{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-17_4_StR_253_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-17","aktenzeichen":"4 StR 253/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 253/62\n\n2153 066\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\ndie Ehefrau Cla\n\nA erneog » geborene\ng aus , dort geboren am SEE 1907;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Fremdabtreibung\n\nhat der 4, Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE ir der Verhandlung,\nLandgerichtsrat MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 4. April\n1962 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über dic\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren wegen Fremdabtreibung in zwei Fällen und wegen versuchter Fremdabtreibung\nin einem weiteren Falle zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\nzwei Jahren verurteilt worden. j\n\nIhre die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision\nist im Strafausspruch begründet.\n\n1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf. Gegen sie hat die Beschwerdeführerin sich auch\nim einzelnen nicht gewendet.\n\n2. Nicht bestehen bleiben kann aber der Strafausspruch.\n\nBei der Entscheidung über die Straffrage ist der Strafkammer zunächst ein gedanklicher Fehler insoweit unterlaufen,\nals sie Mitleid auch als vorherrschenden Beweggrund für die\nAbtreibung im Falle KB nit der Erwägung abgelehnt hat,\ndaß die Angeklagte für ihren Eingriff 50 DM gefordert und\nangenommen habe. Sie begründet dies nämlich damit (UA 15),\ndaß sich die Angeklagte \"eine\" solche Handlung nur (!) aus\nMitleid\" sicher nicht in der Weise hätte bezahlen lassen.\nSic übersieht dabei, daß diese Begründung gerade nicht die\nhier angesichts der anfänglichen ernstlichen Weigerung der\nAngeklagten wesentliche Frage beantwortet, ob sie nicht\netwa doch durch das Mitgefühl mit der noch jungen und ledigen Tochter ihrer Freundin stärker zu ihrer schließlichen\nBereitschaft zur Abtreibung bewogen worden ist als durch\ndie Aussicht auf Entgelt.\n\nDas Landgericht hat erschwerend berücksichtigt, daß die\nAngeklagte sich um ihre Opfer nicht gekümmert hat, obwohl\nihr die Gefährlichkeit ihrcs Eingriffs bekannt war. Sie hat\ndaraus gefolgert, daß ihr ihre Opfer \"im Grunde gleichgültig\"\nwaren.\n\nOb sich das mit der tatsächlichen Annahme des Landgerichts vereinbaren läßt, die Angeklagte habe mit ihrem Opfer\nim ersten Falle Mitleid gehabt, kann unerörtert bleiben.\nJedenfalls ist die Angabe der Angeklagten nicht widerlegt\nworden, ihren drei Opfern gesagt zu haben, daß sie zum Arzt\ngehen sollten, \"sobald es soweit sei\" (UA S. 8).\n\nIm Falle OP nat die Strafkammer zum Nachteil der\nAngeklagten gewertet, daß sie den von ihr erbetenen Eingriff im fünften Monat der Schwangerschaft vorgenommen hat,\nobwohl ihr bewußt war, daß dieser Eingriff gefährlich war\n(UA S. 18). Dies scheint im Widerspruch zu der Feststellung\n(VA S. 7) zu stehen, wonach Frau OEM inr gesagt nat,\nder Arzt habe bei ihr festgestellt, daß sie im dritten Monat\nschwanger sei. .\n\nDiese Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils im gesamten Strafausspruch.\n\nFür das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen:\n\nIm Falle KW’ nat das Landgericht bei der Zumessung\nder Einsatzstrafen berücksichtigt, daß die Angeklagte der\nSchwangeren möglicherweise \"auch wohl hat helfen wollen\"\n(VA S. 17), nicht dagegen in den beiden anderen Fällen, obwohl die Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sich auch in ihnen erst nach mehr oder minder\n\nu\n\neindringlichen Bitten zu den gewünschten Tingriffen bereit\nfand. Das Landgericht wird bei neuer Verhandlung und Entscheidung insbesondere zu erwägen haben, inwieweit die anfängliche ernstliche Weigerung der Angeklagten in allen\n\ndrei Fällen die Annahme\nim wesentlichen nur aus\ntigen Beweggründen\" (UA\nle Knorr Geld gefordert\n\nsr Im übrigen ist die\n\nausschließt, daß sie schon deshalb\n\"offensichtlich durchaus eigensüch-15) gehandelt habe, weil sie im Falund in allen Fällen angenommen hat.\n\nRevision zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nLang-Hinrichsen\n\nFlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-17/4-str-253-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-17/4-str-253-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.976083+00:00"}}