{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-10_4_StR_238_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-10","aktenzeichen":"4 StR 238/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_238/62\n\n2153 064\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Robert 8 aus DEE, üort\ngeboren am ED 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum schweren Diebstahl u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer.\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerichts in Dortmund vom 1. Februar 1962 im Schuldspruch\ndahin abgeändert, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen erfolgloser Anstiftung zu einen schvweren Dietstahl in Tateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeug verurteilt wird.\n\nDie verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtetrafe werden mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen erfolgloser Anstiftung zu einem schweren Dicbstahl und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurtcilt worden. Die Einzelstrafe für die erfolglose Anstiftung wurde auf zwei Jahre\nund sechs Monate Zuchthaus, diejenige für den Besitz des Diebeswerkzeugs auf ein Jahr Zuchthaus, in beiden Fällen unter\nAnwendung des § 20 a StGB, festgesetzt.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Im übrigen erhebt er die allgemeine\nSachrüge.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher\nunbeachtlich.\n\nDie Sachrüge gibt zu Erörterungen nur insofern Anlaß,\nals das Landgericht Tatmehrheit zwischen der erfolglosen Anstiftung und dem Besitz von Diebesverkzeug angenommen hat,\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte hatte im Jahre 1961 den Kaufmann Vz»\nkennengelernt, mit dem er in dessen Wagen zeitweise Spazierfahrten machte. Bei einer dieser Fahrten machte der Angeklagte gegenüber Wengorz den Vorschlag, in Hamm bei einem\nbestimmten Schrotthändler einen Einbruchsdiobstahl zu begehen. VORM, der sich gern als \"Amateurdetektiv\" aufspielte, entschloß sich, zum Schein auf den Plan des Angeklagten\neinzugehen, ihn jedoch dann der Polizei in die Hände zu spielen. Er machte seinerseits den Vorschlag, noch eine weitere\nPerson zu der geplanten Tat zuzuziehen, womit der Angeklagte\n\neinverstanden war. WG trat sodann mit seinem Bekannten NEED in Verbindung. Er erzählte diesen, der Angexlagte führe etwas \"Krummes\" im Schilde und kam mit ihm\nüberein, gemeinsam auf das Vorhaben des Angeklagten zunächst zun\nSchein einzugehen und-ihn kurz’ vor ter Tat bei einer günstigen Gelegenheit der Polizei zu übergeben. Am 29. September 1961\nfuhren sie zusammen ab. Unterwegs erklärte der Angeklagte,\ner habe zu Hause ein \"Knippeisen\" und Schlüssel, die für den\nschveren Diebstahl benutzt werden sollten. Sie fuhren dann\nzur Wohnung des Angeklagten, wo dieser Eisen und Schlüssel\nzusammen mit NEW holte. Auf der Weiterfahrt erklärte\ndann WEB. er müsse tanken, habe aber nicht genug Geld.\nWengorz gab vor, er wolle sich noch 20.-- DM von seiner\nDienststelle, dem \"Technischen Hilfswerk\", holen. Vor dem\nGebäude, in welchem dieses Werk, zugleich aber eine Polizeidienststelle untergebracht sind, hielt VO an, sticg |\naus und zeigte dort die geplante Tat der Polizei an.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der erfolglosen\nAnstiftung zu einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung nach § 49 a Abs. 1 StGB schuldig erachtet, da er vB\nzu bestimmen versucht habe, mit ihm das Verbrechen eines Einbruchsdiebstahls zu begehen. Es hat ihn ferner des Besitzes\nvon Diebeswerkzeug gemäß § 245 a StGB schuldig gesprochen.\n\nEs führt aus, der Angeklagte habe, nachdem er durch Urteil\nvom 15. November 1957 wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nrechtskräftig verurteilt worden sei, nunmehr Diebeswerkzeug\nim Besitz gehabt. Es habe sich zwar nicht um Werkzeug gehandelt, das nur zur Begehung von Diebstählen gebraucht werden\nkönnte, wohl aber seien die Gegenstände durch entsprechende\n'idmung, nämlich durch Bestimmung für den Einbruch in Hamm,\nzum Diebeswerkzeug geworden.\n\nBeide Straftaten stünden in Tatmehrheit. Denn die erfolglos geblicbene Anstiftung sei bereits beendet gewesen,\nals der Angeklagte das Werkzeug zur Ausführung des geplanten\nEinbruchsdiebstahls bestimmt und es zu diesem Zvreck in den\nWagen des VER schracht hate.\n\nDiese rechtliche Beurteilung ist nicht zutreffend. Es\nist zwar richtig, daß zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte\ngas Diebeswerkzeug in den Wagen brachte, dic Straftat des\n§ 49 a StGB bereits vollendet war. Wengorz war bereits zum\nSchein auf den Plan des Angeklagten eingegangen. Jedoch war\ndie Tat noch nicht beendet, wie der Tatrichter unrichtig annimmt. Wenn auch der Angeklagte bei der Weiterfahrt nicht\nmehr ausdrücklich auf VD einwirkte, so liegt doch darin,\ndaß er nunmehr noch das Diebeswerkzeug in den Wagen brachte\nund die Fahrt, die nach seiner Vorstellung zum Tatort führen\nsollte, mit den anderen fortsetzte, eine weitere, durch\nschlüssige Handlungen begangene Einwirkung auf VW in\nSinne des § 49 a StGB. Andererseits war das Werkzeug gerade\nmit Rücksicht auf den hier geplanten Diebstahl zum Diebeswerkzeug bestimmt worden (UA 38). Daher treffen die Straftaten der erfolglosen Anstiftung und des Besitzes des Dicbeswerkzeugs in einem Teil des strafbaren Tuns zusammen. Tatmehrheit\nliegt deshalb nicht vor. Es war somit lediglich zu erörtern,\nob Tateinheit oder Gesetzeseinheit in Betracht kommt. Hierbei war von den gleichen Grundsätzen auszugehen, die die\nRechtsprechung für das Verhältnis von Diebstahl und Besitz\nvon Dicbeswerkzeug angewandt hat. Der Bundesgerichtshof hat\ndie vereinzelt vertretene Auffassung, daß beim Zusammentreffen dieser Tatbestände § 245 a StGB nur hilfsweise anzuwenden sei, als mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht im\nEinklang stehend erhktärt. Denn die gegen den Besitz von\nDiebeswerkzeug gerichteten Tatbestände setzen keine bestimmte\nVerletzung oder Gefährdung fremden Eigentums voraus. Sie sind\n\n=.\n\nvielmehr wegen ihrer gemeingefährlichen Natur vom Gesetzgebe;\nals allgemeine (abstrakte) Gefährdungsdelikte und strafrechtliche Vorbeugungstatbestände von besonderer Eigenart ausgestaltet worden (4 StR 449/61 vom 22. Dezember 1961, vgl.\n\nauch 5 StR 904/52 vom 19. Februar 1955; 2 StR 2/59 vom\n\n8. April 1959; Schäfer/Wagner/Schafheutle, Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher, 1934 Art. 1 Nr. 2, § 245 a\nStGB,Anm. 1 S. 87, Anm. 49 S. 107, 108). Daher liegt je nach\nder Lagerung des Falles Tateinheit oder Tatmehrheit vor. Im\nvorliegenden Falle ist Tateinheit gegeben, da, wie dargelegt,\ndie Handlungen in einem Teil zusammentreffen,\n\nDer Senat war in der Lage, den Schuldspruch gemäß\n§ 354 StPO von hieraus entsprechend zu ändern. Die Strafaussprüche mußten dagegen aufgehoben werden.\n\nIm übrigen gibt das Urteil zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Jedoch wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung auch über die Nebenstrafen und sonstigen Rechtsfolge\nneu zu erkennen haben (BGHSt 7, 180, 182; 14, 381).\n\nRotberg Krumme Sauer Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Plitner\n\nist beurlaubt und kann des-\n\nhalb nicht unterschreiben.\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-10/4-str-238-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-10/4-str-238-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.931347+00:00"}}