{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-20_4_StR_198_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-20","aktenzeichen":"4 StR 198/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 198/62 9153 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kraftfahrzeughändler Ernst Franz W EB aus\n\n“EEE /Westf., dort geboren am EEE 1921, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Betrugs i:R. Usa:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Nevision des Angeklagten Wiechert wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster vom 15. Januar 1962 im\nFalle II lo im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die\nGesemtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe?!\n\nDer Angeklagte WED ist wegen Betrugs in strafschärfendem Rückfall in sieben Fällen, wegen versuchten Betruges\nim strafschärfenden Rückfall und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus und zu sieben Geldstrafen verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon vier Jahren aberkannt. Die Fahrerlaubnis ist ihm mit\neiner Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden, weil er\nfür die Durchführung der Betrugstaten zum Teil einen Kraft-\n\"wagen benutzt hat.\n\nDie Revision richtet sich lediglich gegen die Verurteilungen in den Fällen II 1, II 2, II 1o und II 1% und\ngegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nFälle II 1Lund II 2 (VA S. 11 ff)\n\nww ——\n\nSoweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und II 2 wegen\nBetruges begangen in Mittäterschaft mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten FREE verurteilt vworden ist, macht er mit der Revision geltend, er habe sich\nnicht der Mittäterschaft, sondern nur der Beihilfe schuldig gemacht.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat EEE,\nmit dem sich der Beschwerdeführer, nachdem beide nach\nStrafverbüßung nacheinander aus der Strafanstalt in Werl\nentlassen worden waren, getroffen hatte, diesem den Vorschlag gemacht, gemeinsam Kraftwagen, die, zuvor gemietet\nworden waren, ins Ausland zu verkaufen. Der Gewinn sollte\nzwischen beiden geteilt werden, jedoch sollte nach außen hin,\n\nne\n\n- 3-\n\ninsbesondere gegenüber den Angehörigen WEB, dieser\nals Angesteliter FEEEDer scheinen. Bei der Ausführung der Taten wurden die Verhandlungen wegen der Anmietung der Wagen in den Fällen II 1 und II 2 im beiderseitigen kinverständnis von FEED zefünrt. Von dem Erös des späteren Verkaufs erhielt auch EEE; vie es\nder Vereinbarung entsprach, Anteile, jedoch waren diese\nfür die beiden Angeklagten verschieden. So war im Falle\nII 2 der Anteil WED vesentiich niedriger als der\nTOD. Von dem Verkaufserlös von 40.000 Belgischen\nFranken erhielt er nur 2.500 (UA S. 10, 11 bis 13).\n\nDen Tatbeitrag des Beschwerdeführers hat das Landgericht darin erblickt, daß er die Anmietungen der Wagen\nmit FEED abzesprochen, dessen Verhandlungen zebilligt und ihm bei diesen durch seine Anwesenheit mehr\nSicherheit gegeben hat.\n\nZur Frage der Art der Beteiligung hat die Strafkammer ausgeführt, sie sei überzeugt, daß I die Taten von vornherein als eigene gewollt habe. Diese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen getragen.\nDer gemeinschaftliche Plan ging dahin, die Kraftwagen\nin Belgien zu verkaufen und den Erlös zu teilen. Er\nsollte im wesentlichen für den Lebensunterhalt der\nbeiden Angeklagten verwandt werden. I] bezog damals zusammen mit seiner Familie eine nicht erhebliche\nFirsorgeunterstützung, die ihm für seine Lebensführung\nersichtlich nicht ausreichend erschien. Für die Art der\nBeteiligung kommt es entscheidend darauf an, wie die\ninnere Willensrichtung des Beteiligten zu beurteilen\nist. Mittäter ist, wer eine so starke innere Beziehung\nzur Tat hat, daß ihre Durchführung und ihr Erfolg maßgeblich mit von seinem Willen abhängen. Eine solche Mitherrschaft über die Tat ist ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, ob der Beteiligte die Tat als eigene\n\n-5k-\n\nwollte (vgl. BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954 = IM\n\n§ 47 Nr. 6; BGHSt 8, 393). Dabei ist die Rolle, die der\nBeteiligte bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Taten spielt, von maßgebender Bedeutung. Hat er\nhierbei seinen Willen dem des anderen untergeordnet und\ndiesem die Entscheidung überlassen, ob, wann und wo die\nTaten ausgeführt werden sollen, so hat er die Taten als\nfremde gefördert, Er wäre dann nicht Mittäter, sondern\nGehilfe (BGH aa0). Der Sachverhalt ergibt aber eindeutig,\ndaß WE nicht in diesem Sinne untergeordnet mitwirkte. Die Taten beruhten auf einem gemeinsamen Tatenschluß;,\nwobei es ohne Bedeutung ist, daß der Vorschlag zu ihnen\nvon FEED zuszing; die Kinzelheiten der Vorbereitung\nund Durchführung sind vorher von beiden abgesprochen worden. Dem Plan entsprechend wurden die Taten auch ausgeführt. VD sten auch in keinem sozialen Abhängigkeitsverhältnis von TED. Nur nach außen hin sollte\nvorgetäuscht werden, er sei dessen Angestellter. Er war\nTräger eines eigenen, selbständigen Verwirklichungswillens. Desgleichen hatte er auch ein eigenes Interesse an\nder Ausführung der Taten, nämlich an deren Erlös. Das\nkonnte das Landgericht u.a. daraus entnehmen, daß der\nerste Wagen, der verkauft worden war, der Volkswagen gewesen ist, den WED funr (UA S. 10). Dieser war sozusagen der Einsatz, den WED leistete, damit die beabsichtigten Geschäfte in Gang kamen. Um die ersten Mittel für die durchgeführte Reise zu haben, hatte er außerdem die Hälfte der für ihn und seine Familie bestimmten\nFürsorgeunterstützung benutzt. Alle diese Aufwendungen bestätigten sein eigenes Interesse an den gemeinsamen Autogeschäften. Die Beträge, die WEB erhalten sollte und\nerhalten hat, waren, als eine echte Beteiligung an den Vorteilen, die durch den Betrug erlangt werden sollten, gedacht, So hatte.er auf der Fahrt von Münster nach Holland\n\n1;\n\n-5-\n\nseine Ehefrau mitgenommen. Die Kosten für den Urlaubsaufenthalt im Hotel wurden für beide aus dem Verkauf des gemieteten Wagens bestritten (UA S. 11, 12). Daß der Angeklagte später bei einem weiteren Verkauf einen geringeren\nAnteil an der Beute erhielt, führt nicht zu einer anderen\nBeurteilung der Rechtslage. Mittäterschaft setzt keine\ngleiche Beteiligung am Taterlös voraus. Ist sie wesentlich\nverschieden, so kann dies unter Umständen ein Beweisanzeichen gegen Mittäterschaft sein. Ist aber wie hier der\neigene Titerwille auf Grund der Beteiligung an der Planung,\nVorbereitung und Durchführung eindeutig gegeben, so verliert die verschiedene Beteiligung am Erlös ihre Beweiskraft. Im übrigen kann aus dem Anteil,.den WED in\n\neinem Falle erhalten hat, ein Schluß nicht gezogen werden.\nEntscheidend ist vielmehr das Bild das sich aus der Ge-\n\nsamtheit seiner Beteiligung ergibt.\n\nFall II 1o (UA S. 21, 22, 39, ko)\n\nIn diesem Falle kommt im Urteil nicht eindeutig zum\nAusdruck, ob die Strafkammer einen tauglichen oder untauglichen Versuch des Betrugs gegenüber der Versicherungsgesellschaft angenommen hat, Sie hat im Urteil nicht festgestellt, ob ein Anspruch auf die Versicherungssumme bestand\noder nicht. Tatsächlich ist der Personenkraftwagen Ford 17 M\ngestohlen worden. Der Angeklagte hat allerdings der Versicherung gegenüber falsche Angaben über die näheren Umstände\ndes Abhandenkommens des Wagens gemacht und sein Wissen über\ndie mutmaßlichen Täter verschiwegen. Ob schon allein diese\nunrichtigen Angaben, die der Angeklagte machte, um in den\nGenuß der Versicherungssumme zu kommen, in der Meinung, daß\ner sie bei wahren Angaben nicht erhalten würde, nach den\nVersicherungsbedingungen den Anspruch auf die Versicherungssumme ausschlossen, ist im Urteil nicht dargelegt.\n\n-6-\n\nDies ist zwar für den Schuldspruch beim versuchten Betrug\nnicht von entscheidender Bedeutung. Wohl aber kommt es für\ndie Strafzumessung wesentlich darauf an, ob der Angeklagte\neinen tauglichen oder untauglichen Versuch begangen hat\n(1 StR 523/53 vom 19. Februar 195, = LM § 49 a Nr, 10). Umsomehr ist es im vorliegenden Fall wichtig, weil das Landgericht bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt,\ndaß der drohende Schaden erheblich war (UA S. 48). Dies wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn der Angeklagte keinen Rechtsanspruch auf die Versicherungssumme gehabt hätte.\nIm anderen Fall würde objektiv eine Gefährdung des Vermögens der Versicherungsgesellschaft nicht vorgelegen haben,\nunter diesem Gesichtspunkt also ein strafschärfender Umstand nicht gegeben sein. Allerdings hätte berücksichtigt\nwerden können, daß der Schaden nach der Vorstellung des Täters erheblich war. Ersichtlich ist aber das Landgericht\ndavon ausgegangen, daß die Möglichkeit des kintritts eines\nwirklichen, erheblichen Schadens nach der Sachlage in Betracht kom. Jedenfalls kann es nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die Urteilsausführungen in diesem Sinne zu verstehen\nsind. Diese Erwägung wäre aber nur dann berechtigt, wenn\nGer Angeklagte tatsächlich keinen Anspruch auf die Versicherungssumme gehabt hätte, Der Strafausspruch konnte daher in diesem Falle keinen Bestand haben,\n\nFall II 14 (UA S, 2h, 42, 43)\n\nIn diesem Falle führt der Tatrichter aus, daß der Angeklagte WED \"entweder nicht über das notwendige\nGeld verfügte oder aber von vornherein nicht willens war,\nden Mietzins zu bezahlen\", Die Revision rügt, daß das Urteil bei der \"ersten Alternative dieser wahlweisen Feststellung\" nichts darüber enthalte, daß der Angeklagte\nVEREEEEED von Beginn an nicht damit gerechnet habe, zur\n\n- 1 -\n\nZeit der Fälligkeit der Forderung im Besitz des erforderlichen Betrages zu sein, Die Rüge geht fehl. Das Landgericht hat nicht nur ausgeführt, daß der Angeklagte zur Bezahlung des Mietzinses nicht in der Lage gewesen sei, son--\ndern Gaß er sich auch selbst dessen bewußt gewesen sei, daßer den Mietzins nicht wie vereinbart habe bezahlen können\n(UA 5, 24). Daraus ergebe sich der von vornherein fehlende\nWille des Angeklagten zur Begleichung der eingegangenen Verbindlichkeit (UA S. 45). Mit diesen Ausführungen hat es dargetan, daß der Angeklagte nicht nur nicht im Besitz der erforderlichen Mittel war, sondern daß er auch nicht damit gerechnet hat, im Zeitpunkt der Fälligkeit die Geldbeträge zur\nVerfügung zu haben, Diese Feststellung lag im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Ob der Schluß des Lanägerichts\nzwingend ist oder nicht, ist für den Rechtszug der Revision ohne Bedeutung. Entscheidend ist lediglich, daß ein\nVerstoß gegen allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze\nbei der Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht vorliegt. Die Ausführungen der Revision stellen daher nur einen\nunzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung dar.\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs im Falle II 1o führt\ndazu, daß auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden\nmuß. Einer Aufhebung der Einzelstrafaussprüche im übrigen\n\nbedurfte es nicht, ‘da: diese von der Höhe der im Falle II lo\nverhängten Strafe ersichtlich nicht beeinflußt sind.\n\n-8- £\n\nMit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen auch die\nAussprüche über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß diese, wenn auch die Begründung, die\ndas angefochtene Urteil gegeben hat, nur kurz ist, äurch\ndie bisherigen Feststellungen getragen werden. Insbesondere\nsteht die Entziehung der Fahrerlaubnis im Einklang mit den\nim Urteil BGHSt 5, 179, 181 aufgestellten Grundsätzen. Der\nTatrichter wird über die Nebenfolgen neu zu erkennen haben.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-20/4-str-198-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-20/4-str-198-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.361650+00:00"}}