{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1962-07-13_4_StR_70_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-07-13","aktenzeichen":"4 StR 70/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Unverwertbar sind auch Aussagen eincs Beschuldigten, deren\nInhalt durch das Fortwirken eines gegen ihn zuvor in demselben\nverfahren ausgeübten unzulässigen Drucks becinflußt ist (Ergänzung zu BGHSt 15, 187).","text_plain":"2153 072\n\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nstPo § 136 a\n\nUnverwertbar sind auch Aussagen eincs Beschuldigten, deren\nInhalt durch das Fortwirken eines gegen ihn zuvor in demselben\nverfahren ausgeübten unzulässigen Drucks becinflußt ist (Ergänzung zu BGHSt 15, 187).\n\nBGH, Urt.v. 13. Juli 1962 4 StR 70/62 SchwG Bielefeld\n\nun\n+\n\n_10/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Hermann Helmut 5 aus ve\nGE, geboren an EB 1934 in A ,‚ zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n13. Juli 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\n alsweisiszende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Bielefeld vom 28. September 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDic Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten deg Rechtsmittels, an das Schwurgericht in\nBielefeld zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe\nvon fünfzehn Jahren verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDer Angeklagte war bereits durch das Urteil des gleichen\nGerichts vom 31. März 1960 mit der gleichen Strafe belegt worden.\nDieses Urteil wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1960 wegen eines Verfahrensverstoßces aufgehoben. Dem Angeklagten war im Vorverfahren \"mindestens am\n15. Juli 1958\" bei seiner Vernchmung durch die Polizei, über die\nein Tonband aufgenommen worden ist, angedroht worden, ihn trotz\nseiner Weigerung und der seelischen Belastung, die mit einer\nsolchen Maßnahme für ihn verbunden sein würde, an die Leiche\nseines Sohnes zu führen, um von dem Angeklagten, der sich auf\neine Erinnerungslücke berief, eine weitere sachliche Erklärung\nzu erlangen, die gegebenenfalls zu seiner Belastung und Überführung hätte beitragen können. Die Androhung war am 15. Juli\n1958 verwirklicht worden. Der Angeklagte hatte darauf in einer\nvon ihm abgegebenen Erklärung den Hergang der Tat eingehender, als\nes bis dahin geschehen war, geschildert (HA Bd. 1 Bl. 62 f). Das\nSchwurgericht hatte das Urteil vom 31. März 1960 u.a. auf die\nam 15. Juli 1958 abgegebenen Erklärungen des Angeklagten gestützt. Der Bundesgerichtshof sprach auf seine Revision aus,\ndaß das Hinführen eines Täters zur Leiche seines Opfers, mit\ndem Zicl, von ihm Erklärungen auf die Beschuldigung zu erlangen,\neine \"Quälcrei!\"! oder einen - scelischen -— Zwang im Sinne des\n§ 136 a StPO dann darstellt, wenn angesichts seiner Persönlichkeit und der sonstigen Umstände der Anblick der Leiche für ihn\nbesonders schmerzberceitend und quälend und daher geeignet ist,\nscine Willensentschließung und Willensbetätigung zu beeinflussen. Er erklärte weiter, daß unter denselben Voraussetzungen das\n\nGleiche gilt, wenn dem Beschuldigten das Hinführen zu der Leich\nseines Sohnes angedroht und cr hierdurch zu Äußerungen im Ver-\n\nfahren veranlaßt wird.\n\nIn der erneuten Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte\nwiederum darauf berufen, daß er sich an die Vorgänge der Tat\nund ferner - in Erweiterung seiner Einlassung in der ersten\nHauptverhandlung - auch an alles, was er am 12. und 13. Juli\ngetan habe, nicht erinnern könne. Das Schwurgericht hat sich\nmit dieser Einlassung eingehend auseinandergesetzt und ist zu\ndem Ergebnis gelangt, daß die Angaben bewußt Talısch seien. Nachdem es hierfür mehrere Beweisanzeichen angeführt hat, führt es\n\nauss\n\n\"Es kommt hinzu, daß der Angeklagte bei sciner ersten\nrichterlichen Vernchmung am 14. Juli 1958 durch den Haftrichter zugegeben hat, er wisse - allerdings nur im Unterbevußtsein -, daß er den Jungen schwer verletzt und möglicherweise sogar umgebracht habe. Das ist ein Geständnis, das er nach dor Überzeugung des Schwurgerichts (und\nauch nach dem sachverständigen Urteil Prof. Ponsolds,; nicht\nabgelegt haben würde, wenn er sich an die Tat überhaupt\nnicht erinnert haben würde, zumal er in jener Vernehmung\nsicher nicht bereit war, mehr zuzugeben als er wußte, sondern erhebliche Einschränkungen machte und wiederholt betonte, daß er sich an verschiedene Einzclheiten, insbe-\n.sondere an Einzelheiten der Tat, nicht mehr erinnere. Das\nSchvurgericht ist nach alledem davon überzeugt, daß der\nAngcklagte seine Tat erfaßt, wahrgenommen und erlebt hat\n\nAuf diese Überzeugung stützt es u.a. seine erneute Verurteilung des Angeklagten.\n\nMit der Revision erhebt der Beschwerdeführer die Verfahrensund dic Sachbeschvwerde.\n\nMit der Verfahrensrüge macht er geltend, daß\nauch dieses in der richterlichen Vernehmung vom 14. Juli 1958\nabgegebene \"Geständnis\" durch Quälerei und unzulässigen Druck\n\nzustande gekommen sei. Er behauptet nicht, daß in dieser Vernehmung sclbst die Drohung, ihn an die Leiche hinzuführen, ausgesprochen worden sei. Dics sci jedoch bci der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten und derjenigen durch den Ersten\nStaatsanwalt Bellwinkel am Tage vorher, d.h. am 13. Juli 1958\ngeschehen. Der Beschuldigte habe bei dieser Vernchmung immer\n‚wieder gebeten, von der Verwirklichung der Drohung, ihn zur\nLeiche scines Kindes zu bringen, abzusehen. Er würde bestimmt\nsagen, wic er die Tat begangen habe, wenn er sich noch daran\nerinnern könne. Nur unter diesem unzulässigen Druck und Zwang,\nder am Vortage ausgeübt worden sci, habe er sich bercitgefunden,\ndas \"Geständnis\" beim Haftrichter abzulegen.\n\nBereits in der Revisionsschrift, mit welcher das Rechtsmittel gegenüber dem ersten Schwurgerichtsurteil begründet\nwurde, war die gleiche Behauptung bezüglich der Vernehmung vom\n13. Juli 1958 aufgestellt worden. Der Bundesgerichtshof hatte\njedoch damals keinen Anlaß, diese Behauptung nachzuprüfen,\nda das erste Schwurgerichtsurteil sich auch auf :das Geständnis\ngestützt hatte, das in der polizeilichen Vernehmung vom 15. Juli\n1958 abgegeben war. Schon aus diesem Schwurgerichtsurteil hatte\nsich ergeben, daß der Angeklagte am 15. Juli 1958 seine weitergehenden Angaben gemacht hatte, nachdem er zur Leiche seines\nSohncs geführt worden war.\n\nNunmehr ist aber, wie erwähnt, nicht mehr das Geständnis,\ndas in der Vernehmung vom 15. Juli 1958 enthalten ist, verwertet worden, sondern lediglich die - begrenztere - als \"Geständnis\" bezeichnete Einlassung, dic der Beschuldigte in der haftrichterlichen Vernehmung vom 14. Juli 1958 abgegeben hat.\n\nAuf Grund der Verfahrensrüge war der Scnat befugt,\ndie Hauptakten einzusehen. Aus ihnen ergibt sich, daß der\nAngeklagte bercits am 13. Juli 1958 durch den Ersten Staatsanvalt DB una dic Polizci vernommen worden war. Über\ndiese Vernehmung ist ein Tonband aufgenommen worden (HA Bd. I\nBl. 53). Die Einholung dienstlicher Äußerungen des Ersten\nStaatsanvalts EEE sowie äcs Kriminalobermeisters ED\nhat ergeben, daß dem Beschuldigten schon in der Vernchmung\nvom 13. Juli 1958 gedroht worden ist, ihn an die Leiche des\nKindes hinzuführen, falls er nicht Angaben über die Ausführung\nder Tat mache. Bereits nach dieser Vernehmung hatte er in der\nNacht eine mit \"Geständnis\" bezeichnete schriftliche Äußerung\nabgegeben, in der er unter anderem erklärte, daß das Verlangen\nder Schwiegereltern an scine Frau, mit den Kindern sofort mitzukomnen, ihn wohl so aufgebracht haben müsse, daß er nicht\ngevußt habe, was er tue. Es sei ihm selbst noch ein Rätsel,\nwie er dazu gekommen sei, seinen lieben Hermann umzubringen;\nwic er ihn umgebracht habe, das wisse er nicht (HA Bd. I\nBl. 24). Am 14. Juli 1958 wurde er vor der richterlichen\nVernehmung nochmals polizeilich vernommen, worüber eine Verhandlungsnicderschrift aufgenommen wurde (HA Bd. I Bl. 26 ff).\nIn ihr machte er einige genauere Angaben über die Vorgänge\nvor und nach der Tat. Über die Tat selbst erklärte er lediglich, daß ihm noch ganz schleicrhaft in Erinnerung sei, daß.\ner scinen Sohn aus dem Bett genommen habe. Dann müsse er ihn\nwohl umgebracht haben. Vor dem Ermittlungsrichter machte er\nam 14. Juli 1958 (UA S. 39) die polizeiliche Aussage vom gleichen\nTage zum Gegenstand seiner Vernchmung. Zusätzlich erklärte er\nu.8.3 \"Ich weiß nur im Unterbewußtsein, daß ich den Jungen schwer\nverletzt und möglicherweise sogar umgebracht habe. Die Gewißheit\nüber letzteres habe ich erst bei meiner ersten polizeilichen\nVernchmung erhalten.\" Was die Einzelheiten der Ausführung der\n\nIV\n\n6 -\n\nTat anlangt, so berief er sich wie auch in den früheren Vernehmungen und seinen erwähnten schriftlichen \"Geständnis\"\ndarauf, daß er sich an die Einzelheiten nicht erinnern könne,\n\nWie das schriftliche \"Geständnis\", dic polizeiliche\nVernehmung und die richterliche .Vernehmung vom 14. Juli 1958\nergeben, hat der Beschuldigte nicht nur über Vorgänge vor\nund nach der Tat nach der erfolgten Drohung weitergehende\nAngaben gemacht als vorher, sondern in der richtcerlichen\nVernehmung vom 14. Juli 1958 (wie ähnlich schon in der polizeilichen Vernchmung vom gleichen Tage) zur Tat sclbst die\nerwähnte Erklärung abgegeben ‚\"i.n Unterbowußtscin\" zu wissen,\ndaß er den Jungen schwer verletzt und möglicherweise sogar\numgebracht habe. Er hat also nach der Drohung scinc frühere\nEinlassung hinsichtlich der Erinnerungslosigkeit - auch im\nHinblick auf die Tat selbst - allmählich cingeschränkt.\n\nDa der Haftrichter cine Drohung bei seiner Vernehmung\nnicht ausgesprochen hat, var vorweg dic Rechtsfrage zu prüfen, ob eine Vernehmung gemäß § 136 a Abs. 1 StPO auch dann\nunverwertbar ist, wenn zwar dicsc selbst nicht durch eine bei\nihr vorgenommene Drohung beeinflußt ist, wohl aber in ciner\nvorangegangenen Vernchmung cin im Sinne dieser Vorschrift\nunzulässiges Druckmittcel angewandt worden und auf cine folgende Vernchmung von Einfluß gewesen ist.\n\nWie der Bundesgerichtshof bercits in dem erwähnten\nUrteil vom 7. Oktober 1960 ausgesprochen hat, ist co der Sinn\ndes § 136 a StPO, daß der Angeklagte auch innerhalb cines\nStrafverfahrens als \"sittlich verantwortliche sclbetändige\nPersönlichkeit\" behandelt werden soll. Er soll frei darüber\nentscheiden können, ob er aussagen und welche Aussagen er\nmachen will. Dice Freiheit der Willensentschlicßung und\n\nWillensbetätigung darf daher durch die in § 136 a StPO bezeichneten Mittel nicht beeinträchtigt werden. Diese Erwägungen müssen zu dem Ergebnis führen, daß die Voraussetzungen des § 136 a StPO auch dann erfüllt sind, wenn\ndurch eine in demselben Verfahren vorangegangene unzulüssige\n\"Quälerei\" oder Drohung ein Einfluß auf eine folgende\nVernehmung dadurch ausgeübt worden ist, daß der seclische\nDruck auf den Beschuldigten fortwirkt. Denn da die Freiheit\nder Willensentschließung und Betätigung durch § 136 a StPO\nsichergestellt werden soll, kann es für die Frage der Verwertbarkeit der Aussage keinen Unterschied machen, ob\nin der Vernehmung selbst ein Druck ausgeübt worden ist\noder ob ein vorangegangener Druck weiter wirkt. in beiden-Fällen ist die Freiheit des Beschuldigten, die das Strafverfahrensrecht sicherstellen will, in gleicher Weise beeinträchtigt. Es entspricht im übrigen der Lebenserfahrung,\ndaß die lähmende Wirkung eines vorangegangenen Druckmittels\nim allgemeinen auf weitere Vernehmungen ausstrahlt und die\nFreiheit des Beschuldigten bei einer späteren Vernehmung beeinträchtigt oder beseitigt. Diese Auffassung wird vom Schrifttum geteilt (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, 1957 § 136 a\nAnn. 23; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. § 136 a S. 337 unten\".\n\nEs kam daher darauf an, festzustellen, ob die in der\nVernehmung vom 13. Juli 1958 ausgesprochene Drohung auf die\nVerncehmung vom 14. Juli 1958 von Einfluß war. Der Senat ist\nüberzeugt, daß dies der Fall war. Die Vernehmung ist durch\nden Haftrichter bereits am folgenden Tage, also in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der vorangegangenen Vernehmung, erfolgt\nFerner hatte der Beschuldigte bereits in seiner als \"Geständnis\" bezeichneten Erklärung und in seiner polizeilichen Vernehırung vom 14. Juli 1958 nähere Angaben als vorher über die\nVorgänge vor und nach der Tat und in letzterer schon eine Andeu\n\nre\n\ntung über eine Erinnerung an die Tat selbst gemacht, die er\nin der richterlichen Vernehmung vom gleichen Tage noch verdeutlichte. Er hat mithin fortschreitend die behauptete\nErinnerungslücke eingeschränkt. Dies spricht deutlich für\neine Wirkung des durch die Drohung hervorgerufenen seelischen\nDruckes. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte damit rechnen\nmußte, nach der richterlichen Vernehmung wieder den Polizeibeamten übergeben und von ihnen vernommen zu werden mit der\nFolge, daß diese die zuvor ausgesprochene Drohung wahrmachen\nund ihn an die Leiche des Kindes führen werden, falls die*:\nvor dem Haftrichter gemachte Aussage nicht als genügend angesehen werden würde, Tatsächlich ist auch, wie erwähnt,\n\nbei der am 15. Juli 1958 vorgenommenen polizeilichen Vernehnung so verfahren worden. Der ursächliche Zusammenhang\nzwischen der verbotenen Einwirkung und der Aussage ist hiernach zu bejahen. Allerdings hat er sich über die Einzelheiten\nder Tat, auf die es der Polizei ankam, noch nicht ausgesprochen, sich vielmehr insoweit wie vorher auf Erinnerungslosigkeit\nberufen. Es genügt jedoch für die Anwendung des § 136 a StPO,\nwenn auf Grund der Drohung auch nur weitergehende Angaben als\nbisher gemacht werden und dadurch die Verteidigungslage verschlechtert wird. Ein echtes \"Geständnis\" ist auf Seiten des\nBeschuldigten für die Anwendung des § 156 a StPO nicht erforderlich. Unerheblich ist es auch, ob er auf den ausgeübten\nDruck lediglich \"instinktmäßig\" sich zu weiteren Aussagen veranlaßt fühlte oder ob er bewußt dem auf ihn ausgeübten Druck\nnachgibt und die Bedeutung der weitergehenden Angaben für seine\nVerteidigungslage kennt. Die Ausführungen des Schwurgerichts\n(UA S. 19) könnten dafür sprechen, daß er sich zunächst bewußt auf eine möglichst weite Erinnerungslücke berufen hat,\num den Eindruck zu erwecken, daß er bei der Tat unter starkem\n\nAlkoholeinfluß gestanden habe, Im Endergebnis ist dies jedoch,\nwie gesagt, ohne Bedeutung.\n\nDaher war die Aussage vor dem Ermittlungsrichter vom\n14. Juli 1958 unverwertbar.\n\nDas Urteil beruht auch auf dieser Aussage. Dies zeigt bereits die oben wiedergegebene Stelle des Urteils. Wenn der\nTatrichter auch zahlreiche andere Umstände angeführt hat,\ndie für seine Überzeugungsbildung maßgebend waren, es liege\nhinsichtlich der Tat keine Erinnerungslosigkeit vor, so\nlassen doch die Urteilsausführungen erkennen, daß auch das\nrichterliche \"Geständnis\" vom 14. Juli 1958 ein maßgebender\nGesichtspunkt für die Beweiswürdigung war und es sich hier\nnicht etwa nur um eine zusätzliche Hilfsbegründung gehandelt\nhat. Die das Geständnis vom 14. Juli 1958 betreffenden Aus-\n\"Tührungen werden mit den Worten: \"Es kommt hinzu ...\" eingeleitet. Sodann wird des Näheren - auch unter Bezugnahme auf\ndas Gutachten Prof. Ponsolds - auf dieses\"Geständnis\" und\ndessen Bedeutung eingegangen. Abschließend heißt es, das\nSchwurgericht sei \"nach alledem\" zu seiner Überzeugung gelangt.\nDies ergibt, daß alle vorher angeführten Umstände für die Beweiswürdigung von Einfluß waren. Hierfür spricht vor allem\nauch, daß gerade der oben aus der richterlichen Vernehmung ange\nführte Satz Angaben über die Erinnerung an die Tat selbst\nenthält, während die vorangegangenen Ausführungen des Urteils\nsich im wesentlichen auf die Kenntnis des Täters von den\n\n2<ichen für die Erinnerung des Angeklagten an die Tat selbst\nsind.\n\n- 10 -\n\nDas Revisionsgericht ist nicht befugt, darüber zu befinden, ob das Schwurgericht auch ohne das \"Gaständnis\" auf Grund\nder sonstigen Beweisanzeichen sich seine Meinung hätte bilden\nkönnen oder gebildet hätte. Diese Entscheidung liegt allein\nbeim Tatrichter.\n\n\"Wie bereits im ersten Schwurgerichtsurteil ist ferner\nauch in diesem die Frage, ob der Angeklagte eine Erinnerung\nan die Tat hatte, für die rechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung gewesen. Dies ergeben mehrere Stellen des\nUrteils. So wird u.a. das Vorliegen eines \"pathologischen\nRausches\" mit der Begründung abgelehnt, daß die bei diesem\ntypische Erinnerungslücke nicht gegeben sei (UA S. 26,. Die\nSachverständigen haben diese zwar auch mit der Begründung\nverneint, daß der Angeklagte sie zu weit, ja maßlos ausgedehnt\nhabe. Das Schwurgericht setzt aber hinzu, daß auch für einen\nechten Kern (wie oben dargetan) keinerlei Anhaltspunkte gegeben\" seien. Damit verweist es u.a. gerade auch wieder auf\nseine Würdigung der Aussage des Angeklagten vom 14. Juli 1958\nvor dem Ermittlungsrichter. Mithin war die Erinnerungslücke für\ndie Frage der Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung. Sie war es\naber auch dafür, mit welchem Beweggrund der Angeklagte bei\nder Ausführung der Tat selbst gehandelt hat. Von der letzteren\nFrage hängt es ab, ob der Angeklagte sich aus niedrigen Beweggründen des Mordes schuldig gemacht hat.\n\nDas Urteil mußte daher wegen des Verfahrensverstoßes\naufgehoben werden.\n\nDas Schwurgericht wird in der neuen Hauptverhandlung zu\nprüfen haben, ob es auch ohne Verwertung der Aussage vor dem\nRichter vom 14. Juli 1958 zu der Überzeugung von der Schuld\n\ndes Angeklagten gelangen kann.\n\nUnter diesen Umständen bedurfte es eines Eingehens auf\ndie weiteren Rügen nicht,\n\nZur Sachrüge sei nur hervorgehoben, daß die Annahme,\nder Angeklagte habe die Tötung aus niedrigen Beveggründen\nbegangen, durch die bisherigen Feststellungen getragen wird.\nEin Rechtsfehler liegt insoweit nicht vor.\n\nRotberg Sauer ' Lang-Hinrichsen\n\nTlitner Bundesrichter- Börtzler ist\nbeurlaubt und kann deshalb\nnicht unterschreiben,\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-13/4-str-70-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-13/4-str-70-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.812356+00:00"}}