{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-31_4_StR_223_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-31","aktenzeichen":"4 StR 223/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"re\n\n2153 068\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zollassistenten Günter Helmuth Ki aus\nSCHE, geboren am ME 1951 in TED,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE ir ier Verhandlung,\nLandgerichtsrat MW rei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom\n\n16. Januar 1962 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Korten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht in Duisburg\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\npin\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist, unter Freisprechung vom Vorwurf\nder Begünstigung und der Anstiftung zu dem vom früheren\nMitangeklagten Sc geleisteten Keineid, wegen Meineide zu einer Gefängrisstrafe von einem Jahr verurteilt\nworden, Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt. Außerdem hat das Land-\n' gericht die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\nausgesprochen.\n\nI. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:\nDer frühere Nitangeklagte KB var vor dem Antsgericht\nGeldern angeklagt worden (4 Ds 24/61), er hate am\n15. Dezember. 1960 als Fahrer eines Linienbusses nach\nVerursschung eines Verkehrsunfalls auf der Strecke\nStraelen-Geldern Verkehrsunfallflucht begangen. In den\nbeiden Hauptverhandlungsterminen vom 21. und 28.April 1961\nwurde der Angeklagte Kal, der während der Fahrt im\nBus hinter dem Fahrer Ki zesessen hatte, als Zeuge\nzu dem Vorwurf gegenüber KW vernommen. Er sagte\nhiertei unter Eid aus, er hate einen Verkehrsunfall\nnicht wahrgenommen und auch nicht die Rufe anderer Fahrgäste, \"es habe sich ein Unfall ereignet, Kp soile\nanhalten\", gehört. Weiter antwortete er auf die Frage\ndes Richters, ot er den Angeklagten KB kenne, er\nsei nicht persönlich mit ihm bekannt, er kenne ihn nur\ndienstlich, und zwer wie man als Zollbeamter einen im\nLinienverkehr tätigen Fahrer kenne. Bei dieser Antwort\nbliet der Angeklagte Ka auch, als der crste Staatsanwalt Vehrigs die Frage des Vorsitzenden aufzsriff und\n\na we\n\nnoch einmal dahin stellte, ob er KB irzendwie kenne.\nTatsächlich war der Angeklagte Ke@@B ater in der Zeit\nnech dem Unfall bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtssericht Geldern mindestens zweimal, und zwar wegen der\nUnfallangelegenheit, mit Kßp zusannen. Er var nänlich vor Mitte März 1961 mit KW u dem früheren\nMitangeklagten Sch zefanren, um mit diesem die\nUnfallsache zu besprechen, und vor dem 12. April 1961\nhat er ebenfalls wit TB in derselben Angelegenheit\ndessen Verteidiger aufgesucht.\n\nIn rechtlicher Hinsicht würdigt die Stratikammer\ndiesen Sachverhalt dahin, daß sich der Angeklagte Kon\nwegen der falschen Darstellung der persönlichen Beziehungen zwischen ihm und Ki eines Heineias schul-\n\ndig gemacht hate.\n\nII. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (§§ 338 Nr. 2 und 3, 265 StPO) und\ndes sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nDue m Dt\n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die\nStrafkamner sei nicht ordnungsgemäß besetzt sewesen,\nweil ein Schöffe, nämlich der Landwirt Werner\naus FW, Titgewirkt hate, der auch in der Berufungsverhandlung gegen KW. in deren Verlauf der Angeklagte die ihm zur last gelegte vorsätzliche Falschaussage wiederholt haben soll, beteiligt gewesen sei. Diese\nTatsache, so meint die Revision, rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit dieses Schöffen, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß er sich bereits in dem\n\nIeemun ce\n\nnn a en\n\ngu\nrn\n\nfrüheren Verfahren ein den Angeklagten belastendes Urteil über den in Rede stehenden Sachverhalt gebildet\nhate. Der Schöffe sei von der Verteidigung nur deshalt\nnicht abgelehnt worden, weil sie von seiner Beteiligung\nim früheren Verfahren keine Kenntnis gehatt hate.\n\nDieser Angriff geht fehl. Der Schöffe AM var\nin dem Verfahren gegen den früheren Angeklagten Ks.\nin dem der Angeklagte Kalb Zeuge war, tätig. Seine\nitwirkung im nunmehrigen Verfahren gegen Ka \"czgern\neines in dem früheren Verfahren geleisteten Meineides\nwar deshalb nicht gemäß § 23 Aks. 1 StPC ausgeschlossen,\nda es sich hierbei nicht um eine durch ein Rechtsmittel\nangefochtene Entscheidung handelt. Ein Revisionsgrund\nim Sinne von § 338 Nr. 2 StPO liegt nithin nicht vor.\n\nAber auch die Vorsussetzungen des § 338 Nr. 3 StPO\nsind nicht gegeten, da ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit des Schöffen nicht gestellt worden war. Es\nkann deshalt dahinstehen, ob die Mitwirkung des Schöffen\nAED in sem früheren Verfahren gegen Kl cinen\nGrund zur Besorgnis der Befangenheit bildet; denn jedenfalls ist das Ablehnungsgesuch bis zum Beginn des an\ndie Vernekrung des Angeklagten zur Sache anschließenden\nTeiles der Hauptverhandlung nicht gestellt worden und\ndeshalb nicht mehr zulässig (§ 25 StPO), Hieran ändert\nauch die Tatsache nichts, daß die Verteidigung erst\nnach diesem Zeitpunkt von dem Ablehnungsgrund Kenntnis\nerhalten hat (BGHSt 1, 298, 301; BGH bei Dallinger in\nMDR 1952, 659; vel. auch RBGHSt 13, 358, 362).\n\nb) Die Revision rügt weiter, der Angeklagte sei\nvcgen cines Sachverhalts verurteilt worden, der nicht\nin der Anklageschrift und nicht im Eröffnungskeschluß\n\n- 5.\n\nenthalten gewesen sei, ohne vom Gericht darauf hingewiesen worden zu sein, daß er auch insoweit wegen eines\nMeineides bestraft werden könne. Sie ertlickt hierin\neine Verletzung des § 265 StPO.\n\nNach dem Eröffnungsbeschluß der 2. großen Strefkammer des Landgerichts in Kleve vom 13. Dezemter 1962\nwurde dem Angeklagten Kausen zum Vorwurf gemacht, er\nhate bei seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den früheren Mitangeklagten KB vezen\nfahrlässiger Körperverletzung und Verkehraunfallflucht\nvor dem Amtsgericht Geldern unter Eid kewußt der Wahrbeit zuwider bekundet, er habe einen Verkehrsunfall, on\ndem der Busfahrer KW Leteiligt war, nicht wahrgenommen und auch die Rufe anderer Fahrgäste, \"ez= hate\nsich ein Unfall ereignet, KW so!!e anhalten\", nicht\ngehört. Das Landgericht hat diesen Vorwurf nicht für\nerwiesen erachtet, den Angeklagten Kae jedoch zleichwohl wegen Meineids verurteilt, weil er bei der Vernehmung vor dem Amtsgericht veldern die Frage des\nRichters und des Vertreters der Staatsanwaltschaft,\nob er mit dem Angeklagten KW irzenäwie tekannt\nsei, verneint und erklärt hat, er kenne KW nicht\nprivat, sondern nur dienstlich wie man als Zollbeanter\nüblicherweise einen im Linienverkehr tätigen Fahrer\nkenne, während er tatsächlich in der Zeit nach dem\nUnfall tis zur Hauptverhandlung mindest zweimal mit\nSE: nämlich wegen der Unfallangelegenheit, zusammen gewesen ist.\n\na) Wegen der unrichtigen Darstellung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Kies\nkonnte - da dieser Vorgang weder in der’ Anklageschrift\n\n1\n\nnoch im Eröffnungsbeschluß erwähnt ist - eine Verurteilung nur erfolgen, wenn dieser Vorgang zur Tat im\nSinne des § 264 StPO gehört. \"Tat\" bedeutet in diesem\nZusammenhang - anders als tei der sachlichrechtlichen\nAbgrenzung gemäß 88 75, 74 StGB - den vom Eröffnun:ssbeschluß betroffenen geschichtlichen Vorgang in seiner\nGesamtheit, nämlich insoweit, als er nach der Auffassung\ndes Lebens eine Einheit bildet (BGH NJW 1955, 1240; vgl.\nauch EGHSt 16, 200, 202). Der Tatrichter muß die ihn\nzur Entscheidung unterbreitete Tat unter Heranziehung\naller in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte abturteilen. \"Demnach hat das erkennende Gericht bei einer Anklage wegen Meineids, da\ndie Beeidigung der ganzen Aussage einen eirheitlichen\nVorgang tildet, die Verletzung der Eidespflicht atzuurteilen, die in einem vom Eröffnungsbeschluß nicht\nangeführten Teil der Aussage nachgewiesen wird\"\n\n(RGSt 61, 225; Löwe/Rosenberg 20. Aufl. 1958 Anm. 4\n\nzu § 264 StPO).\n\nDie von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung gehöriger Anklageerhebung und Eröffnung liegt\nhier vor. Die den Gegenstand der Verurteilung bildende\nAussage des Angeklagten tezog sich damals auf eine einheitliche Beweisfrage. Daß die Frage nach den persönlichen Beziehungen nicht in die Anklageschrift und den\nEröffnunssteschluß aufgenonmen worden war, erklärt\nsich daraus, daß der Angeklagte zunächst in dem Verdacht stand, im Kern seiner Ausssge vor dem Amtsgericht\nScldern Falsches bekundet zu haben, während das Bekanntschaftsverhältnis lediglich am Rande des Bewcisvorganges\nstand und nur hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des da-\n\nmaligen Zeugen Ka@B von Bedeutung war. Es handelte\nsich mithin um einen einheitlichen Lebensvorgang, so\n\ndaß unbeschadet der Nichterwähnung im Eröffnungsbeschluß\nauch dieser Teil der Aussage Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 Ats. 1 StPO sein nußte. Er\nwar von Anklage und Eröffnungsteschluß umfaßt. Für eine\nNachtragsanklage gemäß 8 26€ StPO wäre daher kein Raum\ngewesen.\n\nbb) Ob die Strafkammer insofern gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen hat, als sie - wie\nder Beschwerdeführer meint - ihn nicht in gehörigem\nMaße auf die veränderte Sachlage gemäß § 265 Ats. 1 StPO\nhingewiesen oder weil sie das Verfahren nicht ausgesetzt bat (§ 265 Ake. 4 StPO), um dem Angeklagten Gelegenheit zu geten, seine Verteidigung hierauf einzurichten, kann dahingestellt bleiben, weil das Urteil\naus sachlichrechtlichen Mängeln aufgehoben werden muß.\n\n2. Sachrüge\n\na) Die Revision wendet sich gegen die Annahme der\nStrafkammer, der Angeklagte habe den Sinn der Frage\nnach seinen persönlichen Beziehungen zu KW richtig\nerkannt und sei sich klar darüber gewesen, daß es datei\nnicht nur um die Zeit tis zum Unfall gehe. Sie meint,\nder Angeklagte habe die an ihn gestellte Frage subjektiv\nrichtig beantwortet und wenn er genau tefragt worden\nwäre, ob er nach dem Unfall mit KB noch zusammen\ngekommen sei, so hätte er dies zugegeten, wie er auch\nauf Frage sofort eingeräumt hate, mit Kürpers zusammen\nzum zweiten Hauptverhandlungstermin gekommen zu sein.\nEs sei möglich, so fährt die Revision fort, daß es dem\n\nEIER. — 4\n\nu nen u nn m\n\nVetenrur.e\n\nnn nen\n\nGericht und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft bei ihrer\nFrage nach den persönlichen Beziehungen zu KW uch\ndarauf angekommen sei, zu erfahren, ot der Angeklasie\nnach dem Unfall noch mit KÜEEED zusannen zekommen sei\n\nund es sei weiter möglich, daß der Angeklagte dieses\nInteresse des Gerichts hätte erkennen können, doch\n\nhätte dann allenfalls eine Verurteilung nach § 163 StöB\nerfolgen dürfen. Nach dieser Richtung hate das Lendgericht den Sachverhalt aber nicht zreprüft.\n\nb) Dieser Angriff der Revision muß im Ergebnis krfolg haben. Die Strefkammer kann insofern einen Irrtum\nerlegen sein, ale sie davon ausgegangen ist, daß die\nFrage an den Angeklagten, ob er N irgendwie kenne,\neindeutig zu verstehen war. Möglicherweise hat sie der\nTatsache nicht genügend Rechnung getragen, daß der Begriff \"kennen\" mehrdeutig ist und ihm von verschiedenen\n\n\" Kenschen ein verschiedener Inhalt beigelegt wird. Falls\n\nder Argeklagte unter \"kennen\" nur ein enferes persönliches Verhältnis versteht, kann nicht gesagt werden,\n\ndaß er damit vom Sinn dieses Begriffs, der ihm in breiten\nBevölkerungskreisen keigelegt wird, aktweichen würde.\n\nEs ist nach der Letenserfahrung durchaus möglich, daß\njemand nur dann von \"kennen\" spricht, wenn er ein weitergehendes persönliches Verhältnis zu jemanden unterhält\noder unterhalten hat. Es ist deshalb auch möglich, daß\nder Angeklagte die beiden Unterredungen mit FD\n\nnach dem Unfall richt als so geartet angeschen hat,\n\ndeß sie ihn berechtigten zu sagen, er \"kenne\" ıW-Die Strafkamzer hat es unterlassen, zu prüfen, was der\nAngeklagte unter \"kennen\" versteht. Dies wäre ater Voraucsetzung für die Beurteilung dafür gewesen, ob der Ansge-\n\n- 9 -\n\nklagte bewußt die Unwahrheit gesagt hat. Die Unterlassung dieser Prüfung stellt einen sachlichrechtlichen\nMangel des Urteils dar, der zu seiner Aufhebung nötist.\n\nDie Strafkammer wird in der neuen Verhandlung prüfen\nmüssen, was der Angeklagte unter der Antwort, er kenne\nE zur Sienstlich, nämlich so, wie man als Zollteamter einen im Linienverkehr eingesetzten Busfahrer\nkenne, verstanden hat. Crünete der Angeklagte auch die\nbeiden Unterredungen mit KW nach dem Unfall unter\ndas von ibm als dienstlich bezeichnete Bekanntschaftsverhältnis ein, hat er möglicherweise sogar die volle\nWahrheit gesagt. Falls der Angeklagte die vom Richter\nund Staatsanwalt gestellte Frage ater in dem Sinn verstehen mußte, ob er nach dem Unfall nochmals rit kr\nzusammen gekommen sei unä den Unfall besprochen habe,\ndies aber aus Nachlässigkeit nicht erkannt hat, so ist\nzu prüfen, ob der Angeklagte sich eines fahrlässigen\nFalscheides im Sinne des § 163 StGB schuläig gemacht\nhat. Möglich ist allerdings auch, daß der Angeklagte\nerkannt hat, daß der Sinn der Frage weiter ging, er\nalso wußte, was das Gericht von ihm Wissen wollte, und\ndaß er die beiden Zusammenkünfte mit Ki nach dem\n\nUnfall bewußt verschwiegen hat. In diesem Fall hätte\ner sich auch dann eines Meineids schuldig gemacht, wenn\ner sonst unter dem Begriff \"kennen\" nur ein weiterfehendes persönliches Bekanntschaftsverhältnis versteht;\ndenn auch durch Verschweiren einer erkennbar zur Beweisfrage gehörenden Tatseche kann ein Zeuge die \\Wahrhcitspflicht verletzen (BGESt 1, 23).\n\nc) Falls das Landgericht wiederum zu einer Verurteilung kommt, wird es bei der Strafzumessung auch\n\nnr un a\n\n- 10 -\n\nterücksichtigen müssen, daß die den Gegenstand der Verur- .\nteilung bildende Aussage des Angeklagten nicht den eigentlichen Kern der Beweisaufnahme in dem Strafverfahren gegen\nKüppers tetroffen hat, sondern eine am Rande des Geschehens\nliegende Begetenheit, die nur für die Frage der Glautwürdigkeit des damaligen Zeugen Koggp Bedeutung haben\nkonnte. Es iet nicht auszuschließen, daß das Landgericht\ndiesen Gesichtspunkt, der zu einer nilderen Beurteilung\nhätte führen können, nicht erwogen hat.\n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von seiner Befugnis gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nRotterg Krumme Bundesrichter Dr, Sauer\nist beurlaubt und kann\ndeshalk nicht unterschreiben.\n\n. Rotberg\nLang-Hirrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-31/4-str-223-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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