{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-08-03_4_StR_181_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-08-03","aktenzeichen":"4 StR 181/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 059\n\n4_StR_181/62\n\nImNamen des Volkes,\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Yagenwäscherin Edith Klara Maria Inge E MI -\nPER aus HE, dort geboren am — 1930,\n\n2, die Hausfrau Johanna Pa aus\nMe, dort zeporen am | 1909,\n\n5. die Hausfrau Martha K eb. KB aus\nMB, geboren an B 13592 in Westpreußen,\n\nsäntliche zur Zeit in Untersuchungshaft\n\nwegen gemeinschaftlichen Totschlags u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. August 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Frof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Johanna N |\nund KEEM wira das Urteil des Schwurgerichis in\n\nKleve vom 1, Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten Edith E\nwird das genannte Urteil im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIhre weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIll. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA. Das Schwurgericht hat die Angeklagten Edith und\nJohanna EEE (Tochter una Mutter) wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu zwölf und zu zehn Jehren, die Angeklagte Me —] (Großmutter bzw. Mutter der beiden anderen\nAngeklagten) wegen Beihilfe zu dieser Tat zu ebenfalls zehn\nJahren Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte\nwurden der Angeklagten Edith EEE auf acht Jahre, den\nbeiden anderen Angeklagten auf je sechs Jahre aberkannt.\n\nWie das Schwurgericht für nachgewiesen hält, erstickte oder erwürgte die ledige Angeklagte Edith ri\nGEB in ien frühen iiorgenstunden des 12. Dezember 1960 das\ngerade geborene Kind ihrer jüngeren, ebenfalls ledigen\nSchwester Ellen, während diese unmittelbar nach der Entbindung noch in dem einen der beiden Betten des von ihnen\nbeiden benützten Schlafzimmers lag. Den Entschluß zur Tö-\n\ntung hatte zoith EEE schon Wochen vorher gefaßt und\ndies ihrer Mutter und ihrer Großmutter, den beiden anderen\n\nAngeklagten, mitgeteilt. Diese beiden waren damit einverstanden, wobei Frau KW sich bereit erklärte, die\nLeiche des Kindes seiner Zeit zu beseitigen.\n\nB. Die Angeklagten beanstanden in ihren Rechtsmittelbegründungen das Verfahren des Schwurgerichts und erheben\nverschiedene sachlichrechtliche Einwände gegen ihre Verurteilung.\n\nI. Zur Revision der Angeklagten Edith Te:\n\n1.) Sie rügt das Verfahren des Schwurgerichts in mehr.\nfacher Hinsicht, jedoch ohne Erfolg.\n\na) Sie sieht einen Verfahrensverstoß besonders darin,\ndaß in der Hauptverhandlung die Niederschrift über ihre ermittlungsrichterliche Vernehmung verlesen wurde, obwohl ihr\nVerteidiger dem widersprochen habe. Die Verlesung sei weder\ninsoweit zulässig gewesen, als die Niederschrift ein Geständ.\nnis eigenen strafbaren Verhaltens enthalten habe, noch insoweit, als darin Angaben von ihr festgehalten worden seien,\ndurch die sie die beiden Mitangeklagten belastet habe. Für\ndie Verlesung habe es, soweit sie sich auf ihr Geständnis eigener Schuld bezogen habe, an den Voraussetzungen des Urkundenbeweises nach § 254 StPO gefehlt, den das Schwurgericht äurchgeführt habe und habe durchführen wollen; die\nVerlesung des Teils der Niederschrift, der ihre die Mitangeklagten belastenden Angaben umfaßt habe, sei unzulässig gewesen, weil ihr Verteidiger der Verlesung widersprochen und\ndeshalb kein Fall des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorgelegen\nhabe,\n\nbfvie Angeklagte hatte, wie vor der Polizei, so auch\nvor dem Ermittlungsrichter Aussagen gemacht, in denen sie 50-\nwohl ihren eigenen Tatbeitrag gestanden als auch die beiden\nanderen Mitangeklagten belastete. Am ersten Tag der Hauptverhandlung hielt ihr der Vorsitzende das Schwurgerichts diese\nAussagen vor. Sie gab zwar zu, sie vor dem Ermittlungsrichter\ngemacht zu haben, bestritt aber die sachliche Richtigkeit.\nim zweiten Hauptverhandlungstag wurde auf Grund Gerichtsbeschlusses die Niederschrift über ihre Vernehmung (wie auch\nüberdies der beiden Mitangeklagten) vor dem Ermittlungsrichte!\nverlesen und zwar \"zum Zwecke der Feststellung der Geständnisse\". Den Einwand der Verteidiger in der Hauptverhandlund»\n\ng\n\ndiese Verlesung sei im Hinblick auf § 251 Abs. 1 Ur. 4 StPO\nunzulässig, weil die verlesenen Aussagen \"auch Mitbeschuldigte\" beträfen, hat das Schwurgericht durch Beschluß zurückgewiesen, \"weil § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO einer Verlesung geräß § 254 StPO nicht entgegenstehe!.\n\nIm Ergebnis ‘ist dieses Verfahren des Schwurgerichts\nunbedenklich,\n\nEs kann unentschieden bleiben, ob das Schwurgericht\nwegen der Einlassung der Angeklagten, wie es zur Niederschrift ihres Geständnisses vor dem Ermittlungsrichter gekommen sei, einen Fall für gegeben halten durfte oder mußte,\nder die Verlesung der Niederschrift \"zum Zwecke der Beweisaufnahme!\" über ein Geständnis, wie sie § 254 StPO im Auge\nhat, rechtfertigte oder gebot, oder ob die Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung über ihr Geständnis dahin\nzu verstehen waren, sie habe vor dem Ermittlungsrichter ihre\nsie selbst und die beiden Mitangeklagten belastenden Aussagen aus freien Stücken und in voller Erkenntnis ihrer Bedeutung und mit Billigung ihrer Fassung gemacht. In dem zuletzt angenommenen Fall würde das Schwurgericht die Angaben\nder Angeklagten zum unmittelbaren Beweis der Tatsache verwertet haben dürfen, daß die Angeklagte ein Geständnis des\nin der Niederschrift wiedergegebenen Inhalts abgelegt habe.\nDer dennoch geschehenen Verlesung der Niederschrift würde\ndann nur die Bedeutung von Vorhalten an die Angeklagte darüber zugekommen sein, ob sie ein solches Geständnis gemacht\nhabe,\n\nIm einen wie im anderen Fall war die Verlesung der\nNiederschrift zulässig. Ob sie darüber hinaus — etwa weil\n\ndie Aufklärungspflicht des Gerichts dies gebot (vgl. BGHSt 1,\n94, 96; 11, 159, 160) - erforderlich war, kann auf sich be.\nruhen.\n\nDer Zulässigkeit der Verwertung von Niederschriften\nüber Erklärungen eines Nitangeklagten, die er vor der Haupt.\nverhandlung abgegeben hat, sei es im Wege des Urkundenbeweises nach § 254 StPO oder von Vorhalten, die unter Unständen in der Form der wörtlichen Verlesung der Niederschrift zulässig oder sogar erforderlich sein können, zum\nZwecke der Klärung, ob er Aussagen dieses Inhalts gemacht\nhat, steht es nicht entgegen, daß diese Angaben nicht lediglich ein Geständnis eigener Straftaten enthalten, sondern\nauch gleichzeitig oder daneben einen anderen in demselben\nVerfahren Mitangeklagten belasten. Der Hinweis auf § 251\nAbs. 1 Nr. 4 StPO, auf den sich die Angeklagte schon in der\nHauptverhandlung und wiederum in ihrer Revisionsbegründung\nfür ihre gegenteilige Meinung berufen hat, geht fehl. Alle\nin den vier Nummern des Absatzes 1 dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle, in denen an Steile der Vernehmung eines Zeugen,\nSachverständigen oder Mitbeschuldigten die Verlesung der\nNiederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung\nals Urkundenbeweis für zulässig erklärt ist, haben zur Voraussetzung, daß der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte in der Hauptverhandlung nicht anwesend und deshalb zur\nunmittelbaren Vernehmung in ihr nicht zur Verfügung steht\n(siehe auch Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. Anm. 1 vor a\nzu § 251). In der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte Edith\nEitelhuber in diesem Verfahren aber waren die Mitangeklagten\nanwesend und gaben Erklärungen zur Sache ab.\n\nDie Verwertung der vor dem Ermittlungsrichter gemachten Angaben der Mitangeklagten zum Beweis dafür, daß sie\n\n| L\n\nAussagen des in den Niederschriften protokollierten Inhalts\ngemacht hatten, war im vollen Umfang dieses Inhalts zulässig,\nnicht nur, soweit die Angaben ein Geständnis eigener Schuld\nenthielt;.., sondern auch soweit sie die NMitangeklagte Edith\nEitelhuber belastete (RGSt 9, 88, 90). Die Heranziehung ihrer\nim Ermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen diente auch\ninsoweit nicht dem Ersatz, sondern nur der Ergänzung ihrer\nAussagen. Das ist ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 250 StPO) zulässig (vgl.\nBSHSt 1, 5). Dies würde selbst dann gelten, wenn ein Fall\nvorgelegen . hätte, bei dem der Inhalt der früheren Angaben\nin einem richterlichen Vernehmungspratokoll in der strengen\nForm des Urkundenbeweises nach § 254 StPO ermittelt wurde.\nDas ergibt sich daraus, daß wegen des engen inneren Zusammenhanzes der festzustellenden Tatvorgänge, wie en hier\ngegeben ist, nur eine einheitliche Tatsachenfeststellung\nsowohl hinsichtlich der geständigen Angeklagten wie auch\nihrer Mitangeklagten denkbar ist (BGHSt 3, 149, 153). Nicht\nweniger trifft üjies dann zu, wenn jener Inhalt im Wiege des\nVorhalts der hiederschrift gegenüber den Mitangeklagten, sei\nes auch in der Form ihrer wörtlichen Bekanntgabe durch Verlesung, geklärt wird. Denn die Aussage eines in der Hauptverhandlung vernommenen Beschuldigten ist in ihrem wollen\nUmfang verwertbar, also auch insoweit, als durch sie ein Mitbeschuldigter belastet wird. Denn gelten für den Fall, daß\ndie mehreren Angeklagten miteinander verwandt sind und deshalb dann, wenn sie Zeugen wären, daraus ein Recht zur Zeuanisverweigerung herleiten könnten, nicht die Grundsätze, die\nbei der Vernehmung von Zeugen Ig> greifen (BeHSt 3, 149 ff).\n\nAußerdem rügt es die Beschwerdeführerin Edith re»\nWE: ia: üas Schwurgericht einen Beweisamtrag ihres Ver-\n\n7?\n\nteidigers auf Vernehmung eines Sachverständigen über ihre\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit abgelehnt hat. Der Sach.\nverständige war zum Beweis dafür benannt, daß sie zur Zeit\n\nder Tat nicht im Vollbesitz ihrer Geisteskräfte gewesen sei,\nweil sie bis gegen vier Uhr des Tatmorgens als Wagenwäscherin gearbeitet, dann noch zu Hause Hausarbeiten verrichtet\n\nund schließlich dem Geburtsvorgang ohne jede Sachkenntnis\ngegenüber gestanden habe; sie sei deshalb körperlich und see.\nlisch erschöpft gewesen. Das Schwurgericht hat diesen An-\n\ntrag abgelehnt, weil es seibst die erforderliche Sachkunde\nbesitze. In dieser Ablehnung liegt, wie die Ausführungen des\nSchwurgerichts in seinem Urteil über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten erkennen lassen,\nkein Rechtsverstoß. Es legt dar, daß die Angeklagte zwar die\nganze vorausgehende Nacht hindurch gearbeitet habe, daß\n\ndies aber für sie nichts Ungewöhnliches gewesen sei. Denn das\nhabe sie bereits längere Zeit getan. Sie sei durch diese Arbeit auch nicht übermüdet gewesen, weil sie nach Arbeitsschluß noch zwei Stunden häusliche Arbeiten verrichtet habe.\nDie Ausführung der Tat zeige klare Überlegung. So habe auf\nihren Rat ihre Mutter den Vater, der von der bestehenden\nSchwangerschaft seiner Tochter Ellen und der unmittelbar be- ip\nvorstehenden Geburt nichts gewußt habe, aus dem Hause geschickt, damit er nicht Zeuge der geplanten Tat werde. Edith\nEEE sei zwar möglicherweise durch die überraschende\nLebendgebut des Kindes — die Angeklagte hatte wegen eines\nfrüheren Eingriffs eines Arztes bei ihrer Schwester lange mit\neinem Abgang der Frucht gerechnet - und bei Ausführung ihrer\nTat erregt gewesen. Das treffe aber auf den, der eine derart\nschwere Straftat begehe, in der Regel zu, ohne daß dies seine\nHandlungs- und Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt\n\nzu haben brauche, es sei denn, daß noch weitere \"gravierende\n\nUmstände\" hinzukämen., Solche seien aber in der Person der\nAngeklagten nicht ersichtlich (UA S. 25, 26).\n\nDiese Ausführungen zeigen, daß das Schwurgericht keinen wesentlichen Umstand übersehen hat, der bei Würdigung\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten\nEdith SEE ier Berücksichtigung wert war, und daß\nes über die für diese Frage erforderliche Sachkunde verfügte,\n\nc) Der Verteidiger der Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung ferner beantragt, es solle ein Leumundszeugnis\ndes Arbeitgebers der Edith a] eingeholt werden. Auch\ndiesen Antrag hat das Schwurgericht abgelehnt, weil die zu\nbeveisende Tatsache als wahr unterstellt werde. An keiner\nStelle seines Urteils setzt sich das Schwurgericht in Widerspruch zu dieser Zusage. Es betont vielmehr in seinen\nStrafzumessungserwägungen ausdrücklich, die Angeklagte habe\nsich \"durch eine fleißige, sittsame, häusliche und familiengerechte Lebensweise ausgezeichnet\" (UA S. 34).\n\nd) Schließlich hatte das Schwurgericht entgegen der\nAuffassung der Revision keinen Anlaß, eine Alkoholblutprobe\nbei der Zeugin Ellen TB (Kiniesmutter) zu nehmen und\nzu klären, ob sie ihre Aussage in der Hauptverhandlung nicht\nim Zustand der Alkoholisierung gemacht habe und ihren Angaben deshalb zu mißtrauen sei, Denn das Schwurgericht hatte\nkeinen Grund, die Richtigkeit ihrer Angaben zu bezweifeln,\nsie habe lediglich ein halbes Fläschchen Unüerberg getrunken.\n\n2,) Die sachlichrechtliche Überprüfung der Verurteilung der Angeklagten Edith ED hat zum Schuläspruch\n\nkeinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Dies näher\nzu erörtern, besteht umsoweniger Anlaß, als die Angeklagte\nden Schuldspruch nicht mit näheren Begründungen angreift,\n\nDagegen kann der Strafausspruch gegen sie auf Grund\nder bisherigen Feststellungen und Erwägungen des Schwurgerichts nicht bestehen bleiben. Wie den beiden Mitangeklagten\nhat es auch ihr mildernde Unstände im Sinne des § 213 StcB\nversagt. In der Begründung dieses Teils seiner Entscheidung\nwird es den eigenen Feststellungen über die Persönlichkeit\nder Angeklagten, vor allem über ihre Beweggründe zur Tötung\ndes Kindes ihrer Schwester, nicht in vollem: Unfang gerecht,\nEs sieht den entscheidenden Beweggrund zu ihrer Tat in den\nBestreben zu vermeiden, daß durch die Ernährung und Erziehung des Kindes die Unterhaltsmittel für die ganze Familie, die sie als Haupternährerin in erster Linie durch\nihren Lohn bereitstellte, weiter geschmälert würden (UA S. 32\nunten, 33 oben), mochte sie auch rechtlich nicht verpflichtet gewesen sein, zum Unterhalt des Kindes beizusteuern. Das\nSchwurgericht bringt zum Ausdruck (UA S. 34), daß \"diese\nMotivierung der Tat!\" nach allgemeiner sittlicher Wertung auf\neiner sehr niedrigen Stufe, ja an der unteren Grenze der allgemeinen sittlichen Wertung stehe (UA S. 35), wenn das Ge- 1)\nricht es auch ablehnt, darin einen niedrigen Beweggrund in\nSinne des § 211 Abs. 2 StGB zu finden. Das Schwurgericht\nsetzt sich jedoch in diesem Zusammenhang nicht mit der an\nanderer Stelle des Urteils (UA S. 6) festgestellten Einstellung der Angeklagten auseinander, wonach sie kein uneheliches Kind im Hause dulden wollte, weil sie nicht auch\nnoch für dieses sorgen wolle und zur Begründung für diese\nEinstellung erklärte, sie selbst wolle nämlich auch einmal\nheiraten und sich für diesen Zweck eine Aussteuer zusammensparen, Vas Schwurgericht läßt auch seine eigene ertung\n\n- 10 -\n\naußer acht, wonach die wirtschaftliche Sorge der Angeklagten für die Familie \"als besonders achtenswert' anzusehen\nsei, zumal da sie durch die ungünstige Vermögenslage der Farilie gehindert worden sei, selbst obwohl schon 30 Jahre\n\nalt, irgendwelche Ersparnisse etwa für eine Aussteuer zurückzulegen (UA S. 33). Demnach blieben die Beweggründe zur Tötung des Kindes bei der Beschwerdeführerin nicht in dem Bestreben nach wirtschaftlichen Vorteilen haften, sondern waren\nzum Teil auch von anderen als materiellen Bewveggründen bestimmt.\n\nDiese Gesichtspunkte hätte das Schwurgericht sowohl\nbei seiner Entscheidung zu § 215 StGB wie im Rahmen der\nStrafzumessung im übrigen zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigen, jedenfalls in ihren Strafzumessungserwägungen erörtern müssen, um zu einer gerechten Abwägung der\nstrafmildernden und strafschärfenden Umstände bei der Angeklagten zu gelangen. Dieser Mangel muß zur Aufhebung des\nStrafausspruchs bei der Angeklagten Edith Eitelhuber führen.\n\nBei der neuen Strafbemessung wird das Schwurgericht\nallerdings auf der anderen Seite, wenn dies wiederun festgestellt werden sollte, nicht übersehen ‚äürfen, daß die\nAngeklagte das Kind ihrer Schwester tötete, obwohl diese ausdrücklich bat, sie solle es in Ruhe lassen, es sei ihr\nkind (UA S. 7), und daß sie, als ihre Schwester laut schrie,\nihr den Mund zuhielt. Dieses Verhalten darf bei der Strafbemessung als ein möglicherweise für die Strafhöhe wesentlicher Umstand in Sinne des § 267 Abs. 3 StPO nicht unbeachtet bleiben, weil es Ausdruck besonders zielstrebigen,\nja rücksichtslosen Verhaltens in der Verfolgung des Tötungsentschlusses war. \"\n\n- 11 -\n\nEs muß dem Schwurgericht überlassen bleiben, zu beur..\nteilen und zu entscheiden, ob bei Abwägung all dieser bereits erörterten oder noch zusätzlich berücksichtigenswerten Umstände der Angeklagten mildernde Umstände nach § 213 gıGi\nzuzubilligen oder;zu versagen sind und welche Strafe den\nUnrechts- und Schuldgehalt ihrer Tat gerecht wird.\n\nII. Zur Revision der Angeklagten Johannes Fi.\n\n1.) Die bei der Behandlung der Revision der Beschwerdeführerin Edith J unter I 1 a erörterte Verfahrensrüge ist auch von dieser Beschwerdeführerin geltend gemacht. Insoweit kann auf die früheren Darlegungen Bezug genommen werden, die hier entsprechend gelten. Was in der\nRevisionsbegründung der Angeklagten Johanna 2 ‚Bf\ndie Art und Weise, wie es zu ihrem Geständnis vor dem Ermittlungsrichter kam, susgeführt ist, widerspricht den FPeststellungen des Schwurgerichts, zu denen es auf Grund der Aussage des vernehmenden Richters gelangt ist.\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet diese\nBeschwerdeführerin mit Recht, daß die Annahme des Schwurgerichts, sie sei nicht nur Gehilfin ihrer Tochter bei der N\nTötung ihres Kindes gewesen, sondern deren Mittäterin, auf\nGrund der bisherigen Feststellungen nicht begründet er-\n\nscheint. Mittäter ist nicht schon der Teilnehmer an der Tat\neines anderen, der ein erhebliches, möglicherweise sogar\nnoch größeres wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Tat\ndes anderen hat als dieser selbst. Der Beitrag des Mittäters\nmuß vielmehr so geartet sein, daß dieser die Tatausführung\nmit beherrscht und sich nicht lediglich der Herrschaft des\nanderen unteroränet. Ein wesentlicher Anhalt bei Entscheidung\nder Frage, ob der Teilnehmer an einer Straftat sie \"als eigene\" will, ist es, wie weit er den Geschehensablauf mit\n\n- 12 -\n\nbeeinflußt, so daß Durchführung und Ausgang maßgeblich auch\nvon seinem Willen abhängen (BGHSt 2, 150, 151; 8, 393, 396;\nBGH in JR 1955, 304, 305). Das eigene wirtschaftliche Interesse kann allerdings neben dieser Mitherrschaft ein Anzeichen dafür sein, daß er die Tat als eigene will. Dieses\nInteresse am Erfolg allein aber reicht zur Annahme der Mittäterschaft nicht aus.\n\nDen bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts läßt\nsich kein sicherer Anhalt für eine solche Mitherrschaft entnehmen. Vielmehr war ihnen zufolge die Tochter Edith EB\nGEB die von Anfang arı treibende Kraft. Sie war schon, als\nsie von der Schwangerschaft ihrer Schwester erfuhr, darauf\nbedacht, daß die Frucht durch ärztlichen Eingriff beseitigt\nwürde. Als dies mißlungen war und sie ihre Hoffnung, es werde\nwenigstens zu einer Totgeburt kommen, schwinden sah, faßte\nsie schon vor der Geburt des Kindes für den Fall, daß es\ndoch lebenä zur Welt kommen sollte, den festen Entschluß,\nes zu töten, Erst dann weihte sie ihre Mutter und Großmutter in ihren Plan ein und gewann deren Einverständnis. Dic\nAngeklagte Johanna EEE schirnte zwar die Tat ihrer\nTochter dadurch ab, daß sie ihren Mann aus dem Hause schickte.\nDarin kann jedoch kein die Tatbegehung mitbeherrschender Beitrag gefunden werden, zumal die Angeklagte dies auf Anraten\nihrer Tochter tat. Als sie dieser im Geburtszimmer bei der\nunmittelbaren Tatausführung zusah, verließ sie das Zimmer\nnit dem Bemerken, sie könne das nicht mehr ansehen. Diese\nBemerkung reicht zwar nicht aus, ihr Strafbefreiung etwa\nwegen Rücktritts von ihrem Teilnehmerentschluß zu verschaffen.\nDenn damit erfüllte sie nicht ihre Pflicht, die Tötung zu\nverhindern; jene Bemerkung beweist aber, daß sie sich im wesentlichen auf untätiges Verhalten beschränkte, und, soweit\n\n- 13 -\n\nsie tätig wurde, dies auf Geheiß ihrer Tochter tat. Demnach sprechen gewichtige Gründe dafür, daß sie sich dem be.\nherrschenden zZinfluß ihrer Tochter unterordnete, dies umsomehr, als, wie das Schwurgericht feststellt, es sich bei\nihr \"um eine labile und nicht sehr gefestigte Natur handelt, die offensichtlich unter dem Einfluß ihrer Tochter\nstand\" (UA S. 34 unten, 35 oben).\n\nDiese bisher schon im Schuldspruch nicht genügend berücksichtigten Umstände wird das Schwurgericht auch bei seiner Entscheidung nach § 213 StGB und bei der Strafzumessung\nim übrigen zu beachten haben.\n\nIII. Zur Revision der Angeklagten Kg:\n\n1.) Für ihre Verfahrensrüge, die ebenfalls die Verlesung der Niederschrift über ihre Vernehmung durch den Ermittlungsrichter beanstandet, gilt das unter I 1 a Dargelegte sinngemäß. „\n\n2.) Ihre Sachrüge muß, wie die der Angeklagten Johanna > EEE , zur Aufhebung des Schuldspruchs gegen sie\nführen,\n\nr\n\na) Zwar hat das Schwurgericht in der Bereitschaftserklärung vor der Tötung des Kindes, sie werde später dessen\nLeiche beseitigen, zutreffend eine seelische Unterstützung\nder Haupttäterin gesehen. Von diesen bei der Tat fortwirkenden Gehilfenbeitrag ist sie nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. Das vermochte sie weder durch\nihre Bemerkung gegenüber der Angeklagten Edith EEE;\nals diese das Kind erärosselte, sie solle \"das arme Würmchen\n\n- 14 -\n\naoch leben lassen, denn dieses könne nichts dafür\", noch\ndadurch, daß sie die Aufforderung der Haupttäterin, sie\nsolle auch selbst Hand an das Kind legen, (\"Oma, mach Du\nweiter\"), ablehnte mit den Worten, \"das kann ich nicht und\ntue ich nicht\". Mochte sie mit diesen Erklärungen auch zun\nAusdruck gebracht haben, sie wolle nunmehr mit der Tötung\ndes Kindes nichts nehr zu tun haben, so reichten sie doch\nnicht aus, die seelische Unterstützung, die sic mit jener\nZusage zur Beseitigung der Kindesleiche der Haupttäterin\ngewährt hatte, in ihrer Wirkung ungeschehen zu machen, Sie\nhätte vielmehr, um mit strafbefreiender Wirkung zurückzutreten, alles in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare\ntun müssen, die Tötung des Kindes zu verhindern, etwa durch\ndie Drohung, sie werde, wenn Edith TEE ses kind dennoch töte, die Polizei verständigen, oder, falls diese Drohung wirkungslos geblieben wäre, eine Verständigung der\nPolizei tatsächlich vornehmen müssen.\n\nb) Das Schwurgericht hat aber einen weiteren Gehilfenbeitrag der Angeklagten KB darin gefunden, daß\nsie die Angeklagte Edith Eitelhuber während der Erdrosselung des Kindes darauf aufmerksam machte, es komme jemand.\nDurch diese Warnung habe, so sagt das Schwurgericht, sie\ndie Tötung \"nach außen abgeschirmt\" (UA S. 29). Bei der ÄAuslegung des Sinnes dieser Warnung hat das Gericht jedoch den\nZusammenhang übersehen, in dem sie ausgesprochen wurde,\nVoraus ging die zweimalige Mahnung en Edith SED, :;ie\nsolle das Kind doch leben lassen, nachfolgte ihre Weigerung,\nselbst Hand an das Xinä zu legen. Dennoch meint das Schwurgericht, die Angeklagte sl habe gerade äurch die Benerkung \"Pst, da kommt jemand\" vorsätzliche Beihilfe zur\nPötung leisten wollen. Voraussetzung für diese Annahme wäre\n\n- 15 -\n\njedoch, daß sie noch in diesem Zeitpunkt die Tötung des\nKindes billigte. Eine solche Billigung wäre aber schwerlich\noder kaum in Einklang zu bringen mit jenen beiden schon erwähnten Äußerungen. Das Schwurgericht wird deshalb diese\nFrage nochmals zu prüfen haben.\n\nc) Sollte sich ergeben, daß sie bei der Warnung\n(\"Pst, da kommt jemand\") an ihrem die Tötung des Kindes\nunterstützenden Willen nicht mehr festhalten wollte, so würde ein wesentlicher Teil des vom Schwurgericht bisher angenommenen Gehilfenbeitrags entfallen, Damit würde sich der\nSchuldumfang in einem Maß verringert haben, daß nicht nur\nder Strafausspruch, sondern bereits der Schuldspruch gegen\nsie berührt wäre. Aus diesem Grund hat der Senat äas Urteil\ngegen sie in vollem Umfang aufgehoben.\n\nd) Das Schwurgericht wird bei seiner Entscheidung zur\nStraffrage, und zwar schon bei Prüfung der Anwendung des\n§ 213 StGB, zu berücksichtigen haben, daß die Beschwerdeführerin Ko vei ihrem verhältnismäßig hohen Alter ))\nvon 70 Jahren von einer vieljährigen Zuchthausstrafe empfindlicher getroffen wird als eine jüngere Angeklagte. Sollte\n\n- 16 -\n\ndas Schwurgericht wiederum von der Möglichkeit der Strafermnäßigung nach 8§ 49, 44 StGB keinen Gebrauch machen wollen,\nso wird es die Gründe für diese Ermessensentscheidung darzulegen haben. Der bloße Hinweis auf die Strafbestimmungen\nreicht hierfür in der Regel nicht aus.\n\nkotberg Sauer Martin\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichen\nund Bundesrichter Dr. Flitner sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-08-03/4-str-181-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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