{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-03_4_StR_232_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-03","aktenzeichen":"4 StR 232/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_232/62\n\n2153 067\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Anton K aus\nu SEE, zetoren am 1925 in WR, zur Zcit\n\nin anderer Sache in Strafhaft.\n\nwegen versuchten Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Frof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GEREEEEED ©: der Verkündung\nals Vertreter dcr Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLendgerichts in Yssen vom 28. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landzericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvom\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Mit der Verfahrensrüge macht cr u.a. geltend, daß ihm von der Straflkammer zu Unrecht kein Verteidiger bestellt worden sei.\n\nWie die Hauptakten ergeben, war dem Angeklagten die\nAnklageschrift vom 18. Januar 1962 mit dem Hinweis zugestellt\nworden, daß er binnen einer Woche die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen könne (HA Bl. 15). Hit einem am\n23. Januar 1962 eingegangenen Schreiben bat er um die Bestellung eines Verteidigers (HA Bl. 17). Über diesen Antrag ist,\nwie die Hauptakten ergeben, nicht entschieden worden (vel.\nRevisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Sen.Akten\nBl. 12). Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Hit der Revision macht er\ngeltend, es liege ein Rechtsfchler darin, daß über seinen\nAntrag nicht entschieden worden sei.\n\n\" Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des\n§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO lag nicht vor, da dic Tat nur wegen\nRückfalls ein Verbrechen ist. Der mit der Zustellung der Anklageschrift verbundene Hinweis, der Angeklagte könne binnen\neiner Woche die Bestellung cines Pflichtvertcidigers beantragen, traf deher nicht zu. Jedoch hätte dem Angeklagten\nnach § 140 \\bs. 2 StPO, entsprechend den vom Bundesgerichtshof (BGHSt 6, 199 ff) aufgestellten Grundsätzen, ein Verteidiger bestellt werden müssen. Auch dies macht dic Revision\ngeltend.\n\nWie in der bezeichneten Entscheidung ausgesprochen ist,\nverlangt die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers\n\"wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der\nSach- oder Rechtslage\" oder aus weiteren Gründen geboten\nerscheint, in Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten\nRechtszuge verhandelt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung. Hier steht dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug\nzur Verfügung. Außerdem setzt die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht voraus, daß die Sache entweder von\nbesonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigt (vgl. §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 74 GVe).\nDaraus ergibt sich, daß in solchen Strafsachen grundsätzlich\nnur dann von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden darf, wenn das Landgericht nur wegen der Bedeutung der\nSache zuständig ist und diese Bedeutung weder in der Schwere\nder Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage\nbegründet ist. Wann im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO von einer\n\"Schwere der Tat\" zu sprechen ist, kann aus der Bestimmung\ndes § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG geschlossen werden, nach der es\nfür die Zuständigkeit der Strafkammer auch entscheidend ist,\nob im Zinzelfallce eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus\nzu erwarten ist. Der Bundesgerichtshof hat aus dieser Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes geschlossen,\ndaß in Strafkammersachen des ersten Rechtszugs nur selten\nvon der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann.\n\nUm einen solchen Ausnahmefall handelt es sich jedoch\nhier nicht. Die Tat ist als \"schwer\" zu bezeichnen. Der Angeklagte hatte sich des Diebstahls nicht nur in den den Rückfall begründenden Fällen schuldig gemacht, sondern noch weitgehend darüber hinaus (UA S. 2 f). &r hatte sich ferner - wie\nhier - auch bereits schon früher zweimal wegen Straftaten\nunter Alkoholeinfluß strafbar gemacht. Es war daher nicht\nauszuschließen, daß möglicherweise auf eine hohe Zuchthausstrafe erkannt werden würde.\n\nAber auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage\nmuß anerkannt werden. TFinmal war entscheidend, ob der Angeklagte nur darauf ausgegangen war, den Kraftwagen unbefugt\nzu gebrauchen (§ 248 b StGB) oder ob er ihn sich zueignen\nwollte. Auf welche Herkmale es hierbei ankam, ist für den\nRechtsunkundigen nicht ohne weiteres erkennbar. Weiterhin\nwar von Bedeutung, wic sich der Alkoholeinfluß, unter den er\ndie Tat begangen hat, bei deren Beurteilung auswirken würde,\nund zwar sowohl für die Frage der Zurechnungsfähigkcit wie\nfür die der Strafzumessung, insbesondere im Falle der verminderten Zurechnungsfähigkeit.\n\nDer unbedingte Revisionsgrund des $:338 Nr. 5 StPO\nliegt daher vor, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Vorsitzende Erwägungen darüber angestellt hat, ob die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben waren oder ob solche Überlegungen unterblieben sind (BGHSt 6, 199 ff; 15,\n306 ff).\n\nUnter diesen Umständen. bedurfte es eines Ningehens auf\ndie weiteren Revisionsrügen nicht.\n\nJedoch sei ergänzend darauf hingewiesen, daß die MHeinung des Beschwerdeführers unzutreffend ist, die Vorschriften der §§ 250, 256 und 244 Abs. 2 StPO seien verletzt,\nweil das Gutachten über den Blutalkoholgehalt zusamnen mit\nden in ihm enthaltenen \"Feststellungen\" des Arztes, der die\nBlutprobe entnommen hatte, verlesen worden sei. Die Revision\ngibt nicht genauer an, welche Feststellungen sie im einzelnen meint. Srsichtlich sollen sich die Ausführungen auf die\nAngaben gegenüber dem Arzt über den Alkoholgenuß und ferner\nauf das Verhalten des Angeklagten beziehen (HA Bl. 5). Die\n\nN\n\nRüge greift jedoch nicht durch. § 256 StPO gestattet lediglich nicht die Verlesung des Gutachtens zum Zweck des Beweises für solche Vorgänge, die mit den Gutachten nicht unmittelbar zusammenhängen (Kleinknecht/Müller, StPO, 4. Aufl.,\n1958, § 256 Anm. 3 c S. 706). Dies ist jedoch hier nicht\n\nder Fall. Die Angaben über den Alkoholgenuß und das Verhalten des Angeklagten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit\nder Begutachtung. Auch im Interesse der Wahrheitscerforochung\nbrauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, den Arzt,\nder die Blutprobe entnommen hatte, insoweit in der mündlicher\nVerhandlung zu vernehmen. Im übrigen beruht das Urteil nicht\nauf den Angaben, die der Angeklagte gegenüber diesem Arzt\ngemacht hat. Sie sind im Urteil an keiner Stelle erwähnt.\nDas Landgericht hat sich vielmehr auf den vom Sachverständigen festgestellten Blutalkoholgehalt gestützt (UA S. 5, 7).\n\nRotberg Sauer Die Bundesrichter\nMartin und Dr. Flitner\nsind beurlaubt und\n\nLang-Hinrichsen können deshalb nicht\nunterschreiben.\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-03/4-str-232-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-03/4-str-232-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.790486+00:00"}}