{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-19_4_StR_383_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-19","aktenzeichen":"4 StR 383/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 092\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Harald PB aus EB geboren am\nu. ee EB ir <a: ED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 30. Novenber 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. GW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GEEEEED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 19. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von\nzwei Monaten zu einer Geldstrafe von 400 DM verurteilt.\n\n1, Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am\n@. EB 1952 gegen 9,30 Uhr mit seinem W-Transporter\ndie FB Straße in Tem in Richtung Dee -Fei-Seine Geschwindigkeit betrug 40 bis 45 km/std. Die Fahrbahn\nder RB Strasse ist 10,30 m-breit; in der Mitte\nliegen zwei Doppelgleise der Straßenbahn. Etwa in Höhe des\nHauses RE Stranc EB fuhr der Angeklagte: den\nPolizeimeister Gen \"etwa in der Mitte der Straße\" an, als\ndieser die Fahrbahn überquerte. GB erlitt so schwere Verletzungen, daß er drei Tage später starb. Der Angeklagte hatte\nihn erstmals gesehen, als dieser \"bereits etwa 1 m auf der\nFahrbahn stand\". Er war in diesen Augenblick noch 60 bis 70 m\nvon diesem entfernt.\n\n2. Der Angeklagte hat gegenüber dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung vorgebracht, er habe angenommen, daß der Polizeibeamte auch ihn gesehen habe und deshalb stehenbleibe, um ihn\nvorbeifahren zu lassen. Aus diesem Grunde sei er nur etwas\nnach links ausgebogen, um einen genügend großen Sicherheitsabstand zu dem Fußgänger zu gewinnen. Um beim Ausbiegen nicht\nden Folgeverkehr zu gefährden, habe er sich in seinem Rückspiegel davon vergewissert, daß nicht gerade ein anderes Fahrzeug zum Überholen seines Wagens ansetzte. Als er danach\n\nseinen Blick wieder auf die vor ihm liegende Fahrbahn gerichtet habe, habe sich der Fußgänger nur noch etwa 7 bis\n8 m von ihm entfernt in der Mitte der Fahrbahn befunden.\n\nTrotz sofortigern Bremsershabe er den Unfall nicht mehr vermeiden können. Wie der Fußgänger in die Mitte der Fahrbahn\ngekommen sei, wisse er nicht.\n\n3. Auf Grund dieser Einlassung und der Aussage des\nZeugen DEE, Gerzufolge CB \"spätestens in dem Augenblick die Fahrbahn beging, als der Angeklagte noch mindestens\n25 bis 30 m von der späteren Unfallstelle entfernt war\",\nhiclt das Landgericht den Angeklagten für überführi, den\nZusammenstoß mit dem Fußgänger (mit-)verschuldet zu haben,\nweil er entweder unaufmerksan war oder aber zu lange in den\nRückspiegel schaute und deshalb nicht den Fußgänger die\nFahrbahn überqueren sah. Dem Angeklagten könne; so führt die\nStrafkamnmer aus, nicht zugebilligt werden, daß er darauf habe\nvertrauen dürfen, der schon etwa 1 m in der Fahrbahn stehende Fußgänger werde stehenbleiben und seine Vorbeifahrt abwarten; denn da er in dem Zeitpunkt, als er den Polizeibeamten erstmals erblickte, noch 60 bis 70 m von diesem entfernt gewesen und nur mit 40 bis 45 km/std. gefahren sei,\nhätte der Fußgänger \"bei Beeilung durchaus die bis zur Überschreitung der Fahrbahnmitte nötigen ca 4,15 m gefahrlos\ndurchschreiten können\". Für diesen habe daher zum Stehenbleiben keine zwingende Notwendigkeit bestanden. Infolge\nder mangelhaften Beobachtung der Fahrbahn sei es dem Angeklagten entgangen, daß Georg die Straße \"ganz gemächlich\"\nüberqguerte (S. 6 UA).\n\nIl.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nist begründet.\n\n1. Zu Unrecht allerdings wendet sich die Revision gegen\nden Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe pflicht-\n\nwidrig gehandelt, weil er (möglicherweise) zu lange in den\nRückspiegel geschaut habe. Es ist ihr zwar zuzugeben, daß\nder Angeklagte nicht ohne weiteres damit zu rechnen brauchte,\nein Fußgänger werde trotz des raschen Nahens eines Kraftwagens die Fahrbahn überschreiten, ohne dem Fahrverkehr\nirgendeine Beachtung zu schenken. Das entband ihn jedoch\nnicht von der Rechtspflicht, die vor ihm liegende Fahrbahn\nzu beobachten, da auf dieser, wie das Landgericht zutreffend\nerwägt, jederzeit Hindernisse irgendwelcher Art auftreten\nkonnten, Daß der Angeklagte diese Pflicht verletzt hat,\nwenn er \"nicht aufgepaßt\" haben sollte, kann nicht bezweifelt werden und wird auch von der Revision nicht bestritten. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht eine\nPflichtverletzung aber auch für den Fall an, daß der Angeklagte \"auf einer Fanrt von 40 bis 50 m Länge\", das ist bei\neiner Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/std. 3 bis 4 Sekunden lang, in den Rückspiegel geschaut und den Vorausverkehr\nvöllig außer acht gelassen haben sollte, Der Angeklagte\n\nhat nicht behauptet, dieses lange Zurückblicken sei etwa\ndeshalb notwendig gewesen, weil gerade ein Überholvorgang\nseine besondere Aufmerksamkeit in Anspruch nahm. Im übrigen\nhätte er dann sofort seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen müssen,\n\n2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt jedoch voraus, daß die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten für\nalso der Unfall mit Sicherheit nicht ereignet haben würde,\nwenn der Angeklagte pflichtgemäß gehandelt hätte. In dieser\nRichtung jedoch läßt das Urteil ausreichende Darlegungen vermissen.\n\na) Das Landgericht gibt auf Grund der Aussage des Zeugen\nTEEEEEB seiner Überzeugung Ausdruck, daß \"der Getötete\nspätestens in dem Augenblick die Fahrbahn bereits beging,\n\nals der Angeklagte noch mindestens 25 bis 30 m von der\nspäteren Unfallstelle entfernt war\". Es betont dabei, der\nZeuge habe das deshalb so genau bekunden können, weil er\ntäglich sechs- bis achtmal die Unfallstelle befahre und\ndeshalb die Örtlichkeit genau kenne, Die von dem Zeugen\nDEEEEB zemachte Entfernungsangabe setzt jedoch weniger\neine besondere Ortskenntnis als vielmehr ein ausgezeichnetes Schätzvermögen voraus. Daß der Zeuge ein solches besitzt, hat der Tatrichter indes nicht festgestellt.\n\nb) Abgesehen davon ist aber folgendes zu beachten:\nIst dem Angeklagten zuzubilligen, daß er, solange der\nFußgänger I m vom Fahrbahnrand entfernt stand, nicht mit\ndessen Weitergehen zu rechnen brauchte (oben II 1), so\nhätte er, auch wenn er den Fußgänger ständig beobachtet\nhätte, Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes erst\nin dem Augenblick einleiten müssen, in dem der Fußgänger\nsich zur Straßenmitte zu in Bewegung setzte. Wann das geschah, ist im Urteil ebenfalls nicht festgestellt. Die\noben angeführte Aussage des Zeugen DEB; dal der Fußgänger die Fahrbahn spätestens in dem Zeitpunkt bereits\n\"beging\", als der Angeklagte noch mindestens 25 bis 30 m\nvon der späteren Unfallstelle entfernt war, schließt nicht\nzweifelsfrei aus, daß der Fußgänger erst in diesem Augenblick den ersten Schritt zur Überquerung der Fahrbahn tat.\nTräfe das zu und hätte der Angeklagte das Überguerungsvorhaben sofort bemerkt, so würde sein Anhalteweg bei einer\nmittleren Bremsverzögerung von 5 m/sec.® etwa 28,5 m\nbetragen haben (nämlich 12,5 m Weg, den der Angeklagte bei\nZugrundelegung einer Geschwindigkeit von 45 km/std.\n£ als der für ihn insoweit günstigeren Möglichkeit 7 in der\nReaktions- und Bremsansprechzeit von etwa 1 sec, noch ungebremst zurückgelegt hätte,und 16 m reiner Bremsweg). In\ndiesen Falle wäre es aber zweifelhaft, ob der Angeklagte\nnoch rechtzeitig vor dem Fußgänger hätte halten können.\n\nDas gälte erst recht, wenn der Angeklagte etwa gerade\n\nin dem Augenblick, in dem sich der Fußgänger in Bewegung\nsetzte, -— erlaubterweise - kurz in den Rückspiegel geblickt, deshalb den ersten Schritt des Fußgängers übersehen\nund infolgedessen nicht sofort zu bremsen begonnen hätte.\nDenn während eines selbst kurzen Rückblicks hätte er sich\ndem Fußgänger weiter - ungebremst — genähert, und der ihm\nzum Anhalten zur Verfügung stehende Weg wäre dadusch weiter\nverkürzt worden.\n\nDie Zeugin HB hat nun alleräings bekundet, GW\nhabe die Straße \"ganz gemächlich!\" überquert. Diese Darstellung 14ßt den Schluß zu, der Fußgänger habe mit dem\nÜberschreiten der Fahrbahn schon begonnen, als der Angeklagte noch weiter als 25 bis 30 m entfernt war. Das Landgericht\nist hierauf jedoch nicht weiter eingegangen und hat insbesondere nicht gesagt, wie lange der Fußgänger bei der von\nder Zeugin H@EEB zeschilderten Gehweise von seinem ursprünglichen Standort bis zur Straßenmitte brauchte. Daraus\nhätte sich errechnen lassen, wie weit der Angeklagte noch\nvon dem Fußgänger entfernt war, als dieser mit der Überauerung der Straße begann, Der Senat vermag diese lückenhalte Darlegung des Landgerichts nicht von sich aus auf\n\nrund der Sachverhaltsschilderung zu ergänzen.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nauch Gelegenheit haben, klarzustellen, ob der Polizeibeamte\nDienstkleidung trug, so daß der Angeklagte von ihm ein besonders verkehrsgemäßes Verhalten erwarten durfte. Weiter\nwird von Bedeutung sein, welche mittlere Bremsverzögerung\nder Angeklagte unter den gegebenen Umständen erzielen konnte\nund wo genau die Stelle des Zusammenstosses lag. Von dieser\nletsten Feststellung hängen die Länge des ven dem Fußgänger\nauf der Tehrbahn zurückgelegten lieges und die Dauer der\n\ndazu benötigten Zeit ab. Aus diesem Wert wiederum errechnet\nsich die Entfernung des Angeklagten von dem Fußgänger, als\ndieser mit der Überquerung der Fahrbahn begann. Der Feststellung der erzielbaren mittleren Bremsverzögerung bedarf\nes zur Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte bei\nrechtzeitigem Erkennen des Überguerungsvorhabens des Fußgängers noch vor diesem hätte halten oder doch seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen können, daß ihm ein Ausweichen möglich war.\n\nDie erneute Prüfung der Schuldfrage wird sich darauf\nzu erstrecken haben, ob der Angeklagte nicht schneller\nals nur mit 40 bis 45 km/st gefahren ist und ob er nicht\ndeshalb außerstande war, vor dem Fußgänger zu halten,\nals er diesen die Fahrbahn überqueren sah. Eine solche\nErklärung des Unfallgeschehens läge näher als die Annahme,\nder Angeklagte habe die vor ihm liegende Fahrbahn mehrere\n\nSekunden lang überhaupt nicht beobachtet.\n\nIm neuen Urteil empfiehlt sich schließlich die ausärückliche Feststellung, von welcher Seite aus der Fußgänger die Fahrbahn überschritten hat.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner Börtzler\nist erkrankt und kann nicht\nunterschreiben.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-19/4-str-383-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-19/4-str-383-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.237750+00:00"}}