{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-09_4_StR_462_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-09","aktenzeichen":"4 StR 462/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 020\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebselektriker Wilfried A EB :.: EEE:\ngeboren ar EEEEED 1955 ir Le,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 8. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nÜberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLenägerichts in Detmolä vom 9. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoten, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe\n\nnn mL Dr Base bin m Bas Da Dia jan Dune en mm\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern\nund wegen zwei Fällen der Erregung Öffentlichen Ärgernisses\n(Verbrechen nach und Vergehen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3, 43,\n185, 74 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren unä rügt die Verletzung sachlichen Rechts insoweit, als er wegen versuchter\nUnzucht mit Kindern bestraft worden und ihm Strafaussetzung\nzur Bewährung nicht bewilligt worden ist.\n\nDie in zulässiger Weise beschränkte Revision äes Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nIl. Die_Verfahrensrüge\n\nDie Verfahrensrüge beanstandet die Verletzung von § 261 StPO.\nSie ist unbegründet. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen,\nob die Strafkammer bei Gewinnung ihrer Überzeugung Umstände\nberücksichtigt hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung\n\nwarn\n\nIl. Die Sachrüge\n\n1. Der Schuldspruch\n\nDie sachlichröchtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils zu der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Sie stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Die Angriffe der Revision auf die Feststellungen\ncs angefochteren Urteils sind unbeachtlich. Denn die Straf-\n\nkammer hat bei der Beweiswürdigung weder Denkgesetze verletzt noch gegen Erfahrungssätze verstoßen. Das Revisionsgericht kanr auch das in der Revisionsrechtfertigung enthaltene neue Vorbringen nicht berücksichtigen.\n\n2. Der Strafausspruch\n\na) Die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsirrtun. Ler Beschwerdeführer hat sie auch im einzelnen nicht an-\n\ngegriffen.\n\nb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen dagegen\ndie Durlegungen, mit denen das Landgericht die Aussetzung der\nStrafe zur Bewährung abgelehnt hat. Schon ihr Ausgangspunkt\nist rechtsirrig. § 23 Abs. 2 StGB macht die Bewilligung der\nStrafaussetzung zur Bewährung nicht davon abhängig, daß eine\nGewähr dafür besteht, der Angeklagte werde sich in Zukunft\ncinwendfrei führen. Vielmehr genügt die begründete Erwartung,\ndaß er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Dabei braucht\nnicht jeder Zweifel daran ausgeschlossen zu sein (vgl.\n\nBGHSt 7, 6,10). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der des Urteils,\nnicht der der Tat, so daß auch die Führung des Angeklagten\nnach Begehung seiner Straftaten berücksichtigt werden kann.\nDaß der Angeklagte, wie das Landgericht hervorhebt, \"ärei Mal\nseinem Geschlechtsdrang nicht genügend widerstanden hat\", stell\ner Annahme, er werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und gerdnetes Leben führen, nicht unter allen Umständen entgegen.\nBedeutung Könnte insoweit die Eheschließung des Angeklagten\nhaben, nicht nur unter dem Gesichtspunkt, der Angeklagte\nwerde in ihr den Geschlechtsverkehr finden, der ihm schon\nvon seiner Braut regelmäßig gewährt wurde,\n\nSollte das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung zu dem Ergebnis kommen, daß die Voraussetzungen\nfür die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen, so wird\n\nes bei der Entscheidung darüber, ob das Öffentliche Interesse\neiner Aussetzung der Strafe zur Bewährung entgegensteht\n\n(§ 23 Abs. 3 StGB), eine umfassende Abwägung der Tat gegen\ndie Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne,\nder Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine\nRechtaüberzeugung sowie der Belange der Verletzten oder\nihrer Angehörigen vorzunehmen haben (vgl. BGHSt 11, 393,\n\n396 mit Nachweisen). Dabei wird auch in Betracht zu ziehen\nsein, ob der Angeklagte bei seinen Opfern nachhaltigen sittlichen Schaden angerichtet hat, was gegebenenfalls schon\naurch Befragung der Eltern der jungen Hädchen Testgestellt\n\nwerden kann.\nIn übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nKrumne Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-09/4-str-462-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-09/4-str-462-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.869256+00:00"}}