{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-09_4_StR_126_62_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-09","aktenzeichen":"4 StR 126/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 058\n\n4_StR_126/62 hf\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\nden technischen Kaufmann Bernd HB zu: Hei:\ngeboren am EEED ı9322 in DEE,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. August 1962\nbeschlossen:\n\nDie Kosten der zurückgenommenen Revision der\nStaatsanwaltschaft werden der Landeskasse auf-\n\nerlegt.\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte unter dem 14. November 1961\nRevision eingelegt (Sen.A. S. 17) und diese mit Schreiben\nvom 10. Jenuar 1962 begründet (Sen.A. 5. 22). Der Verteidiger\ndes Angeklagten hat auf diese eine Erwiderung eingereicht\n(Sen. A. S. 24). Die Staatsanwaltschaft hat sodann die Revision durch Schreiben vom 7. März 1962 zurückgenommen.\n\nDer Senat erachtet sich für die Entscheidung über die\nKosten und die notwendigen Auslagen der Revision für zuständig. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nBGHSt 12, 217 f£ nicht entgegen. Hier ist zwar ausgesprochen,\ndaß, wenn die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgenommen\nwird, bevor die Akten dem Revisionsgericht auf dem in der\nStrafprozeßordnung vorgesehenen Wege zur Entscheidung zugegangen sind, das Landgericht die Entscheidung aus § 473 StPO\nzu treffen hat. In jenem Fall handelte es sich darum, daß\ndie Sache beim Revisionsgericht überhaupt nicht anhängig ge-\n\nworden ist, weil lediglich Revision von Seiten der\nStaatsanwaltschaft eingelegt war, die sodann zurückgenommen wurde. Im vorliegenden Falle wurde jedoch das\nRevisionsgericht deshalb mit der Sache befaßt, weil auch\nder Angeklagte Revision eingelegt hatte. Aus diesem Grund\nist hier das Revisionsgericht für die Entscheidung aus\n\n§ 473 StPO zuständig. |\n\nDer Senat hält es nicht für angemessen, der Landeskasse auch die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen\nAuslagen aufzuerlegen, da er sich früher schon wiederholt\ndes Fahrens unter Alkoholeinfluß schuldig gemacht unü es\nsich um schwerwiegende Straftaten gehandelt hat.\n\nRotberg Krumnme Sauer\n\nLang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner\nist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-09/4-str-126-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-09/4-str-126-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.852877+00:00"}}