{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-03_4_StR_219_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-03","aktenzeichen":"4 StR 219/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 219/62 2153 060\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm Hermann. S Een zus DEREN .\ngeboren am EEE 1913 ir -GE (GE) ,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung:\nvom 3. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ME in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt NEW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 10. April 1962 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde\n(Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr\nund neun Nonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, ist begründet. Denn es läßt sich\nnicht ausschließen, daß der Tatrichter bei der Beurteilung\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu dessen Nachteil -\nzeirrt hat.\n\n1. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist zwar\nunbeachtlich, Denn sie gibt nicht an, auf welchem 'jege das\nGericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen\nsollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende\nÜberprüfung des Urteils nötigt aber zu dessen Aufhebung.\n\na) Bei der Stellungnahme zur Anwendung des § 51 StGB\nheißt cs, die Hauptverhandlung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für\ndie Anwendung des § 51 Abs, 1 oder 2 StGB zu bejahen seien.\nInsbesondere lägen keine Anzeichen dafür vor, \"daß sich\nim Persönlichkeitsbild des Angeklagten seit seiner psychiatrischen Untersuchung im Jahre 1953 eine Yandlung vollzogen\nhätte, die eine erneute Untersuchung des Angeklagten notwendig machen würde.\"\n\nÜber diese psychiatrische Untersuchung im Jahre 1953\näurch Dr. KB, dessen schriftliches Gutachten nach dem\nangefochtenen Urteil in der Hauptverhandlung \"im allseitigen\nEinverständnis auf Antrag der Verteidigung auszugsweise\"\nverlesen worden ist, gibt das angefochtene Urteil folgendes wieder: Der Sachverständige habe keine Geistesstörung\nbeim Angeklagten [feststellen können. Dieser sei zwar unter-\n\nSurchschnittlich begabt, auch wirke er ausgesprochen\nverlangsamt und gehemmt, aber es habe sich nicht erweisen\nlassen, daß bei ihm ein angeborener Schwachsinn von der\nStärke einer wirklichen krankhaften Geistesschwäche vorliege. Ferner sei nicht erkennbar, daß es sich bei dem\nAngeklagten um einen Geisteskranken handle. Sein gesamtes Jesen sei geordnet, er sei voll ansprechbar, seine\nAntworten und sein ganzes Verhalten zeigten keinerlei Abweichungen aus dem breitei Rahmen einer angenommenen iorm.\nDie Voraussetzungen für die Änwendung des § 51 StGB lägen\nnicht vor.\n\nb) Die Strafkammer hat sich auf Grund des in der\nHauptverhandlung nur auszugsweise verlesenen psychiatrischen Gutachtens aus dem Jahre 1953 sowie ihres Eindrucks\nvom Angeklagten in der Hauptverhandlung ohne Hinzuziehung\neines Sachverständigen ein Urteil darüber gebildet, ob\nbei diesem die Voraussetzungen für die Anwendung des 3 51\nStGB zur Zeit der in diesem Verfahren abzuurteilenden,\nam 17. September 1961 begangenen Tat vorgelegen haben.\n\nDas stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar. Die Beurteilungsgrundlage der Strafkammer war möglicherweise,\n\nda sie beinahe neun Jahre zurücklag, überholt und im übrigen unvollständig. Im allgemeinen kann nur ein Guachten\naus jüngerer Zeit und nur der gesamte Inhalt eines psychiatrischen Gutachtens, das u.a. auf den Werdegang des Untersuchten, seine früheren Erkrankungen und seine erblichen\nBelastungen einzugehen pflegt, als Ausgangspunkt für\n‚Schlüsse auf die Verantwortlichkeit des Untersuchten\ndienen. Deren Beurteilung ist selbst für einen Sachverständigen nicht immer einfach und namentlich bei Fällen\nsich entwickelnder Geisteskrankheiten mit u.U. psychopathieähnlichen Vorformen, bei denen \"manchmal eine geschlechtlich starke Ansprechbarkeit auftritt, geradezu\nschwierig. Im vorliegenden Fallelag besondere Veranlas-\n\nsung vor, die geistige Verfassung des Angeklagten zur\nZeit der Tat auf Grund eines neueren Gutachtens oder doch\nwenigstens unter Heranziehung der früheren psychiatrischen Gesamtbegutachtung zu ergründen, Denn der im ange-Tochtenen Urteil mitgeteilte Inhalt des 19553 erstatteten\nGutachtens weist, wenn in ihm auch ein angeborener\nSchwachsinn von der Stärke einer wirklichen Geistesschwäche beim Angeklagten verneint wird, darauf hin, daß\nder Angeklagte \"unterdurchschnittlich begabt\" sei und \"ausgesprochen verlangsamt und gehemmt\" wirke. Zudem sprechen\neinige im angefochtenen Urteil erwähnte Umstände für eine\nbetonte Ansprechbarkeit und Hemmungslosiskeit des Angeklagten auf geschlechtlichem Gebiete. Der Angeklagte ist im\nJahre 1949 schon zweimal wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses bestraft worden. Er wurde 1953 wegen Unzucht\nmit Kindern zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Anfang des Jahres 1961 geriet er erneut in den\nVerdacht, mit Kindern Unzucht getrieben zu haben. Er hat\ndie im laufenden Verfahren abgeurteilte Tat zu einer Zeit\nbegangen, als über sein Gesuch noch nicht entschieden war,\ndie Strafe aus dem ersten gegen ihn ergangenen Urteil bedingt auszusetzen. Schließlich verging der Angeklagte sich\nin dem im anhängigen Verfahren abgeurteilten Falle an\neinem Kinde, obwohl er sich darüber klar sein mußte, daß\ner Gefahr lief, beobachtet zu werden, wie es denn auch\nder Fall war.\n\nDas Landgericht, an das die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, wird unter\nBerücksichtigung des gesamten Inhalts des 1955 erstatteten Gutachtens, aus dem sich näheres über die geistige\nBeschaffenheit des Angeklagten und die Möglichkeiten\nseiner weiteren geistigen Entwicklung ergeben wird, den\nAngeklagten durch einen Sachverständigen daraufhin unter-\n\n-5-\n\nsuchen lassen müssen, ob die bei dem Angeklagten seit\nJahren beobachteten Triebabirrungen auf eine Hirnerkrankung zurückzuführen sind, die sein Hemmungsvernögen\nin geschlechtlicher Hinsicht erheblich vermindert oder\nihn etwa gar unfähig gemacht hat, auf geschlechtlichen\nGebiet seiner Einsicht gemäß zu handeln. Es wird sich\nempfehlen, einen auf diesem Gebiet besonders erfahrenen\nSachverständigen zu bemühen, 2.B. vom Institut für Sexualforschung in Hamburg-Eppendo:f, Martinistraße 52. Der\nSachverständige wird, worauf die Revision zutreffend hinweist, auch in Betracht zu ziehen haben, daß der Angeklagte 2.41. der Begehung seiner Tat — anscheinend im Gegensatz zu den früher begangenen Straftaten - von seiner Ehefrau getrennt lebte. Das Landgericht, das durch die Zurückverweisung ebenfalls Gelegenheit erhält, sich, soweit\nerforderlich, mit den nicht behandelten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen, wird, wenn es sich dem Ergebnis der Beurteilung des Sachverständigen ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen sollte, wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil wiederzugeben haben (vgl. EGHSt 7,238).\n\nRotberg Sauer Bundesrichter Martin\nist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-03/4-str-219-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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