{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-10_4_StR_206_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-10","aktenzeichen":"4 StR 206/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 206/62 M 2153 063\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Textilhändlerin Karoline D EB zeborene S ED\naus FÜ seboren ar ME 1909 ir EEE, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betrugs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter 1: REED.\nJustizangestellter ereltschaft,\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten: wird das Urteil\nder auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in\nMoers vom 19. Januar 1962 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagten die Ausübung eines\nselbständigen Handelsgewerbes für fünf Jahre untersagt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagten wird die seit dem 20. Januar 1962\n\nin dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist durch das Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Moers vom 14. Juli 1960 wegen\nfortgesetzten Betrugs mit einem Jahr Gefängnis bestraft worden. Gegen sie wurde außerdem ein drei jähriges Berufsverbot des Inhalts verhängt, daß ihr für\ndie genannte Zeit die Ausübung eines selbständigen\nHandelsgewerbes jeglicher Art untersagt wurde. Gegen\ndieses Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch\ndie Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung\neingelegt. Die Angeklagte hat ihre Berufung wit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung\nauf den Strafausspruch beschränkt; sie erstrebte eine\nmildere Bestrafung. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung in unbeschränktem Umfange eingelegt. Im einzelnen hielt sie eine strengere Bestrafung für geboten,\nund zwar insbesondere deshalb, weil die Angeklagte\nnach ihrer erstinstanzlichen Verurteilung ihre Betrugshandlungen fortgesetzt habe. Wegen dieser neuen Straftaten hat die Staatsanwaltschaft gesondert Anklage erhoben und beantragt, das Verfahren mit dem Berufungsverfahren zu verbinden, und mit der Begründung, daß\neine einzige fortgesetzte Handlung vorliege, die Einbezichung der nachträglichen Betrugshandlungen in den\nSchuld- und Strafausspruch begehrt. Die Verbindung der\nVerfahren vor dem Landgericht ist zugleich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt.\n\nDie Berufung der Angek\"asten ist von der Strafkammer durch Urteil vom 19, Januar 1962 verworfen worden.\nDie Berufung der Staatsanwaltschaft wurde für begründet erachtet. Das Landgericht hat das Urteil des erweiterten Schöffengerichts im Strafausspruch aufgehoben.\n\nEs hat sie wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gefäng-\n\nnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagten\nist für die Dauer von fünf Jahren die Ausübung eines\nselbständigen Handelsgewerbes jeglicher Art untersagt\n\nworden.\n\nGegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision\neingelegt und die Verletzung verfahrensrechtlicher und\nsachlichrechtlicher Vorschriften gerügt.\n\nDie Verbindung des von der Strafkammer im ersten\nRechtszug eröffneten Strafverfahrens mit dem Strafverfahren, das bei der Berufungsstrafkammer gegen die Anrgeklagte anhängig war, war zulässig (BGHSt 4, 152 f).\nAllerdings hätte es, da eine fortgesetzte Handlung angenommen wurde, einer weiteren Anklage und eines weiteren Eröffnungsbeschlusses nicht bedurft. Vielmehr hätten die im Fortsetzungszusanmenhang stehenden Taten im\nBerufungsverfahren auf jeden Fall in die Verurteilung\neinbezogen werden müssen. Daß hier in der oben angegebenen Weise vorgegangen worden ist, ist rechtlich unschädlich. Für die Entscheidung über äie Revision ist hinsichtlich des gesamten Urteils der Bundesgerichtshof zuständig,\nda die neu verhandelten !leile der fortgesetzten Handlung\nim ersten Rechtszug vor der Strafkammer verhandelt wurden\nund die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Revision gegen ein Urteil nur eine einheitliche sein kann\n(vgl. R6St 48, 119 ff).\n\nI. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.\n\n1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Strafkammer habe mit Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen.\nDie neun der Angeklagten zur Last gelegten Betrugsfälle\nhätten vor dem Schöffengericht verhandelt werden müssen.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Einmal konn das Landgericht bei der Eröffnung des Hauptverfahrens davon ausgehen, daß es sich angesichts der großen Zahl der Betrugsfälle, die einen erheblichen Schaden hervorgeru-\n\nfen haben sollen, um einen Fall von besonderer Bedeutung handelte (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Es konnte auch\nnicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht einen\nbesonders schweren Fall nach § 263 Abs, 4 StGB annehmen\nund möglicherweise eine höhere Strafe als zwei Jahre\nZuchthaus verhängen werde. Abgesehen hiervon ergab sich\nim Falle der Anklage vor der Strafkammer die Möglichkeit\neiner Verbindung mit den bereits vom Schöffengericht entschiedenen Betrugsfällen. Die nach § 4 zulässige Verbindung der Strafverfahren bei der Strafkammer erschien\nauch zweckmäßig, da sie eine umfassendere Beurteilung\n\nder Angeklagten ermöglichte (BGHSt 4, 152/153 unten).\nAußerdem war die Verbindung mit dem Berufungsverfahren\n\nim Hinblick auf die mögliche Rechtskraftwirkung des Schöffengerichtsurteils naheliegend, da die Staatsanwaltschaft\nvom Vorliegen einer fortgesetzten Handlung hinsichtlich\naller Betrugshandlungen ausging (vgl. BGH 9, 324 ff).\nDieser Grund war für die Staatsanwaltschaft mitbestimmend,\ndie Anklage vor der Strafkammer zu erheben und den Antrag\nauf Verbindung beider Verfahren zu stellen (HA Bd. 7\n\nBl. 93 £ Nr. 1), und ersichtlich entsprechend auch für\n\ndie Strafkamner.\n\n2. Ferner rügt die Revision, daß das Landgericht\nsich in der Urteilsbegründung, soweit es sich um die\nvom Schöffengericht abgeurteilten Fälle handelt, auf\ndie Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils bezogen\nhabe. Wie UA 5. 4 ergibt, ist auf die Berufung der\nStaatsanwaltschaft auch über die in der ersten Instanz\nabgeurteilten Fälle vor der Strafkammer erneut verhandelt\n\nrk RS NBRÄRER. en. een\n\nworden. Das Landgericht hat diese Fälle im Urteit\n\n(UA S. 4, 9 behandelt und erörtert. Nur hinsichtlich der\nEinzelheiten hat es, \"um Wiederholungen zu vermeiden\",\nauf die angegebenen Stellen (Bl. 3 bis 5) des Urteils\ndes ersten Rechtszuges Bezug genommen. Hiergegen sind\nrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Eine Verletzung\ndes § 267 StPO und des sachlichen Rechts, das zur Aufhebung des Urteils führen würde, liegt hier nicht vor.\nDas Landgericht hat jene Fälle in den wesentlichen\nGrundzügen im Urteil dargestellt. Die Bezugnahme auf\ndie Einzelheiten der Begehung ist unschädlich, da die\nKlarheit der Feststellungen der Strafkammer hierdurch\nnicht beeinträchtigt wird.\n\n3. Die Beschwerdeführerin erhebt ferner die Aufklärungsrüge und macht geltenä, daß sie noch erhebliche\nAußenstände gehabt habe, mit deren Hilfe sie ihre Verbindlichkeiten hätte begleichen können. Das Landgericht\nhat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt.\nEs hat darauf hingewiesen, daß die Angeklagte behauptet\nhabe, über 60.000 DM an Forderungen zu haben. Demgegenüber\nseien in dem am 16, April 1961 erneut eröffneten Konkursverfahren über 50.000 DM Forderungen angemeldet worden.\nDie Außenstände seien zum großen Teil hinsichtlich ihrer\nEinbringlichkeit zweifelhaft. Die Angeklagte habe zugegeben, daß in den genannten Außenständen auch diejenigen\nenthalten seien, die bereits in dem früheren, im Jahre\n1955 eröffneten Konkurs nicht hätten eingezogen werden\nkönnen. Von den gesamten Außenständen in dem 1961 eröffneten Konkursverfahren seien bisher, d.h. 3/4 Jahr nach\nKonkurseröffnung, nicht mehr als etwa 7.000 DM eingezogen worden. Allgemein ergeben die Feststellungen des\nUrteils zur Vermögenslage der Angeklagten noch, daß bereits am 6. März 1954, da die Angeklagte ihre damaligen\nVerbindlichkeitien nicht erfüllen konnte, im Vergleichs-\n\nverfahren ein Vergleich abgeschlossen wurde (UA S. 3,\n\n4 oben), den sie jedoch nicht erfüllen konnte. Es kam\ndaher am 26. April 1955 zum Anschlußkonkurs ‘UA S. 4\nMitte). Dieses Verfahren wurde am 26. September 1959\naufgehoben (Quote 32 % UA S. 4 Mitte. Die nach der &£röffnung dieses Konkursverfahrens getätigten Krediteinkäufe, nämlich 11 Fälle, waren Gegenstand des Verfahrens\nvor dem Schöffengericht). In den Jahren 1955 - 1960 kam\n\nes neben dem laufenden Konkursverfahren zu 160 Vollpngeklagte\nstreckungsaufträgen (UA S55 Mitte). Seit 1957 wohnte die /\n\nim Obdachlosenasyl (UA S. 5). Am 19. August 1958 mußte\nsie wegen einer Schuld von 65.-- DM den Offenbarungseid\nleisten (UA S. 5 Mitte). Nach den ihr zur Last gelegten\nTaten wurde am 16. April 1961 erneut das Konkursverfahren\neröffnet (UA S. 8). Unter allen diesen Umständen brauchte\nes sich dem Landgericht — Beweisamträge waren nicht gestellt — nicht aufzudrängen, über das Vorhandensein von\neintreibbaren Außenständen noch weitere Beweise zu erheben. Im übrigen ist, wie erwähnt, die jetzt a. unter\nBeweis gestellte Tatsache, daß nach Eröffnung des Konkursverfahrens 7.000 DM hereingeholt worden seien, vom\nTLandgericht berücksichtigt worden (UA S. 8, S. 2f, 4 f).\n\nII. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nMit einer Einzelrüge hat sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen die Strafzumessung gewandt. Die allgemeine Sachrüge verpflichtete jedoch das Revisionsgericht zur Nachprüfung des Urteils im ganzen.\n\n1. Soweit die Fälle bereits durch das Schöffengericht abgeurteilt worden sind, kann die Beschwerdeführerin gegen den Schuldspruch nicht mehr angehen, da sie in\n\nAston =\n\nder Berufungsinstanz ihr Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt hat. Insoweit ist der Schuldspruch für\nsie bindend, zumal auf die Berufung der Staatsanwaltschaft\nabweichende Feststellungen nicht getroffen worden sind\n\n(UA S. 4, 5).\n\nErgänzend sei lediglich zur Klarstellung noch bemerkt, daß im Urteil des Schöffengerichts jene Fälle,\nüber die nur allgemeine Feststellungen möglich waren,\n\n(UA S. 10 f), nicht in die Verurteilung einbezogen worden\nsind. Die Verurteilung erfolgte vielmehr nur für die unter\nNr. 1 bis 11 genannten Betrugsfälle (Urt. des Schöffengerichs S. 3 bis 5 und 11). In diesem Sinn ist auch zutreffend das Urteil des Schöffengerichts durch das Berufungsgericht ausgelegt worden (Urteil der Strafkammer\nVA S. 5). Nur insoweit hat auch das Landgericht die AÄngeklagte verurteilt.\n\n2. Zu Einzelerörterungen gibt nur die Frage Anlaß,\nob die Täuschungshandlungen der Angeklagten sowie ihr\nBewußtsein, daß sie durch diese einen Irrtum hervorrief,\nin den vom Landgericht neu abgeurteilten Fällen ausreichend\nfestgestellt sind. In den Fällen 5, 7, 8, 10 ergeben sich\ndie Täuschungshandlungen und das Bewusätsein der Täuschung\nzweifelsfrei aus dem Urteil. So erzählte sie in Fall 5\n(UA S. 6)bei Vertragsabschluß, sie sei im Begriff, ein\neigenes Geschäftshaus zu errichten, hierzu sei bereits\nein Antrag auf Lastenausgleich bewilligt; im Fall 7\n(UA S. 7) sicherte sie zu, ein gutgehendes Haushaltwarengeschäft zu betreiben; im Fall 8 (UA S. 7) erwiderte die\nAngeklagte auf die Frage des Firmeninhabers nach Empfehlungen, sie zahle alles prompt durch ihre Bank; im Palle 10\n(UA S. 7) sicherte sie umgehende Zahlung der “are nach\n\nAuslieferung zu und gab außerdem als Auskunftstelle\ndie Landeszentralbank in Rheinhausen an.\n\nBedenken könnten sich nur in den Fällen 1, 2, 3,\n4 (UA S. 6), 6, 9, 31, 12, 13 (UA S. 6 - 8) ergeben.\nHier heißt es bei der Erörterung der Einzelfälle, sie\nhabe bei der Bestellung einen zahlungsfähigen Eindruck\nhinterlassen, ohne ihre tatsächliche Vermögenslage zu\noffenbaren (Fall Nr. 4 UA S. 6, Fall 6 VA S. 6 und 7).\nDas \"Auftreten\" der Angeklagten habe bei dem Verkäufer\nkeine Bedenken, daß die Angeklagte den Kaufpreis nicht\nbezahlen könnte, hervorgerufen (Fall 9). Sie habe den\nEindruck einer solventen Geschäftsfrau gemacht (UA S. 7),\nähnlich Nr. 11 (UA S. 7), Nr. 12 (UA S. 8). Aufgrund\nihres \"Auftretens\" seien keine Bedenken gegen ihre Zahlungsfähigkeit entstanden (Nr.13 UA S. 8). Sie habe ihre\ntatsächliche Vermögenslage verschwiegen. In den Fällen\nNr. 1 und 3 ist näheres über die Täuschung nicht gesagt.\n\nSoweit im Urteil davon die Rede ist, die Angeklagte\nhabe auf ihre Vermögenslage nicht hingewiesen oder diese\nverschwiegen, ist dies nicht zu beanstanden. Wie bereits\ndas Reichsgericht (R6St 31, 208, 210; 65, 107; 70, 351,\n157) ausgesprochen hat, bestehen Rechtspflichten zur\nOffenbarung vornehmlich bei solchen Vertragsbeziehungen,\ndie personenrechtlichen Einschlag aufweisen, wie Dienstverträge, Geschäftsversorgungsverträge, Gesellschaftsverträge usw. Dagegen sind die auf bloßen Güterumsatz\ngerichteten Vereinbarungen regelmäßig nicht geeignet,\nsolche Rechtspflichten zu begründen. Auch wenn bei einem\nKaufvertrag der Käufer seinen Vertragsgegner als Kreditgeber in Anspruch nehmen will, ist er regelmäßig nicht\nverpflichtet, seine Vermögenslage darzulegen. Es ist 'ache\n\ndes Verkäufers und Kreditgebers, die Frage der Zahlungsfähigkeit zu prüfen, ehe ersickentschließt, den Kredit\n\nzu gewähren. Anders kann es dann sein, wenn Art und Dauer\nder Beziehung zwischen den Parteien eines Kaufvertrages\nein besonderes Vertrauensverhältnis begründen. Diesem\nStandpunkt des Reichsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof in mehreren unveröffentlichten Entscheidungen angeschlossen (vgl. z.B. 3 StR 737/52 vom 10. Dezember 1953,\n\n3 StR 739/53 vom 3. Juni 1954). Die eben erwähnte Ausnahme\nliegt hier nicht vor.\n\nTrotzdem wird das Urteil durch die Feststellungen\ngetragen. Denn das Landgericht hat ergänzend für alle Einzelfälle ausgeführt, die Angeklagte habe zugegeben, daß\nsie bei allen Käufen so aufgetreten sei, daB ihre Verhandlungspartner aus ihrem Verhalten entnehmen mußten, sie\nwolle den Kaufpreis zu den üblichen Zahlungsfristen, d.h.\nspätestens 60 Tage nach Lieferung der Ware in bar netto\nKasse begleichen (UA S. 9 ff). Diesen Eindruck habe sie\nbewußt erwecken wollen. Sie habe genau gewußt, daß sie\nin keinem Falle den Kaufpreis bei Fälligkeit in bar zu\nzahlen in der Lage gewesen sei, wie es an sich durch ihr\nschlüssiges Verhalten bei den Bestellungen vereinbart worden sei. Sie habe auch weiter angegeben, daß sie, wenn sie\nvon ihren Kunden Bargeld erhalten hätte, damit zunächst\ndie Lieferanten hätte befriedigen müssen, die die ältesten\nForderungen gehabt hätten und von denen sie am meisten\nbedrängt worden sei. Hieraus ergebe sich, daß die Angeklagte die Lieferanten über ihren Willen, rechtzeitig oder\nauch innerhalb einer nur einigermaßen angemessenen Frist\n- die Forderungen sind bis zum Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung vor dem Lanägericht nöch nicht beglichen worden\nzu zahlen, getäuscht hat. Wer in überschuldetem Zustand\n\n1\n\n101\n\nund ohne jede Aussicht auf Eingang von Geld nicht in\nder Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, und dennoch bei der Bestellung\nvon Waren befristete Zahlungen verspricht, begeht eine\nTäuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB (3 StR 388/53\nvom 16. Juni 1954). Aber auch abgesehen von einem Solchen besonderen Zahlungsversprechen wäre eine Täuschungshandlung in allen Fällen zu bejahen. Denn wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst\nwenn er es nicht ausdrücklich erklärt, er sei ernstlich\nund unbedingt gewilligt, sie zu erfüllen. Wird ihm zuden\nKredit eingeräumt, so liegt in dem in schlüssigen Handlungen liegenden Versprechen, den Vertrag zu erfüllen,\nzwar nicht immer die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, die gegenwärtigen\nVerhältrisse des Schuldners stünden der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (1 StR 526/53 vom\n\n15. Juni 1954). Sie hat daher den nicht bestehenden Willen,\nwenigstens in angemessener Frist zu zahlen, vorgetäuscht.\nDie Irrtumserregung bei den Lieferanten, die Vermögensverfügungen und Schäden sind im Urteil ebenfalls festgestellt.\n\nAuch gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs hinsichtlich der vom Landgericht zusätzlich festgestellten, zeitlich nach dem Schöffengerichtsurteil\nliegenden Fällen (Nr. 4 bis 13 UAS.6 - 8) ergeben sich\nkeine rechtlichen Bedenken. Das Urteil des Schöffengerichts\nhat den Fortsetzungszusammenhang nicht unterbrochen. Es\nist möglich, daß trotz einer -— noch nicht rechtskräftigen -\nVe-urteilung der Täter seinen ursprünglichen Betrugswillen durch weitere Akte betätigt (BGHSt 9, 324, 326).\nDaß dies hier der Fall war, hat die Strafkammer ohne Rechts-\n\nfehler angenommen {UA S. 11). Das gleiche gilt hinsichtlich der Feststellung des Betrugsvorsatzes, der Absicht,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-\n\nfen, und des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit (UA S. 10,\n11).\n\nAuch sonst ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.\n\n3. Mit dem gegen die Strafzumessung gerichteten\nsachlichrechtlichen Einzelangriff macht die Beschwerdeführerin geltend, die Strafkammer habe die von ihr selbst\nfestgestellte psychopathische Charakterstruktur nicht\nstrafmildernd berücksichtigt. Hierin liegt jedoch kein\nRechtsfehler. Das Landgericht hat eine Anzahl strafschärfender Umstände angeführt (UA S. 13). Wenn sie demgegenüber\ndie psychopathische Anlage der Angeklagten nicht als Milderungsgrund ansah, so lag das im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.\n\n4. Das Urteil konnte jedoch insoweit keinen Bestand\nhaben, als das Landgericht die Untersagung der Ausübung\neines selbständigen Handelsgewerbes überhaupt nicht vegründet hat. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler,\nda das Revisionsgericht nicht in der Lage ist nachzuprüfen, ob das Landgericht bei seinen Erwägungen, auch hinsichtlich des Umfangs und der Dauer dieser Maßnahme,\n\nvon rechtsfehlerfreien Überlegungen ausgegangen ist.\nInsoweit mußte das Urteil aufgehoben werden.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nLang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner\n: ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nEEE N en nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-10/4-str-206-62","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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