{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-03_4_StR_241_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-03","aktenzeichen":"4 StR 241/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_241/62 2153 062\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Katharina R EEE ; zcborcne ZB\naus EM, geboren am ED 19:5 in ro.\n\nwegen Meincids\n\nhat der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 23. März 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechtc auf die Dauer von drei Jahren wegen\nMeineiäs zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Das\nLandgericht hat ihr auch für dauernd die Fähigkeit abgesprochen, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen\nzu werden.\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\n\nhat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\n1. Die Beschwerdeführerin. hält § 60 Nr. 3 StPO für\nverletzt, weil der Schlosser Kurt Weis Zeuge\n\"ucgen Verdachts der Begünstigung unbeeidigt\" geblieben\nist.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Beeidigung\ndes Zeugen wegen des Verdachts, daß er die Angeklagte\ndurch seine Aussage begünstige, nicht unterbleiben durfte.\n8 60 Nr. 3 StPO betrifft nur eine früher begangene Begünstigung (vgl. BGHSt 1, 360; 9, 71). Eine vor der Hauptverhandlung durch den Zeugen begangene Begünstigung der\nAngeklagten kann indessen nach dem Inhalt der Akten nicht\nin Betracht kommen. Der Zeuge ist erstmalig in der Hauptverhandlung vernommen worden.\n\nNöglicherweise hat die Strafkammer die Beeidigung\ndes Zeugen mit der Begründung abichnen wollen, daß er der\n\nBeteiligung an der Tat der Angeklagten, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sei. Denn der\nZcuge hatte in seinem Ehescheidungsverfahren die Angeklagte als Zeugin dafür benannt, daß zwischen ihm und\nihr kcine chewidrigen Beziehungen bestanden hätten und\nbestünden (Bl. 5 der Ehescheidungsakten 5 R 277/58\nLietzau gegen Lietzau des Landgerichts in Essen). Auch\nwar er bci den Vernehmungen der Angeklagten als Zeugin\nvor dem Landgericht in Essen am 24. November 1958 und\n\nam 23. Dezember 1958 zugegen (Bl. 31, 44 der erwähnten\nEhescheidungsakten). Ob bci diesem Verhalten des Zeugen\nmindestens der Verdacht gerechtfertigt war, er habe der\nAngeklagten Beihilfe zum NMeineid geleistet, kann aber\nuncrörtert bleiben, Jedenfalls ergibt sich kein ausreichenäcr Anhaltspunkt dafür, die Fassung des Beschlusscs,\nwonach die Strefkammer eine Becidigung des Zeugen IEEEED\n\"ucgen Verdachts der Begünstigung\" ablehnte, sei nur auf\nein Vergreifen im Ausdruck zurückzuführen und es sei für\nalle Beteiligten klar zu Tage getreten, weshalb Lictzau\nnicht beeidigt wurde (vgl. BGH 4 StR 5/60 v. 13. Mai 1960\n- nicht veröffentlicht - unter Hinweis auf BGH 4 StR\n247/55 vom 29. September 1955, angeführt bei KM StPO\n\n4, Aufl. § 64 Anm. 3).\n\nDie Verfahrensrüge nötigt somit zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils.\n\n2. Ob die Aufklärungsrüge und die Sachrüge begründet sind, kann danach unerörtert bleiben. Doch sci für\ndas wcitere Verfahren auf folgendes hingewiesen:\n\na) Sind Kinder als Zeugen über Vorfälle zu hören,\ndic geschlechtlichen Einschlag haben, so hat der Tatrichter\n\nsich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, wenn\nAnlaß zu der Annahme besteht, daß er selbst nicht über\nausreichende Sachkunde verfügt, um die Aussage des Kindes\nzutreffend zu werten. Solche Voraussetzungen liegen u.8.\ndann vor, wenn ein Kind über lange Zeit zurückliegende Vorgänge auszusagen hat, die es in unreifem Alter wahrgenommen haben soll, oder wenn Anlaß zu der Annahme besteht,\ndaß das zu vernehmende Kind bezüglich seiner Aussage von\nErwachsenen beeinflußt worden ist (vgl. Löwe-Rosenberg,\nStPO 1958, Anm. 6 zu § 244 mit Hinweisen). Häufig wird\nfreilich ohne die Zuziehung eines Sachverständigen auszukommen sein, nämlich dann, wenn die Kinderaussage nicht\ndie Hauptgrundlage der. Verurteilung bildet oder wenn sie\nin anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet\n(vel. u.a. BGHSt 7, 82, 85). Davon, daß letzteres hier\nder Fall ist, gehen ersichtlich die Darlegungen des angefochtenen Urteils aus. Denn nach ihnen erfährt die Aussage\ndes Ulrich WEM dadurch eine Stütze, daß dieser Zeuge\nauf Veranlassung seiner Mutter, seine Beobachtungen der\nin der Hauptverhandlung ebenfalls als Zeugin vernommenen\nMargarete S@, der Ehefrau seines Vormunds, zu einem Zeitpunkt mitgeteilt hat:, in dem der Schlosser Kurt LEE\nnoch nicht auf Ehescheidung gegen seine Ehefrau geklagt\nhatte. Indessen läßt sich nach den Gründen des angefochtenen Urteils, in denen ein Zeitpunkt über die Unterredung\nmit Frau S@®nicht angegeben ist, nicht ausschließen,\ndaß dieses Gespräch erst im September 1958 stattgefunden\nhat. Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch die Mutter der beiden jugendlichen Zeugen U und Günter WEM schon von\nenderen Vorgängen erfahren, die ihr den Eindruck vermittelten,\n| daß zwischen ihrem Ehemann und der Angeklagten ehcewidrige\nBeziehungen beständen,und sie dazu veranlaßt haben können,\n\nsich auf ein Scheidungsverfahren einzustellen. Danach wird\nzu erwägen sein, ob die als Zeugen vernommenen Kinder\n\nder Frau IB erst üurch deren beeinflussonde Fragen\ndazu gekommen sind, Behauptungen aufzustellen, die sowohl\nihren Sticfivater als auch die Angeklagte belasteten und\n\nob Ulrich VB diese Behauptungen ebenfalls auf Veranlassung seiner Mutter gegenüber Frau S@® aufgestellt hat.\n\nFür den Fall, daß die Angeklagte erneut der Leistung\neines !lcincids für schuldig befunden wird, sei auf folgendes hingewiesen:\n\nDie Auffassung des Landgerichts, die bürgerlichen\nEhrenrechte scien der Angeklagten \"gemäß §§ 32, 161 StGB\"\nauf die Dauer von drei Jahren abzusprechen gewesen, ist\nrechtsirrig. Gleiches gilt insoweit, als es in der Begründung des angefochtenen Urteils heißt, \"gemäß § 161 StGB\"\nsci auf die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten zu erkennen,\nals Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.\nIst die Strafe - wie hier - nach § 157 StGB ermäßigt oder\nist von der Möglichkeit, die Strafe nach § 157 StGB\nherabzusetzen, kein Gebrauch gemacht, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 StGB vorliegen, so\nfindet § 161 Abs. 1 StGB keine Anwendung. Er schließt\nseine zwingende Regelung für die Fälle der §§ 157 und\n158 StGB gerade aus. Nach § 161 Abs. 2 StGB kann aber \"in\nden Fällen der §§ 158, 156 bis 159\" neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt\nwerden (§ 32 Abs. 1 StGB).Voraussetzung ist dabei, daß\n\ndie Dauer der erkannten Strafe drei Monate errcicht.\n\nBundesrichter Martin ist\nRotberg Sauer beurlaubt und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nLeng-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-03/4-str-241-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-03/4-str-241-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.832619+00:00"}}