{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-23_4_StR_495_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-23","aktenzeichen":"4 StR 495/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 495/62 2161 017\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1) den Kaufmann Ernst REED zu: CB schorcn\nam MED 15:9 in zu.\n\n2) die Stenotypistin Eleonore NEED . zevorene\nEEE, zu: CE, sevoren 2 EEE 927 in\nBe \"\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 1. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krunne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Hartin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 23. Juli 1962 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Aosten seines Rechtsmitiels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Köder ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Betrugs zum Nachteil des Schlossers zu» unä wegen Ectrugs zum Nachteil des Juweliers IB zu ciner Gesamtstrafe\nvon 5 Monaten Gefängnis, die Angeklagte NiB ::ezcn 2<-\ngünstigung im Falle 2 und wegen Mittäterschaft im Falle\nKB zu einer Gesautstrafe von 4 Honaten Gefängnis verurteilt worden. Bei beiden Angeklagten hat das Lardgericht sie\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren\nund rügen Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen\nArfolg.\n\nI, Die Verfanrensrügen\n\n1. Die Beanstandung, die Hauptverhandlung vom 17. Mai 1962\nsei nach zweistündiger Dauer ausgesetzt worden und bei der\nHauptverhandlung am 23, Juli 1962 hätten andere Richter zis\nzuvor mitgewirkt, ist unbegründet. Die Hauptverhandlung von\n17. Mai 1962 wurde ausgesetzt, weil ein Zeuge nicht erschienen\nwar und die lLadung weiterer Zeugen erforderlich erschien. Dic\nHauptverhandlung vom 23. Juli 1962 war also nicht die Fortsevzung einer unterbrochenen Verhandlung im Sinne des\nN 229 StPO, sondern eine völlig neue Hzuptverhandlung, bei\nder das Verfahren von neuem zu beginnen var (9 22'9 letzter\n\nHalbsatz). Mithin durften auch andere Richter mitwirken ls\nin der früheren Verhandlung. Das mußte sogar geschehen, veil\nnunmehr die durch den Geschäftsverteilungsplan anderweitige\n\nbesetzte Ferienstrafkammer zuständig var.\n\n2. Beide Angeklagten bringen vor, sie seien in ihrer Verteldigung durch die dem Vorsitzenden obliegende Verhandlungs-\n\nleitung in gesetzwidriger Weise beschränkt worden, Unäü Zwar\nauch in ihrer \"Schlußverteidigungsrede\". Indessen ist rich,\nnachgewiesen, daß den Angeklagten das rechtliche Gehör\nnicht ausreichend gewährt worden ist. Freilich hatte Ger\nVorsitzende der Strafkammer das Recht und sogar die Zflicht,\nauf eine sachgzemäße Verteidigung der Angeklagten hinzuwirken. Dabei war er befugt, übermäßige Abschveifungen der\n\nH 3\n13\n\nAnsceklagten von dem Kern des Anklagevorwurfs zu verhinde\nAbgesehen davon, daß ein Beschluß des Gerichts, äurch don.\ndie Verteiäiigung unzulässigerweise in dem in der Kevisior\nbehaupteten Umfange beschränkt worden scin könnte (vgl.\n§ 308 Nr. 8 St?O), nach der Kiederschrilt über die Hıuntverhandlung nicht von den Angeklagten herbeigeführt worden\nist (§ 238 II 5tPO), ergeben die dienstlichen Äußerungen\ndes Vorsitzenden der Strafkammer und des Sitzungsvortroutere\nder Staatsanwaltschaft, daß der Vorsitzende \"äic sechlich\nangemessene Verteidigung des Angeklagten nicht eingeschränkt\nhat\". Dem Staatsanwalt ist nach dessen dienstlicher Äußerung\naußerden erinnerlich, \"daß der Vorsitzende mit Iangmut das\nteils unsachliche Vorbringen des Angeklagten duläete\".\nAuch spricht der Umstand, daß die Angeklagten nach der\nSitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung darauf verzichteten, zu ihrer Verteidigung noch nähercs anzufükren,\nnachdem sie zu ihren Ausführungen und Anträgen das letzte\nWort erhalten hatten (§ 258 Abs. 1 und 2 StPO), dafür,\nGaß sie vorher genügend Gelegenheit gehabt hatten, sich\nabschließend zu äußern. Nach dem Irhalt ihrer Gegencrklärung mißverstehen die Angeklasten ersichtlich die\nerwähnte 3emerkung der Sitzungsniederschrift, wenn sic,\nübrigens verspätet, in ihrer Gegenerklärung anTühren,\nsie hätten, insbesondere der Angeklagte RB: \"cine zic:\nlich erschöpfende Verteidigungsrede gehalten\", Eattz\nder Staatsanwalt, wic dieser in seiner erwähnten dienstlichen Außerung als möglich zugibt, den Angeklagten Ro 34]\n\nsei es auch bei dessen Schlußvortrag, etwa unterbrochen,\num sich gegen ücssen unsachlichen Angriffe \"zur \\ichr zu\nsetzen\", so wäre auch das nicht zu beanstanden.\n\nÜbrigens ist, im Gegensatz zu den von den Angeklagten\nin inrer Revision aufgestellten Behauptungen, die Bedeutung\nder vom Angeklagten RW geführten Zivilrechtsstreitigkeiten im angefochtenen Urteil berücksichtigt worden. Tas\naber deutet darauf hin, daß diese Prozesse in der Hzuptverhandlung im erforderlichen - Umfang erörtert worden sind.\n\n3. Sollte die Revision der Angeklagten dahin zu verstehen\nsein, daß mit ihr auch äie Verletzung des § 140 Abs. 2 StPC\nserügt werden sollte, so ist aus der Gegenerklärung der\nangeklagten vom 19. November 1962 zu entnehmen, daß sie dier-Rüge nicht mehr aufrecht erhalten, Denn sie bringen in ihrer\nGezenäußerung vor, daß sie ülie Bestellung eines Fflichtverteidigers für unnötig gehalten unä abgelehnt hätten, Las\nwird auck durch die dienstliche Äußerung des Strafkaxmmervorsitzenden bestätigt.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge nachzuprüfenden sachlichrechtlichen Darlegungen des Landgerichts lassen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Diese\ngreifen sie auch nur mit dem Hinweis an, die Bedeutung der\nvom Angeklagten REM geführten Zivilrechtsstreitigkeiten\nsei in angefochtenen Urteil unbeachtet geblieben, Diese\n\nBeanstandung, die schon unter I 2 am Ende erwähnt worden\nist, geht aber offensichtlich fehl.\n\nhach alledem sind die Revisionen der Angeklagten zu\nverwerten.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-23/4-str-495-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-23/4-str-495-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.382182+00:00"}}