{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-31_4_StR_256_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-31","aktenzeichen":"4 StR 256/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 082\n\n4_StR_256/62\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut 1: in zu: CEEEEEEE-HE, zetoren am EEE 1935 in CE zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE ir der Verhandlung,\nLandgerichtsrat EEE ::i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Essen vom 5. April 1962\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nin Tateinheit mit Vergehen gegen © 14 i.V. mit\n\n§ 26 Abs. 1 lir. 2 des Waffengesetzes vom\n18. März 1938 verurteilt wird.\n\nIm Strafausspruch wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEinige Tage nach Pfingsten 1961 hatte der Angeklagte\nein Zimmer seiner im bachgeschoß des Hauses Bggstraße &\nin CE -: WEB gelegenen, nicht abgeschlossenen\nWohnung an einen Nachbarsohn, den mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraften Egon Ki.\nund dessen Breut Rosenarie SEE nietweise überlassen. Diese klagte wiederholt darüber, daß sie von\nihrem Verloktten schlecht behandelt werde. Dem Angeklagten\nwar auch das streitlustige Wesen KB tekannt.\n\nAls er am 20. Juni 1961 von der Arbeit heimkam, erzählte ihm Rosemarie Sm. \"EEE Hate zetrunken und sie geschlagen, jetzt sei er unterwegs, um\nKollegen zu holen, die ihm helfen sollten, den Angeklagten zu verprügeln. Dieser bemühte sich daraufhin\n\n- vergeblich -, etenfalls Verstärkung herbeizuholen.\nAls er zurückkam, sah er den stark angetrunkenen\n\nEron KB durch die geöffnete Tür allein in\nseinem Zimmer. Es kam zwischen ihnen zu einem Wortvechsel, in dessen Verlauf KB zit erhobenen\n\n. Messer auf den Angeklagten zukam, der Angeklagte seinem\nGegner einen Faustschlag und nach dessen erneuten Aneriff einen Yußtritt versetzte. Nach diesem Vorfall\nholte auch der Angeklagte ein Messer und zeigte es\n\nden KB - Er forderte VB sui, das Zimmer\n\nzu räumen:\n\nAm nächsten Morgen lieh sich der Angeklagte von\neinem Arteitskameraden einen sechsschüssigzen Trommelrevolver mit scharfer & mmn-Kleinkalibermunition. Er\nwollte sich bei einer etwaigen tätlichen Auseinander-\n\n-— 5.\n\nsetzung mit Egon KW nit Hilfe der Waffe \"unter\nallen Umständen als der Stärkere erweisen und sich ihm\ngegenüber durchsetzen\". Er legte den Revolver zu Hause\nhinter einen Schrank. Am folgenden Nachmittag hielt\nsich der Angeklagte, der inzwischen wegen einer Verletzung der rechten Hand krankgeschrieben worden war,\nmit mehreren Bekannten in der Gartenlaube seines Freundes FW auf. Als gegen Abend die Ehefrau des Angeklagten hinzukam und erzählte, KÜEEEEEM trinke wieder\nim Zimmer und habe Gesellschaft, entschloß sich der\nAngeklagte, \"Nägel mit Köpfen zu machen\" und mit Unterstützung der anwesenden Trinkgenossen den x\nsamt den köbeln endgültig aus dem vermieteten Zimmer\n\nzu entfernen. Gegen 22.30 Uhr brachen alle zusammen\nauf, um ihm \"Schutz und Hilfe\" zu gewähren.\n\nAls kurz darauf FB und der Angeklagte bei\n\nOo) anklopften, war dieser mit seiner Braut\nallein zu Hause. Sie öffneten ihn die Tür ater nicht,\n\nDer Angeklagte forderte die Braut zur Räumung des Zimmers\nauf, das diese ablehnte. Jetzt holte der Angeklagte\nden Revolver aus seiner Wohnung und steckte ihn in die\nlinke Hosentasche, angetlich, um bei einer Verfolgung\ndurch KÜEE geschützt zu sein. Er rief zuerst\n\ntei der Polizeidienststelle um Hilfe an, wurde aber\nmit der Bemerkung abgewiesen, bei der vorliegenden\nMietstreitigkeit müsse er sich selbst helfen. Nunmehr\nwollte er die Tür des untervermieteten Zimmers aufbrechen. Als er sich, nachdem er KÜEEEEED nochnals\nvergeblich zur Räumung aufgefordert hatte, mit der\nSchulter gegen die Tür warf, sprang diese sofort auf,\nDa er dadurch mit der Tür etwas in das Zimmer geriet,\n\n-4-\n\nversetzte ihn KB nit einem Spazierstock einen\nso wuchtigen Hiet, daß der Stock zerbrach und der Angeklagte eine starke Beule am Kopf davontrug. Gleich\ndarauf, nachdem der Angeklagte in seine Küche zurückgegangen war, um seine Verletzungen festzustellen,\n1ief KÜEEEEEB auf den Hof und rief: \"Komm runter,\n\ndu Feigling\" oder ähnliches.\n\nDer Angeklagte war über den Schlag sehr erregt\nund wütend und beabsichtigte, KB sen Hier zu\nvergelten. Deshalb folgte er ihn. KM war, wie\nder Angeklagte richtig vermutet hatte, in die von den\nGicbelwänden der Häuser Bgetraße & und @B zetildete,\netwa 4 m kreite ung 9 m lange Gasse gelaufen, um in\n\ndie #ohnung reiner Eltern zu kommen. Auf dem Hof empfing\n\nihn RW, der mit einem Zechgenossen Bier trinkend\n\nim Grase saß, mit den Worten: \"Jetzt haben wir dich\".\nDarauf trat Ki den Rückweg durch die Gasse an.\nAle er vom Garten her in die Gasse einbog, kam der\nAngeklagte von der anderen Seite um die zur Straße\nliegenden Ecke der Giebelwand ebenfalls in die Gasse.\nEr zog den Revolver, den er schon im Innern des Hauses\nmit der linken Hand in der linken Hosentasche um-\n\nfaßt hatte, hereus und bewegte sich mit etwas erhobener linker Hand auf KEEP zu, der sich ihn\n‚mit erhobener rechter Hand drohend näherte. Der Angeklagte will dabei in der Hand ] etwas blitzen\ngesehen haben. Er gab kurz hintereinander zwei Schüsse\nauf KÜEEED 2r, der von dem zweiten Schuß ins Herz\ngetroffen wurde. 20 Xinuten später start KB\ninfolge innerer Blutungen.\n\nwu,\n\n-5.-\n\nDie Blutalkoholuntersuchung ergab tei dem Angeklagten zur Tatzeit einen Alkoholgehalt von höchstens\n1,45 £0.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht\nden Angeklagten unter Berücksichtigung einer möglicherweise infolge des Alkoholgenusses, des Stockschlages\nund einer gewissen Affektstauung zur Tatzeit vorhandenen erhet:lich verminderten Zurechnungsfähigkeit, aber\nunter Versagung mildernder Umstände im übrigen wegen\ngefährlicher Körpc.verletzung mit Todesfolge und wegen\nVergehens gegen 8 14 i.V. mit § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten\nGefängnis verurteilt und die Schußwaffe nach § 26\nAbs. 2 WaffenG eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.\n\nI. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge wird von den Feststellungen getragen.\n\nl. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer da-\n. gegen, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen der\nkKotwehr verneint hat,\n\nAllerdinge kam KM den Angeklagten im letzten\nAbschnitt des Geschehens -in der schmalen Gasse mit, erhobenem rechten Arm entgegen und hielt möglicherweise\n- wie dem Angeklagten nicht widerlegt worden ist -\neinas Blitzendes in seiner rechten Hand, das der Angeklagte für ein Angriffswerkzeug halten konnte. Dennoch\nlag hier eine Notwehrhandlung des Angeklagten nach den\nrechtlich unangreifbaren Urteilsdarlegungen nicht vor.\n\nNotwehr setzt als Verteidigungshandlung gegenüber einem\nrechtswidrigen Angriff einen Verteidigungswillen voraus\n(EGHSt 3, 194, 198; 5, 245, 247; RGSt 54, 196, 199;\n\n72, 183 f; LK 8. Aufl. 8 53 Anm. 3 kb). An diesem fehlte\nes beim Angeklagten, weil er nach der dem Urteil eindeutig zu entnehmenden Überzeugung des Tatrichters nur\n\nvom Angriffswillen beseelt war. Zuerst wollte er Knie\n\nmit Hilfe seiner Freunde und Bekannten, nötigenfalls\nmit Gewalt, aus dem untervermieteten Zimmer vertreiten.\nDeshalb erkrach er widerrechtlich die Zimmertür. Der\ndafür empfangene Stockhieb versetzte ihn in «ut. Von\n“diesem Zeitpunkt at ging es ihm nur darum, wie das\nUrteil auf Grund der Einlassung des Angeklagten in der\nHauptverhandlung feststellt, Km diesen Schlag\n\nzu vergelten (UA 13, 23). Darum folgte er ihm in die\nGasse zum Hof (UA 13, 23), da er richtig vermutete, ,\nKOEEEEB werüe versuchen, auf diesem Wege zur \\iohnung\nseiner Eltern zu kommen (UA 21 f). Datei hatte er den\nRevolver, den er schon vor dem Aufbrechen der Tür, angeblich für den Fall einer \"Verfolgung durch KEREEEEE ,\nin die linke Hosentasche gesteckt hatte (UA 13), kurz\nbevor er das Haus verließ, um KB zu verfolgen,\nschon mit der linken - unverletzten - Hand in der Tasche\numfaßt (UA 14, 22). Er stellte sich also, wie das\nSchwurgericht hieraus ohne Rechtsfehler folgert, auf\neine sofortige Auseinandersetzung mit KB © in\n\nund wollte auf keinen Fall zurückweichen, sondern bei\nder erwarteten Auseinandersetzung unbedingt schießen\n(VA 22). Er war deshalb ale er Kl in der Sasse\nauf eine Entfernung von mindestens 9 m nach der Üterzeugung des Gerichts erkannte, nur deshalb nicht zur\nUmkehr bereit, weil sie im Widerspruch zu seinem Willen\n\nY\n\n- T-\n\ngestanden hätte, sich unter allen Umständen gegenüber\n\nKO durchzusetzen (UA 23).\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Schüsse des\nAngeklagten seien als berechtigte Notwehr anzuerkennen,\nveil die \"Schlußsituation\" in der Gasse für den Angeklagten völlig überraschend und neu gewesen sei; denn\nKO sei dort plötzlich und unerwartet mit erhobenem Arm auf ihn zugekommen. Das Schwurgericht\nhat im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der\nAngeklagte seit dem Verlassen des Hauses auf eine sofortige Auseinandersetzung mit rOEEEEB 2et=2t war,\nganz gleich wo er ihn traf, da er bereits die Hand um\ndie Fistole gelegt hatte, um diese jederzeit hervorziehen zu können. Er benutzte die Gasse gerade deshalb, weil er vermutete, KB vweräe diesen Weg\nwählen, um zu seinen Eltern zu kommen, und er wollte\nSO zuf alle Fälle treffen, um ihm den Stockhict zu vergelten. Zudem kannte er das streitlustige\nWesen KÜEED und vuBte deshalb, daß Tätlichkeiten\nunbedingt zu erwarten waren (UA 23). Eine überraschende\nIage schicd deshalb für den Angeklagten nach der rechtlich unangreiftaren Überzeugung des Schwurgerichts aus.\n\nDer tödliche Schuß kann auch deshalb nicht als\nerforderliche Verteidigungshandlung angesehen werden,\nweil der Angeklagte die drohende Angriffshandlung\nKO selbst durch sein gewalttätiges Vorgehen\nim Hause und die ans-hließende Verfolgung “El.\nverschuldet hatte. Er gab dadurch KÜEEEEEB Anıas zu\nder Befürchtung, er wolle ihn nun körperlich angreifen.\nUnter diesen Umständen war ee ihm zuzumuten, einen ge-\n\nwissen Geltungsverlust in Kauf zu nehmen und umzukehren,\n\n1 ar\n\nm,\n\nals er CE un aie Hausecke in die Gasse einbiegen\nsah. Dazu hatte er nach den Feststellungen des Tatrichters noch genügend Zeit (UA 23). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß selkst\nein rechtswidrig Angegriffener nicht berechtigt ist,\nsich mii jedem beliebigen Mittel zu wehren, wenn er\n\nden Angriff verschuldet oder mitverschuldet hat; ihm\nist vielmehr ein Ausweichen zuzumuten, da darin unter\nsolchen Umständen kein schimpflicher Rückzug gefunden\nwerden kann (BGH 2 StR 310/57 bei Dallinger, MDR 1958,\n12 f; RGSt 71, 133, 135; OLG Braunschweig in Ndskpfl. 1953,\n166).\n\n2. Eine vermeintliche Notwehr und eine Überschreitung\nder Notwehr (| 53 Abs. 3 StGB) scheiden nach den Urteilsdarlegungen ebenfalls aus, weil der Angeklagte\nkeinen Verteidigungswillen hatte, sondern Kucharski\n\nangreifen wollte, um sich für den Stockhieb zu rächen.\nkr hat nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung\ndes Schwurgerichts auch selbst nicht geglautt, in Notwehr zu handeln; denn er war sich bewußt, der Anzreifer\nzu sein. Das hat der Tatrichter nicht nur, wie die Revision meint, dem Verhalten des Angeklagten nach der\nTat, sondern auch aus dem im einzelnen erörterten\nGesamtgeschehen entnommen.\n\n53. Was die Revision im übrigen gegen die Ablehnung\neiner Notwehrlage sowie einer Putativnotwehr vortringt,\nrichtet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen läßt. Die\nRichtigkeit der Urteilsfeststellungen kann von der Revision nicht mit Erfolg angefochten werden; diese sind\n\nRnB\n\n- 9.\n\nfür das Revisionsgericht bindend. Der Tatrichter ist\nauch nicht verpflichtet anzugeben, worauf er seine\nÜberzeugung von den im Urteil festgestellten Tatsachen\ngründet. Das Schwurgericht brauchte daher nicht im\neinzelnen mitzuteilen, worauf die Annahme beruht, daß\nsowohl der Angeklagte als auch Rep dem Egon Yin\nkörperlich überlegen waren. Zu diesen Schlußfolgerungen\nkonnte es auch auf Grund der Bekundungen der Zeugen\nsowie des gesamten Geschehensatblaufs kommen.\n\nII. Rechtlich zu beanstanden ist dagegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen der gefährlichen Körperverletzung und den Vergehen gegen das Waffengesetz. Der\nAngeklagte hatte die Schußwaffe nur dazu berchafft,\num sie bei der erwarteten tätlichen Auseinandersetzung\nmit I] zu benutzen. Er hat sie auch nur zu\ndiesem Zweck am Tattage \"geführt\". Die Führung der\nWaffe und die mit ihr verübte Tat waren mithin von\neinem einheitlichen Willen getragen. Die beiden Ver»\ngehen fallen auch ir den Ausführungshandlungen zusammen.\nInsoweit besteht daher Tateinheit (RGSt 49, 272; 59,\n350, 361; HRR 1930, 1552; IJW 1933, 438 Nr. 34).\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte hate\ndie Waffe auch sonst noch geführt (UA 24), steht im\n“iderspruch zu dem feertgestellten Sachverhalt. Sie\nberuht ersichtlich auf einer rechtsirrigen Auslegung\ndes Begriffs, \"Führung einer Waffe\", Der Angeklagte\nhat sich die Schußvaffe von einem Arbeitskameraden gelichen, sie mit nach Hause genommen und in seiner rohnung\nhinter einen Schrank gelegt. Erst am Tattage hat er sie\n\neingesteckt, um von ihr gegenüber KW Gerrauch\nzu machen. Nur diese letzte Handlung stelbt das \"Führen!\n\nen nn\n\n- 10 -\n\neiner Waffe im Sinne des § 14 WaffenG dar; denn dieses\nTatkestandsmerkmal ist nur erfüllt, wenn der Täter die\nWaffe gekrauchsfertig und zugriffstereit bei sich trägt,\num mit ihr ausgerüstet zu sein (R6GSt 55, 17; 66, 193).\nDazu genügt die Beförderung der Waffe - hier vom Verleiher in die Wohnung des Angeklagten -— grundsätzlich\nnicht, wenn nicht zugleich ihre bestimmungsgemäße Verwendung während der Beförderung beabsichtigt war (vgl.\nRGSt 18, 367; OLG Hamburg in JW 1931, 1633 Nr. 22). Das\naber war hier nicht der Fall. Daran ändert es auch nichts,\ndaß der Angeklagte die Waffe, als er sie nach Hause trug,\nhinter seinem Hause durch einen Schuß in die Erde ausprotierte. Denn auch darin liegt kein bestimmungsgemäßer Gebrauch, sondern höchstens eine Vorbereitungshandlung dazu; außerdem fällt das Führen einer Schußwaffe\ninnerhalt des befriedeten Besitztums des Täters, d.h.\n\ndes Besitztums, zu dessen Benutzung er befugt ist, nicht\nunter die Strafvorschrift des § 14 Abs. 1 i.V. mit § 26\nAbs. 1 Nr. 2 WaffenG.\n\nDa es hier weiterer Feststellungen in dieser Hirsicht nicht mehr bedarf, war der Senat in der lage,\nden Schuldspruch in entsprechender Anwendung des\n£ 354 StPO selbst richtigzustellen.\n\nIII. Zum Strafausspruch muß das Urteil schon deshalb\naufgehoten werden, weil nunmehr eine einheitliche Strafe\ngeren den Angeklagten festgesetzt werden muß.\n\nDas Schwurgericht wird nunmehr Gelegenheit haben,\ndas Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung selbst zu würdigen. Datei wird es zu erwägen\nhaten, ob dem Angerlagten nicht noch weitere Milderungsgründe zur Seite stehen. Zu seinen Gunsten kommt nach\n\n„*\n#\nx\n\n- 11 -\n\nden Feststellungen noch in Betracht, daß der Angeklagte zunächst versucht hat, die Braut des Getöteten\nvor diesem zu schützen, und ihm von der Verlotten\nmitgeteilt worden war, KOM wolle ihn verprügeln,\ner sei auf dem Wege nach Mithelfern; Daraus konnte\nder Angeklagte, der offensichtlich Angst vor dem ihm\nals streitlustig bekannten KB hatte, entnehmen, dieser wolle ihn alskald tätlich angreifen.\nHinzu konnt, daß KOEED schon am 20. Juni 1961\n\nein Messer drohend gegen ihn erhoben hatte, seine\nwiederholten Aufforderungen, das Zimmer zu räumen,\nnicht beachtete und ihn erst kurz vor der Tat mit den\nWorten \"Komm runter, Du Feigling\" herausgefordert\nhatte. Ebenso wird das Schwurgericht seine Auffassung\nzu überprüfen haben, daß der noch nicht vorbestrafte\nAngeklagte, der den Feststellungen zufolge bei der\nAusführung der Tat im Zustande einer Affektstauung\ngehandelt hat \"eine beträchtliche verbrecherische\nEnergie\" entfaltet habe. Im übrigen wird hinsichtlich der Bemessung der schuldangemessenen Strafe im\nFalle der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Täters\nauf BGHSt 7, 28, 30 verwiesen.\n\nIn dem neuen Urteil muß der Tatrichter ferner\nangeben, von welchem Strafrahmen er ausgegangen ist.\nEs muß ersichtlich sein, ob sich das Gericht bewußt\nwar, daß die Nindeststrafe bei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Falle der Ge-\n\nAd\n\nfänenisstrafdrohung des § 226 StGB gemäß § 44 Aks. 3 StGB\n\nBa\n\n- 12\n\nnur neun Monate Gefängnis teträgt.\n\nKotberg\n\nKrumme\n\nLie Bundesrichter Dr. Sauer\nund Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nsind beurlaubt und können\ndeshalt nicht unterschreiten,\n\nRotterg\nBörtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-31/4-str-256-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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