{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-16_4_StR_486_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-16","aktenzeichen":"4 StR 486/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunststoffspritzer Josef T GEHE aus\nVD; zebvoren ar E 1906 in LE (CSR), zur\n\nZeit ir Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 18. Jenuar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nÜberstaatsanwalt Dr. Dr. EB bei dcr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 16. Juli 1962 wird verworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nDic in dieser Sache seit dem 17. Juli 1962 erlittene\n\nUntersuchungshaft des Angeklagten wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmn mm Amen bumn. Art Air min er Her aasr man aim ana\n\nLer Angeklagte ist, unter Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von 6 Jahren, als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher wegen schwerer Unzucht zwischen\nMännern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinneit\nmit Unzucht mit einem Kinde und in einem Fall in weiterer\nfateinheit mit Unzucht zwischen Männern, sowie wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nDie Darlegunger des angefochtenen Urteils lassen keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die\nAngriffe der Revision schlagen fehl.\n\n1. Insbesondere tragen die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses auch die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB). Das\ngilt ebenfalls im Falle Ks. Denn nach den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils (UA S. 12) war Reinhard KB»;\nder zwar schon Bilder mit geschlechtsbezogenen Aufnahren\nvon Mann und Frau im Kreise Gleichaltriger gesehen, aber\nnoch keine gleichgeschlechtlichen Erlebnisse gehabt hatte,\nkeineswegs von vornherein zur Unzucht bereit. Der Angeklagte wirkte auch auf den Willen dieses Minderjährigen\nein, um ihn unter Ausnutzung seiner geringeren Widerstandsfähigkeit zur Unzueht geneigt zu machen. Er zeigte ihm\nmehrere Aufnahmen von Mann und Frau beim Geschlechtsverkehr,\ndarunter eine, bei dem die Frau das männliche Glied im\n\nMunde hatte und begleitete die Betrachtung der Aufnahmen\nmit geschlechtsbezogenen Redensarten. Ferner streichelte\n\ner das Gesäß des Jungen, als dieser austrat, und forderte\nihn auf, ihm sein Glied zu zeigen. Kl lehnte Gas nach\ndem Sachverhalt des angefochtenen Urteils zunächst ab, \"geriet jedoch dann so in Erregung, daß er dem nachsetzenden\nAngeklagten keinen weiteren Widerstand entgegensetzte, als\ndieser ihn, nachdem sie sich auf die Erde gesetzt hatten,\nnach hinten herabdrückte, sein Glied aus der Hose holte,\ndaran rieb und schließlich bis zum Samenerguß daran lutschte.:\nAber auch Karlheinz GB war, wie aus den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, obgleich. er\nvorher in der Gaststätte Kreishaus in alkoholisch enthemritzr\nStimmung dem minderjährigen Karlheinz Ip ein Heft\nüber Freikörperkultur gezeigt hatte, nicht bereit, auf\n\ndie Wünsche des Angeklagten einzugehen, der ihn in sein\nZimmer mitgenommen hatte. Er entzog sich dem Angeklagten,\nals dieser ihn küßte, an sich zu drücken versuchte und in\nVerführungsabsicht an sein Glied über der Hose faßte. Denn\ner empfand \"weiterhin Widerwillen gegen das erkannte Ansinnen des Angeklagten\" und verließ mit seinem Begleiter\nLehberger zusammen das Zimmer.\n\n2. Die Angriffe der Revision auf die von Verstößen gegen\nDenkgesetze und Erfahrungsregeln freie Beweiswürdigung des\nangefochtenen Urteils sind unbeachtlich. Es verstößt - entgegen der Ansicht der Revision - insbesondere nicht gegen\neinen Erfahrungssatz, daß ein junger Mann von 18 Jahren\nnicht ohne weiteres bereit ist, gleichgeschlechtlichen Wünschen eines Mannes im Alter des Angeklagten zu entsprechen,\nauch wenn er sich schon mit anderen Jugendlichen zusanmnen\nunzüchtige Abbildungen angesehen und geschlechtsbezogene\nGespräche, auch über Selbstbefriedigung, geführt hat. Daß\n\nJugendliche den Aufforderungen des Angeklagten, zu ihm\n\nzu Kommen, entsprachen, obwohl sie von dessen Veranlagung\nKenntnis hatten, wie GEW: läßt sich schon, den Erfehrungen des täglichen Lebens entsprechend, mit der geschlechtlichen Neugier der Jungen erklären.\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision hält auch die\nAnnahme der Strafkammer, daß der Angeklagte ein gefährlicher\nGevohnheitsverbrecser ist, rechtlicher Nachprüfung stand.\nDer Hang ües Angel. agten, sich gleichgeschlechtlich, insbesondere gegenüber Jugendlichen, zu betätigen, ist im angefochtenen Urteil eingehend dargelegt worden, Irreführend ist\ndas Vorbringen der Revision, zwischen den früheren Taten\ndes Angeklagten unä den jetzt abgeurteilten lägen annähernä\n10 Jahre, Der Angeklagte hat die gegen ihn durch das Urteil\nies Landgerichts Stuttgart vom 5, Juni 1952 (II Kis 36/52)\nunter anderen wegen schwerer Unzucht zwischen Männern er-\n\nfen\n\nkannte Zuchthausstrafe bis zum 5. März 1956 verbüßt und betätigte sich nach der Sachverhaltsschilderung schon in\n\nHerbst 1957 gegenüber dem Besucher einer sogenannten \"Nachtsauna\", in der er Arbeiten verrichtete, gleichgeschlechtlich,\nebenso danach im Jahre 1958 gegenüber dem etwa 12jährigen\nAlbert KIEW, icm Sonn seiner Schwester (VA S. 7 unter Nr. 1),\nund, nachdem er vom 2. Juni bis 1. August 1959 und vom\n\n1. März bis 31. Mai 1960 Freiheitsstrafen verbüßt hatte, in\nden übrigen hier abgeurteilten Fällen gegenüber anderen Jugendlichen und dem 22- oder 25jährigen Gerold De im Janre\n1960 und 1961. Daß es sich in einzelnen Fällen, nämlich\n\nsoweit der Angeklagte sich gegenüber dem Besucher einer\nNachtsauna und gegenüber Albert KIM una DEE verging,\n\nnur um Straftaten nach § 175 StGB und nicht nach § 175 a\n\nNr. 3 StGB handelte, ist für die Gesamtwürdigung der Taten\n\nals Auslluß eines und desselben fest eingewurzelten Hanges\n\ndes Angeklagten zu gleichgeschlechtlichen Verfehlungen ohne\nBelang.\n\n4. Der Beschwerdeführer hält die richterliche AufkKlärungspflicht für verletzt, weil die Strafkammer seine\nSchwester nicht als Zeugin vernommen hat. Er meint, die\nAnhörung seiner Schwester hätte wesentliche Gesichtspunkte\nzur Glaubwürdigkeit seiner beiden als Zeugen vernommenen\nOpfer Wolfgang und Norbert GiMWWWergeben. Da das Gericht\ngeglaubt habe, deren Glaubwürdigkeit aus eigener Sachkunde\nbeurteilen zu körnen, habe es die Vernehmung der Schwester\näos Angeklagten nicht ablehnen dürfen.\n\nDice Rüge bezeichnet die für die Glaubwürdigkeit der b>-\nnannten Zeugen wesentlichen Umstände nicht, ermangelt also\nder Behauptung bestimmter Tatsachen. Sie ist daher unbe-\n\nachtlich.\n\nBei den eindrucksvollen Ergebnis der Beweisaufnahme und\ndem weitgehenden Eingeständnis von Unzuchtshandlungen durch\nden Angeklagten selbst war auch gar keine Veranlassung gegeben, \"dem Beweisermittlungsamtrag des Angeklagten auf Vernehmung seiner Schwester\" \"von Amts wegen im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzugehen\" (UA S. 25, 26).\n\n5. Ferner hält der Beschwerdeführer die Aufklärungspflicht\nfür verletzt, weil die Strafkammer über den Wert der Aussagen\nder jugendlichen Zeugen keinen \"Gerichtspsychologen\" vernommen hat. Dazu hätte, so meint der Beschwerdeführer, hier\nbesondere Veranlassung vorgelegen. Denn die Zeugen hätten\nnach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in ihren\nAussagen geschwankt. Auch sei den jugendlichen Zeugen die\neinschlägige Vorbestrafung des Angeklagten bekannt gewesen.\nDoher hätte es für sie nahe gelegen, \"zur Abschwächung ihrer\neigenen Tatbeteiligung\" die ganze Schuld auf den Angeklagten\nzu laden.\n\nAuch diese Rüge schlägt fehl.\n\nBekundungen von Jugendlichen, die sich auf geschlechtliche\nVorgänge beziehen, sind vor und zur Zeit ihrer Geschlechtsreife allerdings mit besonderer Vorsicht zu bewerten. Zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ist die Zuziehung von Sachverständigen in solchen Fällen zur Wahrheitserforschung oft\nnicht zu umgehen (BGHSt 3, 27, 29). Es herrscht auch allgemeine Übereinstimmung darüber, daß dem Sachverständigen Erkenntnismittel zur Verfügung stehen, die das Gericht, jedenfalls in der Hauptverhandlung, nicht haben kann (BGHSt 7;\n\n82, 83). Indessen ist es nicht erforderlich, daß bei jeder\nVernehmung von Kindern vor und zur Zeit ihrer Geschlechtsrcife ein Sachverständiger gehört wird. Häufig wird es vorkommen, daß nach Lage des Falles die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders wenn\ndie Kinderaussagen durch andere Umstände unterstützt werden (vgl.\nBGHSt 7, 82, 85). Ein solcher Fall liegt hier vor, wie das\nUrteil im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend darlegt.\n\nDie Strafkammer hebt nämlich hervor, der Angeklagte habe\nsclbst cingeräumt, daß er eine starke Neigung zur Begehung\ngleichgeschlechtlicher Unzuchthanälungen besitze. Er habe\n\nin seinen polizeilichen und haftrichterlichen Vernehmungen\nauch eingestanden, jeweils nach geschlechtsbezogenen Gesprächen mit den Jugendlichen Kin W: Ernst sowie\nWolfgang und Norbert Gi@@WB Unzucht getrieben zu haben, und\nin der Hauptverhandlung nicht nur das festgestellte Rahmengeschehen in wesentlichen Punkten eingeräumt, sondern auch\nUnzuchtshandlungen mit mehreren Jugendlichen zugegeben, nicht\nin Abrede gestellt oder lediglich ohne nähere Angaben bestritten. Dazu hat die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Falie KII-D RED - ve\nGE iic rechtlich unangreifbare Überzeugung gewonnen, daß\ner Vorgänge, an die er sich nach seiner Angabe nicht mehr\n\nerinnerte, durchaus noch im Gedächtnis hatte. Die Zuziehung\neines Sachverständigen war hier auch entbehrlich, soweit\ndas Landgericht feststellt, daß der Angeklagte seine\n\nOpfer - außer KW und EEE - zur Unzucht verführt\n\nhat. Daran ändert uuch der Umstand nichts, daß Norbert\nGEB seine den Angeklagten belastende Aussage vor der\nPolizei in einem unwesentlichen Punkte eingeschränkt hat.\nDenn nach der Begründung des angefochtenen Urteils hat\n\ner ebenso wie sein Bruder Wolfgang \"den mehrfachen, teils\nsuggestiven Fragen des Angeklagten\" in der Hauptverhandlung\n\"in sehr überzeugender Weise standgehalten\", und die Strafkammer hat deshalb \"auch bei gewissenhafter Prüfung keinen\nAnlaß gesehen\", den Aussagen der Brüder Clin der\nHauptverhandlung keinen Glauben zu schenken, zumal gerade\nbei ihnen keinerlei Neigung, den Angeklagten zu Unrecht zu\nbelasten, erkennbar wurde. Wörtlich heißt es anschließend\nin der Begründung des angefochtenen Urteils: \"Ihr anfängliches Zögern, Gas Tatgeschehen zu schildern, ihr anfänglicher Rückzug auf angeblichen Erinnerungsschwund ließ deutlich werden, daß sie auf eine Schonung des Angeklagten bedacht waren.\" \"Die Richtigkeit des Einärucks, daß die Geschwister GB bei ihrem anfänglichen Zögern nicht aus\nschlechtem Gewissen handelten, sondern den Angeklagten\nschonen wollten, wurde dann auch in ihrem späteren Aussageverhalten in zum Teil sprudelnder Mitteilung der schon\n\nbei der Polizei gemachten detaillierten Aussagen deutlich .\"\n\n6. Die Revision rügt ferner dig Verletzung der dem Landgericht obliegenden Aufklärungspflicht mit der Begründung,\nes habe \"von Ants wegen die Vernehmung der Verhörspersonen\nanoränen\" müssen, weil der Angeklagte angegeben habe, \"die\nVernehmungen seien nicht korrekt gewesen, insbesondere\nnicht in ihren Methoden.\" Er habe vieles zugegeben, \"um\n\nu\n\ndie Jugendlichen zu schonen.\" Zuden habe die Strafkaumer\nfestgestellt, daß die Zeugen von ihren früheren Angaben\n\nin wesentlichen Punkten abgewichen seien. Diese Klärung\n\nsei notwendig gewesen, um einwandfrei festzustellen, ob\n\nder Angeklagte, dessen gleichgeschlechtliche Veranlagung\nallgemein bekannt gewesen sei, seine Opfer verführt habe.\nDazu hate die Strafkammer in keinem Falle im angefochtenen\nUrteil dargelegt, woraus sie ihre Überzeugung gewonnen\nnabe.\n\nDiese Rüge ist ebenfalls unbegründet.\n\nDas Landgericht mußte sich nicht gedrängt fühlen, diejenigen Beamten, die die Opfer des Angeklagten vor der\nHauptverhandlung als Zeugen vernonmen hatten, als Zeugen zu\nhören. Denn aus dem angefochtenen Urteil ist zwar ersichtlich, daß die Strafkammer den Angeklagten für einen \"geistig\nwendigen vernehmungsgewohnten Mann\" hält, \"der zugegebenermaßen fast jeden der in seinem Verfahren tätig gewordenen\nVernehmungsbeamten der Anwendung unsauberer Vernehmungsmethoden verdächtigt.\" Aber weder aus dem angefochtenen\nUrteil noch aus den Akten ist zu entnehmen, daß der Angeklagte die Art der Vernehmungen seiner Opfer vor der Hauptverhandlung durch bestimmte Behauptungen über das Vorgehen\nder Beamten im einzelnen beanstandet hat. Daß der Angceklagte manches zugegeben hat, um die Jugendlichen zu schonen, ist vom Landgericht ais widerlegt angesehen worden.\n\nDaß wesentliche Abweichungen in den Aussagen nicht festzustellen sind, hat die Strafkammer rechtlich unangreifbar dargelegt, wie bereits ausgeführt worden ist. Woraus das Landgericht seine Überzeugung gewonnen hat, mußte es nicht angeben (§ 267 Abs. 1 StPO). Nur \"soweit der Beweis aus anderen\nTatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden\" (§ 267 Abs. 2 StPO). Diese Regelung stellt\n\njedoch nur eine Ordnungsvorschrift dar, auf die die Revision nicht gestützt werden kann:\n\n7. Unbegründet ist schließlich die Rüge, die Strafkamnmer\nhätte, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen, eine Anstaltsbeobachtung des Angeklagten herbeiführen oder einen Obergutachter bestellen müssen.\n\nDer von der Revision zur Begründung hervorgehobene Umstand,\ndaß der Angeklagte den Landesmedizinaldirektor Dr. Ewald |\nals Sachverständigen - wie der Senat aus den Vorgängen entnimnt, ohne Berechtigung - abgelehnt hatte, mußte das Landgericht nicht dazu drängen, noch einen anderen Sachverständigen heranzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO). Ihre Behauptung,\nes habe nur durch Anstaltsbeobachtung geklärt werden können,\nob beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für die\nAnwendung des § 51 StGB vorgelegen hätten, ist unzutreffend.\nEs ist in § § 1 StPO dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts\nüberlassen, ob ein seelenkundliches Gutachten ohne Anstaltsbeobachtung genügt. § § 1 StPO gilt auch für das erkennende\nGericht (vgl. BGHSt 8, 76, 77). Dafür, daß im vorliegenden\nFalle die Strafkaumer von ihren Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nichts vorgebracht und nichts ersichtlich. Hat der Angeklagte, wie die Revision behauptet,\nden Sachverständigen \"bewußt getäuscht\", so ist das, falis\nes zutreffen sollte, ein Umstand, der dem Landgericht nach\ndem angefochtenen Urteil nicht bekannt geworden ist und der\nes somit auch nicht dazu veranlassen konnte, weitere Er-\n\nrittlungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur\nZeit der von ihm begangenen Taten anzustellen.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-16/4-str-486-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-16/4-str-486-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.938266+00:00"}}