das darauf abzielt, unter\ngeflissentlicher und geschickter Verbergung der wahren\nAbsihten die Ziele des Täters durchzusetzen. Gewöhnlich\ngeschieht dies durch Täuschung. Diese Voraussetzungen\nsind, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat,\nohne Zweifel erfüllt. Was der Beschwerdeführer hierge-.\ngen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDaßder Angeklagte auch die Absicht hatte, Frau\nKell nit Hilfe der List zur Unzucht zu bringen, hat\n\ndas Landgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei festge-\n\nstellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hier-\n\ngegen richtet sich gegen die für das Revisionsgericht\nbindenden tatsächlichen Feststellungen.\n\n2. Was die Notzucht anlangt, so führt das Landgericht aus, eine Gewaltanwendung habe zwar nicht vorgelegen. Frau Kofi have keinen \"Widerstand mehr\ngeleistet, als es zum Geschle chtsverkehr gekommen sei.\nEr habe sie aber durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs\ngenötigt, indem er immer wieder erklärt habe, sie\nkäme aus dem Wald nicht weg und verschlechtere nur ihre\nLage, wenn sie sich ihm nicht hingebe. Diese Worte\nstellten eine unverhüllte Ankündigung eines Übels für\nden Fall dar, daß die Zeugin sich ihm nicht fügen würde,\nund zwar einer Fewalttätigkeit gegen die Zeugin, ja\nsogar einer Tötung. Er habe sie also vor die Wahl gestellt, sich entweder seinem Willen zu unterwerfen oder\ndas angedrohte Übel auf sich zu nehmen. Ob er dies ernstlich gemeint habe oder nicht, sei ohne Belang. Sie habe\ndie Drohungen jedenfalls als ernstliche aufgefaßt und\nfür ihr Leben gefürchtet, zumal weit und breit keine\nmenschliche Siedlung vorhanden gewesen sei. Desgleichen\nsei auch der Vorsatz der Notzucht gegeben. Er sei sich\nbewußt gewesen, daß sie von sich aus nicht bereit sei,\nihm den Geschlechtsverkehr freiwillig zu gestatten. Mit\nseiner Drohung habe er ihren entgegenstehenden Willen\nbrechen wollen. Ob er die Drohung im Falle ihrer Weigerung ausgeführt hätte, könne auf sich beruhen.\n\nDie Revision vertritt die Auffassung, der Angeklagte\nhabe nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\ngedroht. Es lag jedoch im Rahmen der dem Tatrichter ob-\n\nliegenden freien Beweiswürdigung festzustellen, welchen\nSinn seine Äußerungen hatten, wenn sie mehrere Deutungen\nzuließen. Die Überzeugung, die er gewonnen hat, ist\n\nfür das Revisionsgericht bindend, da Verstöße gegen\nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht vorliegen. Auch insoweit richtet sich der Beschwerdeführer\ngegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.\n\nAuch im übrigen gibt der Schuldspruch zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.\n\n3, Einer näheren Erörterung bedurfte jedoch die\nFrage, ob der Angeklagte die Straftaten in Tateinheit\noder Tatmehrheit begangen hat.\n\n‚Das Landgericht führt hierzu aus, es liege nicht\nTateinheit, sondern Tatmehrheit vor, Mit dem Verbringen\nder Frau Kein seinen Herrschaftsbereich, sei\ndie Entführung bereits beendet gewesen, ohne daß es\ndarauf ankäme, ob der vom Angeklagten erstrebte Zweck\nim Endergebnis erreicht worden sei oder nicht. Zur Erreichung seines Zieles habe der Angeklagte sodann eine\nNotzucht verübt, also eine neue strafbare Handlung begangen. Denn die Erreichung des in § 236 StGB geforderten Zwecks brauche nicht immer durch eine strafbare\nHandlung zu erfolgen.\n\nHierzu ist folgendes zu bemerken.\n\nBei der Entführung handelt es sich um eine Dauerstraftat. Die Tat ist vollendet, wenn der Täter die Frau\nan einen anderen Aufenthaltsort gebracht hat, gleichgültig, ob der Zweck erreicht wird oder nicht. Dagegen\nist die Entführung entgegen der Meinung der Strafkanmmer in diesem Augenblick nicht notwendig auch schon\nbeendet. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn\n\ndie Verbringung an einen anderen Ort, also der Zustand\ndes Entführtseins, wieder beseitigt ist. Dies war zur\nZeit der Begehung der Notzucht nicht der Fall. Frau\nKasdepke war zu diesem Zeitpunkt noch in der Herrschaftsgewalt des Angeklagten. Die Notzucht ist daher während\ndes vom Angeklagten durch die Entführung herbeigeführten\nund noch aufrechterhaltenen Zustandes begangen worden.\n\nDie Frage, ob die während dieses Dauerzustands begangenen strafbaren Handlungen in Tateinheit oder in Tatmehrheit mit der Dauerstraftat stehen, ist im Schrifttuns\nstreitig. So vertreten z.B. Schünke/Schröder (StGB 10. Aufl.,\n§ 236 Anm. VIII S. 896) iie Meinung, daß diejenigen Straftaten, die der Täter während der Entführung gegen die Frau\nbegeht, mit ihr in Tateinheit stehen, soweit die Entführung\nMittel zu ihrer Begehung sein sollte. Dies hängt mit der\nvon ihnen zur Frage der Tateinheit allgemein vertretenen\nAnsicht zusammen, daß während der Dauertat vom Täter begangene weitere strafbare Handlungen mit dem Dauerdelikt\nin Tateinheit stehen, enn die Dauerstraftat nach einem\neinheitlich gefaßten Tatentschluß die weiteren Straftaten\nermöglichen soll. Dies könne z.B. beim Hausfriedensbruch\nim Hinblick auf die mit ihm verbundenen Straftaten, z.B.\nErschleichung des Beischlafs, Nötigung, Tötungsverbrechen\nder Fall sein (Schönke/Schröder aa0 Vorbem. IV vor § 73\nS. 428 f). Eine andere Auffassung wird z.B. von Schaefer\nvertreten (IK, 8. Aufl. 1958, § 236 VII S. 285). Er führt\naus, Tatmehrheit liege vor, wenn während des durch die\nEntführung geschaffenen Zustandes zur Zweckerreichung eine\nneue Straftat verübt werde, 2.B. Kuppelei, Notzucht, da\nbei § 236 StGB - anders als bei § 234 StGB - die Absicht\nnicht auf eine Straftat gerichtet sein müsse. Ebenso nehmen\n Schwarz/Dreher (StGB, 23. Aufl., § 236 Anm. 5 S. 631)\nTatmehrheit an, wenn die Erreichung des Zwecks auch für\n\nsich, also z.B. nach § 177 StGB, strafbar ist, und beziehen\nsich hierfür auf die angeführte Stelle des Leipziger Kom-\n\nmentars.\n\nDie Rechtsprechung des Reichsgerichts hat sich wiederholt mit der Frage des Verhältnisses der während eines\nHausfriedensbruchs begangenen weiteren Straftaten zum Hausfriedensbruch beschäftigt. Es hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß das Verbrechen nach § 177 StGB zum\nHausfriedensbruch im Verhältnis der Tatmehrheit stehe. Denn\nTateinheit sei nicht schon gegeben, wenn ein Verhalten\nmehrere Strafgesetze zu gleicher Zeit verletze, vielmehr\nsei erforderlich, daß diejenige Handlung, die einen strafbaren Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirkliche, zugleich,d.h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen\nWillensbetätigunsen, einen anderen Straftatbestand ganz\noder zum Teil erfülle. Daran fehle es regelmäßig im Verhältnis des § 123 StGB zu § 177 StGB. Weder das Eindringen\nnoch das Verweilen verrirkliche auch nur den geringsten\nTeil des Tatbestandes des Sittlichkeitsverbrechens. Es hat\ndaher ausgesprochen, daß Tateinheit auch dann nicht anzunehmen sei, wenn das Eindringen oder Verweilen im Sinne\ndes § 123 StGB zum Zwecke der Verübung eines Sittlichkeitsverbrechens geschehe, Die grundlegenden Ausführungen sind\ninder Entscheiäung RGSt 32, 137, 140 enthalten. Das Reichsgericht hat diesen Standpunkt auch später in ständiger\nRechtsprechung aufrechterhalten (vgl. z.B. RGSt 54, 288;\nHRR 1939 Spalte 463). Der Bundesgerichtshof ist dieser Ansicht beigetreten (1 StR 19/56 vom 6. März 1956 = IM § 177\nStGB Nr. 8). Er ist der grundsätzlichen Auffassung des\nReichsgerichts zur Frage der Tateinheit unter Bezugnahme\nauf RGSt 32, 137, 140 gefolgt. Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt demnach Tateinheit nur vor, wenn die\nHandlung, die einen stralibaren Tatbestand verwirklicht,\n\n- 10 -\n\nzugleich einen anderen Tatbestand erfüllt. Nur dann,\nwenn in dem Eindringen oder Verweilen im Sinne des Hausfriedensbruchs und in dem Sittlichkeitsverbrechen eine\nfortgesetzte Beleidigung liege, die nicht durch die genannten Straftatbestände aufgezehrt sei, könnten die\nbeiden Handlungen bei Vorliegen eines Gesamtvorsatzes\n\nzu einer einheitlichen Handlung verbunden werden. Auch\nin unveröffentlichten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf RGSt 32, 137, 159 f die\nAnsicht des Reichsgerichts vertreten (vgl. 1 StR 312/55\nvom 13. Oktober 1955 S. 6). Diesem Standpunkt steht die\nunveröffentlichte Entscheidung 1 StR 200/53 vom 2. Juni\n1953 nicht entgegen. ltier handelte es sich um die Beihilfe zu Hausfriedensbruch und versuchter Notzucht. In\ndiesem Falle ist Tateinheit für die Beihilfe angenommen\nworden, da die Beihilfe durch eine einheitliche Handlung\nzu beiden Taten geleistet wurde. Diese Frage steht jedoch\nhier nicht zur Erörtem ng.\n\nEs fragt sich,‘wie das Verhältnis der Entführung\nzur Notzucht zu beurteilen ist, wenn die Entführung zum\nZwecke der Verübung eines Sittlichkeitsverbrechens erfolgt. Zum Tatbestand der Entführung gehört zwar nur die\nAbsicht, die Entführte zur Unzucht zu bringen, ohne daß\ndiese Unzucht als solche strafbar sein müßte. Die Entführung kann aber-anders alsder Hausfriedensbruch - in\nder Weise Mittel der Notzucht sein, daß die Ausführungshandlungen beider Straftaten teilweise in einer Betätigung zusammen fallen. So liegt es hier. Der Angeklagte\nhat den durch die Entführung: geschaffenen und bis zur\nAusübung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs aufrecht\nerhaltenen körperlichen und seelischen Zustand der Unfreiheit und Verängstigung des Opfers zur Durchführung\n\nu\n\n- 11 -\n\nder Notzucht im Wege der Drohung benutzt. Mithin war\nder letzte Akt der Entführung, als der Angeklagte Frau\nKeil in dem einsamen Waldstück, durch Drohung zum\naußerehelichen Beischlaf bestimmte, bereits ein Anfang\nder Ausführungshandlung der Notzucht. Schon insofern\nfiel die noch fortdauernde Entführung tatbestandlich\nnit der Notzucht zusammen. Überdies liegt jedoch auch\neine Notzucht, begangen durch Gewaltanwendung, vor.\nFrau Kal versuchte zweimal wegzulaufen. Der Angeklagte hat sie jedoch beide Male wieder eingeholt und\nzurückgezerrt, Auch dies war zugleich ein Mittel zur\nAufrechterhaltung der Entführung und_ zur Vergewaltigung.\nAuch insofern fiel di* Entführungshandlung mit der Notzuchtshandlung tateinheitlich zusammen.\n\nDer Senat war in der Lage, gemäß 3 354 Abs. 1 StPO\ndas Urteil von hier aus zu ändern.\n\nJedoch mußte der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\n2\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr.Sauer\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unter-\n\nschrei ben.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-31/4-str-257-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-31/4-str-257-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.121434+00:00"}}