{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-27_4_StR_215_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-27","aktenzeichen":"4 StR 215/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Täter einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1\n\nHr. 2 StGB kann nur sein, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimrıt\nsind. Der in seinem Fahrzeug nur mitfahrende Halter, der einen wegen Alkoholgenusses erkennbar Fahruntsuglichen die Führung überläßt, ist auch nicht als Nebentäter aus § 315 a\n\nAbs. 3 Nr. 2 strafbar. Er kann allerdings Anstifter oder Gehilfe zu der -— vorsätzlichen - Straßenverkehrsgefähräung eines anderen sein.","text_plain":"| N\nNachschlagewerk: ja 2 1 53 075\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 315 a Abs. 1 Nr. 2\n\nTäter einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1\n\nHr. 2 StGB kann nur sein, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimrıt\nsind. Der in seinem Fahrzeug nur mitfahrende Halter, der einen wegen Alkoholgenusses erkennbar Fahruntsuglichen die Führung überläßt, ist auch nicht als Nebentäter aus § 315 a\n\nAbs. 3 Nr. 2 strafbar. Er kann allerdings Anstifter oder Gehilfe zu der -— vorsätzlichen - Straßenverkehrsgefähräung eines anderen sein.\n\nBGH, Urt. v. 27. Juli 1962 - 4 StR 215/62 - LG Zweibrücken\n\n4 StR 215/62\n\nImnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Metzgermeister Werner B iD aus\ndort geboren an ED 2.935;\n\n2. den Landwirt Heinrich Bi\ngeboren am 1923 in 9\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrich5er Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung und\n\nOberstaatsanwalt EEEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunädgbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Zweibrücken vom 28. Februar 1962 nit\nden Feststellungen im Strafausspruch insoweit, als der\nAngeklagte Blinn wegen Unfallflucht und der Angeklagte\nBischoff wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden ist, s0-\nwie im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angceklagten Blinn aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende kevision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nLo\n\nI. In der Nacht vom 24. April 1961 fuhren die Angeklagten und ein Bekannter von ihnen, namens su : gegen\n0,30 Uhr nach dem Besuch mehrerer Gastwirtschaften in Zustand\nalkoholbodingter Fahruntüchtigkeit im Volkswagen des Angeklagten BE durch Spesbach. Auf der 5 m breiten Fahrbahn\ngeriet der Führer des Wagens infolge seiner Fohruntauglichkeit auf die linke Straßenseite. Dort erfaßte das Fahrzeug\nden 66jährigen Emil SW, der in der Fahrtrichtung des\nWagens nach Hause ging. Er starb an den schweren Verletzungen,\ndie er beim Anstoß erlitt. Das Fahrzeug wurde bei dem Unfall\n\nentweder von dem Angeklagten BD oder von SCEEEEEEEED 2 -\nlenkt, von wem, ließ sich nicht klären.\n\nDEE una Binatten den Anstoß bemerkt. Trotzdem fuhren sie weiter bis zur nächsten Ortschaft (Ranstein),\nwo jeder von ihnen noch eine kleine Flasche Bier trank.\n\nIl. Die Straikammer hat auf der Grundlage der für den\nAngeklagten BED günstigeren Wahlfeststellung, daß su\nAB das Fahrzeug führte, als es zu dem Zusammenstoß mit\nSCHE kan, den Angeklagten ME wegen fahrlässiger Tötung\nzu einem Jahr und wegen Verkehrsunfallflucht zu sechs Monaten Gefängnis, unter Bildung einer Gesamtstrafe von einen\nJahr drei Monaten Gefängnis, verurteilt. Das für den Tod\ndes Fußgängers mitursächliche Verschulden TEE hat sie darin geschen, daß er den, wie er wußte, angetrunkenen und\ndeshalb fanruntauglichen SEE äie Führung seines wagens überließ, obwohl er habe voraussehen können, deß SB\nBB in diesem Zustand einen anderen Verkehrsteilnehner\n\nmöglicherweise tödlich verletzen werde. Der Unfallflucht hat\nsie inn deshalb für schuldig erachtet, weil er als mitfahrender Halter des Fahrzeugs, der den Unfall bemerkt habe,\nverpflichtet gewesen sei, sein Fahrzeug an Ort und Stelle\nfür die in § 142 StGB genannten Feststellungen verfügbar zu\nhalten, er dieser Pflicht jedoch dadurch bewußt zuwidergehandelt habe, daß er SW weiterfahren ließ. Gegen den\nAngeklagten Bi nat sie wegen Beihilfe zur Unfallflucht\nauf zwei Monate Gefängnis erkannt. Die Vollstreckung dieser\nstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten\nDEE hat sie außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor drei Jahren eine neue\nFahrerlaubnis zu erteilen. Von der Wöglichkeit, das Fahrzeug PA nach 5 40 StGB einzuziehen, hat sic abgesehen.\n\nIII. Die Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil aus\nsachlichrechtlichen gründen insoweit, als BMlWricht auch\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 a\nAbs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB verurteilt wurde, ferner deshalb, weil die Strafkammer EEE nicht wegen eines besonders schweren Falles der Unfallflucht und demgemäß Bi\nwegen Beihilfe zu einem solchen Fall bestrafte und schließlich, weil die Strafkammer mit rechtlich unzulänglicher Bcgründung es abgelehnt habe, den Volkswagen BEE einzuziehen.\n\n4. Eine Verurteilung DEM nach §§ 315 a Abs. ?\nNr. 2, 316 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer - fußend auf der\nFeststellung daß nicht er, sondern Steinmann den Volkswagen\nlenkte - mit der Begründung abgelehnt, BMMWnabe ein =o1-\nches Vergehen \"nicht als Eigentäter begangen\". Eine strafbare Beteiligung an der fahrlässigen Verkehrsgefährdung,\n\nu\n\nderen sich - angenommenerveise - SC schuldig gemacht\nhabe, als Mittäter, in mittelbarer Täterschaft oder als dehilfe scheide aus, da es eine Teilnahme an fahrlässiger Tat\nnicht gebe.\n\nDie Staatsanwaltschaft meint, die Strafkammer habe\nübersehen, daß BB als Nebentäter hätte bestraft werden\nmüssen, weil er als Eigentümer und Halter des Fahrzeugs\nseinem erkennbar fahruntüchtigen Begleiter SED iic\nFührung des Wagens pflichtwidrig überlassen habe, Dadurch\nhabe er selbst am Verkehr teilgenommen, ebenso wie der eigentliche Führer des Fahrzeugs. Er habe sich deshalb einer\nVerletzung der §§ 1 StVO und 2 StVZO ebenso schuldig gemacht wiedes § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, sobald Sb\neinen Dritten durch seine auf alkoholbedingter Fahruntauglichkeit beruhende Fahrweise gefährdete. Zur Begründung für\nihre Meinung verweist die Staatsanwaltschaft auf eine Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 14, 24.\n\nSie verkennt jedoch die Tragweite dieser Entscheidung.\nIn ihr hat der Senat zum Begriff der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Sinne der §§ 1 StVO und 2 StVZO\nausgeführt, er sei in beiden Gesetzesstellen der gleiche.\nVerkehrsteilnehmer in diesem Sinne sei zwar nicht schlechthin jeder in einem Öffentlichen Verkehrsraum Anvwesende,\nsondern nur, wer sich verkehrserheblich verhalte, d.h. körverlich und unmittelbar auf den Ablauf des Verkehrsgeschehens einwirke. Das könne allerdings sowohl durch tätiges\nVerhalten olo.auch durch pflichtwidrige Untätigkeit geschehen. Deshalb sei derjenige, der als Halter eines Fahrzeugs darin mitfährt und einem erkennbar Fahruntüchtigen\ndie Führung seines Fahrzeugs überläßt, Verkehrsteilnehnmer\n\nund mache sich selbst nach §§ 1, 49 StVO strafbar, wenn der\nFührer des Fahrzeugs andere gefährdet. Zu Unrecht überträgt\ndie Beschwerdeführerin den Grundgedanken dieser Entscheidung auf den § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Begriff der Teiı,\nnahme im Sinne jener ersterwähnten Vorschriften ist zwar\n\nmit dem des Führens eines Fahrzeugs, der in § 315 aNr. 2 sty\nverwendet wird, verwandt, deckt sich aber nicht damit. Ein\nFahrzeug führt in diesem Sinn nur jemand, der selbst unnmitte.\nbar das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner\nAntriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung\nin Bewegung setzt. Es muß also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter Handhabung seiner\ntechnischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den\nöffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil leiten. Täter einer Straftat nach § 315 a Nr. 2 StGB kann nicht\nsein, wer etwa als Halter des Fahrzeugs einem erkennbar wegen\nAlkoholgenusses Fahruntauglichen die Führung des Fahrzeugs\nüberläßt.\n\n8 315 a Abs. 1 Nr. 2 will einen infolge des Genusses\ngeistiger Getränke oder anderer berauschender Kittel fahruntauglichen Verkehrsteilnehmer deshalb von der Führung eines Fahrzeugs ausschließen, weil er anderen Verkehrsteilnehnern gefährlich werden kann, wenn er in diesem Zustand\nein Fahrzeug lenkt. Diese Gefahr geht aber nicht von einen\nwenn auch aus dem gleichen Grund und im gleichen Maß YFahruntüchtigen aus, der in dem von einem anderen geführten Fahrzeug nur mitfährt, ohne selbst die Fahrt irgendwie zu belichen Straßenverkehrsgefähräung des Fahrers sein, da es\nweder Anstiftung noch Beihilfe zu einem fahrlässigen Vergehen dieser Art gibt. Aus dem gleichen Grund, daß Täter\n\nDe\n\nnur der Führer eines Fahrzeugs sein kann, ist auch die\nfahrlässige Nebentäterschaft eines anderen, im vorliegenden\nFall des Halters des Fahrzeugs, dessen Führung er einem anderen überläßt, nicht wöglich (so auch Flögel/Hartung,\nStraßenverkehrsrecht 13. Aufl. Randnote 25 zu § 315 a StGB).\n\n2. In der Würdigung der Einlassung der beiden Angeklagten zu dem Vorwurf der Unfallflucht (bei DEE) una der\nBeihilfe hierzu (bei Big) pringt die Strafkammer ihre\nÜberzeugung zum Ausdruck, daß beide \"den Anprall gegen den\nKörper des SC aeutlich wahrgenommen haben und daß sie\ndeshalb der Annahme waren, es habe ein nicht nur unbedeutender Unfall stattgefunden\" (UA S. 4 oben). Bei der rechtlichen\nBeurteilung des inneren Tatbestando des Vergehens der Unfallflucht nimmt die Strafkammer auf jene Beweiswürdigung\nmit den Worten Bezug, BB habe gewußt, \"daß ein Unfall\nstattgefunden hatte, denn er habe den heftigen Anprall bemerkt\" (UA S. 7). In ihren Strafzumessungserwägungen hält\ndie Strafkammer einen besonders schweren Fall nach § 142\nAbs. 3 StGB nicht für gegeben, weil der Angeklagte BB richt\nnachweisbar erkannt hatte, daß ein Mensch angefahren worden\nwar, zumal er möglicherweise - für den Fall nänlich, daß\nSteinmann den Volkswagen lenkte -— auf dem Rücksitz des Wagens\nsaß.\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft enthalten diese Erwägungen der Strafkammer keinen Widerspruch\nzu ihren oben widergegebenen Feststellungen. Tenn an jener\nStelle, wo die Strafkammer feststellt, die Angeklagten hätten\nden Anprall gegen den Körper des sc deutlich wahrgenonmen, wollte sic, wie ihre späteren Darlegungen klarstellen,\nnicht zum Ausdruck bringen, die Angeklagten seien sich der\n\nvor. wu\n\nTatsache, gegen einen Menschen gefahren zu sein. bewußt ge.\nworden, sondern nur die objektive Tatsache feststellen, das\nein Mensch angefahren worden war. Allerdings schließt die\nstrafkammer aus dieser Tatsache, daß der Anstoß heftig var\nund die Angeklagten sich deshalb bewußt wurden, daß ein\nnicht nur unbedeutender Unfall stattgefunden hatte,\n\nBedenklich aber ist, worauf die Revision zutreffend\nhinweist, die weitere Überlegung der Strafkamner, mit der\nsie einen besonders schweren Fall der Unfallflucht verneint,\nSie tut es, weil nicht ausgeschlossen werden könne, Blinn\nsei der Meinung gewesen, \"ein möglicherweise schwerverletzter Nensch werde innerhalb der Ortschaft Spesbach nicht\nstundenlang unentdeckt liegenbleiben\" (UA S. 9). Der dem\nAngeklagten mit dieser Erwägung von der Strafkammer zugute\ngehaltene Gedanke setzt ihre Überzeugung davon voraus,\ndaß der Angeklagte die Möglichkeit der schweren Verletzung\neines Menschen durch den Anstoß mindestens in Betracht gezogen hatte, als er sich zur Flucht entschloß. Denn nur\nwenn die Strafkammer diese Überzeugung gewonnen hat, war\nihr Gedankengang überhaupt — von seiner Fehlerhaftigkeit\nim Rahmen der Strafzumessung nach § 142 Abs. 3 StGB zunächst abgesehen - sinnvoll. Deshalb leidet, was die Staatsanwaltschaft mit Recht geltond macht, das Urteil insoweit an einem Widerspruch. Denn die Überzeugung der Strafkammer, ZB Habe mit der Möglichkeit gerechnet, daß ein\nMensch schwer verletzt worden sei, steht nicht im Einklang\nmit ihrer früheren Feststellung, sie sei nicht davon überzeugt, das BED uSte, daß ein Mensch angefahren worden\nwar. Für die Annahme eines besonders schweren Falles hätte\nes genügt, daß der Angeklagte zwar nicht das sichere Wissen\nvon der schweren Verletzung eines Menschen hatte, wohl aber\n\nmit der Möglichkeit einer solchen Verletzung rechnete und\ndennoch sich zur Flucht wandte. Darüber, daß dann, wenn bei\neinem Unfall ein Mensch schwer oder gar lebensgefährlich\nverletzt wurde und der an einem solchen Unfall beteiligte\nFahrzeugführer in Kenntnis dieser Tatsache flieht, in der\nRegel ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht anzunehmen sein wird, siehe BGHSt 5, 124. 130, ferner 4 StR\n609/57 vom 19. Dezember 1957 in VRS Bd. 14, 194 = NJW 1958,\n836.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung für die Fahrerflucht\nwar überdies die Erwägung der Strafkammer fehl am Platz,\nder Angeklagte könne der Meinung gevesen sein, \"ein möglicherweise schwerverletzter Mensch werde innerhalb der\nOrtschaft ... nicht stundenlang unentdeckt liegen bleiben\",\nEin solcher Gedanke ZB hätte allenfalls für die Frage\nbedeutsam sein können, ob er sich eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330 c StGB schuldig gemacht hatte, hätte aber im Rahmen der Würdigung eines Vergehens der Unfallflucht weder zum Schuld- noch zum Strafmaß ins Gewicht fallen dürfen. Denn das durch die Strafbestimmung des § 142 StGB geschützte Kechtsgut ist das Interesse des an einem Unfall Beteiligten an den in jener Bestimmung erwähnten Feststellungen über die Art der Beteiligung eines anderen an dem Unfall. Das Maß der Verletzung\ndieses Interesses durch die Unfallflucht wird nicht deshalb geringer, weil ein Unfallverletzter trotz der Flucht\ndes Täters durch einen anderen entdeckt wird und Hilfe erfährt. Auch nicht deshalb, weil der Flüchtige dies möglicherweise annimmt. Denn der Unrechtsgehalt der Unfallflucht, wie er bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen\nist, bemißt sich vorwiegend nach Art und Umfang des Unfall.-\nschadens und denach, inwieweit durch äie Unfallflucht sofort\n\nEi 2\n\nBEE ELF ER\n\nPrERERN®e\n\nuon\n\nerforderliche Feststellungen beeinträchtigt worden sind\n(BGHSt 12, 254). Bei Bemessung der neuen Strafe für die\nUnfallflucht darf die Strafkammer übrigens schärfenä berücksichtigen, daß MilBnach der Flucht weiteren Alkohol\nzu sich genommen hat, wenn er dies in dem Bewußtsein tat,\ndadurch die zuverlässige Bestimmung des Blutalkohols zu\nerschweren (BGHSt 17, 143).\n\n3. Die Aufhebung der wegen Unfallflucht gegen den Angeklagten ausgesprochenen Einzelgefängnisstrafe berührt den\n‘Ausspruch der Einsatzstrafe wegen fahrlässiger Mötung nicht,\nda die Höhe der Strafe aus § 142 StGB (6 Monate Gefängnis)\noffenbar diejenige wegen fahrlässiger Tötung (1 Jahr Gefängnis) nicht beeinflußt hat. Kit der Aufhebung der. Einzelstrafe wegen Unfsllflucht ist jedoch auch die Grundlage für\ndie gegen BlBzebiliete Gesamtstrafe und für die Entscheidung über die Frage der Einziehung des Fahrzeugs nach\n§ 40 StGB entfallen. Auch über diese Nebenstrafe, ebenso\nwie über die Entziehung der Fahrerlaubnis und über die Dauer\nder Sperre, wird die Strafkammer im Anschluß an die Festsetzung einer neuen Einzelstrafe wegen Unfallflucht und einer neuen Gesamtstrafe wiederum zu entscheiden haben. Dabei |\nwird sie zweckmäßigerweise die Gründe darzulegen haben, warum sie von der ihr in § 40 StGB eingeräumten Befugnis Gebrauch machen will oder nicht. Sie wird eingehend zu prüfen\nhaben,ob die Einziehung des Fahrzeugs nach den Gesamtunständen als Ergänzung der Hauptstrafe wegen Unfallflucht\nzur Sühne des Unrechtsgehalts der Tat unter angemessener\nBerücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist\n(BGHSt 10, 337, 338).\n\n4. Hinsichtlich des Angeklagten Bi fehlt es\nin Urteil der Strafkammer anders als bei den Angeklagten\n\n- 10 -\n\nBEE an ier, wie dargelegt allerdings rechtsbedenklichen,\nFeststellung, es mangele an einem Nachweis dafür, daß er\nerkannt hatte, ein Mensch sei angefahren worden. Vielmehr\nhat die Strafkamner ohne Klärung dieser Frage ihn wegen\nBeihilfe zu einem einfachen Fall der Fahrerflucht verurteilt. Jene Lücke in den Feststellungen hinsichtlich dieses Angeklagten ist aber ein sachlichrechtlicher Nangel des\nUrteils, der zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen ihn\nführen muß, und zwar unabhängig davon, ob BE wußte oder\nwenigstens damit rechnete, daß ein Mensch angefahren worden\nwar. Denn auch dann, wenn dies bei Blinn verneint werden\nsollte, konnte BiiWenerkt haben, daß ein Mensch schwer\nverletzt worden war. In diesen Fall würde die Strafe gegen\nihn entsprechend höher bemessen werden dürfen, selbst wenn\ner nur zu einer einfachen Unfallflucht Beihilfe geleistet\nhaben sollte (§ 50 Abs. 1 und 2 StGB).\n\nRotberg Sauer Die Bundesrichter Hartin\nund Dr. Flitner sind teurlaubt und können des-\n\nhalb nicht unterschreiben.\n\nRotbergs\n\nBörtzler\n\nDu\n\n. FE\nAusten lu er\n\nA.\n\nnad","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/4-str-215-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/4-str-215-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.527010+00:00"}}