{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-03_4_StR_234_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-03","aktenzeichen":"4 StR 234/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Nachschl k: j\nAmtliche Semmiung: ja 2 1 53 079\nStGB § 142 Abs. 3\n\nDer für die Annahme eines besonders schweren Falles der Unfullflucht erforderliche sehr hohe Unrechts- und Schuldgehalt konn\n\n- unabhängig von der Schwere der Unfallfolgen - auch allein\ndarin liegen, daß die Art dr Flucht besonders verwerflich ist, etwa weil sie ungewöhnlich hartnäckig, rücksichtslos\nund gefährlich aurchgeführt wurde. (Hier vorsätzliche Gefährdung des verfolgenden Polizeibeamten. )\n\nBGH, Urt, v. 3. August 1962 - 4 StR 23h/62 - LG Nürnberg-Fürth\n\n4 StR 231/62\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n‘ gegen\n\nden Handelsvertreter Karl-Heinz A EB aus\nVE, zeboren 2 EEE 1933 ir CHEN:\n\nzur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unfallflucht u.a.\n\nhat\n\nder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 3. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin j\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOOberstaatsanwalt Dr. in der Hauptverhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. April 1962\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines Vergehens der vorsätzlichen\nStraßenverkehrsgefährdung entfällt und\n\n2, im Strafausspruch (einschließlich der Entziehung\nder Fahrerlaubnis) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der sufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevisien, en das| Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- >-\n\nGründe:\n\nI. Den Feststellungen der Strafkammer zufolge fuhr der Angeklagte, dem wegen einer Trunkenheitsfahrt die Erlaubnis zum\nFühren von Kraftfahrzeugen kurz vorher vorläufig entzogen worden war, al 19. November 1961 mit dem Opel-Rekord seiner Ehefrau in Ausübung seines Handelsvertreterberufs von seinem\nWohnort Wolfenbüttel nach Nürnberg. Nachdem er dort in dem\nHotel, in dem er sich eingemietet hatte, größere Mengen Bier\nund Schnaps genossen hatte, unternahm er zwischen 3 und 4 Uhr\nmorgens bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,55 %0o eine\nBesichtigungsfahrt durch das ihm noch unbekannte Nürnberg. Dabei verletzte er in einer Straßenkreuzung das Vorfahrtrccht\neines Streifenwagens der Polizei. Als er von den ihn verfolgenden Polizeibeamten, die er als solche erkannte, zum Anhalten aufgefordert wurde, versuchte er ihnen zu entkommen, In\ndiesem Bestreben fuhr er durch verschiedene Gegenden des\nnächtlichen Nürnberg, wobei er vor seinen Verfoigern seine\nGeschwindigkeit streckenweise bis zu loo km/std steigerte,\nWährend einer wahren Verfolgungsjagd, die die Polizei mit\nHilfe von schließlich drei ihrer Streifenwagen auf ihn un- -\nternahn, geriet er auf Bürgersteige, raste gegen eine zanzseitige Straßensperre, Geren fünf Meter lange Absperrplanke\nweggeschleudert und deren drei Sicherungslampen zerstört\nwurden, streifte in einer scharfen Rechtskurve, in der er\nnach links hinausgetragen wurde, eine Mauer und zwang mehrmals die von ihm als solche erkannten Polizeibeamten, die\nsich ihm in die Fahrbahn gestellt und ihn zum Halten aufgefordert hatten, dazu, ihm die Fahrbahn freizugeben, indem\nsie im letzten Augenblick zur Seite sprangen. Bei jedem Versuch der Beamten, mit ihren Wagen den des Angeklagten zu\n‚überholen, steuerte dieser bewußt auf die Seite des im\nüberholen begriffenen Polizeiwagens, so daß dessen Rihrer nur mit Mühe einen Zusammenstoß vermeiden konnte. Als\nihn zwei Streifenwagen in die Mitte genommen hatten, lenkte er sein Fahrzeug nach rechts gegen den einen Wagen, um\n\n- 3».\n\nihn wegzudrücken. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit\nvon 80 km/std dem Polizeiwagen in die linke Seite, kam ebenso wie dieser ins Schleudern, rammte noch dessen rechte Heckseite und entkam wiederum, Bei dem Anprall erlitt einer der\nim Polizeiwagen sitzenden Beamten eine schmerzhafte Knieverletzung. Der Streifenwagen wurde erheblich beschädigt, Auch\nder Wagen des Angeklagten hatte bereits schwere Schäden genommen, Insbesondere war während der wilden Fahrt der Reifen\ndes linken Vorderrads verloren gegangen. Trotzdem fuhr der\nAngeklagte auf der bloßen Felge weiter, so daß diese schließlich bis auf die Bremstrommel abgefahren war und dabei infolge der großen Reibungswärme einen kometartigen Feuerschweif hinter sich ließ. An der Ausfahrt Nürnberg-Nord auf\neiner Straßenüberführung über die Autobahn fuhr ihm ein weiterer zur Unterstützung gerufener Streifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn entgegen. Da der Angeklagte auf der für ihn linken Seite hinraste, mußte der\nFührer des Streifenwagens, der auf seiner rechten Seite dem\nAngeklagten entgegen gefahren war, zu seiner linken Seite\nhinüberwechseln ‚um einen Zusammenstoß zu vermeiden. AlS der\nAngeklagte das sah, wechselte auch er seine Fahrbahnseite,\nso daß er wiederum del Polizeiwagen auf der gleichen Seite,\nnämlich der vom Angeklagten bemutzten Seite entgegenfuhr.\nNur dadurch, daß der Streifenwagenführer plötzlich wieder\nnach rechts 20g, konnte er einen Zusammenstoß verhüten.\n\nDer Angeklagte steuerte danrı genau auf zwei Polizeibeamte\nzu, die schon vorher aus dem Streifenwagen ausgestiegen\n\n. waren und sich, mit ihren Leuchtstäben gut erkennbar,\n\nauf die Straße gestellt hatten. Sie mußten zur Seite\nspringen, um nicht überfahren zu werden. Nachdem der Angeklagte am rechten Fahrbahnrand einen Baumstamm gestreift\nhatte, auf die linke Seite geschleudert worden und über\neinen Graben gefahren war, mußte er in einen anschließen-\n\nu.\n\nden Waldgelände halten. Bei seiner Festnahme weigerte er\nsich auszusteigen und klammerte sich an sein Lenkrad. Er\nwollte auch nicht in den Streifenwagen einsteigen, sondern hielt sich an dessen Dach und Türrahmen fest. In\nStädtischen Krankenhaus schlug er bei der Blutentnahme um\nsich, so daß ihm Handschellen angelegt werden mußten»\n\nIl, Die Strafkammer hat das gesamte Verhalten des Angeklagten wie folgt gewertet: Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung, fortgesetzte Unfallflucht, fortgesetzter Widerstand gegen Vollstreckungsbeante, gefährliche Körperverletzung, gemeinschädliche Sachbeschädigung und fortgesetztes Vergehen gegen § 2h Abs. 1 Nr, 2 StVG, Alle Straftaten hat sie als ein tateinheitliches Geschehen beurteilt\nund gegen den Angeklagten auf eine Gefängnisstrafe von zwei\nJahren neun Monaten erkannt. Sie hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt,\nihm vor fünf Jahren eine neue Erlaubnis zu erteilen.\n\nIll. Die zur Begründufig der an sich unbeschränkten Sachrüge des Angeklagten gemachten Ausführungen, wenden sich\nnur gegen die Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefähräung und wegen fortgesetzter Unfallflucht.\nMit Riicksicht auf diese Beschränkung in der Begründung des\nRechtsmittels sieht der Senat keinen Anlaß, die Verurteilungen des Angeklagten im übrigen zu erörtern. Er hat sie\n\nallerdings - auf die umfassende Sachrüge hin - geprüft und\nfür fehlerfrei befunden.\n\nl. fehlerfrei ist auch die Verurteilung wegen fortgesetzter Unfallflucht. Daß die zweite, für die Annahme\neiner fortgesetzten Straftat nach § 142 StGB in Betracht\nkommende Einzelhandlung von der Strafkammer zutreffend\nals Verwirklichung dieses Tatbestandes \"beurteilt wurde,\n\ndh\n\n-5-\n\nbezweifelt auch die Revision nicht. Bedenken wären insoweit\nbei den Feststellungen der Strafkammer, insbesondere über\ndie Folgen des vom Angeklagten verschuldeten Zusammenstoßes\nmit dem Polizeistreifenwagen, offensichtlich unbegründet,\n\nAber auch der Einwand der Revision, die Beschädigungen,\ndie der Angeklagte bei dem ersten als Verkehrsunfall zewerteten Ereignis, nämlich beim Durchfahren der Absperrung anrichtete, seien zu unbedeutend gewesen, als daß ein Unfall\nim Sinne des § 12 StGB hätte angenommen werden dürfen,\nscheitert an der Feststellung dör Strafkammer. Danach entstand der Baufirma infolge der Zerstörung ihrer an der Absperrplanke angebrachten drei Sicherungslampen ein Schaden\nvon 33 DM. Ohne Rechtsverstoß durfte die Strafkammer diesen Sachschaden als nicht ganz belanglos einschätzen und\ndeshalb einen Verkehrsunfall im Sinne der genannten Strafbestimmung für gegeben halten, Eine starre und scharfe\nWertgrenze, etwa in einem genauen DM-Betrag, dic bei der\nVerursachung eines Sachschadens durch einen Verkehrsteilnehmer erreicht sein muß, damit ein Verkehrsunfall angenommen werden darf, kann das Revisionsgericht dem Tatrichter nicht als bindende Richtlinie geben. Vielmehr muß diesem vernünftigerweise ein angemessener Spielraum für die\nBeurteilung dieser Frage eingeräumt bleiben. Das Revisionsgericht ist nur in der Lage zu prüfen, ob der Tatrichter\nbei Ausübung seines Ermessens die ihm nach unten zum Bereich offensichtlich belangloser Sachschäden hin gezogene\nGrenze überschritten und dann zu Unrecht § 142 StGB angewandt hat. Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer von\nihrem Ermessen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht,\n\n2. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen\nStraßenverkehrsgefähräung nicht bestehen bleiben. Wie der\nerkennende Senat seit seiner in BGHSt 11, 199, 201 ver-\n\n-6-\n\nöffentlichten und in BGHSt 14, 395, 398 ff. und 15, 138 aufrecht erhaltenen Entscheidung annimmt, führt derjenige, der\neinem bestimmten Menschen eine Gefahr bereitet, weil er es\ngerade auf ihn abgesehen hat, keine Gemeingefahr im Sinne\nvon 88 315 a, 315 Abs. 3 StGB herbei, sofern er nicht zugleich zufällig anwesende andere Verkehrsteilnehner gefährdet. Wie sich aus den Feststellungen der Strafksmmer ergibt, hat der Angeklagte während seiner nächtlichen Trunkenheitsfahrt wiederholt und jeweils bewußt die ihn verfolgenden Polizeibeamten und ihre Fahrzeuge gefährdet und in\neinem Fall einen ihrer Streifenwagen erheblich beschädigt\nund einen Beamten verletzt. Die von ihm ausgehende Gefahr\nrichtete er bewußt und ausschließlich gegen die Polizeibeanten und ihre Fahrzeuge, weil er ihnen entkommen wollte. Auf\nGieses Verhalten treffen somit nach der erwähnten Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für die Annahme einer\nGemeingefahr im Sinne der emähnien Bestimmung nicht zu.\nZvar hat der Angeklagte im ersten Abschnitt seiner Flucht\nvor der Polizei unbewußt eine Absperrplanke durchfahren und\n“ dabei drei Sicherungslsmpen zerstört. Dice Annahme, daß insoweit der Begriff der Bereitung einer Gemeingefahr erfüllt\nsein könnte, scheitert indes daran, daß er dabei keinc bedeutenden Sachwerte gefährdete (§ 315 Abs, 3 StGB).\n\nDaß andere an seiner Verfolgung unbeteiligte Verkehrsteilnehmer sich gerade zufällig auf den Straßen aufhielten, die er durchfuhr, und die von ihm hätten gefährdet\nwerden können, muß auf Grund der Feststellungen der Straf-.\nkammer verneint werden. Sie erwähnt nämlich (UA S. 17) ausärücklich, daß infolge eines glücklichen Unstandes \"keine\nweiteren Personen gesundheitlich geschädigt wurden\", weil\nzur Tatzeit dem Angeklagten kein Fahrzeug oder Fußgänger\nentgegen gekommen ist.\n\nDie vom Senat für abschließend gehaltenen und, wie\ner glaubt, nicht mehr ergänzungsfähigen Feststellungen\n\n- 1 -\n\nder Strafkammer haben zur Folge, daß die Verurteilung des\nAngeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung\nwegfallen muß. Daraus ergibt sich auch die Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs einschließlich der Entziehung der\nFahrerlaubnis, obwohl gegen diese Entscheidung an sich keine Bedenken bestehen,\n\n3. Trotz Wegfalls eines Teils des Schuldspruchs, nämlich\nder Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, wird die Strafkammer bei Festsetzung der neuen Strafe\ngegen den Angeklagten prüfen müssen, ob seine Unfallfiucht\nwenigstens in ihrem zweiten Teil (nach dem bewußt herbeigeführten Zusammenstoß mit dem Polizeiwagen) nicht einen besonders schweren Fall im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB enthielt. In ihren bisherigen Strafzumessungserwägungen ist sie\nauf diese an sich naheliegende Frage mit keinem Wort eingegangen. Ein besonders schwerer Fall der Unfallfiucht wird\nzwar, wie der erkennende Senat in feststehender Rechtsprechung annimmt (vgl. BGHSt 12, 253, 256), in aller Regel dann\nzu bejahen sein, wenn bei einem Verkehrsunfall ein Mensch\nschwer oder gar tödlich verletzt worden ist und ein an dem\nUnfall Beteiligter flieht, obwohl er diese Unfallfolgen\nkennt oder wenigstens mit ihrer Möglichkeit rechnet. Die\nSchwere der Unfallfolgen ist aber keineswegs der einzige\nGrund für die Erhebung eines besonders. schwenen.'Unrechts- und\nSchuldvorwurfs. Ein solcher Vorwurf kann einen Unfallbeteilizten mit Recht auch denn treffen, wenn er - und sei\nes auch nach einem Unfall mit nicht bedeutenden Folgen -\nseine Flucht auf eine besonders verwerfliche und gefährliche Weise durchführt, wie es der Angeklagte getan hat,\nein Verhalten, das den Verdacht sogar des Mord- oder Tot-\n\n-8-\n\nschlagsversuchs nahelegt. Allerdings ist die Strafkammer\nwegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2\nStPO) gehindert, den Angeklagten höher als bisher zu bestrafen.\n\nDie Bundesrichter Martin und\nDr. Flitner sind beurlaubt und\n\nRotberg . Sauer können deshalb nicht unterschreiben.\n\nLang-Hinrichsen Rotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-03/4-str-234-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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