{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-20_4_StR_194_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-20","aktenzeichen":"4 StR 194/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"[nn nn nn nn\n\nStPO § 260 Abs. 3\n\nBeendet das Gericht in der Hauptverhandlung das Verfahren mit\nder beschluß- oder urteilsmäßigen Erklärung, es sei zur Aburteilung nicht zuständig, so bedeutet diese Entscheidung sachlich die Einstellung des Verfahrens. Damit findet auch der Eröffnungsbeschluß seine Erledigung. Bleibt die Unzuständigkeitserklärung unangefochten, so bleibt dieses Gericht für dieselbe Sache auch dann unzuständig, wenn es sich zu Unrecht für\nunzuständig erklärt hatte. \\\n\nJGG §§ 42 Abs. 1 Nr. 3, 82; 85 Abs. 2\n\nUnter den Richter, dem die Aufgaben\ndes Vollstrecekungsleiters obliegen, ist in einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden,\ngegen den gerade eine Jugendstrafe vollstreckt wird und im\nneuen Verfahren eine höhere als zweijährige Zuchthausstrafe\n\nzu erwarten ist, nicht der in § 85 Abs. 2 JGG bezeichnete Jugendrichter, sondern die ihm örtlich übergeordnete Jugendkam-\n\nmer zu verstehen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 153 074: j\nAmtliche Sammlung: ja\n\n[nn nn nn nn\n\nStPO § 260 Abs. 3\n\nBeendet das Gericht in der Hauptverhandlung das Verfahren mit\nder beschluß- oder urteilsmäßigen Erklärung, es sei zur Aburteilung nicht zuständig, so bedeutet diese Entscheidung sachlich die Einstellung des Verfahrens. Damit findet auch der Eröffnungsbeschluß seine Erledigung. Bleibt die Unzuständigkeitserklärung unangefochten, so bleibt dieses Gericht für dieselbe Sache auch dann unzuständig, wenn es sich zu Unrecht für\nunzuständig erklärt hatte. \\\n\nJGG §§ 42 Abs. 1 Nr. 3, 82; 85 Abs. 2\n\nUnter den Richter, dem die Aufgaben\ndes Vollstrecekungsleiters obliegen, ist in einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden,\ngegen den gerade eine Jugendstrafe vollstreckt wird und im\nneuen Verfahren eine höhere als zweijährige Zuchthausstrafe\n\nzu erwarten ist, nicht der in § 85 Abs. 2 JGG bezeichnete Jugendrichter, sondern die ihm örtlich übergeordnete Jugendkam-\n\nmer zu verstehen.\n\nBGH, Urt. v. 20. Juli 1962 - 4 StR 194/62 - LG Bielefeld\n\n4_StR 194/62\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroschweißer Hans Josef WEB zus D j\ndort geboren am 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung\nvom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 6. März 1962 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse\neingestellt.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Strafkammer hat als Jugendkammer den Angeklagten,\nder zur Zeit der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten (fünf vollendete Fälle und ein versuchter Fall des\nschweren Diebstahls im Rückfall) Heranwachsender war, nach\nErwachsenenstrafrecht zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nGefängnis verurteilt.\n\nII. In der Begründung seiner Revision macht er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände geltend.\n\n1. „ In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt er vor, die\nJugendkammer sei weder örtlich noch sachlich zu seiner Aburteilung zuständig gewesen. Zur Beurteilung dieser Rüge\nstehen auf Grund der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft\nund des Akteninhalts, den der Senat insoweit von Amts wegen\nzu beachten hat, folgende Tatsachen fest:\n\nDie Jugendkammer eröffnete am 28. Juli 1961 auf Anklage\nder Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wegen der Straftaten, deretwegen sie ihn jetzt verurteilt hat. Damals saß er als Strafgefangener in der Jugendstrafanstalt in Herford ein, die im Bezirk des erkennenden Landgerichts liegt. Vollstreckungsleiter für die von ihm\nzu verbüßende Strafe, eine Restjugendstrafe, war der Jugendrichter bei dem Amtsgericht in Herford. Noch im Zeitpunkt\ndes angefochtenen Urteils (6. März 1962) befand sich der\nAngeklagte für diesen Vollstreckungsleiter in Strafhaft.\n\nDie erste Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen der\njetzigen Taten fand am 17. Oktober 1961 vor der erkennenden\nJugendkammer statt. Auf rechtzeitigen, vor der Verlesung des\nEröffnungsbeschlusses erhobenen Einwand des Verteidigers gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafkammer erließ sie\n\nfolgenden Beschluß: \"Die Jugendkammer des Landgerichts in\nBielefeld erklärt sich für sachlich und örtlich unzuständig\"\n(Bl.121 R d.HA). Das Jugendschöffengericht in Herford, an\ndas die Strafakten zur weiteren Verfolgung des Angeklagten\ngelangten, lehnte durch Beschluß vom 6. Dezember 1961 die\nÜbernahme des Verfahrens ab, Daraufhin bestimmte der Vorsitzende der Strafkammer neuen Termin zur Hauptverhandlung.\nIn ihr machte der Verteidiger wiederum vor Verlesung des\nEröffnungsbeschlusses geltend, der Strafkammer fehle die\nsachliche und die örtliche Zuständigkeit. Diesmal verwarf\ndie Strafkammer den Einwand, verhandelte zur Sache und erließ das angefochtene Urteil gegen den Angeklagten. In ihren\nUrteilsgründen erwähnt sie, sie halte sich auf Grund der\n\n§§ 42 Abs. 1 Nr. 3, 108 Abs. 1 und 3 J6G für örtlich und\nsachlich zuständig.\n\n2. Es soll zunächst unerörtert bleiben, ob die Jugendkammer zur Zeit ihrer ersten Hauptverhandlung (17.10.1961) gegen den Angeklagten örtlich und sachlich zur Aburteilung seiner Straftaten zuständig gewesen wäre. Jedenfalls hätte sie\nin der zweiten Hauptverkandlung (3.3.1962) gegen ihn kein\nSachurteil erlassen dürfen. Ob deshalb, weil es ihr vielleicht auch zu dieser Zeit noch an beiden Zuständigkeiten\noder an einer davon fehlte, sei es, weil sie von Anfang an\nnicht gegeben waren und diese Mängel oder einer von ihnen\nfortdauerte, sei es, weil ihre möglicherweise anfänglich an\nsich bestehenden Zuständigkeiten infolge ihrer Unzuständigkeitserklärung in der ersten Hauptverhandlung entfallen waren, mag ebenfalls offen bleiben. Denn für eine Sachent-\n| scheidung in der zweiten Hauptverhandlung fehlte es an der\nProseßvoraussetzung eines noch wirksamen Eröffnungsbeschlusses, Mit der unangefochten gebliebenen Unzuständigkeitserklärung der Jugendkammer in der ersten Hauptverhandlung nämlich hatte das frühere Verfahren gegen den Angeklag-.\nten vor ihr seinen förmlichen Abschluß gefunden. Sachlich\n\nbedeutete die Unzuständigkeitserklärung die Einstellung\n\ndes Verfahrens wegen des von der Strafkammer angenommenen\nMangels ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Daß\n\ndie Strafkammer nicht, wie es dem § 260 Abs. 3 StPO entsprochen hätte, das Verfahren, und zwar in der Hauptverhandlung durch Urteil (so auch Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl.\n\n§ 18 Anm. IV 2 b) ausdrücklich eingestellt hat, ändert\n\nnichts daran, daß ihre Unzuständigkeitserklärung von ihr\nnicht mehr nachträglich zurückgenommen werden konnte (vgl. § 311 ..\nAbs. 3 in Verbindung mit § 206 Abs. 2 StPO) und inhaltlich\neiner Einstellung des Verfahrens entsprach (vgl. auch Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl. Anm. 3 b, 4 zu § 16). Damit hatte\nauch der Bröffnungsbeschluß für die Zukunft seine rechtliche\nWirksamkeit endgültig verloren. Zur neuen Hauptverhandlung\ngegen den Angeklagten kam es ohne neue Anklage und ohne\n\nneuen Eröffnungsbeschluß. Dieser Mangel hätte die Strafkammer dazu veraniassen müssen, das Verfahren - und zwar durch\nUrteil -— einzustellen. Diese notwendige, aber unterbliebene\nEntscheidung konnte und mußte der erkennende Senat selbst\nerlassen (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nIII. Für die weitere Behandlung der Sache und die Fortsetzung\ndes Verfahrens gegen den Angeklagten hält der Senat folgende, : Hinweise für zweckmäßig:\n\n1. Die Strafkammer war zwar zur Zeit der ersten Hauptverhandlung sowohl örtlich wie sachlich zur Aburteilung des Angeklagten zuständig.\n\na) Ihre örtliche Zuständigkeit ergab sich aus § 42 Abs. 1\nNr. 3 JGG. Der Angeklagte befand sich nämlich seiner Zeit zur.\nVerbüßung einer Restjugendstrafe von einem Jahr in Strafhaft.\nzweifelhaft könnte allerdings sein, ob die Jugendkammer im\nSinne der erwähnten Bestimmung als \"der Richter, dem die Auf-\n\ngaben des Vollstreckungsleiters obliegen\" gelten durfte. Das\nJugendgerichtsgesetz versteht unter diesem Richter allerdings\nin erster Linie den Jugendrichter, weil er der Vollstreckungs.\nleiter ist (§ 82 Abs. ı JGG). Da er in dieser Eigenschaft den\nTäter bereits kennt und infolge seiner engen Zusammenarbeit\nmit der Vollzugsanstalt ihn und seine neuen Taten zutrefTfen-\n. der beurteilen kann, als ein anderer ebenfalls örtlich zuständiger Richter, etwa der des Wohnsitzes des Beschuldigten oder\nder des Tatortes oder der Vormundschaftsrichter oder der Richter des Aufenthaltsorts (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG), soll,\nwie § 42 Abs. 2 JGG ausdrücklich vorsieht, der Staatsanwalt\ndie Anklage nach Möglichkeit vor dem Jugendrichter, der Vollstreckungsleiter ist, erheben. LießBen sich freilich keine anderen Gründe denken als die erwähnten, die den Gesetzgeber\nbewogen haben könnten, den Vollstreckungsleiter für den in\nerster Linie in Betracht kommenden örtlich zuständigen Richter zu erklären, so beständen begründete Bedenken dagegen,\ndiese seine Zuständigkeit auf das ihm sachlich übergeordnete\nJugendgericht, nämlich die Jugendkammer, auszudehnen. Denn\nihr wird in der Regel jene persönliche Bekanntschaft mit den\nAngeklagten fehlen. Indes hat der Gesetzgeber unter den mcehreren als örtlich zuständig in Betracht kommenden Jugendrichtern\ndann, wenn an dem Angeklagten Jugenästrafe aus einer früheren\nVerurteilung zu vollstrecken ist, den Jugendrichter des in\nder Nühe der Jugendstrafanstalt gelegenen Amtsgerichts vorgeschen (§ 85 Abs. 2 JGG). Dies deshalb, weil diesem Richter\nder Angeklagte räumlich besonders nahe steht und: er deshalb\nohne besondere Schwierigkeiten und ohne länger dauernde Unterbrechung des Vollzugs sich den Angeklagten zur neuen Hauptverhandlung vorführen lassen kann. Überdies stehen diesen\nRichter die Vollzugsbeamten aus dem gleichen Grund als Auskunftspersonen für die Beurteilung der Persönlichkeit des\nAngeklagten leichter zur Verfügung. Diese Gründe der besseren\n\nVerbindung zum Angeklagten treffen auch auf die Jugendkammer\ndes Landgerichts zu, zu dessen Bezirk der in erster Linie'zuständige Jugendrichter des Gebietes der Jugenädstrafanstalt\ngehört. Es hat deshalb einen guten Sinn, auch diese Strafkammer unter dem Richter im Sinne des.§ 42 Abs. 1 Nr. 3 JGG zu\nverstehen (ebenso Dallinger/Lackner, J6G 1955 § 42 Anm. 12).\n\nb) Die Jugendkammer war seinerzeit auch sachlich zuständig.\nDenn im Falle einer Verurteilung des Angeklagten, der zur\nZeit seiner Taten Heranwachsender war, nach Erwachsenenstrafrecht. konnte mit Rücksicht auf seine erheblichen Vorstrafen,\ndie die Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB erfüllten,\neine höhere als zweijährige Zuchthausstrafe erwartet werden\n(§ 108 Abs. 3 Satz 2 JGG). Übrigens hätte die Jugendkammer\nals das Jugendgericht, dem die weitestgehende sachliche Zuständigkeit gegen Jugendliche und Heranwachsende zukommt\n\n(§§ 41, 108 Abs. 1 JGG), sich in der Hauptverhandlung nicht\nmehr für sachlich unzuständig erklären dürfen (§ 269 StPO,\n\n§ 2 JG6). .\n\n2. Die Jugendkammer hat sich jedoch durch einen unangefochten gebliebenen Beschluß für örtlich und sachlich unzuständig\nerklärt. Dieser sachlich zwar unrichtigen Entscheidung kam\ndennoch rechtliche Bedeutung und Wirksamkeit zu, solange sie\nbestand. Sie war noch im Zeitpunkt der zweiten Hauptverhandlung wirksam und ist es noch heute. Zwar ist durch die Unzuständigkeitserklärung der Jugendkamner kein Verbrauch der\nStrafklage eingetreten. Denn diese Erklärung hatte nur die\nBedeutung einer Verfahrensentscheidung, nicht aber einer Entscheidung in der Sache, die allein die Strafklage verbrauchen\nkann (R6St 25, 150; 32, 51). Jener Erklärung kommt jedoch für\ndie Zukunft die Sperrwirkung zu, daß die Jugendkammer in\nBielefeld wegen der Taten, für deren Aburteilung sie sich damals für unzuständig erklärt hat, auch künftig unzuständig\n\ndm\n\nbleibt. Diese Entscheidung ist nämlich formell rechtskräftig geworden. Sie äußert die Fernwirkung, daß die Jugendkammer des Landgerichts in Bielefeld sowohl örtlich wie\nsachlich unzuständig bleibt (Kleinknecht/Müller aa0 Einleitung 14 A e). Allerdings geht die Sperrwirkung nicht weiter,\nals der Inhalt der Verfahrensentscheidung reicht. Sie hat\nnur die Zuständigkeit der Jugendkammer in Bielefeld verneint, die sie erlassen hat. Es versteht sich von selbst,\ndaß damit ein anderes ebenfalls örtlich zuständiges Gericht\nnicht etwa diese seine Zuständigkeit gegen den Angeklagten\nverloren hat. Mit Recht spricht deshalb Beling (Strafprozeß-\n. recht S. 271) davon, daß ein neues Verfahren insoweit unzulässig ist, als dadurch gegen den Angeklagten die Unzustänaigkeitserklärung des früheren Gerichts beiseitegeschoben werden müßte, um die Zulässigkeit bejahen.zu können, Beiseitegeschoben aber würde die Unzuständigkeitserklärung der Jugendkammer in Bielefeld nur, wenn gerade diese Kammer auf Grund\neiner neuen Anklage gegen den Beschuldigten wegen derselben\nTaten einen neuen Eröffnungsbeschluß erließe oder gar seine\nTaten sachlich aburteilte.\n\nAuch die Verneinung der sachlichen Zuständigkeit der\nJugendkammer in Bielefeld hatte keine weitere rechtliche\nBedeutung als die, die sachliche Unzuständigkeit gerade und\nnur dieser Jugendkammer zu erklären.\n\nDaraus ergibt sich die Folge, daß die Staatsanwaltschaft\nneue Anklage gegen den Angeklagten bei einem anderen örtlich\nund sachlich zuständigen Jugendgericht, nur nicht bei der\nJugendikammer Bielefeld erheben kann. Es muß ihr überlassen\n\nbleiben, unter den anderen nach § 42 Abs. 1 JGG in Betracht\nkommenden zuständigen Gerichten das eine oder andere auszu-\n\nwählen.\n\nRotberg Sauer Die Bundesrichter Martin\nund Dr. Flitner sind\naa beurlaubt und können des-Lang-Hinrichsen halb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-20/4-str-194-62","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-20/4-str-194-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.319728+00:00"}}