{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-20_4_StR_195_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-20","aktenzeichen":"4 StR 195/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"et rn an a an ut ner\n\n2153 047 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Johann P EEEp zus TED\nGE. zeboren ar GE 192: ir TE\n\nwegen mißlungener Anstiftung zum Meineid u.a\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 14, Februar 1962 dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Johann PD iie vürzerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr aberkannt werden,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten\nauferlert.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten PM vezen mislungener Anstiftung zum Meineid und wegen mißlungener Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zur Gesamtstrafe\nvon sieben Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt, daß dem Angeklagten nicht die\nbürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind; sie beantragt, dies \"für die Dauer von mindestens einem Jahr\"\nnachzuholen. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n§ 159 StGB in der heute geltenden Fassung des Dritten\nStrafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl.\nI, 735) betrifft die erfolglose Änstiftung zum Meineid\nnicht mehr. Ihre Strafbarkeit ergibt sich vielmehr nur\nnoch aus der allgemeinen Vorschrift des § 49 a i.V.m.\n§ 15h StGB. Demzufolge ist über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei dieser Straftat nicht nach\n§ 161 Abs. 2 StGB (Kannvorschrift), sondern nach dessen\nAbs. 1 (Mußvorschrift) zu entscheiden; denn nach § 19 a\nAbs. 1 StGB wird die mißlungene Anstiftung zum Meineid\nwie der versuchte Meineid bestraft und nach § 45 StGB\nsind neben der Versuchsstrafe die bürgerlichen lihrenrechte im gleichen Umfang wie neben der Strafe des vollendeten Verbrechens abzuerkennen (BGH NJW 1956, 1686\nNr. 11 = IMNr, 2, zu 8 49 a StGB). Daß das Landgericht\ndas übersehen hat, ist ein Rechtsfehler.\n\nDa der Revisionsamtrag erkennen läßt, daß die Staatsanwaltschaft die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr für ange-\n\n- 3 -\n\nmessen hält und der Senat sich dieser Ansicht änschließt,\nkann der unterbliebene Ausspruch nach 8 354, Abs. 1 StPC vom\nRevisionsgericht selbst nachgeholt werden.\n\nChne Rechtsirrtum dagegen hat das Landgericht bei der\nmißlungenen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage von\nder Äberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen\n(8 161 Abs. 2 i.V.m. § 159 StGB / erste Begehungsforn/):\n„Auch die Nichtaberkennung der Eidesfähigkeit entspricht\ndem Gesetz; sie wäre nur zum Schuldspruch wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid und auch nur dann möglich\n- und geboten (vgl. BGHSt 8, 268) - gewesen, wenn das\nLandgericht von der Strafmilderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen (§ 4 StGB keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH LM Nr. 6 zu § 161 StGB). Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erhoben. j\n\nKosten des Rechtsmittels: § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-20/4-str-195-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-20/4-str-195-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.341944+00:00"}}