{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-27_4_StR_221_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-27","aktenzeichen":"4 StR 221/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_221/62 2153 054\n\nIm Nanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kranführer Herbert LED aus vB: zeboren am ED 1927 in Hp 2%: in Untersu-\n\nchungshaft,\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde '\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lardgerichts in Bochum vom 27.März\n1962 mit den zugehörigen Feststellungen im\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts viegen\n\nGründe:\n\n— || tn\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens\nnach 8 176 Abs. ?! Nr. 3 StPO zu einem Jahr und drei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie ist im Strafausspruch begründet.\n\nI. Der Schuldspruch\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils zum\nSchuldspruch weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechisienler auf, Die Revision beanstandet im einzelnen auch nur die Feststellungen des Landgerichts\nzum inneren Tatbestand, soweit sie die Kenntnis des\nAlters des Opfers des Angeklaxten, der am 21. Juni 1949\ngeborenen Schülerin Brigitte BB: vetreffen, und\nvertritt die Auffassung, das Landgericht habe gegen\nden Grundsatz \"im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten\"\nverstoßen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung\ndurch das Landgericht angreift, verkennt er, daß dies\nunzulässig ist. Die Beweiswürdigung ist frei von Denk-Tehlern und Verstößen gegen Erfahrungsregeln., Das\nRevisionsgericht ist an äie Feststellungen des Tatrichters daher gebunden.\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen\ndeutlich erkennen, daß das Landgericht als zweifelsfrei erwiesen angesehen hat, der Angeklagte habe die\nin der Hauptvernandlung sechs VWiochen nach der Tat als\n\nAyzee\n\nZeugin gehörte Brigitte Bew bei der Tatbegehung als\nzur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt erkannt,\nals sie ihm auf wenige Schritte entgegenging und er\n\"infolge der Beleuchtung des rechten Bürgersteigs in\nder Lage waiz, sie \"gut\" zu sehen und ihre kindliche\nRedeweise zu hören. Der gerügte Verstoß gegen den\nGrundsatz \"im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten\" liegt\nalso nicht vor.\n\nII. ber Strafausspruch\n\nDurchgreifendien Bedenken unterliegen aber die\nStrafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils. In\nihnen heißt es u.a.,, Ger Angeklagte habe eine empfindliche Strafe verdient. Er habe zunächst beabsichtigt..\nmit Brigitte geschlechtlich zu verkehren, denn er habe ihr gegenüber bemerkt, er wolle sein Glied bei ihr\neinführen. Daran schließt sich an:\n\n\"Er ist dem Kind nachgelaufen, als es durch die\nÜberführung flüchtete. Es mag zwar naheliegen,\ner habe lediglich die 5 DM zurückerhalten wollen, die Brigitte in die eigene Tasche gesteckt\nhat. Wenn seine Vorstrafen auch auf anderem Gebiet liegen, können sie doch nicht außer Acht\nbleiben.\"\n\nDiese wörtlich wiedergegebene Fassung der Strafzumessungsgründe läßt nicht erkennen, inwiefern die\nStrafikammer als strafschärfend ansehen zu können meinte, daß der Angeklagte Brigitte nachgelaufen ist, obwohl die tatsächliche Annahme nahelag, er sei darauf\naus gewesen, sich den Geldschein wieder zu verschaf-Ten, der ihu entflattert und von Brigitte aufgeg.if-\n\nfen und eingesteckt war, bevor sie flüchtete.\nDies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Denn es läßt sich\n\nnicht ausschließen, daß die zur Strafschärfung\nführenden in der Begründung des angefochtenen\nUrteils anscheinend nicht vollständig mitgeteilten Erwägungen des Landgerichts rechtlicher\nÜberprüfung nicht standhalten würden.\n\nBei neuer Verhandlung und Entscheidung wird\ndas Landgericht zu erwägen und in der Begründung\nseines Urteils deutlich erkennbar zu machen haben, ob es neben der Milderung nach §§ 44, 51\nAbs. 2 StGB dem Angeklagten auch mildernrde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zubilligen will,\nDabei könnte es die von ihm angenommene verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, wie\nder Senat in seinem Urteil vom 17. November 1961\n\n- 4 StR 373/61 - (NIW 62, 498 Nr. 16) ausgeführt hat,\ninnerhalb des anzuwendenden Strafrahmens erneut berücksichtigen.\n\nRotberg Sauer\n\nDie Bundesrichter Martin\n\nund Börtzler sind beurlaubt\n\nund könnon deshalb nicht Flitner\nunterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/4-str-221-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/4-str-221-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.552542+00:00"}}