{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-20_4_StR_189_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-20","aktenzeichen":"4 StR 189/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_5tR_189/62 2153 050\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeihauptmeister i.R. Erich T di .\nzus RM, geboren an 1900 in\nKreis AED Ostpreußen,\n\nwegen Begünstigung im Amt\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.GLr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\n\nals beisitzende\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nichter,\n\nZür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 30. März 1962\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte TB ist unter Freisprechung\nim übrigen wegen Begünstigung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nIm Jahre 1947 übernahm der Beschwerdeführer den\npolizeilichen Gruppenposten in RB, den er bis Juli\n1959 inne hatte. Dieser Posten hatte eine eigene Wache, Der Beschwerdeführer hatte Führungsaufgaben, die\nsich denen eines Revierleiters näherten. Er teilte\nden Dienst ein und war für den Einsatz der Beamten\nverantwortlich,\n\nAm 29. August 1956 ereignete sich gegen 20,20 Uhr\nan der Einmündung der Münsterstraße in Rhede in die\nBundesstraße 67 ein Verkehrsunfall mit leichtem Personen- und Sachschaden. Der Brennereibesitzer vorm;\nder an diesem Tage erheblich dem Alkohol zugesprochen\nhatte, mißachtete das Vorfahrtrecht eines Motorrades,\ndas von AD gesteuert wurde und auf üessen\nSoziussitz EEE P1atz genommen hatte. In Höhe\neiner Straßeneinmündung streifte das Motorrad den Personenkraftwagen. Ang eriiit dabei eine Xnieverletzung. HG trug leichte Hautabschürfungen davon und beschädigte seine Hose, An beiden Fahrzeugen\n\nentstand leichter Sachschaden. Zeugen des Unfalls waren CE und TER. Vienning forderte Ar\nund HE auf, am nächsten Morgen zu ihm zu kommen,\ndann würde er alles regeln. Daraufhin fuhr er zu seinem Hof. Ar rc EEE und die beiden weiteven genannten Zeugen hatten den Eindruck gewonnen, daß\nVB erheblich angetrunken war. Da An Beienken hatte, ob Vgl am nächsten Tage auch wirklich\nSchadensersatz leisten würde, ging er nit HB ur\nPolizeiwache in RB, un den Unfall anzuzeigen.\n\nAuf der Wache berichteten sie dem rechtskräftig\nverurteilten früheren Mitangeklagten Polizeiobermeister WED Sas Unfallgeschehen und wiesen besonders\nauf die Verletzung, den Sachschaden unä die vermutete\nTrunkenheit des Wenning nin. VB rief den Postenführer, den Angeklagten TED, ar. Zr meläete ihm,\ndaß sich an üer Einmündung der Münsterstraße in die\nB 67 ein Unfall zwischen einem Personenkraftwagen und\neinem Motorrad ereignet habe, an dem Vo >eteiligt\nsei. Dieser stehe vermutlich unter Alkohol. Ob wege\ndabei TED auch auf die Vorfahrtsverletzung des\nVom unü auf die Knieverletzung des Arie aufmerksam gemacht hat, ließ sich nicht mehr klären,\nTOD vie: vB an, auf üer Wache zu bleinen,\ner werde sofort kommen. WED nann dann weiter den\nUnfall auf. Kurze Zeit nach dem ersten Anruf rief\nder Angeklagte WED seinerseits vg an una\nsagte ihm, er solle herausfahren und die Entnahme\neiner Blutprobe: von WW veranlassen.\n\nER funx zum Hof we. Dessen Sohn erklärte, sein Vater sei nicht da; WB funr üeshalv\nzur Wache zurück.\n\nDie erteilte Auskunft war falsch. Wein war\nnach dem Unfall nach Hause gefahren. Etwas. später\nklingelte bei ihm der Fernsprecher. Wie Vegwiww bekundete, nabe ihm jemand erklärt: \"Hast Du einen Unfall gehabt, ist die Polizei schon dagewesen?\" Dann\nsei wieder aufgelegt worden. Er habe die Stimme des\nAnrufers nicht erkannt. Als er ein Klopfen vernahn,\nflüchtete er auf den Hausboden, weil er die Polizei\nvermutete,\n\nVE berichtete FEED: das er vw nicht\nerreicht habe. IB schickte VE nach Hause\n\nund veranlaßte nichts weiter.\n\nAm folgenden Nachmittag fuhr WW erneut zu\n“OR Hof. Vie räumte seine Schuld an dem Unfall ein, bat jedoch, man solle ihm aus der Angelegenheit keinen Strick drehen, er habe sich an der Unfallstelle geeinigt. Vin nahm kein Protokoll auf.\n\nNach seiner erneuten Rückkehr berichtete er\nFOREEEEEBvor den Ergebnis seines Besuches bei wege:\nerstattete jedoch keine Strafanzeige, sondern. schrieb\nnur eine statistische Nachweisung über den Unfall,\ndie Angaben über die Beschädigung der Hose und als Unfallursache nur die Angabe \"Straßennässe\" enthielt\nund von FEED nit unterzeichnet wurde. DaB ww\nunter Alkoholeinfluß gestanden haben soll, war in ihr\nnicht enthalten, ebensowenig etwas über die Verletzungen. An Hand dieser Nachweisung trug FW in üas\nTätigkeitsbuch einen Bericht ein, der u. a. die Bemerkung enthielt: \"Anzeige nicht gefertigt, da nur.ganz\ngeringer Sachschaden\". Auch hier war über.die Alkoholbeeinflussung Ve nichts gesagt.\n\n„5 -\n\nWeiter wurde in dieser Sache von FEB und\nVermimBb nichts unternommen.\n\nAm 18. August 1961 ist Veggip nachdem der Vorfall später durch gib bekannt geworden war, rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 150 DM\nGelästrafe verurteilt worden. Eine sichere Feststellung zur Trunkenheit des Wie konnte das Schöffengericht wegen der Länge der zurückliegenden Zeit nicht\nmehr treffen.\n\nDer Angeklagte TEE hat sich u.a. dahin eingelassen, er habe von Wie beim ersten fernmündlichen Anruf lediglich erfahren, daß Vi als Fahrer\nin einen leichten Unfall am Wenningskreuz verwickelt\ngewesen sei und der Verdacht bestehe, daß er angetrunken ein Kraftfahrzeug gefahren habe. Auf der Wache habe ihm dann der Polizeibeamte RBnitgeteilt, es seien\nzwei Leute da gewesen, die einen kleinen Unfall angezeigt hätten, Es sei weiter nichts geschehen, dem\neinen der beiden sei die Hose beschädigt worden. Als\nVe» zurückgekommen sei und erklärt habe, er habe\n\nVeoiiEm richt angetroffen, hätte er, Tesguiiiim, \\ EEE»\n\ngesagt, er würde an seiner Stelle noch bei Wenning ge»\nblieben sein und gewartet haben. Dieser habe ihm entgegnet, das sei zwecklos, bis zum anderen Morgen sei\nnichts zu machen. Daraufhin habe er nichts weiter veranlaßt. Am nächsten Tage habe WB, nachdem er bei\nVol gewesen sei, erklärt, es sei weiter nichts\npassiert, die Beteiligten hätten sich geeinigt, Es sei\neine reine Bagatellsache. Daraufhin habe er dann die\nstatistische Nachweisung mitunterschrieben, Später\nhabe er von der Sache nichts weiter gehört. Er ist der\n\n|\n\nIan...\n\nMeinung, Vgl sei für die Anzeige allein verantwortlich gewesen. Nur diesem habe es obgelegen, ob er\n\neine Anzeige erstatten wolle oder nicht. So wie ihm\ndie Sachlage von Vin geschildert worden sei, habe\ner keinen Anleß zum Eingreifen gesehen.\n\nDas Lanägericht ist der Auffassung, daß sich\nFe des Verbrechens gegen § 346 StGB schuldig gemacht habe. Als Polizeibeamter habe er zu dem Personenkreis gehört, der vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen sei. Er habe\ndurch sein Verhalten Vomp vissentlich der im Gesetz\nvorgesehenen Strafe entzogen. Ihm sei durch den Anruf\nVD >ekannt geviesen, daß Wil angetrunken gewesen sei. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er\nNe beauftragt habe, eine Blutprobe zu veranlassen.\nDas Landgericht läßt es dahingestellt, ob Tegiiuiiium\neinwandfrei gehandelt habe, als er in der Nacht des\nUnfalls eine weitere Fahndung nach Veguiup unterlassen\nhabe. Es mag Bequemlichkeit gewesen sein, daß er\nsich mit der Ansicht Vils zufrieden gegeben habe,\nVoimp werde bei der gegebenen Sachlage zunächst\nnicht nach Hause zurückkehren. Es bleibe auch der\nVerdacht, da5 er von dem warnenden Anruf on Ve»\n\n- von wen dieser ausgegangen sei, konnte nicht festgestellt werden — wußte und deshalb von weiteren Maßnahmen absah.\n\nDer Tatrichter hat das strafbare Verhalten\nFB Garin gesehen, daß er den Inhalt des statistischen Nachweises billigte und als Gruppenpostenführer nicht darauf bestanden habe, daß gegen Ve\neine Anzeige erstattet werde. Wenn ihm auch nicht widerlegt werden könne, daß er von der Körperverletzung\n\n- 17 -\n\ndes Angii® keine Kenntnis gehabt habe, so habe er\ndoch gewußt, daß Zeugen vorhanden gewesen seien, die\nangegeben hätten, Ve sei angetrunken gewesen,\nDies allein habe ihn veranlassen müssen, für die weitere Ermittlung der Angelegenheit und Weiterleitung\neiner Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu sorgen.\nIhm sei als langgedienten Polizeibeamten bekannt gewesen, daß auch ohne Blutprobe der Nachweis der Trunkenheit durch Zeugen geführt werden könne, wenn diese\ndeutliche äußere Anzeichen der Alkoholbeeinflussung\nbemerkt hätten. Daß solche Anzeichen hätten vorgelegen haben missen, habe sich aus der Tatsache ergeben,\ndaß angezeigt worden sei, WEB sei angetrunken.\nBei Verdacht von Trunkenheit am Steuer. habe für\nFEB keine Möglichkeit bestanden, die Angelegenheit als Bagatelle auf sich beruhen zu lassen,\n\nFE» könne sich auch nicht darauf berufen,\ndaB Vie» allein für Gie Anzeige verantwortlich gewesen sei. Er habe sich selbst dienstlich als Gruppenpostenführer mit der Sache befaßt und persönlich Anweisungen für die Ermittlung des Vorfalls gegeben.\n\nEr habe die statistische Nachweisung jedenfalls gelesen und abgezeichnet, sowie von dem Inhalt Kenntnis\ngenommen und erkannt, daß der wesentliche Verdacht der\nAngetrunkenheit nicht aufgeführt worden sei. Bei der\nkintragung in das Tätigkeitsbuch habe er selbst angeführt, daß eine Strafanzeige nicht vorgelegt worden sei.\n\nEr sei sich bewußt gewesen, daß durch die irreführende Art der Sachbehandlung We nicht mehr\nzur Verantwortung gezogen werden würde, da aus dem\nInhalt der statistischen Nachweisung und der Eintragung im Tätigkeitsbuch keine Rückschlüsse auf ein\n\nstrafbares Verhalten des Wenning und insbesondere auf\nseine Trunkenheit, zu ziehen gewesen seien und ein\nweiterer Ermittlungsbericht nicht gefertigt worden\nsei. Er habe dies auch gebilligt.\n\nDas Landgericht hält es für möglich, aber nicht\nfür erwiesen, daß FB seibst telefonisch Vegin\ngewarnt habe, bevor er TiilB zu diesem sandte.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\n1.) Er trägt in der Revisionsschrift vor, sein\nVorsatz sei nicht ausreichend festgestellt. Er habe\nauf Grund seiner Ermittlungen angenommen, der Nachweis für eine strafbare Handlung werde nicht erbracht\n\n=\n\nwerden können.\n\nIn dieser Richtung hatte er sich jedoch in der\nHauptverhandlung nicht eingelassen, Auch der Sachverhalt gab dem gatrichter keinen Anlaß zu prüfen, ob\nsich der Angeklagte in einem solchen - möglicherweise\nvorsatzausschließenden -— Irrtum befunden habe, Das\nLandgericht konnte daher rechtsbedenkenfrei davon\nausgehen, daß dem Angeklagten als langgedienten Polizeibeamten bekannt gewesen sei, daä auch Ohne Blutprobe der Nachweis der Trunkenheit durch Zeugen zu führen sei, wenn diese Geutliche äußere “Kennzeichen der\nAlkoholbeeinflussung bemerkt hätten. Wenn es weiter\nausführt, daß bei Verdacht von Trunkenheit am Steuer\nfür den Beschuldigten keine Möglichkeit bestanden nabe, die Angelegenheit als Bagatelle auf sich beruhen\nzu lassen, so bringt es damit ersichtlich seine Überzeugung zum Ausdruck, daß auch der Angeklagte dies\nangesichts seiner langen Dienstzeit als Polizeibeamter wußte.\n\n-9-\n\n2.} Die Revision ist ferner der Auffassung,\nTEE Habe möglicherweise die irrige Ansicht gehabt, Weib sei allein für eine Anzeige verantwortlich gewesen. Hiermit hätten sich die Urteilsgründe\nnicht auseinandergesetzt.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts, Ti»\nkönne sich hierauf nicht berufen, weil er sich selbst\ndienstlich als Gruppenpostenführer mit der Sache befaßt und zur Ermittlung des Vorfalls persönlich Anweisung gegeben habe, sind nach dem Urteilszusammenhang dahin zu verstehen, daß das Landgericht der Überzeugung ist, Mile habe gewußt, daß er als Gruppenführer für die Weiterbehandlung der Sache und die Erstattung der Anzeige mitverantwortlich war, zumal er\nseine Stellung seit 1947 inne hatte, zu seinem Aufgabenkreis, der sich dem eines Revierleiters näherte,\neine Führungstätigkeit gehörte und ihm die Verantwortung für den Einsatz Ger Beamten oblag.\n\n5.) Der Beschwerdeführer meint weiter, die in\n§ 346 StGB strafrechtlich verankerte Ermittlungs- und\nAnzeigepflicht fände ihre Schranke, wenn der Beamte\ngezwungen wäre, sich selbst einer strafbaren Handlung\nzu bezichtigen. Er beruft sich hierbei auf BGHSt 6, 2°.\nDie Urteilsgründe sprächen von der Möglichkeit,\nEEE könne Weg gewarnt haben, bevor er vg\nED zu ihm gesandt habe (UA S. 213). An einer anderen\nStelle werde erwähnt (UA S. 19), Fee müsse der\nVorwurf gemacht werden, es sei seine Pflicht gewesen,\nentweder selbst weiter nach Ve» zu fahnden oder\nGen Polizeibeamten RD damit zu beauftragen, nachden\ner VB reach Hause gesanät habe, Es bleibe nach den\n\n0 -\n\nUrteilsfeststellungen auch der Verdacht, daß Ten\nzumindest, selbst wenn er VW nicht gewarnt haben\nsollte, von dem Anruf gewußt und deshalb von weiteren\nMaßnahmen abgesehen habe. Eine Strafanzeige gegen\nWenning hätte zur Folge gehabt, daß er sich selbst\neiner Bestrafung aussetzte.\n\nDie von der Revision vorgebrachten Bedenken sind\nunbegründet. Die angeführte Entscheidung BGHSt 6, 20\nspricht in ihrem Leitsatz lediglich aus, daß eine Bestrafung für die Begünstigung im Amt ausgeschlossen\nsei, wenn ein Straliverfolgungsbeamter die Unterstützung\neiner Tat vor ihrer Begehung zugesagt habe (§ 257 Abs. 3\nStGB). Auch die Begründung dieser Entscheidung, die\nsich mit dem Strafvefreiungsgrund der Selbstbegünstigung im Hinblick auf § 546 StGB beschäftigt, vertritt\nkeine weitergenende Auffassung, sondern stellt es auf\ndie Zusage einer Unterstützung der Tat vor ihrer Begehung ab. Sie behandelt mithin nicht den Fall, daß\nder Beamte, wie es hier allein in Betracht kommt, erst\nnach Entstehung seiner Verfolgungspflicht seinerseits\nstraffällig wird unä nunmehr durch die Anzeige sich\nselbst der Strafverfolgung aussetzen würde. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtsnof vielmehr ausdrücklich ausgesprochen, daß eine Begünstigung im Amt nicht\nstraflos ist (BGHSt 5, 155, 167). Zwar war der in dieser Entscheidung behandelte Sachverhalt anders gelagert als der vorliegende. Der Begründung ist jedoch’\neindeuiig der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, daß\nStraffreiheit nicht eintritt, wenn sich der Beamte\nstrafbar macht, nachdem er bereits die Pflicht und die\nGelegenheit hatte, gegen den Täter einer stralbaren\n\n- 11 -\n\nHandlung einzuschreiten (so Schönke/Schröder StGB\n10. Aufl, 1961 § 346 IV).\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer übrigens\nauf die Urteilsausführungen beruft, Fe» nüsse der Vorwurf gemacht werden, er habe selbst nach\nVeoriiiD fathnden oder REED damit beauftragen müssen, nimmt das Landgericht keine strafbare Handlung, sondern nur eine mangelnde Pflichterfüllung\nen, die lediglich zu einer dienststrafrechtlichen\nAbndung hätte führen können. Insoweit tauchte\ndaher die Frage einer Straffreiheit wegen Selbstbegünstigung nicht auf.\n\n4.) Entgegen der Auffassung der Revision\nliegt ein Widerspruch nicht darin, daß das Landgericht einerseits Begünstigung bejaht, andererseits aber ausführt, der tiefere Grund für das Verhalten des Angeklagten sei wohl weniger die Absücht\ngewesen, Vilb zu begünstigen, als vielmehr, sich\nnicht der Gefahr auszusetzen, von seinen Vorgesetzten gerügt zu werden, weil er sich nicht weiter\num die Entnahme einer Blutprobe bemüht habe. Auf\nden Beweggrund des Täters kommt es jsdoch bei\n§ 346 StGB für den inneren Tatbestand nicht an\n(RGst 73, 294, 297; BGHSt 15, 18, 21). Eine Absicht,\ndie Bestrafung zu verhindern, wird in dieser Vorschrift nicht gefordert. Es reicht aus, daß der\nTäter die Entziehung der Strafverfolgung als sichere Folge seiner Handlung oder Unterlassung voraussieht.\n\nDa das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsverstoß enthält, war die kevision zu verwerfen.\n\nRotberg Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-20/4-str-189-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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