{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-27_4_StR_172_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-27","aktenzeichen":"4 StR 172/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 055\n\n4 StR 172/62\n\nIm Namen des YVYolxkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stukkateur Volfgang Cw aus SW. sort\ngeboren am EEE |9359:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Juli 1962, an der tcilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter khartin\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in ”ssen vom 18. Januar 1962 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\nYon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt (und die Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt).\n\nI.\n\n1. Der Angeklagte fuhr am Nachmittag des 30. Juni 1961\nmit seinem Personenkraftwagen Ovel-Record auf der Straße \"Im\nBoytal\" in Bottrop den 4jährigen Klaus-Dieter von so an,\ndaß der Junge in weitem Bogen durch die Luft geschleudert wurde\nund wenig später an dem dadurch erlittenen Lungenriß starb.\nIm einzelnen hat das Landgericht folgendes festgestellt:\n\nDie Straße \"Im Boytal\", die von der Straße \"Hohe Heidc\"\nabzweigt, ist eine Sackgasse, die als reine vWohnstraße nur\nAnlicgerverkehr aufweist. Ihre Fahrbahn ist 6 m breit und wird\nauf beiden Seiten von Gehwegen umsäumt, an die sich die Viohnhäuser anschlicßen. Der Angeklagte bog mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h aus der Straße \"Hohe Heide\" in die $tra-Re \"Im Boytal\" ein. Er konnte sowohl. die Fahrbahn als auch\ndie Gehwege dieser Straße gut übersehen. Beim Zinbliegen bemerkte er vor sich in einer Intfernung von etva 80 m vor den\nHause \"Im Boytal\" Nr. 6 ein kleines Kind auf dem 2 m breiten\nrechten Gehweg stehen; es war der später verunglückte Klaus-Dieter TEE. Der Junge wandte der Fahrbahn den Rücken zu,\nwachte anschließend einige Schritte auf die zwischen den Häusern \"Im Boytal\" Nr. 4 und 6 liegende Hofeinfahrt zu und\nging dann nach der unwiderlegten Zinlassung des Angeklagten\nin diese hinein, so daß er der Sicht des Angeklagten für einigc Augenblicke entzogen war. Dessen Geschwindigkeit hatte sich\nauf der leicht abfallenden Fahrbahn inzwischen auf etwa 50 km/h\nerhöht. Der Angeklagte fuhr \"scharf rechts, so daß sich die\n\nrcchten Räder seines Wagens etwa 80 cm von der Bordsteinkante des Gehwegs entfernt befanden\".\n\nAls sich der Angeklagte wenige Sekunden später dem Hause\n\"Im Boytal\" Nr. 4 näherte, lief Klaus-Dieter NW >14 1icn\naus der Hofeinfahrt über den Gehweg auf die Fahrbahn der Straße,\nohne den nahenden Kraftwagen zu beachten. Beim Trblicken des\nKindes bremste der Angeklagte so heftig, daß sich auf der\ntrockenen Fahrbahn eine Bremsspur von 15,95 m Länge abzewichnete, die 5,95 m vor der Hofeinfahrt zwischen den Häusern Nr. 4\nund Nr. 6 begann. \\;r versuchte auch, seinen Wagen nach links\nzu ziehen, konnte jedoch nicht verhindern, daß er mit der\nVorderseite des rechten vorderen Kotflügels das Kind erfaßte.\n\n2. Das Landgericht legt dem Angeklagten als Fahrlässigkeit zur Iast, daß er zu schnell - nämlich mit 50 statt nur\nmit 35 km/h - und zu weit rechts gefahren sei. Ür habe,-so\nführt es aus, gewußt, daß die Straße \"Im Boytal\" eine Sackgasse\nin einer reinen Wohngegend mit Siedlungscharakter sei. Auf\neiner solchen Straße herrsche in aller Regel wenig Verkehr,\nda sie nur von Anliegern und Zubringern benutzt zu werden\npflege. So sei es auch zur Unfallzeit gewesen. üs entspreche\nweiter der Lebenserfahrung, daß in einer solchen Gegend die\nKinder der Anwohner die Fahrbahn häufig zum Spielen benutzten\nund daher mit Selbstverständlichkeit und Sorglosigkeit zu betreten gewohnt seien. Das zu erwägen, habe der Angeklagte\nallen Anlaß gehabt, als er in 80 m Entfernung den 4jährigen\nKlaus-Dieter NED ohne Begleitung eines Erwachsenen auf\ndäcm Gehweg habe stehen sehen. Ür habe damit rechnen müssen,\ndaß das Kind von dem nicht allzu breiten Gehweg plötzlich\nauf die Fahrbahn laufen könne, da Kinder dieses Alters zu\nUnbesonnenheiten und Verkcehrswidrigkeiten neigten. Das geltc,\nobwohl Klaus-Dieter N den Gchweg zur Hofeinfahrt zu\nverlassen habe und den Blicken des Angeklagten entzogen ge-\n\nwesen sci. Dieser Vorgang habe nur wenige Sekunden gedauert.\n\nr habe dem Angeklagten keinc Gewißhcit vermittelt, daß das\nKind in der Hofeinfahrt bleiben und nicht wieder auf die Straße\nheraustrceten werde. Der Angeklagte habe vielmehr in Rechnung\nziehen müssen, daß das Kind zurückkommen und möglicherveise auf\ndie Fahrbahn laufen werde. Um dieser Gefahr vorzubeugen, habe\ner, so flolgert die Strafkammer, scine bei der Einfahrt in die\nStraße \"Im Boytal\" eingehaltene Geschwindigkeit von 55 km/h\nnicht erhöhen und auch nicht die äußerste rechte YFahrbahnseite\nbenutzen dürfen, wie er es getan habe. Nach den auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützten Berechnungen des handgerichts hätte der Angeklagte den Zusammenstoß mit dem Kind\ndurch sofortiges Bremsen und Ausweichen nach links vermeiden\nkönnen, wenn er diese Vorsichtsmaßregeln beachtet hättc.\n\nII.\n\nDie Revision hat das Urteil mit einer Aufklärungsrüge\nund mit der Sachbeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel\nkann kcinen Erfolg haben,\n\n1. Die Revision vermißt zunächst Feststellungen zur\nTänge der Straße \"Im Boytal\". Sic behauptet, diese Straße\nsei mehrere 100 m lang und meint, bei einer \"Sackgasse\" von\nsolcher Länge könne schon im Hinblick auf die Motorisierung\nder Anlicger nicht mehr von einer verkchroarmen Straßr gesprochen werden, die die vom Landgericht gezogenen Folgerun-\n\ngen zulasse.\n\nRichtig ist, daß sich schon aus den von der Revision\nauf,;cgriffenen Urteilsstellen (S. 2, 6 UA) eine nicht unerin D-\nliche Jänge der Straße \"Im Boytal\" ergibt. Indes braucht auf\n\nDeut LITT\n\nBEE TER ae hi a unpÄn ed! um\nAr3 7 a En\n\nTRREIIEDER NE\n\nAupfagırastunn..\nTraun Yun t vo\n\ndie Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht näher eingegangen\n\nzu werden, wcil die Ansicht des Landgerichts, bei der Straße\n\"Im Boytal\" handele es sich um eine reine Wohnstraße mit\nSiedlungscharakter, auf der in erhöhten Maße mit spielenden\nKindern zu rechnen sei, auch dann zu Recht bestünde, wenn\ndiese Straße mehrere 100 m lang sein sollte. Denn auch die\nRevision bestreitet nicht, daß die Straße eine Sackgasse in\neiner reinen Wohngegend und damit eine Straße ohne Durchgangsverkehr ist. Das allein aber rechtfertigt schon die Annahne\ndes Landgerichts, daß sich auf ihr Kinder sorgloser als auf\neiner verkehrsreichen Durchgangsstraße bewegten und daß ortskundige Kraftfahrer darauf Rücksicht zu nehmen hätten.\n\n2. Die Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht\nder Strafkammer, der Angeklagte habe mit dem Zurücklaufen des\nKindes rechnen müssen. Sie meint, vom Standpunkt des Tandgerichts aus müßten Kraftfahrer darauf gefaßt sein, daß \"aus\njeder Haustür plötzlich ein Kind herauskommt und über die\nStraße läuft\". Das hätte nach der Ansicht der Revision zur\nFolge, daß Kraftfahrer auf städtischen Straßen nur noch mit\n20 km/h \"schleichen\" dürften.\n\nBei diesem Sinwand übersieht die Revision einen wichtigen Gesichtspunkt. Wie sich der Kraftfahrer allgemein auf\nbesondere Verkehrsgefahren nur einzustellen braucht, wenn sich\nihm Anhaltspunkte für deren möglichen Eintritt bieten, so\nbraucht er auch die gegenüber Kleinkindern gebotene erhöhte:\nVorsicht nur anzuwenden, wenn er ein solches Kind entweder\nauf der Straße tatsächlich sieht oder zwar nicht sieht, aber\nbesonderen Anlaß zu der Besorgnis hat, ein Kleinkind könne\nplötzlich auf der Straße auftauchen. Dieser Fall lag hier vor.\nDer Angeklagte hatte den 4jährigen Klaus-Dieter N schon\nauf größere Zntfernung auf dem Gehveg stehen sehen, und zwar\n\nmit dem Rücken zur Fahrbahn, so daß das Kind ein nahcendes\nFahrzeug nicht sah. Wäre der Junge auf dem Gchweg verblieben, so stünde außer Zweifel, daß der Angeklagte nach den in\ndor Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen dic Gefahr hätte\nins Auge fassen müssen, das Kind könne sich plötzlich umwenden und auf die Fahrbahn laufen. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrcde. Darüber hinaus ist aber dem Jandgericht darin beizutreten, daß der Angeklagte dic gebotene erhöhte Vorsicht nicht deshalb außer acht lassen durftc, weil\nKlaus-Dieter N in üic Hofeinfahrt gegangen war und\nsich für wenige Augenblicke seiner Sicht entzogen hatte. Denn\ndieser Umstand bot dem Angeklagten, da er nicht ohne weiteres\nannehmen konnte, das Kind habe sich in die Obhut eines Trwachsenen begeben, in einer verkehrsarmen jiohnstraße keine\nGewähr dafür, daß dieses nicht nach der unberechenbaren Art\nvon unbehüteten Kleinkindern plötzlich wieder erschceinen\n\nund unter Umständen auch auf die Fahrbahn laufen werde. Ür\nmußte deshalb scine Fahrweise so einrichten, daß er einen\nZusammenstoß auf jeden Fall vermeiden konnte. Vor allem durfte\ner nur so schnell fahren, daß es ihm möglich war, auf kürzeste\nSntfernung zu halten. Gegen -diesesSorgfaltsgebot hat der\n\nAngeklagte verstoßen.\n\n5. Dem vom Landgericht in diesem Zusammenhang gegen den\nAngeklagten weiter erhobenen Vorwurf, zu weit rechts gefahren\nzu sein, kommt keine selbständige Bedeutung zu; denn hätte der\nAnscklagte, wie es seine Pflicht war, scinc Geschwindigkeit\nauf jederzeitige Anhaltemöglichkeit herabgesetzt, dann wäre es\nan sich nicht zu beanstanden gewesen, daß er nur einen Abstand\nvon 80 cm zur rechten Bordstceinkante einhielt. Allerdings hätte\nein grüßerer Abstand den Weg des Kindes vergrüßert und ein\nAusveichen des Angeklagten nach links aussichtsreicher gemacht;\ndas wiederum hätte dem Angeklagten erlaubt, etwas schneller als\nauf jederzeitige Anhaltemöglichkeit zu fahren. Davon ist indes\nauch die Strafkammer ausgegangen; sie hat es nämlich Tr aus-\n\nm.\n\nrem BR BE ner.\n\nar rei ei\n\nvun\n\nreichend erachtet, daß der Angeklagte mit 30 bis 35 km/h fuhr\n(5. 6 UA), also mit einer Geschwindigkeit, die ihm an sich ein\njederzeitiges sofortiges Anhalten nicht ermöglichte. s kann\ndeshalb dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint, div Revision aber bestreitet - eine Verkchrswidrigkeit auch darin\nzu schen ist, daß der Angeklagte sich nicht weiter zur Fahrhah:,\nrılote zu hielt. Zr brauchte dies nicht zu tun, wenn er\n\nnoch langsamer als mit der angegebenen Geschwindigkeit fuhr.\n\n4. Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn Klaus-Dieter\nNO aus der Hofceinfahrt nicht herausgelaufen, sondern etwa auf einem Roller herausgefahren wäre und den Angeklagten N\ndurch seine besonders schnelle Fortbewegungsart überrascht\nhätte, braucht nicht entschieden zu werden. Daß der Angeklagte nach dem \"rkennen des auf die Fahrbahn laufenden Kindes\nnicht schnell genug oder unsachgemäß reagiert habe, ist ihm\nnicht vorgcworfen. Aus diesem Grunde geht das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision fehl (Ziffer IV der Revisionsbegründungsschrift).\n\n1\n\n5. Die Strafzumossungserwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erken-\n\nnen.\n\nRotberg Sauer Hartin\n\nFlitner Bundesrichter Börtzler\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben. Rotberg\n\nEn sÄusteRugrtuggehde a u an\nESSEN I un","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/4-str-172-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/4-str-172-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.506251+00:00"}}