{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-20_4_StR_141_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-20","aktenzeichen":"4 StR 141/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 048\n\n4_ StR 141/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsachce\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Dieter_M festen\nVohnsitz, geboren am EB 932 in ı TEE\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-lIlinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 24. Januar 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDicbstahls im Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von\nvier Jahren Zuchthaus verurteilt und Polizeiaufsicht für\nzulässig erklärt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet,\n\n1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsirrtum zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit erhebt auch\ndie Revision keinc Einzeleinwendungen.\n\n2. Auch die vom Landgericht ausgesprochene Strafe\nund dic ihr zugrunde liegenden Erwägungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die Revision bemängelt, daß dem Angeklagten\nmildernde Umstände versagt worden sind; sie meint, sowohl\naus dem Lebenslauf des Angeklagten wie auch aus seinem\nTatmotiv ergäben sich wesentliche Milderungsgründe.\n\nDem kann nicht beigepflichtet werden. ES kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, tatsächlich ohne Papierc hätte Arbeit finden können\nund ob allein daraus, daß er diesen Versuch unterlassen\nhat, zu folgern ist, der Beweggrund für seine Straftaten\nsci Faulheit gewesen (S. 8, 10 UA). Denn dic Feststellung\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe sich nicht in echter\nNot befunden, ist schon deshalb gerechtfertigt, weil er\n\njederzeit in die Strafanstalt, aus der er vorher ausgscebrochen war, zurückkehren und dadurch seinen notwendigsten Lebensunterhalt sicherstellen konnte (BGH 5 S+R\n312/52 vom 3. April 1952 und 4 StR 119/52 vom 25. April\n1952, beide angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 408 zu\n§ 248 a StGB).\n\nb) Auch der Ausspruch über die Zulässigkeit von\nPolizeiaufsicht kann bestehen bleiben.\n\nDic Revision rügt zwar an sich mit Recht, daß die\nUrteilsgründe keine Rechtfertigung dieser Sicherungsmaßregel enthielten. Auch die dem Senat vorlicgende beglaubigte Urteilsabschrift besagt hierzu nichts. Aus der\nUrschrift des Urteils (Bl. 58, 70 d.A.) ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß das Landgericht die Begründung\nder Maßregel nicht schlechthin unterlassen hat, sondern\ndaß der hierauf bezügliche Teil der Urteilsgründe nach\nStreichung allenfalls versehentlich nicht wiederhergcstellt worden ist.In der Urschrift findet sich an zwei\nStellen derselben Seite (Bl. -70 d.A.) ein Absatz folgenden\nInhalts: \"Die Polizeiaufsicht für den Angeklagten ist gemäß §§ 248, 38 StGB für zulässig erklärt worden.\" An\nbeiden Stellen wurde dieser Absatz (mit grüner Tinte)\ndurchstrichen, und zwar ersichtlich deshalb, weil der\nBerichterstatter Teile der Strafzumessungsgründe ncu\nfassen wollte und auch tatsächlich neu gefaßt hat. Die\nStreichung des genannten Absatzes an der zweiten Stelic\nscheint durch seitliche 'Punktierung und durch einen wagrechten (grünen) Strich rückgängig gemacht worden zu sein.\nMit Sicherheit 1äßt sich das allerdings nicht feststellen.\nImmerhin löüßt die Urschrift des Urteils erkennen, daß dic\n\nER\n\nStrafkammer die Anordnung der Zulässigkeit der Polizeieufsicht begründen wollte und daß, wenn man den die Bcgründung enthaltenden, aber gestrichenen (zweiten) Absatz nicht als wiederhergestellt anschen könnte, dics\n\nnur auf ein offensichtliches Verschen zurückzuführen wäre,\ndas der Senat von sich aus richtigstellen könnte. Die\n\nvom Landgericht an sich vorgesehene Begründung wäre trotz\nder bloßen Bezugnahme auf die Gesetzesvorschriften der\n\n88 248, 38 StGB ausreichend (vgl. BGH 3 StR 735/51 vom\n31. Oktober 1951). Dafür, daß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsmaßregel irrig für zwingend gchalten\nhätte, fehlt jeder Anhaltspunkt.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-20/4-str-141-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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