{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-27_4_StR_91_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-27","aktenzeichen":"4 StR 91/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9153 057\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeimeister Felix H aus VE »\ndort geboren am 1921,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgserichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nDr. Sauer\nMartin\nDr. Flitner\n\nBörtzler\nals beisitzende Rickter,\n\nOberstaatsanwalt GEEEEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: -\n\nDie Kevisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts in\nSaarbrücken vom 15. November 13961 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die dem Anseklagten im Revisionsrechtszus erwachsenen notwendigen Auslagen\nwerden der Landeskasse auferlext.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\n- 2.\n\nGründe;z\n\nDer Angexlaste stieß als Führer eines Funkstreifenwagens der Polizei am Nachmittag des 29. Juni 1960 auf\nder Bundesstraße 269 etwa 1 km außerhalb des Ortes Iebach\nmit einem Fahrrad zusammen, das von dem 11jährigen Schüler\nSE zefahren wurde und auf dessen Gepäckträger der\nebenfalls 11jährige Schüler DÜEEEB sa3. Durch den Zusammenstoß wurden beide Kinder „etötet.\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten von der Anklage\nder fahrlässigen Tötung freigesprochen. Gegen dieses Urteil\nrichten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nbeiden Nebenkläser. Alle Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nebenkläger machen außerdem einen Verfahrensverstoß geltend.\n\nDie Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.\n?, Die Verfahrensrügse ist unbegrindet.\n\nDie Nebenkläger rügen, das Landeericht habe den Zeugen Domma entgegen § 60 Nr. 3 StPO zu Unrecht vereidigt.\n\nNach den Angaben in der Revisißnskrklärung der Staatsanwaltschaft, denen die Nebenkläser nicht widersprochen haben, scheidet jedoch ein Verdacht der Teilnahme des Zeugen\nDER an üer dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat aus.\nDie alleinige Verantwortuns, für die Fahrweise des Kraftwagens traf den Angeklagten. Di war jedenfalls während\nder Fahrt nicht der Vorgesetzte des Anseklagten unä auch\nsonst nicht verpflichtet, diesem irgend welche Anweisungen\n\nfür sein Fahrverhalten zu geben.\n\n- 3 -\n\nMit der weiteren Behauptung, DM have durch unwahre\nAussagen in der Hauptverhandlung den Angeklasten begünstist,\nkönnen die Beschwerdeführer im Revisionsrechtszug nicht\ngehört werden. Eine Begünstigung, die erst durch die zu\nvereidigende Aussage in der Hauptverhandlung begangen\nwird, rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des\nReichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht das Absehen von der Vereidiguns nach § 60 Nr. 3 StPO (vgl. RGSt 69,\n26% bis 265; BGHSt 1, 361).\n\n2. Das Iandsericht hat im einzelnen folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer bei der Fahrbereitschaft in Dudweiler und im\nVerkehrsüberwachungsdienst eingesetzte Angeklagte hatte\nden Auftrag erhalten, mit einem kunkstreifenwagen, einen\nPeugeot 403, ein aus vier Polizeibeamten bestehendes\nKommando in den Raum Besseringen-Merzig zu bringen. Damals war durch Anordnung des Bundesministers für Verkehr\ndie Höchstgeschwindiskeit außerhalb geschlossener Ortschaften allgemein auf 80 km/st beschränkt.\n\nDer Anseklagte fuhr schnell. Die 8,40 m breite, in\nder Mitte durch eine unterbrochene Leitlinie gekennzeichnete Bundesstraße ist übersichtlich und verläuft serade.\n\nNach dem Verlassen des Ortes Lebach setzte der Angeklagte zum Überholen eines vor ihm auf der rechten Straßen-\n\nseite fahrenden Traktors mit Anhänger an. \"Bei der Annäherung an den Traktor bemerkte er in srößerer Entfernung vor\n\ndemselben auf etwa 100 m einen Radfahrer, der sich auf der |\nMitte der rechten Fahrbahn in gleicher Fahrtrichtung be-\n\n-4-\n\nwegte. Unmittelbar danach erkannte er einen Jungen, der\nquer mit den Füßen zur Fahrbahnnmitte auf dem Gepäckträser des Rades saß. Der Anseklaste, der inzwischen den\nTraktor einseholt natte, gab jetzt zweimal ein kurzes\nSisnal mit dem Martinshorn. Als er darauf eine schwankende Bewegung des Fahrrades wehrnahn, bremste er leicht,\nließ aber sofort die Bremse los, als das had eine Beweguns nach rechts machte, wobei er mit der Fußspitze das\nBreuspedal noch berührte. Im nächsten Augenblick trat er\nmit aller Kraft wieder auf die Bremse, als die Radfahrer\nplötzlich nach links abbogen, ohne nach rückwärts zu\nblicken und ohne ihre Richtunssänderun, anzuzeigen. Der\nPolizeiwagen hatte bei Beginn der Volibremsun, norn eine\nGeschwindiskeit von 88 bis 89 km/st und war von den Radfahrern, die ungeachtet des herannahenden Fahrzeuges schräg\nauf die an der linken Straßenseite einmündende Einfahrt\nzum Schwimmbad zufuhren, nur noch etwa 538 m entfernt. Der\nAngeklagte konnte seinen Wagen nicht mehr rechtzeitig zum\nHalten bringen und sticß am Beginn der Einfahrt zur Badeanstalt auf der Mitte der linken Fahrbahn mit dem Fahrrad\nzusammen.\" (UA S. 2). Sein Wagen, der eine Bremsspur von\nrechts 66,30 m und links 78,50 m hinterließ, kam erst hinter der Aristoßsteile au linken Fanrbahnrand zu Stehen.\n\n3. Die Nachprüfung der sachlichrechtlichen Erwägungen,\nmit denen das jandgericht den Anzseklasten freigesprochen\nhat, ergibt folsendes;\n\na) Das Land.ericht hat im Anschluß an die Auffassung\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 959, 351) und ent-Begen der Meinung des Oberlandesgerichts Karisruhe (NJW 1958,\n430) angenommen, daß \"die Prüfung der Ursächlichkeit der\n\n- 5.\n\nFahrweise für den Unfall mit dem kintritt der kritischen\nVerkehrslage einzusetzen\" hat. Damit hat es das Landsericht abgelehnt, die überschreituns, der zulässigen Höchst-\n\ngeschwindiskeit durch den Angeklagten insofern als dem Angeklagten zurechenbare: Ursache für den tödlichen Unfall\nanzuerkennen, als das Fahrrad mit den beiden Kindern gar\nnicht mehr auf der Fahrbahn Ger Bundesstraße „ewesen wäre,\nwenn der Angeklagte auf den etwa 1000 m vom Ortsrande bis\nzur Unfallstelle nicht schneller als nit 80 km/st gefahren\nwäre.\n\nDie Meinung des Oberlandesserichts Stuttgart und des\nLandgerichts entspricht der Auffassung des Senats, die er\nim Urteil VRS 20, 129, 13° darselest hat.\n\nb) Unter Auswertung der Ausführungen mehrerer Sachverständiger hat das Landgericht darsetan, daß der Angeklagte, als etwa 58 m vor ihm das Fahrrad plötzlich nach\nlinks abbog, den Zusammenstoß aucn dann nicht mehr hatte\nvermeiden können, wenn er mit der allgemein zugelassenen\nHöchstgeschwindigkeit von 80 km/st gefahren wäre (UA S. 7%\nEinen Verstoß z„egen Denkgesetze oder die Erfahruns lassen\ngiese Ausführungen des Landgerichts nicht erkennen. Ebensowenis können die Ausführungen (UA S. 8/9) darüber beanstandet werden, daß der Eintritt des Todes der beiden Kinder auch für den Fall nicht ausgeschlossen werden kann,\ndaß der Angeklaste den Zusammenstoß aus einer Ausgangsge--\nschwindigkeit von 80 km/st statt von mindestens 88 km/st\nherbeigeführt haben würde.\n\nKeinenbedenken begegnet es auch, daß das Landgericht\ndie weitere Verfolsung einer Übertretung des § 9 Abs. 4 StVO\n\nals durch Verjährung ausgeschlossen erachtet hat (va S. 7 >\n\n-6-\n\nc\\ Konnte das Landgericht davon ausgehen, daß der\nAngeklaste bis zum Abbiesen des Fahrrades nach links oder doch\nmindestens bis zu dem unmittelbar voraussehenden leichten\nSchwanken des Fahrrades mit der allgemein zus,elassenen\nHöchstgeschwindigkeit von 80 km/st fahren durfte, so sind\nauch die Ausführungen (UA S. 8) nicht zu beanstanden, daß\ndem Angeklasten daraus kein Vorwurf semacht weräen darf,\ndaß er nicht durch Ausweichen nach rechts den Zusammenstoß\n'zu vermeiden gesucht hat. Das Landgericht bezweifelt, ob\ndem Angeklagten eine solche Lenkbewegung, üije, wenn sie\nAussicht auf Erfolg bieten sollte, nicht unerheblich sein\nkonnte, bei einer Geschwindiskeit von 80 km/st überhaupt\nmöslich war. Zutreffend hat sich auch das Landgericht auf\nden vom erkennenden Senat mehrfach aussesprochenen Grundsatz berufen, daß derjeniue, der ohne sein Verschulden in\neine bGefahrenla,e serät, nicht fahrlässig handelt, wenn er\ninfolge Überraschung oder Schrecks zu einer Abwägung von\nMaßnahmen zur Verhütung eines Unfalls außerstande ist und\nnicht die richtige Maßnahme zur Abwendung der Gefahr ersreift (vgl. VRS 16, 126, 130;.°9, 108, ?O9%.\n\nd} Nach den Feststeilungen kann auch die Auffassung\ndes Landgerichts nicht beanstandet werden, daß der Angeklagte nicht verpflichtet. war, schon in einem früheren\nZeitpunkt - etwa in dem Augenblick, als er den Jungen auf\ndem Gepäckträger erkannte - seine Geschwindiskeit unter\ndie Grenze von 80 km/st herabzusetzen. Das Landgericht\nhat dargelegt, daß die Radfahrer in der Mitte der rechten\nFahrbahnhälfte gleichmäßig geradeaus fuhren und daß der Angeklagte mit seinem Wagen einen etwa 3 m betragenden seitiichen Abstand einhänlt. Dieser Abstand war so groß, daß\nder Anseklagte auch bei nicht unerheblichen Seitwärts-\n\n- 1.\n\nschwankungen des Fahrrades, mit denen er allerdings infolge\ndes unvorschriftsmäßigen Sitzens des einen Junsen auf den\nGepäckträger und der dadurch möglichen Gleichgewichtsverlaserungen rechnen mußte, ungefährdet an dem Fahrrad\nvorüber kommen konnte, Kkechtsbedenkenfrei ist insbesondere\ndie Erwäsuns des Landgerichts, daß der Angeklagte selbst\ndann, wenn er das Alter des Fahrers des Fahrrades schon\nfrüher hätte richtig erkennen können... nicht damit zu\nrechnen brauchte, daß der Radfanrer so grob verkehrswidrig ohne jedes Richtungszeichen unmittelbar vor dem herankommenden Kraftwagen plötzlich nach links abbiegen werde\n(vgl. BGH VRS 4, 61; 18, 358); auch der Umstend, daß der\neine Junge verkehrswidris quer auf dem Gepäckträger des\nFahrrades saß und daß dessen Fahrer \"auf den Pedalen\nstehend sein Kad vorwärts bewegte\", deutete bei der\ngleichmäßigen Geradeausfahrt des Fehrrades in keiner\nweise auf ein:bevorstehondes unvermitteltes überfahren\nder Mittellinie durch den Fahrer des Fahrrades hin.\n\nNach all dem müssen die Revisionen als unbegründet\nverworfen werden.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte die Revision der\nStaatsanwaltschaft nur aus den vorstehend unter d) behandelten Gesichtspunkten vertreten.\n\nBe:\n\n4. Die Pflicht jedes Beschwerdeführers, die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen, ist in | 473 Abs. 1 Satz 1\nStPO festgelegt. Bei der Entscheidung über die dem Anseklasten im kevisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen macht der Senat von der Befusnis des § 475 Abs. 1\nSatz 2 StPO Gebrauch.\n\nRotberg Sauer Bundesrichter\nMertin ist beurlaubt\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\nRotberg\n\nFlitner.: Börtzlier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/4-str-91-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/4-str-91-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.610506+00:00"}}