{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-31_4_StR_378_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-31","aktenzeichen":"4 StR 378/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Parkverbot des § 16 Nr. 3 StVO gilt grundsätzlich\neuch auf Verbindungsstraßen (sog. \"Dritte Fahrspur\")\nzwischen den Aus- und Einfahrten der Bundssautobahnen.\n\nBöH, Beschl. v. 9. Januar 1963 - 4 StR 378/62 - AG Zeven\nOLG Celle\n\nII\n\nBesch1inun3\n\nWrebnne at rien men wuein Tin mare won m un ag ver. Duett\n\nIn der Strafsache\n\nge en\n\nje}\n\nsen äraftfahrer Josef HH u: >.\nPost Vo, zevoren an EEE 19:7 :- Damm,\nKreis CE ‚\n\nwegen Übertretung des § 16 Abs. 1 Nr. & StVO\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9%, Januar 1963 durch die Bundesrichter Krunnme, Hkartin,\nProiessor Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler\n\nauf den Vorlegungsbeschlu3 des Oberlandesgerichts in Celle\nvom 31. Juli 1962 - 2 Ss 217/62 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nDas Parkverbot des 5 16 Nr. 8 StVO gilt grundsätzlich\nauch auf Verbindungsstraßen (sog. \"Dritte Fahrspur\")\nzwischen den Aus- und Einfahrten der Bundesautobahnen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte stellte einen von ihm geführten Lastkraftwagen an der Anschluöstelle Sittensen der Bundesautobehnstrecke\nHamburg-Bremen auf dem Verbindungsweg zwischen der Aus- und\n\nnm\n\nZinfshrt ab und ging dann Über beide Fahrbahnen der Autcbahn zu der gegenüberliegenden Räststätte, Der Verbindungsweg verläuft -— wie üblich - zwischen der Aus- und Einfahrt\nparallel zu den Hauptfahrbahnen der Autobahn und ist von\ndieser nur durch einen Heckenzaun getrennt. Innitten des\nvon diesem Weg und den beiden [in Bogen verlaufenden)\nSchenkeln der Ein- und Ausfahrt gebildeten Dreiecks befindet sich eine Tankstelle, deren für tankende Fahrzouge\nvorgesehener Vorplatz parallel zur Verbindungsstraße\nliegt. Der Angeklagte iut vom Amtsgericht in Zevon wegen\nÜbertretung des § 16 Abs. I Nr. 8 StVO gemäß § 21 StVG\n\nzu einer Geldstrafe verurteilt worden.\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und\nVerletzung sachlichen Rechts gerügt.\n\nDas zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene\nOberlandesgericht in Celle möchte der Revision sta","text_plain":"Hachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2164 071\n\nDas Parkverbot des § 16 Nr. 3 StVO gilt grundsätzlich\neuch auf Verbindungsstraßen (sog. \"Dritte Fahrspur\")\nzwischen den Aus- und Einfahrten der Bundssautobahnen.\n\nBöH, Beschl. v. 9. Januar 1963 - 4 StR 378/62 - AG Zeven\nOLG Celle\n\nII\n\nBesch1inun3\n\nWrebnne at rien men wuein Tin mare won m un ag ver. Duett\n\nIn der Strafsache\n\nge en\n\nje}\n\nsen äraftfahrer Josef HH u: >.\nPost Vo, zevoren an EEE 19:7 :- Damm,\nKreis CE ‚\n\nwegen Übertretung des § 16 Abs. 1 Nr. & StVO\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9%, Januar 1963 durch die Bundesrichter Krunnme, Hkartin,\nProiessor Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler\n\nauf den Vorlegungsbeschlu3 des Oberlandesgerichts in Celle\nvom 31. Juli 1962 - 2 Ss 217/62 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nDas Parkverbot des 5 16 Nr. 8 StVO gilt grundsätzlich\nauch auf Verbindungsstraßen (sog. \"Dritte Fahrspur\")\nzwischen den Aus- und Einfahrten der Bundesautobahnen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte stellte einen von ihm geführten Lastkraftwagen an der Anschluöstelle Sittensen der Bundesautobehnstrecke\nHamburg-Bremen auf dem Verbindungsweg zwischen der Aus- und\n\nnm\n\nZinfshrt ab und ging dann Über beide Fahrbahnen der Autcbahn zu der gegenüberliegenden Räststätte, Der Verbindungsweg verläuft -— wie üblich - zwischen der Aus- und Einfahrt\nparallel zu den Hauptfahrbahnen der Autobahn und ist von\ndieser nur durch einen Heckenzaun getrennt. Innitten des\nvon diesem Weg und den beiden [in Bogen verlaufenden)\nSchenkeln der Ein- und Ausfahrt gebildeten Dreiecks befindet sich eine Tankstelle, deren für tankende Fahrzouge\nvorgesehener Vorplatz parallel zur Verbindungsstraße\nliegt. Der Angeklagte iut vom Amtsgericht in Zevon wegen\nÜbertretung des § 16 Abs. I Nr. 8 StVO gemäß § 21 StVG\n\nzu einer Geldstrafe verurteilt worden.\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und\nVerletzung sachlichen Rechts gerügt.\n\nDas zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene\nOberlandesgericht in Celle möchte der Revision statigeben, weil die Verbindungsstraße, auf der der Angeklagte\ngeparkt habe, nicht als Teil der Autobahn anzusehen sci\nund mithin das Parkverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 8 StVO für\nihn nicht gelte. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.Main vom\n1. März 1961 (DAR 1961, 291) gehindert, das den gegenteiligen Standpunkt vertritt.\n\nDas Oberlandesgericht in Celle hat deshalb die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheiäung unterbreitet.\n\nDie Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\n\nDer Senat tritt der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtns\nin Frankfurt a. Main bei.\n\nNach 3 Abs. 3 Ges Bundesfernstraßengesetzes (BFStr&)\n\nvom 6. August 1555 (BGBl. I 903) sind Bundesautobahnen\nesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr nit\n\nKraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, daß sic\nfrei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt\nmit besonderen Anschlußstellen ausgestattet sind. Hicraus\nergibt sich, daß auf den Zu- und Abfahrtstraßen, den 508:\nAnschlußstellen (§ 8 Abs. 7 Satz 2 und § 13 Abs. 5 StVO),\n\nso wie das Halteverbot des % 15 Abs. 3 StVV gilt, Tas ist\nin der Rechtsprechune unä im Schrifttum allgemein anerkannt. Die neben den Hauvtfahrbahnen liegenden Verbindungswege zwischen den Ein- und Ausfahrven sind zwar keine Teile\nder Anschlußstellen. Sie fallen aber unter die im § 1\n\nAbs. 4 Nr. 5 BFStrG als \"Zubenör\" aufgeführten \"Verkehroeinrichtungen unä -anlagen aller Art, die der Sicherheit\noder Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen\". Sie sind\ndeshalb ebenso wie die im § 1 Abs. 4 Nr, 1 aufgeführten.\nAnlagen der Autobahnen den für äen Autobahnverkehr erlassenen\nallgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unterworfen. Zu diesen gehört auch das Parkverbot des § 16\n\nAbs. 1 Nr. 8 StVV (ebenso das Halteverbot des § 15 Abo. 3\nStVO). Diese Vorschrift ist - wie das Oberlandesgericht\n\nin Frankfurt a. Main zutreffend hervorhebt -— nicht auf die\nfür den Durchgangsverkehr bestimmten Fahrbahnen beschränkt,\nsondern, wie schon ihr Wortlaut eindeutig ergibt, auf die\nBundesautobahnen (außerhalb der besonders bezeichneten Parkpiätze) allgemein anzuwenden. Sie gilt für das gesamte\nAutobahngelände. Das war ersichtlich die Auffascung des\n\"Gesetzgebers\" der Straßenverkehrsordnung, da er das Parken\nnur auf besonders gekennzeichneten Parkplätzen gestattet\nhat.\n\na\n\nDiese Auslegung wird durch die Begründung zun Entwur\neiner Straßenverkehrsordnung (1961,62) bestätigt. Der\nEntwurf enthält keine wesentlichen Änderungen der bestehenden Rechtslage (Begründung S. 7); sondern er befreit die\nStraßenverkehrsordnung von den zahlreichen Verwaltungsvorschriften und faßt die geltenden Verkehrsregeln in einer\nallgemein verständlichen Sprache, im besonderen Teil in Anknüpfung an die dort abgebildeten einzelnen Verkehrszeichen,\nin kürzester Form zusammen (\"Volksgesetz\"). Zeichen 45 des\nEntwurfs (blaues, rechteckiges Schild mit der Aufschrift\n\"Autobahn\" und Richtungszeiger) bedeutet nach der anschließenden Erklärung: \"Hier beginnt die Autobahn\" und oränet u.a.\nan: \"Halten ist verboten\" (Nr. 5). Die Begründung erklärt zu\ndiesem Zeichen, hier sei der wesentliche Inhalt von $ °5\n\n[6]\n\nAbs. 3 StVO wiedergegeben; daß auf Parkplätzen genulten\nwerden darf, sei selbstiverständlich; üliese für eine beschränkte Örtlichkeit gegebene Eriaubnis gehe dem für das\ngesamte Autobahngelände geltenden Verkot vor (5. 155 zu\n\nNr. 5). Da der Entwurf, der für das Parkenfals Verkehrsvorgang des Haltens)auf Bundesautobahnen keine besondere EBestimmung enthält, die bestehende Rechtslage grundsätzlich\nnicht ändern soll, läßt diese Begründung auch die Rechtsauffassung des \"Gesetzgebers\" von dem gegenwärtigen Rechtszustand erkennen.\n\nZu derselben Auslegung nötigt auch der mit der Anlegung\nder Verbinäungswege zwischen Autobahnaus- und einfahrt\n(von der Straßenbauverwaltung und der Verkehrspolizei als\n\"iritte Fahrspur\" bezeichnet) veriolgte Zweck. Diese Wege\nsoller den Verkehr auf den Fahrbahnen erleichtern und\nsichern, vor allem durch Vermeidung und Beseitigung gefäöhrlicher Fahrthindernisse. Einerscits dienen sie den Be-Gürfnissen der Straßenbauneistereien der Bundesautobahn,\n\n$\n\ndie dort inre Fahrzeuge und Geräte während der Verricnhtuns\nvon Straßenbauarbeiten an der Autöbaknstrecke abstellen, un\n\nFohrbahnen und Anscrlußsteilen nicht in Anspruch nehmen\n\n2\n\nc\n\ng5ı\n\nzu müssen, und sie zu Umlieitungen des Verkehrs während solenor\nArbeiten penutzen. Ändererseits sind die Verbindungsvege dazu bestimmt, in Notfällen unfallbeschädigte oder sonst betriebsunfähige Fahrzeuge auf schneillstem Wege aus dem Verkehr zu ziehen, damit sie den Durchganguverkehr nicht behindern, und so abzustellen, daß sie am leichtesten abgeschleppt werden können, Verkehrsteilnehmern, die fern von den\nzugelassenen Parkplätzen eine Reifenpanne erleiden oder\n\nE\n\nsonstige leicht benebbare Schäden an ihrem Fahrzeug bexerken,\n\nsollen sie ermöglichen, Gen Schaden schnell zu beseit\nund ein zeitraubendes und Kostspieliges Abschlieppen des\nFahrzeugs zu sparen, Daneben mag es bei einzeinen Anschlustellen gestattet sein, auf den Verbindungswegen zu den dort\nliegenden Tankstellen oder sonstigen Nebenbetrieben der Autobahn (§ 1 Abs, 4 Nr. 5, § 15 Abs. 1 BFStrG) zu fahren, wenn ;\ndiese wine eigene Ein- und Ausfahrt haben. Eine Tinschränkuns 4\ndes auf dem Autobahngelände geltenden allgemeinen Parkverbots\nkann hieraus aber nicht entnommen werden. Dazu bedürfte es\n\nder Aufstellung eines Parkplatzschildes.\n\nEine andere Auslegung würde die für besondere Zwecke, vor\nallem als \"Notfahrbahn\", nicht für den Allgemeingebrauch bestimste \"dritte Fahrspur\" ihrem Zweck entfremden. Leicht wäre\nes möglich, daß Bewohner der in der Nähe der Anschlußstellen\nliegenden Häuser dort ihren Wagen abstellen und dann das Autobahngelände zu Fuß über die Anschlußstellen verlassen. Diese\nGefahr bestände selbst dann, wenn nur ein kurzfristiges Parken\nauf den Verbindungswegen gestattet würde, weil sich diese\nVorgänge einer Kontrolle naturgemäß entziehen: Unter Un\n\n2)\nkönnten die Verbindungswege so überfüllt werden, das ketriebs-\n\nen\n\nz\n\nig gewordene Fahrzeuge, die schnell aus dem Autobahnfe} o\nverkehr gezogen werden müssen, dort keinen Platz nehr fänden.\n\nrn\n\nDas gilt besonders auf kurzen und schmalen Verbindungswegen,\nso daß dort die Zu- und Abfahrten durch in sie hineinrazende\nFahrzeugteile leicht gefährlich behindert werden könnten und\nauch der zur Kinfahrt auf die Autobahn erforderliche Überblick auf den sich dort bewegenden Durchgangsverkchr beeinträchtigt würde.\n\nAuch wenn die Benutzung des Verbindungswegs als Zufahrt\nzu einer dort liegenden Tankstelle gestattet sein sollte,\nkann das Parken auf diesem \\Vege dennoch nicht für zulässig\nerachtet werden, falls nicht ein Notstand, z.B. infolge\nErschöpfung dos Benzintanks, eintreten sollte. Unbenoınmen bleibt es dem Fahrzeugführer aber, auf dem neben\nüicsem Verbindungsweg liegenden Gelände der Tankstelle selbst\nmit Einwilligung des lWankstellerinhabers zu parken.\n\n>.\n\n4\n\ntscheidendsn Teil des\n\nG\n\nNach alleden ist der aus dem ent\nBeschlusses ersichtliche Leitsatz in Übereinstimmung mit\n\ne\nder Auffassung des Generalbundesanwalts auszusprechen.\n\nKrumne Martin Lang-iinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-31/4-str-378-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-31/4-str-378-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.695234+00:00"}}