{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-10_4_StR_477_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-19","aktenzeichen":"4 StR 477/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"“ird dem Angeklagten, nachdem er zu Beginn der Verhandlung\nzur Sache vernommen worden war (§§ 136, 243 Ats. 3 StPO),\nvor oder bei der Augenscheinseinnahme des Tatorts —- namentlich in Verkenrsstrafsachen - Gelegenheit gegeben, seine\ntirherisen Erklärungen zur Sache durch nähere auf die \"rtlichkeit bezogene Angaben zu erläutern und zu ergänzen, SO\nist auch dieser Vorgang Teil der Sachvernehmung im Sinne\ndes | 243 Abs. 3 StPO ohne Rücksicht darauf, ob das Gericht\nie Vernehmung des Angeklagten zur Sache bei der Verhandlung im Gerichtssaal echon als atgeschlossen angesehen und\nder Vorsitzende demgemäß den Eintritt in die Beweisaufnahnme\nangeordnet hatte. Ein nach der ersten Sachvernehnung des\nAnsgcklagten anrgetrachtes Ablehnungsgesuch ist deshalb nicht\nveronätet im Sinne von § 25 StPO (Im Anschluß an BGHSt 15,\n\n358).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2153 067\nSstpo 8 25\n\n“ird dem Angeklagten, nachdem er zu Beginn der Verhandlung\nzur Sache vernommen worden war (§§ 136, 243 Ats. 3 StPO),\nvor oder bei der Augenscheinseinnahme des Tatorts —- namentlich in Verkenrsstrafsachen - Gelegenheit gegeben, seine\ntirherisen Erklärungen zur Sache durch nähere auf die \"rtlichkeit bezogene Angaben zu erläutern und zu ergänzen, SO\nist auch dieser Vorgang Teil der Sachvernehmung im Sinne\ndes | 243 Abs. 3 StPO ohne Rücksicht darauf, ob das Gericht\nie Vernehmung des Angeklagten zur Sache bei der Verhandlung im Gerichtssaal echon als atgeschlossen angesehen und\nder Vorsitzende demgemäß den Eintritt in die Beweisaufnahnme\nangeordnet hatte. Ein nach der ersten Sachvernehnung des\nAnsgcklagten anrgetrachtes Ablehnungsgesuch ist deshalb nicht\nveronätet im Sinne von § 25 StPO (Im Anschluß an BGHSt 15,\n\n358).\n\nBGH, Urt.v. 19. August 1962 4 StR 477/61 LG Limkurg/Lahn\n\n4_StR_ 477/61\n\nIm\n\nNaıen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer, jetzt Umwälzer Friedwill H EEEEEEED\n\nzur TO EEE, Beoren 20 EEE 1555\n\nin :ı En GE,\n\nwegen Zahrlässigzer Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Eundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhardiung vom 10. August 1962 in der Sitzung vom\n17. August 1962, an denen teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Dr. Kotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat WB tei der Verkündunr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Limturg/Lahn\nvom 12, Juni 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Seine Revision muß Erfolg haten, weil der\nmit ihr geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 3 StPO gegeten ist,\n\nDie Revision stützt sich auf folgenden aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Sachverhalt:\n\nIn der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger, nachdem der Angeklagte Erklärungen zur Sache abgegeben und\nder Vorsitzende den Eintritt in die Beweisaufnahme durch\nVornahme der Ortstesichtigung angekündigt hatte, den\nGerichtsassessor Dr. WW: 15 Yitgliea des erkennenden Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\nZur Begründung hatte er vorgetragen, dieser Richter hate\nauf seinen Äntrag, vor dem Erscheinen der Verfahrensteteiligten an der Unfallstelle keine Markierungen auf\nder Fahrbahn durch die Folizei zuzulessen, laut urd vernehrlich zu dem neten inm sitzenden Schöffen geäußert:\n\"Das ist das schlechte Gewissen!\" Die Strafkammer hat\ndas Ablehnungsgesuch, ohne Mitwirkung des atgelehnten\nRichters, für unzulässig erklärt, weil es erst nach des\nAbschluß der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, nmithin gemäß § 25 StPO verepätet, angebracht worden sei.\nNach der Verkündung dieses Beschlusses wirkte der abgelehnte Richter kei der Hauptverhandlung und dem Erlaß des Urteils nit.\n\nDie Revision hält den ablehnenden Beschluß aus zwei\nGründen für rechtsfehlerhaft. Sie meint, bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs\nhätte der atgelehnte Richter mitwirken müssen. Sie hält\n\n- 3.\n\ndas Gesuch auch nicht für verspätet, weil die Vernehnung\ndes Angeklagten zur Sache \"im Hintlick auf die von vornherein testsichtigte Ortstesichtigung\" noch nicht abgcschlossen gewesen, sondern an den verschiedenen Tatorten,\nan denen sich die ihr zur Last gelegten Verkehrsvergehen\nebrerpielt haben sollen, fortgesetzt worden sei. Das entnimmt der Verteidiger daraus, daß der Angeklagte - wie in\nder Sitzungsniederschrift festgekalten worden ist — sich\nieveils \"an Ort und Stelle weiter zur Sache erklärt\"\nhate.\n\nUnentschieden kann hier die Frage tleiben, ot ein\nabgelehnter Richter tei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Ablehrungsgesuchs mitwirken muß oder nur\nmitwirken darf, was der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bisher\nlediglich ausgesprochen hat (BGH bei Dallinger MDR 1955,\n271, E51; 1956, 52€; a.A. Ek. Scknidt, Lehrkommentar zur\nStTo § 27 Erl. 2). Denn jedenfalls ist die Ablehnung\nnicht verspätet erklärt worden. Davon heat sich der erkennende Senat auf Grund der Sitzungsniederschrift in\nVerbindung mit den von ihm eingeforderten dienstlichen\nÄußerungen der mitwirkenden Berufsrichter, des Staatsanwalts und des Frotokollführers überzeugt.\n\nNach § 25 StPO ist die Ablehnung eines Richters wegen\nBerorgnis der Befangenkeit nur bis zum Beginn des an die\nVernchmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teils\nder Hauptverhandlüng zulässig. Das gilt seltst dann, wern\nder vermeintliche Ablehnungsgrund erst später entstsrden\nist (E0HSt 1, 298, 300). Hiernach erlischt die Ablehnunzetefugnis in der Regel, wie im Schrifttum aus den §§ 243\nAbe. 3, 244 Abs. 1 StPO hergeleitet wird, mit dem Bezinn\n\nder Beweisaufnahme (Kleinkneckt/Hüller, StPO, 4. Aufl.\n8 25 Arm. 1; Löwe/Ronenterg, StPO, 21. Aufl. 6 25 Anm. 3 kb;\n\n«\n\nEb. Schmidt aaO © 25 Erl. 3). Damit ist indes noch nicht\neindeutig klargestellt, von wann ab hier der neue Verfznrenrsatechnitt zu rechnen ist, ob er also erst nit\n\nder tatsächlichen Erhebung der einzelnen Beweise oder\nschon mit der Vorkcereitung der Beweisaufnahme beginnt.\niethanner in Löwe/Rosenterg 20. Aufl. § 25 StPO Ann. 5\nbezeichnet es als \"Beginn\" des raßgeblichen Teils der\nHauptverkandlung im ersten Rechtszug ge, wenn \"der mit\n\nder Leitung der Verhandlung, der Vernehmung des Angeklagten und Ger Beweiseufnahme tetraute Vorsitzende, nachdem er den Angeklagten gemäß § 243 Ats. 3 StPO zur Sache\nvernommen hat, seinen Willen kurdtut, nunmehr dem § 244\nAbs. 1 StPO entsprechend in die Aufnahme der Eevieise einzutreten ...\", Von dieser Auffassung ist auch die Strafkommer in ihrem Ablehrungsteschluß ausdrücklich aurge-\n\ngangen. Ihr kann in dieser Form nicht beigetreten werden.\n\nDen Wortlaut wie der rechtsgeschichtlichen Entwicklung\nder Aklehnungsvorschrift ist der Wille des Gesetzgekers\neindeutig zu entnehmen, daß dem Angeklagten das äecht,\neinen Richter abzulehnen, so lange offen stehen soll,\nals seine Vernehmung zur Sache noch nicht tatsächlich\nvöllig abgeschlossen ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie\nin einem Zuge oder in verschiedenen Teilen unter Einschiebung anderer Verfehrensabschnitte durchgeführt wird\n(Best 13, 358, 362). Entscheidend für diese Beurteilung\nkann nicht die Neinung des Vorsitzenden über den Schluß\n‚der Sachvernehmung des Angeklagten in dem Augenblick sein,\n\nin dem er die Vernehmung abbricht, weil er sie in dicuem\nZeitpunkt für ausreichend hält. Maßgetend ist vielmehr\nder gesamte Verlauf der Hauptverhandlung, wie er sich in\n\nau\n\n-5-\n\nHinblick auf das Verhandlungsziel, eine gerechte und\nmöglichst erschöpfende Sachaufklärung herbeizuführen,\nschließlich gestaltet hat. Es kann sich z.B. erst spätcr\nseren des Hervortretens neuer, bisher von den Verfahrencbeteiligten nicht vorgebrachter und dem Gericht nicht\nbekannter oder von ihm bisher nicht beachteter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte die Notwendigkeit ergeten, wieder in die Sachvernehmung des Angelagten einzutreten, um ihm Gelegenheit zu geben, sich\nseiter zur Sache zu erklären. Wer zu einer solchen Ersänzung der Sachvernehkmung Anstoß gitt, der Angeklagte\noder ein sonstiger Verfahrensteteiligter, oder ok das\ngericht von sich aus die ergänzende Yernehmun;: beschließt,\nist für die Rechtslage unwesentlich. Auch bei einer\nsolchen nachträrlichen ergänzenden Vernehmung des Ange-\n'klagten zur Sache können noch Gründe entstehen, die\n\n- allein oder im Zusamztenhang mit Ereignissen bei der\nfrüheren Verrekmung, mit Genen der Angeklagte sich zunächst abgefunden hatte - geeignet sind, Mißtrauen gesen\ndie Unvoreingenommenheit eines Richters zu rechtfertigen.\nGerade die Hinnahme des tei der Sachvernehnung entstnndenen Mißtrauens soll aber dem Angeklagten nicht\nzugemutet werden (EGHSt 13, 358, 362). Für eine solche\n“iederaufnahme der Sachvernehmung des Angeklasten nuß\ndeshalb grundsätzlich das Gleiche gelten wie für den\n\"Wiedereintritt in die Verhandlung\" nach der Stellung\nder Schlußarträge, wenn kei der Beratung bisher nicht\nberücksichtigte Gesichtspunkte hervortreten, die neue\nErörterungen mit den Verfahrensbeteiligten oder neue\nBeveiserhetungen erforderlich machen. Dadurch wird der\nfrühere Teil der Hauptverhandlung wieder aufgerollt,\n\nseo daß die Schlußvorträge erneuert werden nüssen.\n\nNicht anders verhält sich die nach Margate des\n© 234 Abe. 3 StPO bereite im Gerichtssaal durchgeführte\nVernehnmung des Angeklagten zur Sache zu der gelegentlich der Augenscheinseinnahme vom Gericht veranlaßten\nojer wenrirntens zugelassenen Ergänzung der Erklärungen\ndes Angeklagten zur Sache. Auch diese ist als Teil der\nSachvernehkmung des Angeklagten im verfahrensrecht-\n\nn\n\nlichen Sinne (§ 243 Abs. 3, § 156 StPO) anzusehen.\n\nGerade tei Verkehrsvergehen wird sich häufig erst‘\ntei der Besichtigung des Tatorts - mag sie auch von\nvornherein richt untesingt teaksichtigt gewesen sein,\nwie es hier zutreffen soll, obwohl gleich tei der Ter-\n\nminsanberaumung als Ort der HRauptverhandlung das Amtsgericht in Dillenburg testimnt und auch schon die Augenscheinseinnahme der Unfallstelle in Eikelshausen im\neinzelnen vorbereitet worden war - das Bedürfnis herausstellen, genauere, auf die Beschaffenheit des Tatorts\nkezogere Angater des Angeklagten üter den Unfallhergang herbeizuführen. Eigenes zu diesem äweck wird die\nAbhaltung von Crtisterminern in Verkehrsstrafsachen oft\nangeordnet. Dern die Vernekmung des Angeklarten, ebenso\nwie die der Unfallzeugen, im $erichtsseal kann, seltst\nwenn sie - wie im vorliegenden Fall - an Hand von Unfallskizzen und Lichttildern der Unfallstelle durchreführt wird, meist kein auch nur annähernd so lebendiges\nTilä von dem Tatgeschehen verschaffen wie die Angaten\ndes Angeklagten am Unfallort. Der Angeklagte und ebenso\ndas Gericht und der Staatsanwalt werden sich sogar in\nder Regel schon bei der Vernehmung im Gerichtssaal\ndarauf einstellen, daß die Darstellung des Angeklagten\nbei der Vornahme der \"eingeplanten\" Ortskesichtigung\n\n- T-\n\nzur Vertiefung des allseitigen Verständnisses im Hinblick\nauf die besondere Beschaffenheit des Tatorts genauer erläutert und ergänzt werden kann und soll. Sie werden\n\nsich deshalt auch die Herkeiführung einer solchen Ergänzung innerlich bereits vorkehalten. Das gilt seltst\ndanr, wenn das Gericht - wie in den Gründen des Ablehnungstberchlurcer zum Ausdruck kommt —- gleichwohl rechtlich der\nAnsicht ist, die Sachvernehzung des Angeklagten sei durch\nscire Angaten in Gerichtssaal \"atgeschlossen\" im Sinne\n\nder 65 243 Ats. 3, 244 Abs. 1 StPO, es könne nun in die\nBeicisaufnahme eingetreten werden, und der Vorsitzende\n\ndas in der Verhandlung kundgitt, wie sich hier aus dem\nVermerk in der Sitzungsniederschrift ergibt. Denn dadurch\nwird der spätere tatsächlich andersartige Verhandlungsverlauf nicht tberührt.,\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, die\nsick nit den übrigen Äußerungen der mitwirkenden Richter,\ndes Frotokollführers und der Staateanwaltschaft im vesentlichen deckt, ergab sich im vorliegenden Fall an\nder Unfallstelle die Notwendigkeit, daß der Angeklagte\nnoch einige erläuternde Angaben machte. Demgemäß wurde,\nwie in der Sitzungsniederrchrift beurkundet ist, den\nVerfahrensteteiligten vor Beginn der eigentlichen Tatortbesichtigung, \"als die Zeugen sich noch außer Hörweite\nbefanden\", nochmals Gelegenheit gegeben, ihre Angaten\nzu erläutern, \"Darauf erklärte sich der Angeklagte an\nCrt und Stelle weiter zur Sache\". Erst dann begann die\nOrtsbesichtigung, wie sich aus dem anschließenden Bericht\nder Sitzungsniederschrift ergikt: \"Die Augenscheinseinnahme erstreckte sich zunächst von etwa dem Bahnüber-Bang «.. Während der Besichtigung nahmen Verhandlung und\nBeweisaufnahme folgenden Verlauf: ...\"\n\nAuf Grund dieses durch das Sitzungsprotokoll kezeugten Ganges der H=uptverhandlung ist der Senat der\nÜberzeugung, daß die Strafkammer hier so verfahren ist,\nwie es nach allen gerichtlichen Erfahrungen in Verkehrsstrafsachen in der Regel im Interesse einer möglichst\nründlichen Erforschung des Tatgeschehens gehandkatt\nwird, nänlich in der Weise, daß die für die Sachaufklärung wesentlichen Angaben des Angeklagten am Tatort\nauf Grund der jeweiligen Beschaffenheit der \"rtlichkeit\nerläutert und erzänzt worden sind. Um einzelne Vorhaltungen und um tloße Erklärungen des Argeklagten gserüß € 257 StPO zu einzelnen Teilergebnissen der Beweisaufnahme kann es sich nach dem Wortlaut der Niederachrift\nund dem Herzang der Hauptverhanälung hier keineswegs\ngehandelt haben. Damit ist die Vernehmung des Angeklagten\nzur Sacke also tatsächlich an der Unfallstelle in Eikelshausen fortgesetzt worden, einerlei ot das dem vom\nGericht erwarteten Verhandlungsatlauf entsprach oder\nerst später für notwendig erachtet worden ist. Der vom\nVorsitzenden im Sitzungssaal als beendet angesehene\nund als abgeschlossen kundgegetena Verfahrensatschnitt\nder Vernehmung des ängeklagten zur Sache ist also wieder\naufrenommen und das Verfahren in den früheren Stand\nzurückversotzt worden. Mithin war auch das Recht des\nAngeklagten zur Richteratlehnung durch die Anordnung\ndes Eintritts in die Beweisaufnahme noch nicht gemäß\n\nx 25 StPO erloschen.\n\nDas Ablehrungsgesuch des Angeklagten ist nach alledem zu Unrecht als verspätet verworfen worden. Da der\natgelehnte Richter bei der Verhandlung und dem Urteilserlaß mitgewirkt hat, beruht das Urteil gemäß 8 338\nNr. 3 StPO auf einer Verletzung des Gesetzes. Denn der\ndort aufgeführte Tall der unrechtmäßigen Verwerfung\n\n-9 —\n\neines gegen einen aichter angebrachten Ablehnungssgesuches\nist nach der xechtsprechung auch dann gegeben, wenn Gieses\nGesuch wegen Verspätung als unzulässig verworfen worden\nist (BGYSt 5, 153, 155 Abs. 3).\n\nAuf die Verfahrensrüge hin muß das Urteil aus diesem\nsrunde aufgehoben werden. Der Senat sieht sich nicht in der\nLage, im vorliegenden Fall über die sachliche Berechtigung\nüca Ablehnungsgrundes zu entscheiden. Zwar ist die Frage,\nch das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist,\nnach den Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen\n(DGHSt 1, 34, 36). Das Revisionsgericht kann daher auch\nüber das Ablehnungsgesuch sachlich entscheiden. Da.hier\nater die Strafkammer, von seiner unzutreffenden Rechtsansicht aus, die für diese Entscheidung maßgetenden Tatsachen, insbesondere die Umstände, unter denen die von der\n- Revision behauptete Äußerung des atgelehnten Richters sefallen ist, nicht ermittelt und geprüft hat, würde den\nBeteiligten im Falle der sachlichen Entscheidung durch\nden Senat ein Rechtszug. verlorer gehen. Unter diesen Unständen werden die Belange der Verfahrensketeiligten durch\ndie Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer besser\ngewahrt (vgl. Kleinknecht/Müller aaO § 309 Ann. 3).\n\nRotberg Krumme Die Bundesrichter Dr. Sauer und\nProf.Dr.Ilang-Hinrichsen sind beur-\n\nlaubt und können deshalb nicht unterschreiten. Rotberg\n\nFlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-19/4-str-477-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-19/4-str-477-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.952193+00:00"}}