{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-27_4_StR_78_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-27","aktenzeichen":"4 StR 78/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 18/62 2153 053\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Yilhe)ın sernhard PD aus\nEEE. zevoren an GE 1935 ir. TEE ds\n“EB.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundlesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 27. November 1961 wird\n\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels gu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen\nTötung für schuldig erachtet unä ihn an Stelle einer an\nsich verwirkten Gefängnisstrafe von 50 Tagen zu einer\nGeldstrafe von 300 DM verurteilt.\n\nieser Entscheidung liegen folgende Feststellungen\ndes Landgerichts zugrunde: Am 15. Mai 1961 fuhr der Angeklagte gegen 19,15 Uhr als Führer eines Lastzugs mit\neiner Geschwindigkeit von etwa 50 km/h in Essen durch\ndie 16,60 m breite, gut asphaltierte Kronprinzenstraße\nin südwestliche Richtung. Zu dieser Zeit hielt sich\ndas noch nicht ganz drei Jahre alte Kind Andre Tofu\nunbeaufsichtigt auf dem nordwestlich von der Kronprinzenstraße,aus der Sicht des Angeklagten also rechts von der\nFahrbahn gelegenen Gehweg,in der Nähe der Kreuzung Kronprinzen- und Rellinghauserstraße auf. Der Angeklagte sah\n‘das Kind aus einer Entfernung von etwa 100 m, als es\nsich, den Feststellungen der Strafkammer zufolge \"in mä-Biger Bewegung auf dem ... Gehweg in angemessener Entfernung von der Bordsteinkante befand, ohne zunächst\nAnstalten zur Überquerung der Straße zu machen\". Der\nAngeklagte nahm angesichts des Kindes das Gas weg und\nging, ohne seine Geschwindigkeit \"im übrigen\" zu vermindern, in Bremsbereitschaft. Als er sich mit seinen\nTastzug auf etwa 10 m dem Rind genähert hatte, lief es\nplötzlich auf die Fahrbahn. Der Angeklagte bog nach\nlinks aus und breuste scharf; sein Fahrzeug hinterließ\neine bogenförmige Bremsspur von 7,70 m Länge. Er konnte\nnicht mehr verhindern, daß das Kind vom rechten vorderen\nKotflügel des Motorwagens erfaßt und erheblich verletzt\nwurde. An den Folgen der Verletzungen starb es nacı\ndrei Tagen.\n\nDie Strafkammer führt zur rechtlichen Begründung\nihres Schuläspruchs aus, der Angeklagte wisse, daß Klein-\n\nPan\n\nkinder in ihren Bewegungen und Reaktionen unberechenbar\nseien. Er hätte auf das Kind, das erkennbar für ihn\n\nohne Aufsicht in der unmittelbaren Nähe der Fahrbahn\n\nsich aufgehalten habe, besonders achten müssen, \"da\n\nsich Kinder sehr oft unverständig dem Straßenverkehr scegenüber verhalten\". Es sei dem Angeklagten auch möglich\ngewesen, sich auf die Unberechenbarkeit des Kleinkindes\neinzustellen, da er es schon aus einer Entfernung von\netwa 100 m allein am Fahrbahnrand stehen gesehen habe, Otwohl die von ihm befahrene Straße zum Ruhrschnellweg\ngehöre, hätte erıseine Geschwindigkeit \"in angemessener\n“ieise\" herabsetzen müssen, \"so daß der Lastzug noch rechtzeitig hätte angehalten werden können\". Die Überzeugungz\ndaß dies möglich gewesen wäre, begründet die Strafkammer\nmit der Erwägung, daß dann, wenn der Angeklagte \"frühzeitig die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs angemessen\nherabgesetzt hätte\", \"es ihm in Anbetracht der überdurchschnittlichen Bremsvergögerung des Lastzugs möglich\ngewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten, falls er aus einer\nEntfernung von 10 m das Kind die Fahrbahn überqueren sah.\"\n\nDie Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen\nim Ergebnis den Schuldspruch gegen den Angeklagten.\n\nvie sie in ihren rechtlichen Erwägungen deutlich\nzum Ausdruck bringt, sieht siesein für den Unfall mitursächliches Verschulden darin, daß er seine Geschwindigkeit \"nicht angemessen\" ermäßigte, als er sich dem Standort des Kindes, das er aus einer Entfernung von 100 m\ngesehen hatte, näherte, und sich dadurch außerstande\nsetzte, den Zusammenstoß mit dem plötzlich in seine Fahrbahn laufenden Kinä zu verhindern. Mit Recht vertritt\n\nale Strafkammer die Auffassung, der Angeklagte habe\ndamit rechnen müssen, daß der von ihm als Kleinkind\nerkannte Junge unüberlegt und in gefährlicher Nähe vor\nseinem Fehrzeug die rahrbahn betreten werde. Daß das\nKind aufmerksam und mit dem für die Gefahren des Straßenverkehrs erforderlichen Verständnis das Herannahen\nscines Lastzugs bemerkt hätte, konnte der Angeklagte\nnicht annehmen, da es, mochteces auch etwas älter wirken als es war, offensichtlich im Kleinkindesalter\nstand. Hält sich ein Kind in dieser Altersstufe ohne “\nAufsicht eines Erwachsenen im Verkchrsbereich, zu dem\nauch der Gehsteig gehört, auf, so muß der Kraftfahrer\nregelmäßig mit Unbesonnenheiten des Kindes rechnen.\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen\nbesonderen Umständen von dieser Regel ’Ausnahmen gelten, etwa dann, wenn das Kind in angenessenem Abstand\nvon der Fahrbahn auf dem Gehsteig sitzt und sich mit\nungeteilter Aufmerksamkeit seinem Spiel wiänet. Denn für\neinen solchen oder einen ähnlichen Sachverhalt fehlt es\nim vorliegenden Fall an jedem Anhalt.\n\nAus der gefahrträchtigen Ungewißheit darüber, wie\ndas Kleinkind sich gegenüber dem Straßenverkehr verhalten werde, ergab sich für den Angeklagten die Pflicht,\nsein, Verhalten auf die in Rechnüng zu stellende Möglichkeit einzurichten, daß das Kim vou Gehsteig herab\nihm vor sein Fahrzeug laufen werde. Er hätte demgemäß\nseine Geschwindigkeit so wesentlich herabsetzen müssen,\ndaß er innerhalb der Zeit, die das Kind für den - denn\nYirklichkeit gewordenen - Fall des Betretens der Fahrbahn von seinem Standort bis zur rechten Begrenzung\nder vom Lastzug beanspruchten Fahrbahnfläche benötigte,\n\nseinen Lastzug entweder durch eine Ausweichbewegung\nnach links am Kind noch hätte vorbeilenken oder erforderlichenfails vor ihm hätte zum Stehen bringen\nkönnen. Der Anhaltcweg des Angeklagten würde sich dann\netwas verlängert, den Angeklagten würde also für die Ge.\nfahrabwendung etwas mehr Zeit zur Verfügung gestanden\nhaben, wenn er etwa, weil gerade kein Gegenverkehr\nherrschte, sich in weiterem Abstand vom rechten Gehsteig hätte halten können. Denn um diesen Teil würde\nsich dann der eg des Kindes vom Gehsteig bis zu dem\nGefahrenbereich und deshalb auch die Zeit verlängert\nhaten, die es für seinen Weg bis dorthin benötigte und\ndie deshalb dem Angeklagten zu Abwehrmaßnahmen noch zur\nVerfügung stand.\n\nFür die Bejahung der Vrsächlichkeit des verkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten für den Unfall bedurfte es nicht der Feststellung der genauen Geschwindigkeit, die der Angeklagte hätte einhalten müssen. Denn\nsie hing von der Entfernung des Kindes von dem Gefahrenbereich ab und von der Zeit, die verging, bis es sich\ndiesem Bereich näherte. Der Angeklagte war in der Lage,\ndas Kind zu beobachten und demgemäß zu berechnen, wie\nlange das Kind brauchen werde, um an die Grenze des Gefahrenbereichs zu gelangen, und wieviel Zeit ihm deshalb\nselbst zur Verfügung stand, um vor dem Kind auszuweichen oder anzuhalten. Danach mußte er seine Geschwindigkeit einrichten, sie also, wie die Strafkammer mit Recht\nsagt, in einer den Verhältnissen \"angemessenen Weise\"\nherabsetzen.\n\nDer Senat hält im Ergebnis auch das Strafmaß gegen den Angeklagten für rechtlich fehlerfrei. Zwar ent-\n\nhält das Urteil des Landgerichts keinen ausdrücklichen\nHinweis darauf, daß die überwiegende Schuld an dem Unfall denjenigen traf, dem die Pflicht zur Aufsicht über\ndas Kind oblag. Der niedrigen Strafe gegen den Angeklagten, die nur auf Geld lautet, entnimmt der Senat jedoch,\ndaß die Strafkammer gerade diesen Umstand zugunsten des\nAngeklagten im Strafmaß berücksichtigt hat.\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/4-str-78-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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