{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-10_4_StR_205_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-10","aktenzeichen":"4 StR 205/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_205/62 2153 gg\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Matthias S EW aus Ta.\ndort geboren arı EEE 907,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 9. Februar 1962 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Koblenz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI: Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund folgender Feststellungen der fahrlässigen Tötung schuldig gesnrochen:\n\nAm 6. Oktober 1961 gegen 16.35 Uhr bei zwar dunstigen\nVetter, aber klarer Sicht fuhr er in Trier mit seincn Personenwagen..(Ford-Taunus) durch die 7,50 m breite, auf mehrere 100 m gerade und sehr übersichtliche Franz-Georg-Straße\nin Richtung zum Verteilerring. An die Fahrbahn schlossen\nsich beiderseits 2,20 m breite Gehwege an. Als der Angeklagte\nsich auf der fast verkehrsfreien Straße dem rechts neben der\nFahrbahn stehenden Haus Nr. 87 näherte, betrat die damals\ndort wohnende 63-jährige Frau Sc nach Überauerung des\nBürgersteigs von rechts her (aus der Sicht des Angeklagten)\ndic Fahrbahn, verhielt dort kurz, blickte in Richtung zun\nAngeklagten nach links, dann nach rechts und ging unmittelbar darauf in gewöhnlicher Schrittgeschwindigkeit weiter\nüber die Fahrbahn. Sie wollte sich mit einer Frau MB treffen, die in einem Hause auf der anderen Seite der Straße\nwohnte und mit der sie sich kurz vorher mündlich von Fenster\nzu Fenster zu einer Unterhaltung verabredet hatte, Frau\nSCHE wurde, nachdem sic die Fahrbahnmitte schon um etwa\neinen halben Meter hinter sich hatte, von dem Personenwagen\ndes Angeklagten noch leicht angestoßen, so daß sie rücklings\nzu Boden stürzte. Sie erlitt dabei verschiedene Verletzungen,\nu.a. eine schwere Gehirnblutung. An den Folgen ihrer Verletzungen verstarb sie noch am selben Tag. Das Fahrzeug des\nAngeklagten, das keine Beschädigungen aufwies, hatte auf\nder Fahrbahn bis zur Anstoßstelle eine Bremsspur von 7,65 m\nhinterlassen.\n\nII. Bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten geht\n\ndie Strafkammer von seiner Einlassung aus, daß seine Geschwindigkeit 35 bis 45 km/std betragen habe. \"Unter Zugrun-Gdelegung\" dieser Geschwindigkeit sci er, so führt die Strafkammer aus, etwa 40 bis 45 m von der späteren Anstoßstelle ent.\nfernt gewesen, als Frau Sc von Bürgersteig herab auf die\nFahrbahn getreten sei und dort kurz verhalten habe. Spätestens\nin diesem Augenblick hätte nach llcinung der Strafkammer der\nAngeklagte die Fußgängerin wahrnehmen können, wenn cr aufmerksam genug gewesen wäre. Er habe sie aber, wie er sich\nselbst einlassc, erst auf kurze Entfernung, die er nicht\ngenauer angeben könne, wahrgenommen. 'Das beweise den Mangel\nseiner Aufmerksamkeit. j\n\nZu der Feststellung, daß, der Angeklagte noch 40 bis\n45 m von Frau SB entfernt war, als sie die Fahrbahn\nbetrat, gelangt die Strafkammer auf Grund der Überlogung,\ndaß die Fußgängerin, die, wie ein Augenzeuge bekundet hatte,\nin normaler Schrittgeschwindigkeit die Fahrbahn überquerte,\nvon dem Augenblick an, in dem sie ihren Fuß auf die Fahrbahn setzte, bis zu dem Zeitpunkt, als sie angefahren wurde,\neinschließlich der Dauer ihres kurzen Stillstandes auf der\nFahrbahn nach deren Betreten (Entfernung vom Bürgersteigrand\nbis zur Anstoßstelle 4,20 m), 3 bis 4 Sekunden benötigt habe.\nInnerhalb dieser Zeit habe der Angeklagte - das ist offenbar 11\ndie, wenn auch nicht ausdrücklich mitgeteiltce, Berechnung\nder Strafkammer - bei 55 bis 45 km Stundengeschwindigkeit\neine Strecke von 40 bis 45 m zurückgelegt. Soweit müsse er\nalso noch von der Anstoßstelle entfernt gewesen sein, als\ner Frau Sc im entscheidenden Augenblick (als sie die\nFahrbahn betrat) hätte wahrnehmen können. Das für den Anstoß\nursächliche Verschulden des Angeklagten findet die Strafkammer darin, daß er nicht rechtzeitig gebremst habe.\n\nIII. Wie in der Begründung der Revision des Angeklagten, in\nder er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände\nerhebt, hauptsächlich und zutreffend geltend gemacht wird,\nhat die Strafkammer bei der Berechnung der Entfernung zwischen dem Angeklagten und der Fußgängerin in dem Augenblick,\nals sie die Fahrbahn betrat - einer Entfernung, die die Stralkammer auf 40 bis 45 m bemiBt - übersehen, daß der Angeklagte\ninnerhalb der 3 bis 4 Sekunden, die nach Meinung des lLandgerichts Frau Sc von Bürgersteig bis zur Anstoßstelle benötigte, nicht mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr.\nGerade auf der Voraussetzung aber, daß er während der ganzen\nDauer dieser 3 bis 4 Sekunden seine ursprüngliche Stundengeschwindigkeit von 35 bis 45 km/std beibehalten habe, also\nnicht nur bis zu dem Zeitpunkt, als nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Reaktionszeit seine Bremsen wirkten (Bremsansprechzeit + Reaktionszeit etwa 0,8 Sekunden), sondern noch\nim Augenblick, als er die Anstoßstelle erreicht hatte, beruht\ndie Annahme der Strafkammer, er sei noch 40 bis 45 m von Frau\nSchawel im entscheidenden Augenblick entfernt gewesen. Offensichtlich legt die Strafkammer der Berechnung dieser Entfernung eine Sekundengeschwindigkeit zugrunde, die sich bei\neiner Stundengeschwindigkeit zwischen 35 und 45 km ergibt.\nSie hat, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht bedacht, daß der Angeklagte nach Ablauf der Reaktions- und\nBremsansprechzeit bis zum Augenblick des Anstoßes seine Gcschwindigkeit so sehr ermäßigte, daß er ihren eigenen Feststellungen zufolge fast zum Stehen gekommen war, seinc Endgeschwindigkeit also sich nahezu dem Nullpunkt genähert\nhatte. Demnach hätte die Strafkammer ihrer Entfernungsberechnung eine wesentlich geringere Durchschnittsgeschwindigkeit des Angeklagten für die maßgebende Zeit von 3 bis 4 Sekunden zugrunde legen müssen. Folgerichtig hätte sich dann cine\nwesentlich geringere Entfernung ergeben, die zwischen ihm\nund Frau Schawel lag, als diese im entscheidenden Augenblick\n\nBe\n\ndie Fahrbahn betrat. Tat sie dies aber in einer wesentlich\ngeringeren Entfernung vor ihm, ohne daß der Angeklagte vor.\nher - wovon offenbar auch die Strafkammer bisher ausgcht -\ndamit zu rechnen brauchte, sie werde die Fahrbahn betreten\nund verkehrswidrig vor seinem Fahrzeug überqueren wollen, so\nwird die Frage nach seiner Schuld und nach der Ursüchlichkeit\nseines Verhaltens für den Unfall auf einer völlig veränderten\ntatsächlichen Grundlage zu beurteilen sein. Der erörterte centscheidende Fehler der Strafkammer muß zum Erfolg der Revision\nführen.\n\nIv. Für die neue Hauptverhandlung sieht sich der Senat zu\nfolgenden Hinweisen veranlaßt:\n\n1. Die Strafikammer wird unter Beachtung des in III. erörterten wesentlichen Gesichtspunkts die Entfernung genau zu\nberechnen haben, die zwischen dem Angeklagten und Frau ScHB\n. lag, als diese die Fahrbahn betrat. Das Landgericht wird dabei die festgestellte Länge der Bremsspur von 7,50 m als wichtigen Umstand mitverwerten, aber bedenken müssen, daß die von\nAngeklagten ausgelüste Bremswirkung seines Fahrzeugs möglicherweise nicht erst an der Stelle, wo die Bremsspur begann, einsetzte. Denn ein Kraftfahrer kann schon zu bremsen beginnen,\nbevor Bremsspuren auf der Fahrbahn sichtbar werden. Ja ein\nsachgemäßes Bremsen sollte sich auch in einer Gefaohrenlage s0\nvollzichen, daß der Kraftfahrer die ihm zu Gebote stehende\nBremsverzögerungskraft seines Fahrzeugs nicht bis zur äußersten Grenze beansprucht, weil er sonst Gefahr läuft, daß\n\ndie Räder blockieren und er dann nicht dic bestmögliche\nBremswirkung erzielt, die nur erreichbar ist, solange die\nRäder sich noch drehen,\n\nDie Strafkammer wird ferner mit Rücksicht auf die auch\ninsoweit beachtlichen Ausführungen der Revision, von der auf\nder Fahrbahn sichtbar gewordenen Bremsspur die Länge des Abstands der Vorder- zu den Hinterrädern des Fahrzeugs des Angeklagten abziehen müssen, um zu einer zutreffenden Feststcollung über die verwertbarc Bremsspurlänge zu kommen. Denn wenn\ndie Bremswirkung eines Fahrzeugs einen solchen Grad errcicht\nhat, daß sich Bremsspuren der Räder auf der Fahrbahn abzeichnen, so tritt zwar bei den Vorder- und Hinterrädern diese\nBremswirkung bei einer Vierradbremse gleichzeitig auf, die\nzutreffende Länge der Bremsspur aber kann nur gefunden werden, wenn der Beginn der Bremsspur entweder nur für die Hinterräder oder nur für die Vorderräder gesondert festgestellt\nwird. Von der auf der Fahrbahn hinterlassenen Bremsspur muß\ndeshalb ein Teil abgezogen werden, der zwar nicht, wie die\nRevision meint, der Länge des Fahrzeugs, wohl aber dem Abstand\nder Vorder- zu den Hinterrädern entspricht.\n\nSollte die Strafkammer wiederum wie bisher keine genauen\nFeststellungen über die Geschwindigkeit des Angeklagten (bisher: zwischen 35 und 45 km/std) und über die Zeitdauer, die\nFrau Schawel vom Verlassen des Gehsteigs bis zur Anstoßstclle\nbenötigte, treffen können, so wird sie bei ihrer Berechnung\njeweils von dem für den Angeklagten günstigsten Wert ausgehen\nmüssen. Das ist für ihn die Höchstgeschwindigkeit, die cr\nim Rahmen des Zulässigen möglicherweise erreichte, aufgrund\nder bisherigen Feststellungen also 45 km/std, und die geringste\nDauer, innerhalb der Frau Sc nöglicherweise jene beschricbenco Strecke zurücklegte, also, wenn es wieder zu der Feststellung zwischen 3 und 4 Sekunden kommen sollte, die geringere\nDauer von 5 Sekunden. Denn wenn dem Angeklagten nur 5, nicht\naber 4 Sekunden noch zur Verfügung standen, bis er sein Fahrzeug vor Frau Schi zum Stehen bringen konnte, so muß zu\nseinen Gunsten von nur 5 Sekunden ausgegangen werden.\n\n2. Die Strafkamner wird schließlich die beachtlichen Ausführungen der Revisionsbegründung unter II zu berücksichtigen\nhaben, soweit es nach ihren neuen Feststellungen darauf ankommen sollte. Sie wird auch bedenken müssen, daß dann, wenn,\nwie bisher festgestellt, Frau Sc nach üen Betreten der\nFahrbahn kurz inne hielt und nach links zum Angeklagten hin\nblickte, dieser nicht ohne weiteres damit zu rechnen brauchte,\nFrau Sc erde trotz Erkenntnis der ihr vom Fahrzeug des\nAngeklagten drohenden Gefahr versuchen, noch vor dem Fahrzeug\ndie Fahrbahn zu überqueren. Ob allerdings das Innehalten der\nFußgängerin in ihrer Bewegung und ihre Aufmerksamkeit auf das\nherannahende Fahrzeug in ihrem dorthin gerichteten Blick so\ndeutlichen Ausdruck fand, daß der Angeklagte beides als das\nErgebnis einer offenbar klaren Überlegung der Fußgängerin über\ndie ihr drohende Gefahr hätte deuten dürfen, - vorausgesetzt,\ndaß er sie bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte\nwahrnehmen können -— bleibt nach den bisherigen insoweit\nknappen Feststellungen zweifelhaft. Von der Klärung dieser\nZweifel wird es abhängen, ob der Angeklagte darauf vertrauen\ndurite, die Fußgängerin werde weiter stehen bleiben, bis er\nvworbeigefahren sei (vergl. insoweit BGH 4 StR 540/59 v.\n\n22. 1. 1960 in VRS Bd. 18 $. 302, 304). Davon kann auch die\nEntscheidung der Frage beeinflußt sein, ob ihm außer einer\nReaktions- und Brensansprechzeit noch eine Schreckzeit zuzubilligen ist. Denn sie kommt nur dem Verkehrsteilnehmer zugute, der auf verkehrsgemäßes Verhalten eines anderen vertrauen durfte und deshalb schuldlos durch einen dennoch geschehenen Verkehrsverstoß des anderen überrascht wurde.\n\nEin Umstand, dem die Strafkammer in diesem Zusammenhang\nebenfalls wird Beachtung schenken müssen, kann die Entfernung\nsein, die zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und der Fußgängerin lag, als diese die Fahrbahn betrat. Denn je geringer\nsie war, desto weniger Zeit stand Frau Sc für cine ruhige\nÜberlegung, wie sie sich angesichts der ihr drohenden Gefahr\n\nverhalten solle, zur Verfügung.\n\n3. Der Senat sieht deshalb, weil die Sachrüge die Revision\nzum Erfolg geführt hat, an sich keinen Anlaß, auf die Verfahrensrügen näher einzugehen. Bemerkt sci lediglich, daß es dem\npflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer überlassen blciben\nmuß, ob sie trotz der sachlichrechtlichen Ausführungen und\nHinweise des Senats einen tochnischen Sachverständigen zur\nKlärung der erörterten Fragen zuziehen vill.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nLang-Hinrichsen . „ Bundesrichter Dr. Flitner ist\nbeurlaubt und kann deshalb\n\nnicht unterschrtiben. Rotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-10/4-str-205-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-10/4-str-205-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.886543+00:00"}}