{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-27_4_StR_225_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-27","aktenzeichen":"4 StR 225/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153052 .\n\nh StR 225/62\n\nımn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Wilheım S EB zus xD:\ngeboren am GE ı935 in GENE:\n\nwegen Meineids u.2\n\nhat der h. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, ?litner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Wilhelm Sn\nwird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom\n\n19. Januar 1962, soweit es ihn betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids (8 15h StGB) zu zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt worden, weil er am 12. Juli\n1960 in dem Ehescheidungsrechtsstreit des Sattlers Willi\nCHE: zen seine Yhefrau vor dem Landgericht in Kleve 3 R 52/60 als Zeuge ehebrecherische und andere ehewidrige Beziehungen zu der Ehefrau CB bewußt wahrheitswidrig goleugnet und diese Aussage beschworen habe.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Strafausspruch begründet.\n\nI. Der Schuldspruch\n\nDie Darlegungen der 3trafkammer zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\nDie Angriffe der Revision auf den Schuldspruch gehen fehl.\nSie beanstanden die Beweiswürdigung. Diese ist frei von\nDenkfehlern und von Verstößen gegen Erfahrungsregeln.\nSomit ist der Angriff der Revision unzulässig. Die Feststellung der Tatsachen obliegt ven Tatrichter. Das Revisionsgericht ist an sie gebunden. Das neue Vorbringen des\nBeschwerdeführers in der Revisionsinstanz kann deshalb\nebenfalls nicht berücksichtigt werden.\n\nII. Der Strafausspruch\n\nDas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob die\nAnwendbarkeit des § 157 StGB erörtert worden ist. Eine\nsolche Prüfung war vorzunehmen, weil der Angeklagte möglicherweise die Unwahrheit gesagt hat, um die Gefahr\neiner gerichtlichen Bestrafung von sich abzuwenden. Zwar\nist die Ehe der kheleute Ci nur auf die Widerklage\n\n- 3 -\n\nder Ehefrau geschieden und der klagende Ehemann für schuldig erklärt worden, so daß der Angeklagte auf Antrag des\nEhemannes CE vezen Ehebruchs (§ 172 StGB) nicht bestraft werden kann. Denn zu den Voraussetzungen für die Anwendung des 8 172 Abs. 1 StGB gehört, daß die Ehe wegen des\nkhebruchs geschieden worden ist. Dennoch ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte, als er seine wahrheitswidrige Aussage beschwor, an die Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung gcglaubt hat und sich von der Absicht, ihr zu\nentgehen, bei seiner Aussage leiten ließ. Dies führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das\nLandgericht zu berücksichtigen haben, daß die Absicht des\nTäters, von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, nicht ien einzigen Beweggrund seines Handelns darzustellen braucht (vel. BGHSt 2, 379, 380; 8,\n301, 317). Auch reicht es, um die Abwendung von § 157\nStGB auszuschließen, nicht aus, daß das Gericht sich vom\nVorliegen eines dort umschriebenen Beweggrundes beim Angeklagten nicht überzeugen kann. Vielmehr muß es sich vergewissern, daß dieser Beweggruna nicht vorgelegen hat\n(vgl. 2 StR 596/52 vom 12. Juni 1953 - nicht veröffentlicht). Ferner wird das Landgericht bei der Strafzumessung zu erwägen haben, ob zugunsten des Angeklagten zu\nbeachten ist, daß er erst im Laufe seiner Vernehmung auf\nsein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) hingewiesen\nworden ist. Möglicherweise hätte or ehebrecherische und\nehewidrige Beziehungen zu der Ehefrau des Sattlers Willi\nee] nicht geleugnet, sondern von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, wenn er schon zu Beginn seiner Befragung nach ehebrecherischen oder sonstigen ehewidrigen Beziehungen über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden wäre. Die Zuerkennung des Eides-\n\nnotstands (§ 157 StGB) schließt nicht aus, daß die Nichtbelehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des 8 55\n\nStPG bei der Zubilligung mildernder Umstände als selbständiger Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist (BGHSt 8,\n.. 186, 190). Entsprechendes hat bei nicht rechtzeitiger Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht zu gelten. Nicht\naußer acht zu lassen ist aber auch die Möglichkeit, daß der\nAngeklagte, u.U. im kinvernehmen mit der Ehefrau des Willi\nCHE, von vornherein darauf ausging, im Ehescheidungsrechtsstreit seine ehebrecherischen und sonstigen ehewidrigen Beziehungen zur Ehefrau CE abzuleugenen.\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen ebenfalls\ndie im angefochtenen Urteil gemäß § 161 Abs. 1 StGB ausgesprochenen Nebenstrafen und Nebenfolgen. Sollte das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 Abs. 1\nStGB bejahen, so darf die Eidesfähigkeit auch dann nicht\naberkannt werden, wenn das Landgericht die Strafe nicht\nmildert (vgl. BGH NIW 1957, 550 Nr. 16 = IM Nr. 16 zu\n§ 157 StGB).\n\nBei neuer Verhandlung und Entscheidung hat das Landgericht Gelegenheit, sich auch mit den nicht erörterten\nAngriffen der Revision auf die Strafzumessung auseinanderzusetzen.\n\nRotberg Sauer Die Bundesrichter Martin und\nBörtzler sind beurlaubt und\nkönnen deshalb nicht unter-\n\nFlitner schreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/4-str-225-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/4-str-225-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.571487+00:00"}}