{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-17_4_StR_40_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-17","aktenzeichen":"4 StR 40/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGBl I A481, {5 33, 34; MilRegG 553 Allgemeines; AUKG 35;\nwistG 1954 8 20\n\nDie Strafbestimmungen der bis zum Inkrafttreten des Außenwirtschrficeeretzes (1.9.1961) geltenden besatzungsrecht-\n\nlichen Dev_„engesetze gegen ungenehmigte oder kedingungs-\n\nvidrige Kinfuhrgeschäfte {nier Schmalzeinfuhr) sind keine\n\nAcitgesetze im Sinne des % 2 Aks. 7 EStGB.\n\nwistG 1954 § 20; WiStG 1952 8 34; AußenwirtechaftsG (Aus)\n‚. 28. April 1051, RGBL T 481, § 47 Abs. I Nr. 6\n\nDie auf früheren “irtschaftastrafrecht 'keruhende Stellung\n\nvon Verwaltungstehörden als Nebenklägerinnern ist auch für\n\ndie bei Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes schwebenden\n- Verfahren weggefallen, soweit sie Verstöße gegen den Außen«\nwirtechaftsverkehr betreffen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 1 53 092 ”\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 2 Abs. 3; AußenwirtschaftsG (ANG) v. 28.4.1961,\nBGBl I A481, {5 33, 34; MilRegG 553 Allgemeines; AUKG 35;\nwistG 1954 8 20\n\nDie Strafbestimmungen der bis zum Inkrafttreten des Außenwirtschrficeeretzes (1.9.1961) geltenden besatzungsrecht-\n\nlichen Dev_„engesetze gegen ungenehmigte oder kedingungs-\n\nvidrige Kinfuhrgeschäfte {nier Schmalzeinfuhr) sind keine\n\nAcitgesetze im Sinne des % 2 Aks. 7 EStGB.\n\nwistG 1954 § 20; WiStG 1952 8 34; AußenwirtechaftsG (Aus)\n‚. 28. April 1051, RGBL T 481, § 47 Abs. I Nr. 6\n\nDie auf früheren “irtschaftastrafrecht 'keruhende Stellung\n\nvon Verwaltungstehörden als Nebenklägerinnern ist auch für\n\ndie bei Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes schwebenden\n- Verfahren weggefallen, soweit sie Verstöße gegen den Außen«\nwirtechaftsverkehr betreffen.\n\nBGH, Urt. v. 17. August 1962 4 StR 40/62 IC Essen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Karl-Heinz. BD zus vı ME,\ndort getoren an ii !9315,\n\n2. den Kaufmann Werner M aus Nm\nGEB: zetoren am 1920 in S ‚\n3. den Kaufmann Heinz R er od aus Fe Br u:\n1909 in ’\n\ngeboren am\n4. den Prokuristen Weldemar Mü aus Ee-FrB\n5. den kaufmann en Er ED zus SEEN, Sort\n\ngeboren am 1909 in\ngeboren am 1921,\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittel- und Fleischbeschaugesetz u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotterg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Erumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Leng-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nee — der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJurtizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\ni. Die Revisionen der Oberfinanzdirektionen\n“ünster, Düsseldorf und Köln als Nekbenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts\nin Essen vom 20. Januar 1961 sind erledigt.\n\nDie Kosten dieser Rechtsmittel werden der\nBundeskasse auferlegt.\n\nII. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Hauptzollamts Hagen als Nebenklägers\nwird das vörbezeichnete Urteil, soweit der\nAngeklagte VB vegen Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieser aechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen. Die weitergehende\nRevision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich\ndieses Angeklagten wird verworfen.\n\nIII. Verworfen wird die Revision der Staatsanwaltschaft ferner, soweit das Urteil die übrigen\nAngeklagten betrifft.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels werden der\nLandeskasse auferlegt.\n\nIV. Alle Angeklagten werden auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft hin vom Vorwurf eines Einfuhr- und Devisenvergehens freigesprochen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. 1. Die Angeklagten VB, : EEE rc: Se\nführten in den Jahren 1952 kis 1955 als Inhater von\nImportfirmen vor allem Schmalz in die Bundesrepublik\nDeutschland ein. In der Firma 1 oHG und der angeechlorsenen Firma IBB-import GmtH des Angeklagten\nTOD ar alc Frokurist und Leiter der Einfuhrabteilung der Angeklagte su tätig. Der Angeklagte\nSED ist Yitinhater einer Naklerfirma, die sich vorwiegend mit \"l- und Fettgeschäften befaßt. Seit Ende 1952\nwar er auch für den Angeklagten VB tätig und half ihn\nbei der Einfuhr ausländischen Schmalzes.\n\nDa in den Jahren 1952 kis 1954 kaum Dollarteträge\nzum Einkauf von Schmalz in Übersce zur Verfügung.\nstanden, mußten die Gücutschen Einführer ihre Yare in\nerster linie aus den westeuroräischen Ländern einführen.\nDiese Ware war ab spätestens 1952 durchweg von müßiger\nQualität. Ab Anfang 1953 ging in interessierten Kreisen,\neinschließlich der von berufswegen interessierten Beamten,\nund auch in der Presse das Gerücht um, die westeuropfiircher\nländer lieferten angeblich ein raflfiniertes Schmalz,\nwobei das Ausgangsprodukt der Raffinade ein von diesen\nLändern in den USA aufgekauftes Atfallfett sei. Einfuhr und Verkauf solcher Schmalzes ist in Deutschland\nverboten. War Schmalz einer Raffination unterzogen\nworden, so konnte man kis 1954/55 bei dem ralfinierten\nErzeugnis, gleichgültig ob es aus naturreinen, guten\noder minderwertigem Schmalz oder Abfallfett oder ranzig\ngewordenem Schmalz hergestellt worden war, auch mit\nHilfe wisscnschaftlicher Verfahren nur dann den Nach-\n\nweis der Raffination erbringen, wenn die Raffination\nnicht nachhaltig genug durchgeführt worden war. Nachdem 1954/1955 ein Verfahren entwickelt worden war,\ndas den Nachweis der Raffination ermöglichte, wurden\nSie Schmalzeinfuhren aus den westeuropäischen Ländern\nnicht nur qualitativ besser, sondern es verstummten\nauch die Gerüchte hinsichtlich der Ware.\n\nBis zu diesen Zeitpunkt versuchte die Außenhandelsstelle des Bundesernährungsministeriums in Frankfurt\ndadurch die Einfuhr guten Schmalzes zu sichern, daß\nsie den deutschen Einfuhrkaufleuten bei Schmalzeinfuhren Bedingungen stellte. Die Einfuhr von Schmalz\nwar nämlich nur aus einem bestimmten Lande und zu dem\nInfange möglich, den die Bundesregierung durch Ausschreitungen im Bundesanzeiger festsetzte. Diesen Ausschreibungen waren Bedingungen zugefügt, die sich auf\nHerkunft und Güte des Schmalzes bezogen. So wurde\nimmer verlangt, daß das Schmalz nicht raffiniert sein\ndürfe, Die Importfirmen, die einführen wollten, mußten\nder Außenhandelsstelle in Frankfurt den Bedingungen\nder Ausschreibungen entsprechende Festangebote einer\nFirma des in der Ausschreibung benannten Landes vorlegen. Die Einfihrer, die die preislich günstigsten\nFestangebote vorlegten, erhielten eine mengenmäßig\nbestimmte Einkaufsermächtigung, bei deren Vorlage die\nLandeszentralbanken sodann entsprechende Einfuhr- und\nZahlungsbewilligungen erteilten.\n\n, Die Einhaltung der Gütebedingungen entsprechend\nden Ausschreibungen wurde durch die von der Außenhandelsstelle beauftragte Einfuhr- und Vorratsstelle\n\n-5 —\n\nfür Fette, die der Bundesregierung unterstand, überprüft. Besonders ausgetildete Schmalzprüfer dieser\nStelle nahmen bei jeder eingehenden Schmalzlieferungs\neine Prüfung auf Geruch, Geschmack und Aussehen vor.\nFerner entnahmen die Grenztierärzte oder die Letensmitteluntersuchunseämter am Sitz der betreffenden\nEinfuhrfirma jeder Lieferung Stichproten, die sie auf\nchemischen Wege untersuchten. Dies taten auch die atfertigenden Zollbenmten; sie ließen die Proben kei den\n\"Untersuchungsämtern des Zolls chemisch untersuchen.\n\n2. Im einzelnen hatte das Landgericht folgende\nEinfuhren zu beurteilen:\n\na) Frankreichausschreibung: Im Bundesanzeiger vom\n3. Juni 1953 wurde unter der Nummer 301 686 eine Ausschreitung für französisches Schweineschmalz veröffentlicht. Die Bedingungen lauteten: Frisches, reines\nSchweineschmalz französischen Ursprungs, aus laufender\nFroduktion, das keiner Raffination unterlegen hat.\n\nAuf diese Ausschreibung hin legte der Angeklagte\nVB äcr Außenhandelsstelle am 11. Juni 1953 zwei\nFestangetote der Firmen Safinec und Lintal, beide\nFaris, vor und crhielt Einkaufsermächtigungen und.\nganach Einfuhr- und Zahlungabewilligungen über je\n750 to zum Preise von 1.128.- DM je Tonne bei Safinec\nund 1.140.- DM je Tonne bei Lintal. Er führte in der\nZeit vom 17. Juli kis 1. September 1953 165 to zum\nGesamtpreis von 187.500.- DK auf seine teiden Ermächtigungen ein. Da im September 195% die Weltmarktpreise für Schmalz stiegen, verlangten die Firmen\nSafinec und Iintal von WEB Zahlungen üter dem Ermächtigungspreis, die dieser aber ablehnte. Statt\ndessen vereinbarte er mit den Angeklagten I]\n\nund FÜ, daß sie ihm eine andere französische Firma\nbenennen sollten, die bereit sei, zum Ermächtigungspreis zu liefern, wofür Will ihnen von seinen noch in\nseinem Besitz befindlichen Ermächtigungen über 1.535 to\nSchmalz 1.000 to zur Verfügung stellen wollte. Er sollte\n2 % als Verdienst und die von ihm zu zahlende 1/4 ige\nAußenhandelsstellengebühr erhalten. Dieselbe Regelung\ntraf WEB tezüglich 100 to auch mit dem Angeklagten\nFo; 3er seltst an der Ausschreibun: teilgenommen,\naber keinen Zuschlag bekommen hatte. Die Angeklagten\nRED, U una PB vereinbarten dann mit der\nFirma Ci ic Tremeeretions des Viandes, Paris\n\n(kurz: CTV Paris), daß diese an WB jene 1.000 to\n\nund 100 to liefere., Auf diese Veise erhielten die Angeklagten FO un: Yu in den Monaten Septenber\nbis Dezember 1953 auf die beiden Ermächtigungen des Angeklagten Y@Winsgesamt 943,5 to zum Preise von 1.072.008.- ir\nder Angeklagte Pin Dezember 1953 und Februar 1954\n99,375 to zum Preise von 112.000,95 DM.\n\nDie Angeklagten FD una Ki, die ebenfalls\nselbst keinen Zuschlag erhalten hatten, reichten auf die\nAusschreibung noch zwei Festangetote der Firma CTV Paris\nein, und zwar im Auftrage der Firmen Ki und ie\nin TB und Schi cucH ir SC. Diese beiden\nFirmen erhielten je eine Einkaufsermächtigung und Einfuhr- und Zahlungsbewilligung über. je 200 to zum Preise\nvon 1.150.- DM je to. Die Firma Bun: ic\nin DD 1ie5 aurch die Angekiasten FE und\n“U auf ihre Ermächtigung im Juli und im August 1953\n181 to in Preise von 208.150.- DM einführen, die Firma\nSch@® GmtH 161 to zum Freise von 185.150.- DM.\n\n- 7 -\n\nDie gesamte Ware kam nicht aus Frankreich, sondern\naus Belgien; sie wurde von den Transportunternetrmen\ntei belgischen Firmen akgeholt und nach Deutschland\nzckracht. Die Angeklagten wußten dies. Die Angeklagten\nCB und SEM erfunren es spätestens unmittelbar\nnach Beginn der Lieferung der über die Firma CIV Peris\nberechneten Ware, der Angeklagte PB wußte cs vor\nBeginn der Lieferungen an ihn, die Angeklagten TED\nund NÜEEB vußten es spätestens bei Beginn der Lieferung\nauf die Lizenzen des Angeklagten WB, also Septembter 1953.\n\nDie von der Firma CTV berechnete Ware war von\nfranzösischen Ursprungszeugnissen begleitet. Sie waren\ngefälscht, wobei unbekannt bliet, von wem die Fälschungen\nvorgenommen worden waren.\n\nb) Belgienausschreibung: Am 19. Septemter 1955\nwurde im Bundesanzeiger unter der Nummer 301 930 eine\nAusschreibung für belgisches Schweineschmalz zu den\n\nfolgenden Bedingungen veröffentlicht: Frisches, reines\nSchweineschmalz aus laufender Produktion landeseigener\nSchweinehaltung, das keiner Raffination unterlegen\n\nhat. Die Angeklagten Tip und u, Aie sich\nauf die Ausschreibung hin bewarben, erhielten fünf\nEinkaufsermächtigungen und danach Einfuhr- und Zahlunesbewilligungen über je 60 to zum Preise von 1.400.- DM\n\nse to und führten im Oktober 1953 299,80 to zum Preise\nvon 420.0C0.- DM ein.\n\nce) Hollandausschreibung: Im Bundesanzeiger wurden\nam 26. August 1953 unter Nummer 301 289, am 6. Oktober 1955 unter Nummer 302 006 und am 9. Januar 1954\n\nunter Nummer 730 025 Ausschreibungen mit folgenden Bedingungen veröflentlicht: Frisches, reines Schweineschmalz niederländischen Ursprungs aus laufender Froauktion, das keiner Raffination unterlegen hat. In der\nAusschreibung vom 26. August 1953 Nr. 301 889 war zusätzlich gefordert, daß es sich um Schmalz landeseigener\nSchweinehaltung handeln müsse.\n\nDer Angeklagte WE legte bei allen drei Ausschreibungen Angebote der hollärdischen kirma Havimex\nvor. Er schloß weiter auf der \"Anuga\" in Köln einen\nMersekaufvertrag mit den holländischen AnB&-Fatriken\nab. Insgesamt erhielt er hierauf Einkaufsermächtigungen\nZür 1.732,69 to Schweineschmalz zum Preise von- 3.619,472.-D%\nund führte von Ende Septemter 1953 tis Anfans April 1954\n1.302,751 to zum Preise von 2.259.524,8C DM ein. Die\nWare wurde auf Transportfahrzeugen in Rrüssel tei den\nFirmen Foresta und labogras abgeholt, nach Holland zur\nFirma Havimex gebracht, dort umgeladen, möglicherweise\nmit holländischem Schmalz verschnitten und dann nach\nDeutschland weiterkbefördert.\n\nDie Angeklagten FB uno “iR reichten nur\nbei den beiden ersten Ausschreibungen Angetote der\nholländischen Firma Hartog ein und erhielten insgesamt\n1.186 to zugeteilt. Sie führten von Anfang November 1953\ntis Mitte Januar 1954 rund 970 to zum Preis von 1,631.555.-DK\nein. Von dieser Ware wurden 900 to bei der Firma Foresta\nin Brüssel abgeholt, ohne daß sie bei der Firma Hartog\nbe- oder verarteitet worden wären. Etwa 70 to hat die\nFirma Hartog aus eigenen holländischen Schmalzbtertänden\ngeliefert.\n\n- 9.\n\nDie Angeklagten VB, EEE, 7a un:\nerfuhren spätestens kurz nach Beginn der Lieferungen,\ndaß die Ware aus Belgien kam. Die holländischen Ürsprungszeurnisse waren gefälscht, wobei nicht bekannt\nwurde, wer die Fälschungen vorgenommen hat. Zwei oder\ndrei Ursprungszeugnisse der für die Firma Ig@ bestimnten Ware hat eine Angestellte dieser Firma gefälscht,\nWegen der Einfuhr der von der Firma Foresta, Brüssel,\nkommenden 900 to hat sich die Firma IB Import Smtii am\n3. Härz 1054 bei der Oberfinanzdirektion in Düsseldorf\neiner Geldbuße von 12.000.- DN und einer Ersatzeinziehung\n\"in Höhe von 18.C000.- DM unterworfen, weil die Einfuhr\ndurch die Einfuhr- und Zehlungsbewilligung nicht gedeckt war.\n\n5. Nach Beginn des Verkaufs dieses eingeführten\nSchralzes häuften sich die Beanstandungen der deutschen\nKunden. Die Klagen gingen dahin, die Ware sei schlecht,\nschmecke nicht gut, sei von schlechter Beschaffenheit.\nEinige Bemängelungen wiesen auch darauf hin, ee sei\nkein echtes Schmalz, man hate Telgzusatz oder vereinzelt\n\"lgeruch oder “lgeschmack oder Geschmack nach unbezeichentaren Chemikalien festgestellt. Auf diese Beanstandungen hin gewährte die Firma der Angeklagten\nRO uni MUB Freisnachlaß oder nahm die Ware\nzurück und verkaufte sie sofort oder nach Zuschmelzen\nanderen Schmalzes, oder nach erneuter chemischer Untersuchung an andere Käufer. Die An;eklagten \"iD, reiiiEEEED\nund \"UP stellten auch selbst fest, daß bei einigen\nLieferungen die Ware nack \"1 roch. Die belgische Firma\nForesta teilte auf Anfrage des Angeklagten YUWB nit,\nder \"lgeruch sei darauf zurückzuführen, daß keim Trans-\n\n- 10 -\n\nport ein \"ilfaß neben dem Schmalz gestanden und dieses\nso den \"lgeruch angenommen hate. Nachdem im Beisein\neines Vertreters der belgischen Firma Froten von der\nbeanstandeten Ware (rd. 6C to) erneut chemisch untersucht worden waren und bei den Prüfungen kein \"lgeruch\nmehr festzustellen war, verkaufte die Firma I die\n\nWare.\n\n4. Der Angeklagte WW erhielt vom Hauptzollamt\nHagen am 10. September 1955 einen Erlaubnisschein\nNr. 26, mit dem er die Abfertigung des eingeführten\nSchmalzes im Zollsicherungsverkehr (dies ist ein Zollverkehr, in dem Zollgut zu bestimmten Zwecken zollbegünstigt verwendet werden darf) teantragte. Ihm wurde\nhiertei die Auflage gemacht, er müsse das Schmalz umschmelzen und dürfe es \"nicht kalt abpacken\". Entgegen\ndieser Auflage gab Will seinem Schmelzmeister Thomas\nden Auftrag, \"kalt abzupacken\", soweit dies die Beschaffenheit der Ware zulasse. TWtat äies im Verlauf der letzten drei Monate des Jahres 1955 bei mindestene zehn Faß, von denen jedes einen Inhalt von\n180 kg hatte.\n\nII. Das Landgericht hat den Angeklagten Will wegen\nZoll- und Steuerbinterziehung gen. § 396 AbgO zu einer\nGelästrafe von 1,500.- DM und einer Werteruatzstrafe\n(8 401 Abs. 2 AbgO) von 2.070.- DM verurteilt, weil\ner durch das Kaltabpacken gegen die im Zollsicherungsverkehr gesetzte Auflage verstoßen habe und deshalt\ndie Ermäßigung des Zollsatzes gen. § 45 Abs. 3 Zollgesetz weggefallen sei. Der Unterschied zwischen dem\nermäßigten und dem vollen Zoll, sowie die Umsatzausgleichsteuer, die bei Schweineschmalz, das nicht umze-\n\n- 11 -\n\nschmolzen wird, 4 #% beträgt, während Schweineschmalz\nzum Umschmelzen unter Zollsicherung ausgleichsteuerfrei\nist, seien dadurch hinterzogen worden. Die Geld- und\nYertersatzstrafe hat die Strafkammer für durch die vom\nAngeklagten \\@BD srlittene Untersuchungshaft bezahlt\nerachtet.\n\nVon dem Vorwurf, die Angeklagten hätten raffiniertee\nAkfallfett eingeführt und in Deutschland verkauft und\ndamit gegen das Lebensmittelgesetz und das Fleischteschaugesetz verstoßen, hat das Landgericht sie man-\n&els Nachtcises des inneren Tatkestandes freige- -\nsprochen.\n\nSoweit die Angeklagten entgegen den Ausschreikungsbedingungen bei der Frankreich- und Hollandausschreibung\nWare aus Belgien eingeführt hatten, nimmt das Landgericht\nan, daß die Angeklagten eine ungenehmigte Einfuhr der\nWare und eine ungenehmigte Ausfuhr Ges Geldes und\ndamit ein verkotenes Geschäft im Sinne des Art. I\nMilRegües. Nr. 55 retätigt heben.\n\nOb die Angeklagten Tim: !U ED un: Pa\nauch noch deshalb eine ungenehmigse Einfuhr tei der\n\nFrankreichausschreibung vorgenommen haben, weil sie\ndie Ermächtigungen Ges Angeklagten WB ausnutzten,\n\nund ob die Angeklagten Fin: Vi Jeshalt\nEinfuhrgenekmigungen gem. Art. III Abs, 5 AHKGes. Nr. 14\ni.V. mit Art. III Nr. 2 AHKGes. A 37 erschlichen haten,\nweil sie bei der Frankreich- und der Belgienauaschreikung\nandere Firmen, ränlich die Firmen KW und ic\nund Sch@PbCrbH bei der Erlangung von Einfuhrermächtigungen vorschoben, läßt Gie Strafkammer unentschieden.\n\n- 12 -\n\nSie geht zwar davon aus, daß die Zuwiderhandlungen oder\ndie möglichen Zuwiderhandlungen zegen das Devisenrecht\nin Form von Genetmigungserschleichungen und ungenehmigten Einfuhren und Ausfuhren gem. Art. VIII MilRegGes,\nNr. 53 strafber seien, doch könne eine Bestrafung der\nAnreklagten auf Grund der Devisenvorschriften deshalb\nnicht erfolgen, weil es sich bei den von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen nicht um Wirtschaftsstraftaten, sondern um Oränungswidrigkeiten (§ 6 Abs. 2\nWiStG 1952) handle, die nach dem Gesetz über Ordnunsswidrigkeiten der Strafgewalt des Gerichts entzogen\nseien. Soweit den Angeklagten Verstöße gegen das\nDevisengesetz vorgeviorfen wurden, hat sie das Verfahren deshalb eingestellt. |\n\nHiergeren richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger - des Hauptzollamts\nBagen und der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf, Köln\nund Münster -, die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Kechts rügen.\n\nDag “echtsmittel der Staatsanwaltschaft ist teilweise, dasjenige des Hauptzollamts HKagen in vollen\nUmfange begründet. Lie Revisionen der Oberfinanzdirektionen\nKöln, Münster und Düsseldorf sind für erledigt zu erklären.\n\nIII. Reyision_der Staatsanwaltschaft\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Zu Unrecht behauptet die Revision eine Verletzung\ndes § 267 StPO, weil das angefochtene Urteil nur völlig\nallgemein fehaltene Ausführungen enthalte, den Snch-\n\n- 13 -\n\nverhalt überwiegend offen oder dahingestellt lasse und\nsich weder mit der Beweisaufnahme in ihrer Gesamtheit\nnoch mit allen vorgelegten und verlesenen Beweismitteln\nbefasee. Denn die Urteilsgründe enthalten in genügend\nbestimmter weise die für erwiesen erachteten Tatsachen,\nsie für die Beurteilung des Anklagevorwurfs von Bedeutung\nsind, und lassen erkennen, aus welchen Gründen das Landgericht die Strafbarkeit der Angeklagten - vom Angeklagten\nBD atzesehen - verneint. Dies gilt auch hinsichtlich\ndes Angeklagten VD. Die unter seinen Personalien\nangegebene Tätigkeit in Verbindung mit den übrigen\nUrteilsstellen, in denen sein Name genannt ist, ergeben\neine noch ausreichende Darstellung seiner Tat.\n\nb) Weiter rügt die Revision die Verletzung des\n§ 244 StPO. Obwohl sie folgenden Antrag gestellt hate:\n\"Falls das Gericht nicht als erwiesen ansehen sollte,\ndaß das Geständnis des Angeklagten PM, üss dieser\nvor Beamten der Zollfahndung und dem Haftrichter abgelegt hat, im wesentlichen nit dem zutreffenden Geständnis der früheren Mi tange en Bei üker-\n\neinstimmt, wird beantragt, B darüber als\nZeugen zu vernehmen,\"\n\nhabe das Gericht weder festgestellt, daß das Geständnis\ndcs Angeklagten PB der Wahrheit entspreche, noch\nEC ais Zeugen vernommen, noch sich mit dem Hilfsamtrag im Urteil oder in einem Gerichtsteschluß auseinandergesetzt.\n\n| Auch dieser Angriff geht fehl. Eine Auseinandersetzung mit diesem Antrag war nicht erforderlich, weil\ner nur für den Fall gestellt war, daß das Gericht es\nnicht als erwiesen ansehen sollte, daß das Geetändnis\n\ndes Angeklagten ZGB in wesentlichen mit dem des Ben\nübercinstimme. Gerade das aber hat die Strafkammer getan\n\n- 14 -\n\n(Bl. 57 UA). Daß sie aus dieser Übereinstimmung keine\nfür den Angeklagten nachteilige Folgerung gezogen, insbesondere aus dieser Übereinstimmung nicht. auf die Zuverlässigkeit des Geständnisses geschlossen hat, ist\nrechtlich nicht fehlerhaft.\n\nce) Auch der weitere Revisionsangriff, das Gericht\nhate das Fragerecht der Staatsanwaltschaft (8 240\nAbs. 2 StPO) in unzulässiger Weise beschrünkt, muß\nohne Erfolg tleiken. Der Vertreter der Staatsanvaltschaft wollte im Termin vom 9. November 1960 dem Zeugen\nSchüi@® Briefe vorlegen mit der Frage, ot er sie geschrieben hate. Die Briefe waren weder dem $ericht noch\nder Verteidigung bekannt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft weigerte sich, die Briefe vorher dem Gericht\nund der Verteidigung zugänglich zu machen. Das Gericht\nentschied hierauf:\n\n\"Die Vorlage der Schreiben und die damit vertundene\n\nFrage ist unzulässig, so lange diese Schreiben nicht\ndem Gericht und der Verteidigung zugänglich gemacht\n\nwerden.\"\nNach Überreichung der Schriftstücke erhielt der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Termin von 23. Noventer 1960 Gelegenheit, an Hand des Schriftwechsels\nFragen an den Zeugen Schü zu stellen. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, daß der Zeuge eine andere,\ndie Angeklagten belastende Aussage gemacht hätte, wenn\nsie an 9. November 1960 von ihrem Fragerecht hätte\nGebrauch machen können. So sei es nunmehr notwendig\ngeworden, ein Verfahren wegen Verdachts falrcher uneidlicher Aussage gegen den Zeugen Schü einzuleiten.\n\n- 15 -\n\nDie Strafkammer durfte zwar nicht in der dargelegten Weise verfahren, wie der Bundesgerichtshof\nin einem ähnlich liegenden Fall, in dem ein Verteidiger\ndie Ausübung seines Fragerechts unter Berufung auf in\nseinem Besitz befindliche Rriefe beantragte, bereits\nentschieden hat (BGHSt 16, 67). Jedoch läßt sich die\nin der Entscheidung EGHSt 16, 67 gegebene Begründung,\ndaß der Verteidiger äurch die Ablehnung in eine Zwangslage versetzt und dadurch möglicherweise derart verwirrt worden sei, daß er seine Frage bei der ihm\nspüter gegebenen Gelegenheit nicht mehr so stellen\nkonnte, wie er es ohr.e den Verfahrensverstoß getan\nhaben würde, im vorliegenden Fall nicht auf den\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft übertragen.\n‚Bei ihm war die \"Zwangslage\" nicht derart wie bei\njenem Verteidiger, der vor die Wahl gestellt war, entweder die Frage zu unterlassen oder gegenüber seinem\nNandanten einen Vertrauenskruch zu begehen. Es ist\nauch nicht ersichtlich, daß die Entecheidung auf dem\nRechtsfehler beruhen könnte. Die Staatsanwaltschaft\nhat weder begründet zu erklären vermocht, weshalb\nder Zeuge Schü» am 9. November eine andere, und\nzuar die Angeklagten belastende, Aussage gemacht haten\nvürde als am 23. November, noch hat sie im einzelnen\ndargelegt, welcher Inhalt die fraglichen Briefe hatten\nund weshalb die Frage nach der Unterschrift des Zeugen\nunter diesen Briefen als zur Sache gehörig anzusehen\ngewesen wäre. Dieser Darlegung aber hätte es kedurft,\num dem Revisionsgericht Gelegenheit zur Prüfung zu\ngeben, ot die Frage überhaupt zulässig gewesen wäre.\n\n- 15 -\n\nd) Schließlich beanstandet die Revision die entgegen ihrem Antrag vorgenommenen Vereidigungenr der\nZeugen NED, Ti und HD, obwohl sie, ebenso\nvie der Zeuge Sch, der Teilnahme an der Tat der\nAngeklagten verdächtig seien.\n\nAuch dieser Angriff ist untegründet. Das Urteil\nläßt nicht erkennen, daß der Tatrichter das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft gebraucht oder die\nBegriffe \"Beteiligung\" oder \"Verdacht\" verkannt hätte,\nDie Revision hat auch’ nicht vermocht, Gründe anzuführen, aus denen sich etwas derartiges ergäbe. Die\nTatsache, daß einer der als Zeugen vernommenen Kraftfahrer wegen RBeteiligungsverdachts nicht vereidigt\nworden ist, reicht dazu nicht aus. Dies ist auch nicht\nzu beanstanden, da dieser Zeuge - wie das Protokoll\n‘ erkennen läßt - nach seinen Angaben über die Vorfälle Bescheid wußte.\n\ne) Ferner greift die Revision die Feststellung\nder Strafkammer auf Bl. 7, 12 und 68 UA an, daß auch\ndie Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette, die der\nBundesregierung untersteht, Ware mangelhafter Beschaffenheit eingeführt habe. Sie meint, die Strafkammer hätte insoweit zumindest den Sachverhalt weiter\naufklären und darlegen müssen, worauf sie die getroffenen Feststellungen stütze. Da sie dies nicht\ngetan habe, habe sie ihre Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDiese Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben,\nda sie nicht in der gebotenen Form erhoben ist. Die\nBeschwerdeführerin gibt weder die Beweismittel, die\n\n- 17 -\n\ndas Gericht hätte benutzen sollen, noch die Umstände\nan, die zu einer weiteren Aufklärung drängten. Genau\ngenommen handelt es sich bei dieser Rüge auch nicht\n\num eine Verfahrens-, sondern um eine Sachrüge. Ok\n\ndie Einfuhr- und Vorratsstelle selbst einführen durfte\noder sich zur Durchführung ihrer Vorratshaltung der\nprivaten Wirtschaft bedienen mußte und ok der Strafkammer dieser Unterschied klar war, iet ater sachlichrechtlich unerheblich.\n\nf) Endlich greift auch die weitere Aufklärungsrüge nicht durch, das Landgericht hätte den Angseetellten HB von chemischen Untersuchun ‘samt\nder Stadt Essen vernehmen sollen, der dann bekundet\nhätte, daß das Schmelz teilweise talgig und von ihm\ntrotzdem pflichtwidrig nicht beanstandet worden sei.\nMit dieser Rüge setzt sich die Revisionsführerin in\nWiderspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des\nangefochtenen Urteils. Nach diesem hat der Oberchemierat Dr. Lutz, der als Zeuge und Sachverständiger vernommen worden ist, die fraglichen Untersuchungen vorgenommen, nicht der Angestellte HM. Zu dessen\nVernehmung bestand somit kein Anlaß.\n\n2. Sachrüge\n\na) Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst,\ndaß das Landgericht die von den Angeklagten begangenen\nDevisenzuwiderhandlungen (einschließlich verbotener\nWareneinfuhr) als Ordnungswiarigkeiten beurteilt hat.\nOb der Strafkammer bei dieser Entscheidung Fehler\nunterlaufen sind und ob die Devisenverstöße als Wirtschaftsstraftaten hätten betrachtet werden müssen,\n\n- 18 -\n\nkann dahinstehen. Denn die Zuwiderhandlungen gegen\nDevisenvorschriften, die Gegenstand dieses Verfahrens\nsind, sind nach dem am 1. September 1961 in kraft\ngetretenen Außenwirtschaftsgesetz (AnG) vom 28.April 1961\n(BGBl I S. 481) keine Straftaten (§ 34) mehr, sondern\nOr@nungswidrigkeiten (§ 33). Die bisherigen Devisenstrafbestimmungen (KilRegGes. Nr. 53 und Gesetz der\nAlliicrten Hohen Kommission Nr. 33 sowie © 20 WEStG vom\n9. Juli 1954, der im Rahmen der Verweisung in Art. V\nAFKGes. Nr. 35 das WiStG i.d.F. vom 25. “März 1952\n\nfür anwendtar erklärte) sind ab 1. September 1961\n\nsem. 8 47 Abe. 1 Nr. 1 bis 3, 6 AWG nicht mehr anzuwenden. Voraussetzung für einen Erfolg der Rüge wäre\ndeshalb zunächst, daß die kis zum Inkrafttreten des\nAußenwirtschaftsgesetzes geltenden Devisenstrafbestimmungen als Zeitgesetze i.S. des § 2 Abs,3 StGE\nanzusehen wären. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen\nnicht der Fall;\n\nZeitgesetze sind nach dem Wortiaut des 8 2\n\n.\n\nAks. 5 StGB solche Gesetze, die nur für eine bestimmte\nZeit erlassen sind. Das trifft nicht nur dann zu,\n\nwenn für das Gesetz bei seiner Verkündung oder\n\nspäter ein nach dem Kalender festgelegter Zeitpunkt\noder ein sonstiges in der Zukunft liegendes Ereignis,\nan dem das Gesetz außer Kraft treten soll, ausdrücklich bestimmt wird (Zeitgesetz im engeren Sinn), sondern auch dann, wenn das Gesetz ohne kalendermäßige\nBefristung seiner Natur nach zeitkedingt ist (BGHSt 6,\n30, 56 £). Zu den Zeitgesetzen sind deshalb auch\nsolche Regelungen zu rechnen, die von vornherein mit\nRücksicht auf außergewöhnliche Verhältnisse nur für\n\n- 19 -\n\nderen Dauer Geltung haben sollen. Der Bundesgerichtshof\nhat in KJW 1952, 72 den Begriff des Zeitgesetzesr dahin\nbestimmt, daß dem Gesetz nach seinem Zweck und erxenntaren Villen nur vorübergehende Bedeutung zukomme. Der Gesetzgeter wolle bei ihm keine ihrer\n\nRatur nach auf Dauer angelegte Regelung treffen,\nsondern wechselnden Verhältnissen und Zeitnotwendigkeiten überwiegend nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit durch Bestimmungen gerecht werden, die erkennbar von vornherein Übergangscharakter haben.\n\n\"Bei den in den Militärregierungsgesetzen und Gesetzen der Alliierten Hohen Kommission .enthaltenen\nDevisenstrafkestimmungen lagen ülese Voraussetzungen\nnicht vor. Weder das NilRegGes. Nr. 53 noch das\nAHKGee. Nr. 53 enthält einen Hinweis, der auf eine\nrur vorübergehende Regelung deutet. Eine begrenzte\nGeltungsdauer der in Frage stehenden Vorschriften\nist nicht, auch nicht ungefähr, erkenntar. Die ungenehmigte Einfuhr von Schmalz war nicht nur während\nder Geltungsdauer des Militärregierungsgesetzes Nr. 53\nund des Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33\nverkoten, vielmehr bestend diesen Verkot auch schon\nauf Grund der Devisenbewirtschaftungsvorschriften\naus den Jahren 1938/39 und besteht noch jetzt nach\ndem Außenwirtschaftsgesetz trotz Ablösung der aus der\nBesatzungszeit herrührenden Gesetzesnormen. Der von\nder Rechtsordnung mißbilligte Tatbestand der ungenehmigten Einfuhr von Schmalz war also keineswegs auf\neine kurze Übergangszeit nach dem Kriege beschränkt.\nIhn gat es schon vorher und er wird auf eine selkst\nheute noch nicht absehbare Zeit weiter testehen.\n\n- 20 -\n\nGeändert hat sich nach Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes für den hier in Rede stehenden Bereich\ngenermigungspflichtiger Einfuhr, auf den es für die\nEntscheidung der Frage nach dem 2Zeitcharakter der\nfrüheren Rerelung allein ankommt, nur die Form der\nstaatlichen Ahndung.\n\nDiese Änderung wurde überdies nicht allein deshalt\nveranlaßt, weil die bisherigen wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren, sondern, und zwar\nvor allen, weil die wirtschafts- und rechtspolitische\nBewertung solcher Handlungen sich gewandelt hat. Nach\nder Begründung zum Entwurf eines Außenwirtschaftsgesetzes sollte der Gesetzeszustand den in der Bundesrepublik herrschenden Grundsätzen einer freien Marktwirtschaft Rechnung tragen (Verhandlungen des Deutschen\nBundestages 3. Wahlp. BTDrucks. 1285 S. 229 A}. Unter\nA IV der Begründung zu diesem Entwurf (ETDrucks. 1285\nS., 231) ist ausgeführt, daß der Wandel in der Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des\nAußenwirtschaftsrechts, der im Laufe der Entwicklung\nim Hinblick auf die fortschreitenden Befreiungen von\ndem umfassenden Verbot der Devisenbewirtschaftsgesctze\neingetreten ist, zu einer grundsätzlichen Abkehr von\nden Strafvorschriften jener Gesetze geführt hat. Die\nAhndung eines Gesetzesverstößes durch Auferlegung einer\nGeldbuße ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz die Regel\ngeworden, die Bestrafung mit Kriminalstrafe die Ausnahme geblieten. Der Entwurf, so wird in der Begründung\n(aa0 Vorkem. vor § 31 5. 252} weiter dargelegt, schließt\nsich damit der allgemeinen Neigung an, Zuwiderhandlungen\ngegen Vorschriften des Wirtschaftsrechts als Verwaltungsun-\n\n- 21 -\n\nrecht anzusehen und die Androhung von Strafe auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen entweder das\ngeschützte Rechtsgut oder außergewöhnliche Verhältnisse\nden strafrechtlichen Schutz als notwendig erscheinen\nlassen.\n\nHieraus ergibt sich, daß die Änderung der Strafdrohung für die ungenehmigte Einfuhr von Schmalz, also\nder Unstand, daß ein solcher Verstoß nicht mehr als\nStraftat, sondern als Verwaltungsungehorsam anzusehen\nist, in erster Linie auf eine Änderung der Wirtechaftsgesinnung (freie Marktwirtschaft), also auf eine Änderung\nder Beurteilung im Sinne einer geläuterten Auffassung\nund :- allenfalls in-zwoiter Linie auf eine Änderung\nder zeitbedingten wirtschaftlichen Verhältnierse selbst\nzurückzuführen ist. Ist aber der Wandel in den Grundanschauungen hauptsächlicher Anlaß für eine Rechtsänderung, so hat sich das frühere Gesetz nicht als\n\neine vorübergehende Regelung gleichsam von eeltst erledigt, wie es für die Annahme eines Zeitgesetzes gefordert wird.\n\nAußerdem sprechen noch folgende Umstände gegen\ncine weitere Anwendung der bisherigen Devisenstrafkcestimmungen:\n\nIn § 15 wiStG 1954 wer ausdrücklich bestimmt, daß\ndie Vorschriften des %irtschaftsstrafgesetzes in der\nfrüher geltenden Fassung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit Ausnahme der 88 33 bis 53 (Nebenfolgen)\nauch nach seinem Außerkrafttreten auf solche Taten\nsnzuwenden seien, die während seiner Geltungdauer begangen waren. Die Vorschrift des § 15 WiStGE 1954 ent-\n\n- 22 —\n\nhielt damit eine ausdrückliche Erklärung des Gesetzgebers, daß das Wirtschaftsstrafgesetz 1949/52 wie ein\nZeitgesetz im Sinne des S 2 Abs. 3 StGB zu behendeln\nsei. Demgegenüber fehlt eine solche Regelung im Außenwirtschaftsgesetz. Das Schweigen des Gesetzgebers in\ndiesem Gesetz deutet darauf hin, daß er die im Wirtschaftsstrafgesetz 1954 getroffene ausdrückliche andere\nRegelung nicht hat treffen wollen. In 8 47 AWG sind\nlediglich die Vorschriften und Bestimmungen aufgezählt, die nicht mehr anzuwenden sind und aufgehoten\nwerden. In § 50 asQ ist eine Übergangsregelung bezüglich der türgerlichrechtlichen Gültigkeit von Rechtsgeschäften getroffen, die nach der bisherigen Geretzesregelung der Genehmigung bedurft hätten, eine solche\naber noch nicht erhalten haben. Solche Kechtsgeschäfte\nsind mit dem Inkrafttreten des Außemwirtschaftsgesetzes\nvom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, sofern sie\nnach dem Außenwirtechaftsgesetz ohne Geneknigung vorgenommen werden dürfen. Auch diese Vorschrift läßt\n\nden illen des Gesetzgebers erkennen, daß entsprechende\naußenwirtschaftliche Tatbestände mit dem Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes nicht mehr unter\nZurrundelegung der früheren Vorschriften, sondern ausschlie£lich nach den Bestimmunren des Außenwirtschaftsgesetzes beurteilt werden sollen.\n\nFür das Gebiet verbotener Einfuhrgeschäfte ergibt sich demnach aus dem Außenwirtschaftsgesetz als\nder von dem grundlegenden Wandel der wirtschaftlichen\nAnschauungen getragene und darum zurückwirkende Wille\ndes Gesetzgebers, daß ein Verhalten aus der Zeit vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes, das früher kriminelles\n\n- 23 —\n\nUnrecht war, heute in bestimmten Fällen nicht mehr als\nsolches bewertet, sondern nur noch als Ordnungswidrigkeit\nangeschen werden soll.\n\nAllerdings kennt das Außenwirtsechaftsgesetz auch\nStraftatbestände. Ob ein solcher verwirklicht ist, ist\ndem § 34 AWG und den dort vorgesehenen Verordnungen zu\nentnehmen. Alle übrigen dort nicht aufgeführten Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten, und zwar auch\ndann, wenn solche erschwerenden Voraussetzungen, wie\nsie §§ 6 Abs. 2 YiStG 1952 vorgesehen hatte, in der Ferson des Täters vorlieren oder wenn die fat testimmte\nallgemein umschriebene erhöhte Auswirkungen hat (vgl.\nPPDrucks. 1285 Vorten. vor 86 31 S, 252). Die Handlungen\nser Angeklagten sind deshalb bei Zugrundelegung des\nAußenwirtschaftsgesetzes auch dann als Verwaltungsungehorsam zu werten, wenn die Voraussetzungen des S 6\nAbe, 2 WwiStG 1952 zum Tatzeitpunkt vorgelegen haten\nsollten. Das Außenwirtsechaftsgesetz ist mithin in entsprechender Anwendung von § 2 Abs.2' StGB als milderes\nGesetz auf den vorliegenden Fall anzuwenden (vgl. BGHSt 12,\n148, 153): Da die Angeklagten demzufolge auf Grund\nder vor dem Außenwirtschaftsgesetz geltenden Devisenvorschriften nicht mehr bestraft werden können, kann\ndie darauf bezügliche Rüge der Staatsanwaltschaft\nkeinen Erfolg hatken.\n\nb) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt weiter,\nser Tatrichter hate es offen gelassen, ot das von den\nAngeklagten eingeführte Schmalz aus Belgien raffiniertes\nIndustriefett gewesen sei. Die Beschwerdeführerin meint,\ndies sei die entscheidende Hauptfrage für den äußeren\nTatbestand gewesen, ohne deren Klärung nicht entschieden\n\nDA —\n\nwerden könne, ob eine strafrechtliche Schuld im Sinne\ndes Lekensmittel- und des Fleischbeschaugesetzes vorliege oder nicht.\n\nAuch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Es\nkann dahinstehen, ob es bei Freispruch wegen Mangels\nam inneren Tatbestand immer unzulässig ist, atschließende Feststellungen über einen bestimmten\nVorgang, die für Merkmale des äußeren Tatbestandes\neines Strafgesetzes wesentlich sind, zu unterlassen,\nweil ihre restlose Klärung besonderen Schwierigkeiten begegnet. Das Keichsgericht hat es gelegentlich als \"nicht rechtsnotwendig\" bezeichnet, daß der\nRichter, tevor er den inneren Tatkestand verneine,\nden äußeren feststellen müsse (RGSt 43, 397, 399;\n\n47, 417, 419). Oft freilich kann sich der Richter\n\neine einwandfreie Überzeugung über die innere Einstellung des Täters erst bilden, wenn er sich darliker\nklar geworden ist, was der Täter dem äußeren Geschehen\nnach getan hat (vgl. OGHSt 1, 186, 188; BGH MDR 1956,\n272 bei Dallinger). Einen Freispruch auch ohne diese\nKlärung allein auf die Verneinung der inneren Tatseite zu gründen, wird deshalb nur dann unbedenklich\nsein, wenn sich der in der Anklage und dem Eröffnungsteschluß erhobene Vorwurf auf einen einfachen Sachverhalt bezieht, dessen Abgrenzung unschwer zu bestimmen ist und wenn nicht von einer weiteren Aufklärung des äußeren Geschehens einwandfreie Feststellungen zur inneren Tatseite abhängen.\n\nDie Strafikammer hat hier zur Aufklärung des\nSachverhalts, soweit es um die Frage ging, ob die\nAngeklagten raffiniertes Abfallfett aus Belgien\n\n- 25 —\n\neinreführt haben, alle zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft. Sie hat die dafür und dagegen sprechenden Gründe im einzelnen auf Bl. 39 tis 48 YA\nzusammengestellt und lediglich unentschieden gelassen,\not die vorhandenen Beweisanzeichen den Schluß rechtfertigen, daß die Angeklagten raffiniertes Industriefett eingeführt haben. D=s angefochtene Urteil hat\n\ndann jedoch den Äußeren Sachverhalt, soweit ungeklärte\nReste übrig blieben, im Sinne der Anklage ausdrücklich\nunterstellt (Bl. 48 UA) und auf Grund der Unterstellung\ndie innere Tatseite geprüft (Bl. 48 ff UA). Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.\n\nc) Schließlich ist auch die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht hate die Geständnisse\nder Angeklagten im Vorverfahren und ihren Widerruf in\nder Hauptverhandlung falsch gewürdigt, unbegründet.\nDie Revision greift insoweit im wesentlichen - in unzulässiger Weise - ie Beweiswürdigung der Strafkamner\nan. Die Urteilsgründe lassen auch - im Zusammenhang\ngelesen -— keine Widersprüche oder Denkfehler erkennen.\n\nd) Erfolglos bleiben muß auch die Rüge der Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer die Fälschung der Ursprungs- und Veterinärzeugnisse unvollständig gewürdigt\nhabe. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, daß die\nAngeklagten von der Fälschung der Ursprungszeugnirse\nKenntnis hatten und deshalt die deutschen Behörden\nüber die Herkunft der Ware getäuscht hätten. Die Angeklagten - so meint die Revision weiter - hätten deshalt auch gewußt, daß kein französischer oder holländischer\nBeanter für die amtlichen Urkunden verantwortlich war\n\n26 -\n\nund daher eine amtliche Überprüfung des Schmalzes im\nAusland nicht stattgefunden habe. Darüber seien durch\ndie Vorlage der gefälschten Papiere die deutschen\nBehörden etenfalls in einen Irrtum versetzt worden,\nveshalb es allein bei den Angeklagten gelegen hate,\ndie belgischen Lieferanten scharf zu überwachen. Bei\nder Yürdigung dieser Verpflichtung hätte die Strafkamner nach Ansicht der Revisionsführerin tei gegetener Sachlage aber einen strengeren Mafßstab anlegen müssen.\n\nDie Revision übersieht, daß das Urteil eine Kenntnis\nder Angeklagten von den Fälschungen nicht festgestellt\nhat. Nach den Feststellungen wußten die Angeklagten\nbei der Frankreich- und Hollandausschreikung nur, daß\ndie gesamte Ware aus Belgien kam (Bl. 24 und 28 UA).\n\nAber auch wenn die Angeklagten von der Fälschung der\n\nUrsprungszeugnisse Kenntnis gehabt hätten, wäre das\nnur ein Beweis dafür gewesen, daß sie von der Herkunft des Schmalzes aus Belgien wußten, was die Strafkammer ohnedies festgestellt hat. Die Kenntnis von\n\nden Fälschungen läßt dagegen allein keinen Schluß\n\nauf die Güte und Beschaffenheit der Ware zus Denn die\nAngeklagten konnten, wie das Urteil rechtlich unangreifbar ausführt, annehmen, daß das land Belgien\n\nauf Grund seiner damals harten Währung in der Iage war,\nauch große Mengen guten Schmalzes aus Übersee einzuführen. Das Landgericht konnte daher ohne Rechtsfehler\ndavon ausgehen, daß die Angeklagten allein auf Grund\nder Tatsache, daß das Schmalz aus Belgien kam, keinen\nVerdacht schöpfen mußten. Ebensowenig mußte das\nLendgericht zu der Überzeugung gelangen, daß die Ange-\n\n- 27 -\n\nklagten, selbst wenn sie Kenntnis von den Fälschungen\ngehabt haben sollten, auch gewußt haben, daß das Schmalz\nim Ausland nicht überprüft worden ist. Eine Überprüfung\nhütte dann zwar nicht durch französische oder holländische\nBeamte stattgefunden haken können, wohl aber durch\nbelgische. Daß eine telgische Prüfung weniger zuverläisrig sei und dic Angeklagten zu erhöhter Sorgfalt\nverpflichte, trauchte die Strafkammer ater nicht anzunehmen, da die Außenhandelsstelle selbst auch Schnalzeinfuhren aus Belgien ausgeschrieben hat.\n\nDie Ansicht des Tatrichters, die Angeklagten hätten\nbei dieser Sachlage ihren Pflichten als ordentliche\nKaufleute genügt, ist übrigens auch und vor allem bei\nrückechauender Betrachtung all der Maßnahmen, die sie\ngetroffen haben, um sicher zu gehen, daß das von ihnen\neingeführte Schmalz einwandfrei und für den menschlichen Genuß tauglich sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben sich nicht damit begnügt, daß das Schmalz von den Untersuchungsstellen\ndes Zolls, vom chemischen Untersuchungsamt am Sitz\nihrer Geschäftsniederlassung und von den Prüfern der\namtlichen Einfuhr- und Vorratsstelle untersucht worden\nwar, sie haben vielmehr auch von sich aus noch Schritte\nunternommen, um Klarheit hinsichtlich der Gerüchte\nüber die schlechte Beschaffenheit des Schmalzes zu erlangen, indem sie die eingeführte Ware stichprobenvweise\nuntersuchen ließen, die Bundesregierung um Hilfe durch\nAbschluß eines Abkommens mit dem Ausland angingen und\ntei Beanstandungen die Ware ohne weiteres zurücknahmen\nund erneut untersuchen ließen. Wenn das Landgericht\nbei dieser Sachlage glaubte, ein schuldhaftes Verhalten\n\n- 28 -—\n\nder Angeklagten nicht feststellen zu können, so liegt\nhierin kein Rechtsfehler.\n\ne) Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge\näer Staatsanwaltschaft, die Urteilsgründe liefen jegliche Ausführungen darüber vermissen, ob und in welchen\nUmfang die Angeklagten an dem Gebzauch.. der gefälschten\nUrkunden beteiligt waren, kann keinen Erfolg haben. Die\nBeschwerdeführerin läßt hierbei außer acht, daß ein\nsolcher Vorgang - Gebrauchmachen von einer gefälschten\nUrbunde - nicht zu dem geschichtlichen Ereignis gchörte,\ndas Gegenstand des Verfahrens war. Weder in der Anklareschrift noch im Eröffnungsteschluß var von einem Vergchen gemäß © 267 StGB die Rede. Auch die darin entheltene Tatechilderung (88 200 Abs. 1 und 207 Abs. 1 StPO)\numfaßt nicht den Vorgang eines Getrauchmachens von\neiner gefälschten Urkunde, sondern nur die unzulässige\nKinfuhr von Vermögenswerten in die Bundesrenputlik, das\nInverkehrbringen verdorkener Lebensmittel und das Erschleichen von Einkaufsermächtigungen sowie von Einfuhrund Zahlungstewilligungen durch Vorlage sog. Luftofferten\nbei der Außenhandelsestelle in Frankfurt und - möglicherweise -— durch Ausnutzen fremder Ermächtigungen und Bewilligungen. Zu dieser Tat im Sinne des § 264 StPO gehörte ein Vorlegen der gefälschten Ursprungszeugnisse\nkei den Landeszentraltanken nicht mehr. Die Strafkammer\nhätte deshalb die Angeklagten auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht wegen eines Vergehens gemaß § 267 StGB bestrafen können, vielmehr hätte es\neiner Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO beäurft.\n\nf) Dasselbe gilt für die Rüge, das Landgericht habe\nnicht geprüft, ob bezüglich der Angeklagten Rep\n\n- 29\n\nund Fi der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz rechtfertige. Diesen Angeklagten war ein Verstoß gesen Bestimmungen des Lebensmittelrechts deshalb zur Last gelegt worden, weil sie unzulässig\ntehandeltes Schmalz, also ein verfälschtes Lebensmittel, eingeführt haten sollen, Der ihnen von der\nRevision nunmehr gemachte Vorwurf, sie hätten verdaorbene Letensmittel in den Verkehr getracht, tezog\nsich jedoch nicht mehr auf die eingeführte Ware,\nsondern auf solche Schmalzmengen, die die Angeklagten\nauf Beanstandungen hin zurückgenommen und dann sofort\nwieder verkauft haben. Dieser Vorgang ist weder von\nder Anklageschrift noch von dem Erüffnungsbeschluß\numfaßt.\n\ng) Mit Recht beanstandet die Revision der Staatsansvaltschaft jedoch, daß das Landgericht bei der\ndurch den Angeklagten WB tegangenen Zollhinterziehung nicht geprüft hat, ob sie gewertsmäßig im\nSinne des § 401 b AkgO begangen worden ist. Nach den\nFeststellungen hat dieser Angeklagte die Abfertigung\nvon Schmalz im Zollsicherungsverkehr keantragt und\neine Menge von 1 800 kg, die sich auf 10 Fässer verteilte, entgegen der erteilten Auflage kalt atpacken\nlassen, weshalt die Ermäßigung des Zollsatzes wegfiel.\nLie Hinterziehung erstreckte sich auf die letzten\ndrei konate des Jahres 1955, so daß genügend Anlaß\nbestanden hätte, die Frage der Gewerbsmäßigkeit zu\nprüfen. Das Urteil gegen den Angeklagten BR var\ndeshalt aus diesem Grunde aufsuheben.\n\nww\n\\\n\n- 30 -\n\nh) Die weitergehende Revision der Stastsanwaltschatt\ngegen diesen Angeklagten und gegen die übrigen Angeklagten war dagegen als unbegründet zu verwerfen. Soweit die Strafkammer das Verfahren gegen die Angehat, hätte sie freisnurechen müssen (BGHSt 6, 375). Der\nSenat nußte dies berichtigen.\n\nIV. Revisionen der Überfinanzgdirektionen\n\nAuf die Revisionsangriffe der Oberfinanzdirektionen\nbraucht nicht mehr eingegangen zu werden. Nach Inkrafttreten des Außenwirtechaftsgesetzes ist nämlich die\nRechtsgrundlage für die Nebenklägerstellung der Oberfinanzdircktionen weggefallen. Die Vorschrift des\n© 20 WiStG 1954 ist nach § 47 Abs. I Nr. 6 AWG nicht\nmehr anwendbar. Damit hat auch die die Nebenklägerstellung der Verwaltungsbehörden begründende Vorschrift\ndus § 54 #iStG 1952, deren Weitergeltung bei Devisenverstößen durch § 20 WiStG 1954 ausgesprochen wurde,\nkeine Geltung mehr. Das Außenwirtschaftsgesetz sieht\ndie Tetenklage Tür die Verwaltungstehörden nicht mehr\nvor (§ 43 AWG). Neues Verfahrensrecht wirkt mangels\nanderweitiger Übergangsregelung auch auf solche schwebenden\nVerfahren ein, die durch ein Rechtsmittel der damals\nnoch hierzu befugten früheren Nebenklägerinnen züstande\ngekommen sind. Die Revisionen der Oberfinanzäirektionen\nmußten deshalb für erledigt erklärt werden. Eine Einstellung des Verfahrens entsprechend §§ 393 Ats. 1,\n\n397 StPO konnte nicht erfolgen, 6a über das inhaltlich\nsleiche Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sachlich\nentschieden werden mußte.\n\n- 31 -\n\nV. Revision des Hauptzollamts_Hage\n\nu. rn | ng = Pe\n\nDie Revision des Hauptzollamts Hagen ist auf Grund der\nSnchrüge begründet, wie sich aus den Ausführungen unter\nIII 2, & ergibt. Auf diese Darlegungen wird verwiesen.\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer - worauf\ndie Revision des Hauptzollamts mit Recht hinweist -— beachten\nmüssen, daß der Zeuge EB kein Auskunftsverweigerunssrecht gemäß § 55 StPO hat, da die Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung bei ihm wegen eines etwa von ihm im Jahre 1955\nbegangenen Steuervergehens infolge Strafverfolgungsverjährung\nzweifellos nicht mehr besteht (vgl. BGHSt 9, 35 und BGH\n5 StR 503/57 vom 14. Januar 1958 bei Dallinger MDR 1958,\n141). Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung zweckmäßigerweise, sofern es hierauf noch ankommt, auch einen\nSachverständigen zu Rate ziehen, wenn sie aus eigener Sachkunde nicht beurteilen kann, ob es möglich ist, daß ganze\nLicferungen auch bei weicher Beschaffenheit kalt abgepackt\nwerden können.\n\nkotberg Krumme Sauer\nLang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner\nist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiten.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-17/4-str-40-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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